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143.24

Verordnung zur Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen

vom 15.12.2020 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 13d Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995[1]

als Verordnung:[2]

Art. 1 Gegenstand

Dieser Erlass regelt die Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen im Zuständigkeitsbereich des Kantons St.Gallen nach Art. 13d Abs. 4 GlG.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt für:

  1. den Kanton und dessen selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten;
  2. die Gemeinden und die Zweck- und Gemeindeverbände nach dem Gemeindegesetz vom 21. April 2009[3];
  3. weitere selbständige öffentliche Unternehmen auf kantonaler und kommunaler Ebene, soweit die Anstellungsverhältnisse öffentlich-rechtlich sind.

Art. 3 Zuständigkeit

Die einzelnen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Art. 2 dieses Erlasses beauftragen entweder ihre gesetzliche, für die Revision und Kontrolle zuständige Behörde oder Dienststelle oder ein anderes zugelassenes Revisionsunternehmen nach Art. 13d Abs. 1 GlG mit der Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen.

Die leitenden Revisorinnen und Revisoren erfüllen die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse vom 21. August 2019[4].

Art. 4 Art und Umfang der Überprüfung

Die leitenden Revisorinnen und Revisoren führen eine formelle Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse in sachgemässer Anwendung von Art. 7 der eidgenössischen Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse vom 21. August 2019[5] durch.

Egress

nGS 2020-121

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2020-121 15.12.2020 01.01.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.12.2020 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2020-121