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143.7

Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal

(VVK)

vom 05.09.1989 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 44 der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 30. März 1971[1], in Ausführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[2]*

als Verordnung:[3]

Anhänge

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Rechtsnatur

Die Versicherungskasse für das Staatspersonal (im folgenden Versicherungskasse) dient der Sicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität, des Todes und der unverschuldeten Nichtwiederwahl.

Sie ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates und eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge.[4]

Art. 2 Versicherte a) Arbeitnehmer des Staates 1. Grundsatz

Die Versicherung umfasst die nach BVG[5] obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer des Staates. Sie umfasst auch Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit bei einem nicht der Versicherungskasse angeschlossenen Arbeitgeber obligatorisch versichert sind, wenn sie den Mindestlohn nach BVG[6] erreichen und nicht innert dreissig Tagen den Verzicht auf die Versicherung erklären.

Ein Arbeitnehmer kann von der Versicherung ausgenommen werden, wenn er beim Eintritt in den Staatsdienst unter dem Anschlussvertrag des Staates mit einer anderen registrierten Vorsorgeeinrichtung in ihr verbleiben oder in sie eintreten kann.*

Der Staat erbringt für Arbeitnehmer nach Abs. 2 dieser Bestimmung die gleichen Jahresbeiträge und Nachzahlungen wie gegenüber der Versicherungskasse, kann sie aber zurückverlangen, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung nicht erfüllt waren. Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 3 2. Sonderregelungen

Die Regierung kann in besonderen Fällen im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge Ausnahmen bewilligen und Sonderregelungen für bestimmte Personalgruppen treffen.*

Art. 4* b) andere Arbeitnehmer

Soweit es sich um Arbeitnehmer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung handelt, umfasst die Versicherung auch:

  1. das Personal der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen;
  2. das Personal der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen;
  3. das Personal der Universität St.Gallen;
  4. das Personal des Rheinunternehmens;
  5. die Angestellten der Forstreviere;
  6. das Personal des Spitalverbundes;
  7. das Personal des Psychiatrieverbundes;
  8. das Personal des Zentrums für Labormedizin.

Art. 5 Versicherungsarten

Die Versicherung gliedert sich in:

  1. Risikoversicherung;
  2. Rentenversicherung;
  3. Sparversicherung;
  4. Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen.

Art. 6 Zuteilung a) Risikoversicherung

Der Risikoversicherung wird zugeteilt, wer im laufenden Jahr wenigstens das 18. und höchstens das 24. Altersjahr vollendet.

Art. 7 b) Rentenversicherung

Der Rentenversicherung wird zugeteilt, wer im laufenden Jahr wenigstens das 25. Altersjahr vollendet, hauptberuflich mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent angestellt ist und in einem auf Dauer ausgerichteten Dienstverhältnis mit gleichmässiger Besoldung steht.

Art. 8 c) Sparversicherung

Der Sparversicherung wird zugeteilt, wer:

  1. nicht einer anderen Versicherungsart zugeteilt ist;
  2. nicht der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal untersteht.

Der Sparversicherung werden insbesondere Assistenzärzte, wissenschaftliche Assistenten der Universität St.Gallen, befristet angestellte Lehrbeauftragte, Praktikanten sowie nebenamtlich oder im Stundenlohn angestelltes Personal zugeteilt.*

Art. 9 d) Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen

Die Mitglieder der Regierung, der Staatssekretär, die Kantonsrichter und der Präsident des Verwaltungsgerichtes unterstehen der Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen.*

Art. 10 Aufnahmeverfahren

Die Kassenverwaltung entscheidet über die Aufnahme in die Versicherungskasse und die Zuteilung.

Die Personaldienste melden der Kassenverwaltung die zu versichernden Personen.

Die Kassenverwaltung regelt die Untersuchung der Rentenversicherten durch den Kassenarzt.

Art. 11 Versicherungsereignisse

Die Personaldienste melden der Kassenverwaltung die Versicherungsereignisse.

Die Kassenverwaltung trifft die zur Abklärung erforderlichen Massnahmen.

Art. 12 Auskunfts- und Meldepflichten

Versicherte und Rentenbezüger sowie ihre anspruchsberechtigten Angehörigen sind der Kassenverwaltung und dem Kassenarzt gegenüber zu den Auskünften verpflichtet, die für die Versicherung von Bedeutung sind.

Versicherte haben Veränderungen in den persönlichen und familiären Verhältnissen dem Personaldienst, Rentenbezüger der Kassenverwaltung innert vier Wochen schriftlich zu melden.

