Dieser Erlass gilt:
- für das bei der St.Galler Pensionskasse versicherte Staatspersonal;
- für die bei der St.Galler Pensionskasse versicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, der öffentlich-rechtlichen Stiftungen und der Träger der öffentlichen Volksschule.