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143.211

Verordnung über die Lohnfortzahlung für Magistratspersonen

(LFVMP)

vom 07.10.2014 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 91 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[1]

als Verordnung:[2]

I. Lohnfortzahlung

Art. 1 Anspruch

Die Magistratsperson hat Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn:

  1. ihr Arbeitsverhältnis als Magistratsperson nach dem 1. Januar 2014 begonnen hat;
  2. sie vor dem vollendeten 65. Altersjahr aus dem Amt ausscheidet.

Der Anspruch endet mit vollendetem 65. Altersjahr.

Der Anspruch entfällt, wenn das Ausscheiden aus dem Amt auf die rechtskräftige Verurteilung der Magistratsperson wegen einer strafbaren Handlung in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung zurückzuführen ist.

Art. 2 Bemessung a) Grundsatz

Der Magistratsperson wird nach Massgabe der Zahl der Amtsjahre eine Lohnfortzahlung während wenigstens 18 und längstens 48 Monaten ausgerichtet.

Für jedes ganze und angebrochene Amtsjahr wird eine Lohnfortzahlung während vier Monaten ausgerichtet.

Art. 3 b) Höhe

Die Lohnfortzahlung beträgt 50 Prozent der bei Ausscheiden aus dem Amt ausgerichteten Besoldung nach Art. 3 der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3. September 2013[3]. Die Entrichtung der Beiträge an die St.Galler Pensionskasse sowie deren Aufteilung auf Arbeitgeber und Magistratsperson erfolgen nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements der St.Galler Pensionskasse.

Die Lohnfortzahlung wird gekürzt, soweit sie zusammen mit den während der Dauer der Lohnfortzahlung erzielten Einkünften die Besoldung nach Abs. 3 der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3. September 2013[4] übersteigt.

Als Einkünfte gelten das Erwerbseinkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit sowie weitere Einkünfte, wie Entschädigungen aus der Mitgliedschaft in Verwaltungsräten oder Renten.

Art. 4 Zugehörigkeit zur St.Galler Pensionskasse

Mit Beendigung der Lohnfortzahlung endet die Zugehörigkeit der Magistratsperson zur St.Galler Pensionskasse.

Vorbehalten bleibt:

  1. das Ende der Zugehörigkeit im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt, wenn keine Lohnfortzahlung geleistet wird;
  2. die Fortdauer der Zugehörigkeit, wenn die Magistratsperson:
  1. weiterhin im Arbeitsverhältnis mit einer angeschlossenen Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber nach Art. 2 des Gesetzes über die St.Galler Pensionskasse vom 9. Juni 2013[5] steht;
  2. bei Beendigung der Lohnfortzahlung oder im Zeitpunkt nach Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung das 56. Altersjahr vollendet hat und die weitere Unterstellung unter die Versicherung in sachgemässer Anwendung der Bestimmungen über den unbezahlten Urlaub verlangt. Als massgebender Lohn gilt die Lohnfortzahlung nach Art. 3 dieses Erlasses. Die Magistratsperson übernimmt die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge.

II. Schlussbestimmungen

Art. 5 Übergangsbestimmungen a) aktive Magistratspersonen 1. Eintritt in die St.Galler Pensionskasse

Den am 31. Dezember 2013 aktiven Magistratspersonen wird der Besitzstand aufgrund der Ruhegehaltsordnung gemäss Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989[6] nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen gewahrt.

Sie sind mit Wirkung ab 1. Januar 2014 den versicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Art. 3 des Gesetzes über die St.Galler Pensionskasse vom 9. Juni 2013[7] gleichgestellt.

Die ihnen nach der Ruhegehaltsordnung gemäss Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989[8] zustehende Freizügigkeitsleistung wird nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993[9] berechnet. Die vom Staat nach Art. 83bis Abs. 3 und 83ter Abs. 1 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989[10] gewährleisteten Einkaufssummen werden nicht berücksichtigt.

Art. 6 2. Freizügigkeitsleistung oder Vorsorgeleistung

Die St.Galler Pensionskasse ermittelt beim Austritt aus der St.Galler Pensionskasse oder beim Entstehen des Anspruchs auf Vorsorgeleistung:

  1. den Betrag der Freizügigkeitsleistung oder der Vorsorgeleistung nach Massgabe der Bestimmungen ihres Vorsorgereglements;
  2. den Betrag der Freizügigkeitsleistung nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993[11] oder der Vorsorgeleistung nach Massgabe der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989[12]. Es werden berücksichtigt:
  1. die vom Staat nach Art. 83bis Abs. 3 und 83ter Abs. 1 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989[13] gewährleisteten Einkaufssummen;
  2. nach dem 1. Januar 2014 in der St.Galler Pensionskasse getätigte Einkäufe und Kapitalbezüge.

Die austretende Magistratsperson entscheidet, ob sie die Leistung nach Abs. 1 Bst. a oder nach Abs. 1 Bst. b beanspruchen will.

Der Kanton überweist der St.Galler Pensionskasse die allfällige Differenz der Freizügigkeitsleistung oder des erforderlichen Deckungskapitals.

Art. 7 b) ehemalige Magistratspersonen

Die am 31. Dezember 2013 ehemaligen Magistratspersonen oder ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die Renten nach der Ruhegehaltsordnung gemäss der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989[14] beziehen, sind mit Wirkung ab 1. Januar 2014 den rentenbeziehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Art. 3 des Gesetzes über die St.Galler Pensionskasse vom 9. Juni 2013[15] gleichgestellt.

Egress

nGS 2015-004

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2015-004 07.10.2014 01.01.2014

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.10.2014 01.01.2014 Erlass Grunderlass 2015-004