Versicherte und Rentenbezüger haften für Nachteile, die der Versicherungskasse aus unrichtigen, unvollständigen oder ungenauen Angaben oder aus verspäteten Meldungen erwachsen.

Art. 13 Versicherte Besoldung a) im allgemeinen 1. Bestimmung

Als versichert gilt die regelmässige Besoldung, höchstens aber die Besoldung der obersten Besoldungsklasse nach Anhang A der Besoldungsverordnung vom 27. Februar 1996, mit Ausnahme der Sozial- und Inkonvenienzzulagen, vermindert um den Koordinationsabzug.[7][8]*

Der Rentenversicherte kann auf die Versicherung ständiger Zulagen verzichten.

Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad gekürzt.

Art. 14 2. Weiterführung der bisherigen versicherten Besoldung

Erfährt ein Rentenversicherter eine individuelle Verminderung der regelmässigen Besoldung, so setzt ihm die Kassenverwaltung eine Frist von dreissig Tagen, innert welcher er die Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung verlangen kann.

Nach Vollendung des 60. Lebensjahres kann die versicherte Besoldung in der Rentenversicherung nicht mehr erhöht werden. Vorbehalten bleibt die Erhöhung im der Erweiterung des Beschäftigungsgrades entsprechenden Ausmass.*

Art. 15 3. Gehalt dritter Arbeitgeber

Das bei anderen Arbeitgebern erzielte Gehalt kann nicht versichert werden.

Art. 16* b) Magistratspersonen

Versichert ist für die Magistratspersonen[9] die Besoldung nach Art. 1 des Grossratsbeschlusses über die Besoldung der Magistratspersonen vom 12. April 1988[10], vermindert um den Koordinationsabzug.[11]

Art. 17* c) Professoren und Dozenten der Universität St.Gallen

Versichert ist für ordentliche und ausserordentliche Professoren sowie vollamtliche Dozenten der Universität St.Gallen das Grundgehalt einschliesslich 13. Monatsgehalt nach der Gehaltsordnung für den Lehrkörper der Universität St.Gallen[12], höchstens aber das Jahresgehalt eines ordentlichen Professors nach elf Dienstjahren, vermindert um den Koordinationsabzug.[13]

Art. 18* d) Kaderärztinnen und Kaderärzte 1. Grundsatz

Versichert ist für Chefärzte und leitende Ärzte das vertraglich vereinbarte Grundgehalt, höchstens aber die Besoldung nach Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung, vermindert um den Koordinationsabzug.

Die versicherte Besoldung kann auf Antrag des Arztes um die Honorareinnahmen gemäss Anstellungsvertrag bis zum Höchstansatz nach Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung erhöht werden.

Art. 18bis* 2. zusätzliche Versicherungsmöglichkeit

Für Kaderärzte nach Art. 2 der Verordnung über die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte[14] ist vorbehältlich Art. 79c des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge vom 25. Juni 1982[15] zusätzlich das vertraglich vereinbarte Gehalt einschliesslich der variablen Besoldungselemente gemäss Anstellungsvertrag, vermindert um den Koordinationsabzug und die versicherte Besoldung nach Art. 18 dieser Verordnung, versichert.

Finanzierung und Leistungen richten sich nach Art. 81bis ff. dieser Verordnung.

Art. 19 e) Lehrbeauftragte in der Rentenversicherung

Die Kassenverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem Erziehungsdepartement die versicherte Besoldung für Lehrbeauftragte mit unbefristeter Anstellung in der Rentenversicherung fest.

Art. 20 Koordinationsabzug

Die Regierung legt den Koordinationsabzug in der Regel alle vier Jahre unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[16] fest.*

Art. 21 Versicherungsjahre a) im allgemeinen

Die Versicherungsjahre werden vom Tag des Beitritts zur betreffenden Versicherungsart an gezählt.

Für die Bestimmung von Bruchteilen eines Versicherungsjahres wird mit 12 Monaten zu je dreissig Tagen gerechnet.*

Art. 22 b) Urlaub und Einstellung im Dienst

Für die Zeit eines unbezahlten Urlaubs oder einer vorübergehenden Einstellung im Amt oder im Dienst entrichten die Versicherten die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge.

Zahlungserleichterungen können gewährt werden. Art. 31 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.

Der Staat kann die Arbeitgeberbeiträge für die unbezahlte Zeit übernehmen, wenn die Dienstaussetzung in seinem Interesse erfolgt.

Art. 23 Austritt

Versicherte, die aus dem Staatsdienst ausscheiden oder die Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung nach BVG[17] nicht mehr erfüllen, scheiden aus der Versicherungskasse aus.

Das Finanzdepartement kann das Verbleiben in der Versicherungskasse bewilligen, wenn ein Mitglied in den Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer gemeinnützigen privaten Institution übertritt. Die Regierung kann weitere Ausnahmen gewähren. Die Bezahlung der Beiträge muss sichergestellt sein.*

Art. 24 Wechsel der Versicherungsart

Versicherte, welche die Voraussetzungen einer anderen Versicherungsart erfüllen, scheiden in der Regel aus der bisherigen Versicherungsart aus und treten in die neue Versicherungsart ein. Will ein Spar- oder Rentenversicherter in der bisherigen Versicherungsart verbleiben, so hat er dies der Kassenverwaltung innert dreissig Tagen schriftlich mitzuteilen.

Der Austritt aus der bisherigen Versicherungsart erfolgt nach deren Austrittsbestimmungen in dieser Verordnung. Der Eintritt in die neue Versicherungsart wird nach deren Eintrittsbestimmungen in dieser Verordnung vollzogen.*

*

Art. 25 Freizügigkeit

Das Finanzdepartement kann mit anderen Kassen Freizügigkeit vereinbaren.

Art. 26 Kürzung der Leistungen

Die Versicherungskasse kann die Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn:

  1. die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die eidgenössische Invalidenversicherung eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der eidgenössischen Invalidenversicherung widersetzt;[18]
  2. die Unfallversicherung eine Leistung kürzt, weil der Versicherte besondere Gefahren oder Wagnisse im Sinn der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung[19] eingegangen ist.

Art. 26bis* Wohneigentumsförderung

Der Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wird gewährleistet.

Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften.*

B. Rentenversicherung

I. Finanzierung

Art. 27* Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag beträgt für die Versicherten und den Staat je 7,5 Prozent der versicherten Besoldung. Zusätzlich leisten die Versicherten und der Staat einen Beitrag nach Anhang 5 dieser Verordnung.*

Für die individuell erhöhte versicherte Besoldung nach Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung trägt der Versicherte auch den gesamten Beitrag des Staates.*

Der Jahresbeitrag der Versicherten wird in monatlichen Raten von der Besoldung abgezogen.*

Art. 28* Dauer der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des 65. Altersjahres, spätestens jedoch mit dem Rentenanspruch.

Art. 29 Nachzahlungen

Wenn der Stand der Rentenversicherung es erfordert, kann die Regierung bei allgemeinen Erhöhungen der versicherten Besoldung die Nachzahlungspflicht für Staat und Rentenversicherte verfügen.*

Für individuelle Erhöhungen der versicherten Besoldung leisten der Staat und die Rentenversicherten je zur Hälfte eine Nachzahlung nach Anhang 1. Die Nachzahlungen werden im Umfang versicherungstechnischer Rentenkürzungen herabgesetzt. Vorbehalten bleibt Art. 30bis Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.*

Art. 30* Einkauf a) beim Eintritt

Beim Eintritt in die Versicherungskasse sind die Austrittsleistungen aus bisheriger beruflicher Vorsorge nachzuweisen und einzubringen. Sie werden für den Einkauf nach Anhang 4 dieser Verordnung verwendet.

Durch Einkauf kann höchstens der Altersrentensatz erworben werden, der allen bis zum Eintritt in die Rentenversicherung möglichen Versicherungsjahren entspricht, gezählt ab dem ersten Tag des auf die Vollendung des 25. Lebensjahres folgenden Monats.

Soweit die eingebrachten Austrittsleistungen für den Einkauf auf die angestrebte Höhe des Altersrentensatzes nicht ausreichen, kann sich der Versicherte zur Leistung einer zusätzlichen Einkaufssumme verpflichten.

Der Versicherte hat den Einkaufsentscheid der Kassenverwaltung innert drei Monaten nach Eintritt mitzuteilen. Während dieser Frist stimmt der Einkaufs- mit dem Eintrittszeitpunkt überein.

Art. 30bis* abis) im übrigen

Bei gutem Gesundheitszustand ist die Erhöhung des Altersrentensatzes durch Leistung einer zusätzlichen Einkaufssumme zu späterem Zeitpunkt möglich. Davon ausgenommen sind Senkungen des Altersrentensatzes wegen Vorbezugs für Wohneigentum, solange nicht alle aus der Versicherungskasse vorbezogenen Mittel zurückbezahlt sind.

Individuelle Erhöhungen der versicherten Besoldung nach Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung und Erhöhungen infolge Erweiterung des Beschäftigungsgrades sind einzukaufen.

Solange die versicherte Besoldung den der allgemeinen Besoldungsentwicklung angepassten Stand vor ihrer individuellen Verminderung nicht erreicht, sind individuelle Erhöhungen der versicherten Besoldung einzukaufen.*

Art. 31* b) Zahlung zusätzlicher Einkaufssummen

Die zusätzliche Einkaufsumme kann in monatlichen Raten, welche die Verzinsung einschliessen, entrichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass sie bis zum Erreichen des 60. Altersjahres vollständig bezahlt sein wird.

Die monatlichen Raten werden vom Gehalt abgezogen. Sie betragen wenigstens 1 Prozent der für die Einkaufsberechnung massgebenden versicherten Besoldung. In ausgewiesenen Härtefällen kann die Kassenverwaltung auf schriftlichen Antrag tiefere Raten bewilligen.

Der Zinsfuss wird jährlich per Beginn des zweiten Semesters neu festgelegt. Er entspricht dem variablen Zinsfuss für die von der Versicherungskasse ihren Versicherten gewährten erstrangigen Hypothekdarlehen, mindestens aber dem Zinsfuss, den das Bundesrecht für die Verzinsung von Eintrittsleistungen zugunsten Versicherter vorschreibt, in jedem Fall jedoch wenigstens dem technischen Zinsfuss.

Andere Zahlungsweisen können vereinbart werden. Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung finden sachgemäss Anwendung.

Art. 32 c) Sonderbeitrag des Staates

Zur Gewinnung hervorragender Kräfte sowie für Beamte oder Behördemitglieder, die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählt werden, kann der Staat den Anteil des Versicherten an der Einkaufssumme ganz oder teilweise übernehmen. Zuständig ist die Regierung.*

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Universität St.Gallen den Anteil ordentlicher und ausserordentlicher Professoren sowie vollamtlicher Dozenten an der Einkaufssumme ganz oder teilweise übernehmen. Zuständig ist der Universitätsrat; sein Beschluss bedarf der Genehmigung der Regierung.*

II. Leistungen

1. Altersleistungen

Art. 34* Altersrente a) Anspruch 1. Grundsatz

Der Rentenversicherte hat nach erfülltem 65. Altersjahr Anspruch auf eine Altersrente, wenn das Dienstverhältnis nicht verlängert wird.

Art. 35* 2. vorzeitige Pensionierung

Der Rentenversicherte hat Anspruch auf eine gekürzte Altersrente, wenn er nach erfülltem 60. Altersjahr in den Ruhestand tritt.

Art. 36* b) Höhe 1. Grundsatz

Der Altersrentensatz ergibt sich aus dem bis zum Ende der Beitragspflicht erreichbaren Altersrentensatz und der versicherten Besoldung.

Der Altersrentensatz setzt sich zusammen aus den durch Einkauf und den in den Versicherungsjahren erworbenen Prozentpunkten. Er beträgt höchstens 55 Prozentpunkte. Je Versicherungsjahr werden 55 / 40 Prozentpunkte erworben.

Senkungen des Altersrentensatzes wegen Auszahlung von Vorsorgemitteln für Wohneigentum zum eigenen Bedarf und im Zusammenhang mit Ehescheidung richten sich nach dem Verhältnis des tatsächlich bezogenen Betrags zur auf den Bezugszeitpunkt berechneten gesamten Austrittsleistung. Bei Rückzahlung vorbezogener Vorsorgemittel wird der Altersrentensatz nach Massgabe der Verhältnisse im Rückzahlungszeitpunkt erhöht.

Art. 38* 3. vorzeitige Pensionierung

Beim vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand wird der Rentenbetrag je Monat, um den der Übertritt vor Vollendung des 65. Altersjahres erfolgt, um 0,4 Prozent, und für jeden Monat, um den der Rücktritt vor Vollendung des 63. Altersjahres erfolgt, um 0,5 Prozent gekürzt.

Art. 39 4. Teilrücktritt

Wird das Dienstverhältnis in vermindertem Umfang fortgesetzt, so wird eine entsprechende Teilrente ausgerichtet.

Art. 40 Kinderrenten

Kinder eines Altersrentners haben Anspruch auf eine Kinderrente.

Die Kinderrente beträgt für:

  1. ein Kind: 20 Prozent der Altersrente
  2. zwei Kinder: 38 Prozent der Altersrente
  3. drei Kinder: 54 Prozent der Altersrente
  4. vier und mehr Kinder: 70 Prozent der Altersrente

Art. 48 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.

Art. 41* Überbrückungsleistungen a) Anspruch

Versicherte, deren Dienstverhältnis über das 65. Altersjahr hinaus andauert, haben beim Übertritt in den Ruhestand Anspruch auf eine Kapitalabfindung. Sie entspricht der seit dem erfüllten 65. Altersjahr nicht ausbezahlten Altersrente ohne Teuerungszulage.

Versicherte, die in den Ruhestand treten und mindestens das 60. Alterjahr erfüllt haben, können schriftlich die Ausrichtung einer rückzahlbaren Überbrückungsrente in der Höhe von höchstens zwei Dritteln der maximalen einfachen Altersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung verlangen.*

Art. 42 b) Aus- und Rückzahlung

Die Auszahlung der Überbrückungsrente beginnt mit der Ausrichtung der Altersrente und dauert bis zu Beginn des Anspruchs auf eine Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung[20], längstens bis zum Ende des Monats, in dem das ordentliche Rentenalter nach eidgenössischer Alters- und Hinterlassenenversicherung[21] erreicht wird. Stirbt der Bezüger einer Überbrückungsrente, so wird diese letztmals im Sterbemonat ausgerichtet.*

Die Überbrückungsrente ist nach versicherungstechnischen Grundsätzen zurückzuzahlen:

  1. durch Einmaleinlage, fällig zu Beginn des dem vollendeten 65. Altersjahr folgenden Monats;
  2. durch lebenslängliche Kürzung der Altersrente nach vollendetem 65. Altersjahr.

Die ausbezahlte Überbrückungsrente hat keine Wirkung auf die Hinterlassenenleistungen.

2. Hinterlassenenleistungen

Art. 43 Ehegattenrente a) Anspruch 1. Grundsatz

Beim Tod eines Rentenversicherten, eines Alters- oder eines Invalidenrentners hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente.

Von der Rentenberechtigung sind unter Vorbehalt der Bestimmungen des BVG[22] ausgeschlossen:

  1. überlebende Ehegatten, die ihre Ehe mit einem Rentenbezüger geschlossen haben;
  2. überlebende Ehegatten, die am Tod des Ehegatten ein schweres Verschulden trifft;
  3. überlebende Ehegatten aus Ehen, die weniger als zwei Jahre gedauert haben, sofern der Tod des Ehegatten auf eine schon im Zeitpunkt der Eheschliessung bekannte Krankheit zurückzuführen ist.

Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt am Tag, nach dem der Anspruch des Verstorbenen auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente erloschen ist.

Art. 44 2. Wiederverheiratung

Heiratet der überlebende Ehegatte, so bleibt ihm der Rentenanspruch gewahrt. Der Anspruch ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe.

Dem überlebenden Ehegatten wird auf Antrag innert eines Jahres nach Heirat eine Kapitalabfindung in Höhe von drei Jahresrenten als Auskauf der Rentenanwartschaft ausgerichtet.

Erwirbt der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf eine weitere Ehegattenrente, so wird diese auf die frühere Ehegattenrente angerechnet.

Art. 45 b) Höhe

Die Ehegattenrente beträgt 70 Prozent der Alters- oder der Invalidenrente.

Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Ehegatte, so ermässigt sich der Rentensatz für jedes über diesen Altersunterschied hinausgehende Jahr um 2 Prozentpunkte.

Art. 46 c) Anspruch des geschiedenen Ehegatten

Die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten richten sich in Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG[23] über die Ansprüche der geschiedenen Frau. Die Leistungen werden im Umfang des nach den Vorschriften des BVG Zulässigen gekürzt.

Art. 46bis* Lebenspartner

Der überlebende Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts ist dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen gleichgestellt, wenn:

  1. beide Partner weder verheiratet noch eingetragene Partner sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht und
  2. die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt im Zeitpunkt des Todes nachweisbar wenigstens fünf Jahre ununterbrochen bestanden hat und
  3. die gegenseitige Unterstützungspflicht auf dem von der Versicherungskasse dafür vorgesehenen Formular schriftlich vereinbart und dieses der Versicherungskasse zu Lebzeiten beider Partner zugestellt wurde.

Erhält der überlebende Partner eine Rente aus einer früheren Ehe oder Lebensgemeinschaft oder hat er eine Kapitalabfindung anstelle einer solchen Rente erhalten, wird die Partnerrente um diese Leistungen herabgesetzt. Der Antrag auf Leistungen ist spätestens drei Monate nach dem Tod einzureichen.

Art. 47 Waisenrente a) Anspruch 1. Grundsatz

Die Kinder eines verstorbenen Versicherten oder eines Alters- oder Invalidenrentners haben Anspruch auf eine Waisenrente.

Art. 48 2. Beginn und Dauer

Der Anspruch beginnt nach dem Tag, an dem der Anspruch des Verstorbenen auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente erloschen ist.

Der Anspruch dauert bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn das Kind noch in Ausbildung, erwerbsunfähig oder zu höchstens 20 Prozent erwerbsfähig ist.

Das Finanzdepartement kann die Waisenrente zusprechen:

  1. unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung bis längstens zum 30. Altersjahr;
  2. bei Invalidität der Waise in Härtefällen über das 30. Altersjahr hinaus.

Art. 49 b) Höhe

Die Höhe entspricht derjenigen der Kinderrenten nach Art. 40 Abs. 2 dieser Verordnung. Die Renten werden gleichmässig unter die Kinder verteilt.

Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.

Gehörten beide verstorbenen Elternteile der Versicherungskasse an, so wird nur eine Vollwaisenrente ausgerichtet. Sie bemisst sich nach dem höheren der beiden Beträge, die sich durch Umrechnung der versicherten Besoldungen auf den gemeinsamen, jedoch auf 100 Prozent begrenzten versicherten Beschäftigungsgrad ergeben.

3. Invalidenleistungen

Art. 49bis* Invalidität

Die Kassenverwaltung stellt die Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage der Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Beurteilung durch den Vertrauensarzt fest.

Der Begriff der Invalidität richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959[24].

Art. 50* Invalidenrente a) Anspruch

Der Rentenversicherte, der infolge Krankheit oder Unfalls erwerbsunfähig geworden ist und deshalb seine bisherige oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr voll ausüben kann, hat Anspruch auf eine Invalidenrente.

Der Anspruch auf die Invalidenrente beginnt mit der Ausrichtung der Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung, frühestens jedoch mit dem Ende des Anspruchs auf Lohn oder Lohnfortzahlung.

Die Invalidenrente endet spätestens mit Vollendung des 65. Altersjahres und wird zu diesem Zeitpunkt in eine Altersrente in gleicher Höhe umgewandelt.

Art. 51 b) Höhe

Die Invalidenrente entspricht der Altersrente.

Bei Teilinvalidität wird eine entsprechende Teilrente ausgerichtet.

Art. 52* Überbrückungsrente

Ergibt die vertrauensärztliche Untersuchung eine teilweise oder volle Erwerbsunfähigkeit, hat der Versicherte nach Ablauf der Lohnfortzahlung Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe der Invalidenrente nach dieser Verordnung zuzüglich der entsprechenden minimalen Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung. Bei Teilinvalidität wird die Überbrückungsrente entsprechend gekürzt.*

Die Überbrückungsrente wird bis zur Ausrichtung der Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtet. Die anstelle der eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtete Invalidenrente wird zurückgefordert, soweit sie von der eidgenössischen Invalidenversicherung rückwirkend ausgerichtet wird.

Art. 52bis* Ersatzrente

Besteht kein Anspruch auf Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung, wird eine Ersatzrente in der Höhe der vertrauensärztlich festgestellten Teilinvalidität ausgerichtet.

Art. 53 Kinderrente

Kinder eines Invalidenrentners haben Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente.

Die Invaliden-Kinderrente entspricht der Kinderrente des Altersrentners. Art. 40 Abs. 2 und Art. 48 dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet.

Art. 54* Leistungskürzung

Erzielt ein Invalidenrentner einen regelmässigen Arbeitsverdienst oder andere Bezüge aus Erwerbstätigkeit, eine andere Rente oder ein Ruhegehalt, die zusammen mit den Invalidenleistungen die Besoldung des im Staatsdienst stehenden Personals der gleichen Besoldungsklasse und -stufe, welcher der Rentenberechtigte zuletzt zugeordnet war, einschliesslich 13. Monatsgehalt, Sozialzulagen und Teuerungszulage, übersteigen, so werden die Invalidenleistungen um den Mehrbetrag gekürzt.

...

Die Kürzung oder der Entzug der Invalidenleistungen dauert längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr.

Art. 55* Entzug

Die Kassenverwaltung kann dem Rentenbezüger die Invalidenrente ganz oder teilweise entziehen, wenn er:

  1. wieder erwerbsfähig wird und sich weigert, eine ihm zumutbare Beschäftigung auszuüben;
  2. sich einer Eingliederungsmassnahme der eidgenössischen Invalidenversicherung widersetzt;
  3. sich weigert, der Kassenverwaltung auf Verlangen wahre und vollständige Auskunft über einen anderweitigen Verdienst zu erteilen.

4. Entlassungsrente bei unverschuldeter Nichtwiederwahl

Art. 56 Anspruch

Vom Volk oder vom Grossen Rat gewählte und der Rentenversicherung zugeteilte Arbeitnehmer des Staates, die das 45. Altersjahr erfüllt haben und wenigstens 15 Beitragsjahre aufweisen, haben Anspruch auf eine Rente, wenn sie ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt werden.

Der Versicherte kann anstelle der Rente die Austrittsleistung nach Art. 59 dieser Verordnung verlangen. In diesem Fall erlischt der Anspruch auf die Entlassungsrente.*

Beim Tod des Rentenbezügers kann die Regierung nach Bedarf Hinterlassenenrenten zusprechen.*

Art. 57 Höhe

Die Entlassungsrente entspricht der erreichten Altersrente.*

Die Entlassungsrente kann gekürzt werden, soweit sie zusammen mit den Einkünften aus neuer Erwerbstätigkeit die frühere Besoldung übersteigt, oder wenn der Rentenbezüger auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet oder über seinen anderweitigen Verdienst keine wahrheitsgetreue und vollständige Auskunft gibt.

Art. 58 Finanzierung

Der Staat trägt die Entlassungsrente bis zum erfüllten 63. Altersjahr.

5. Freizügigkeitsleistungen und Abfindungen

Art. 59* Austritt a) Grundsatz

Rentenversicherte, die ohne Anspruch auf eine Rente ganz oder teilweise aus der Versicherungskasse ausscheiden, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.

Je Franken erreichte Altersrente, die sich aus dem Altersrentensatz und der versicherten Besoldung im Austrittszeitpunkt ergibt, wird ein Betrag nach Anhang 4 dieser Verordnung ausgerichtet. Die Austrittsleistung entspricht wenigstens dem Mindestbetrag nach den Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes.[25]

Noch geschuldete Nachzahlungen und Eintrittsleistungen sowie Einkaufsbeteiligungen des Staates werden samt Zinsen im vom Bundesrecht[26] zugelassenen Umfang von der Austrittsleistung abgezogen.

Art. 60* b) Rückerstattung von Einzahlungen

Die Versicherungskasse erfüllt die Ansprüche der Versicherten auf Austrittsleistung nach den bundesrechtlichen Vorschriften.[27]

Die Versicherungskasse erhebt keine gesonderten Risikobeiträge für den Vorsorgeschutz, den sie ausgetretenen Versicherten gemäss Bundesrecht[28] noch einräumen muss.

Art. 61 Abfindung nicht rentenberechtigter Angehöriger

Hinterlässt ein Rentenversicherter keine Rentenberechtigten und hat er selber keine Renten bezogen, so leistet die Versicherungskasse an bedürftige Eltern, Geschwister oder elternlose Grosskinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr eine Abfindung, wenn diese Angehörigen vom Versicherten wesentlich unterstützt wurden.

Die Abfindung wird vom Finanzdepartement festgesetzt. Sie darf die vom verstorbenen Versicherten geleisteten Einzahlungen ohne Zins nicht übersteigen.

Verbleibende Arbeitnehmer- und Arbeitgebereinzahlungen werden der Spezialreserve[29] zugewiesen.

III. Übrige Vorschriften

Art. 62 Bemessung der Leistungen

Die Bemessung der Leistungen richtet sich nach der letzten versicherten Besoldung und, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Rentenkürzung, nach den Vorschriften im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsereignisses.

Art. 63 Rentenauszahlung

Die Renten werden in monatlichen Raten je am Ende des Monats ausbezahlt.

Der Rentenanspruch beginnt am Tag, nach dem der Anspruch auf das Gehalt, den Besoldungsnachgenuss oder auf eine andere Kassenrente erloschen ist.

Er erlischt auf Ende des dem Sterbemonat des Rentenbezügers folgenden Monats, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 64* Vorbehalt

Rentenversicherten mit gesundheitlichem Vorbehalt werden die Leistungen für die Risiken Invalidität und Tod im Zusammenhang mit dem Vorbehalt je Versicherungsjahr, das bis zum Ablauf der von den bundesrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften längstens zugelassenen Frist noch zu vollenden wäre, um 4 Prozent gekürzt.

Art. 65* Sicherung der Renten

Die Möglichkeiten zur Verpfändung und Abtretung des Anspruchs auf Leistungen der Rentenversicherung richtet sich nach dem Bundesrecht.[30]

Art. 66 Sperrguthaben

Dem Sperrguthaben des Rentenversicherten werden gutgeschrieben:

  1. eingebrachte Austrittsleistungen, soweit sie das Altersguthaben nach BVG[31] übersteigen und nicht für den Einkauf verwendet werden müssen;
  2. die Austrittsleistung nach Art. 59 dieser Verordnung bei Herabsetzung des versicherten Beschäftigungsgrades;
  3. die Abfindung nach Art. 59 dieser Verordnung entsprechend der individuellen Verminderung der versicherten Besoldung.

Der Versicherte kann eine andere zulässige Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wählen. Er hat seine Wahl der Kassenverwaltung schriftlich mitzuteilen.*

Das von der Versicherungskasse verwaltete Guthaben wird zum Zinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank für Freizügigkeitskonti verzinst und kann für die Verbesserung der eigenen Vorsorge verwendet werden.*

Beim Ausscheiden aus der Rentenversicherung wird das Guthaben samt Zinsen zur Austrittsleistung hinzugezählt, bei Eintritt eines Versicherungsereignisses ausbezahlt.*

Art. 67* Konkurrierende Ansprüche

Die Kassenrenten werden gekürzt, auch nach vollendetem 65. Altersjahr des Rentners, soweit sie zusammen mit Leistungen Dritter aus Gesetz oder aus Haftpflicht infolge unerlaubter Handlung und mit den Leistungen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der eidgenössischen Invalidenversicherung nachstehende Prozentsätze der Besoldung des im Staatsdienst stehenden Personals der entsprechenden Besoldung, die der Rentenberechtigte zuletzt erreicht hat, einschliesslich 13. Monatsgehalt, Sozialzulagen und Teuerungszulage, übersteigen:

  1. Alters- und Invalidenrente zuzüglich die Kinderrenten nach Art. 40, 47 und 53 sowie die Überbrückungs- und Ersatzrente nach Art. 52 und 52bis dieser Verordnung: 100 Prozent
  2. Ehegatten- und Waisenrente: 90 Prozent
  1. bei vier und mehr Kindern: 90 Prozent
  2. bei drei Kindern: 85 Prozent
  3. bei zwei Kindern: 80 Prozent
  4. bei einem Kind: 75 Prozent
  1. Ehegattenrente ohne Kinder: 70 Prozent

Genugtuungssummen werden für die Kürzung nicht mitberücksichtigt.

Kapitalleistungen von Dritten werden in Renten umgerechnet.

Leistungen ausländischer Sozialversicherungen werden angerechnet.

Solange ein Dritter seine Leistung verweigert, gewährt die Versicherungskasse gegen Abtretung des Anspruches die vollen Renten. Vorbehalten bleibt Abs. 1 dieser Bestimmung.

Art. 68 Kapitalabfindung

Anstelle der Rente wird in der Regel ihr Barwert als Kapitalabfindung ausgerichtet, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Ehegattenrente weniger als 6 Prozent, die Waisenrente weniger als 2 Prozent der einfachen Mindestaltersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung[32] beträgt.

Art. 69 Verrechnungen

Bei Auszahlung einer Leistung der Rentenversicherung werden ausstehende Beiträge, Nachzahlungs- und Einkaufssummen verrechnet.

Die Verrechnung kann auf Antrag zeitlich angemessen verteilt oder durch eine gekürzte Rente ausgeglichen werden.

Art. 70 Berichtigung von Einzahlungen und Leistungen

Stellt sich heraus, dass eine Einzahlung oder eine Leistung unrichtig festgesetzt wurde, so ist sie rückwirkend auszugleichen. Die berichtigten Beträge sind nach dem allgemeinen Sparkassenzinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank zu verzinsen. Trifft den Versicherten kein Verschulden, so hat er keinen Zins zu tragen.

Die Ansprüche der Versicherungskasse können mit Kassenleistungen verrechnet werden.

Auf Rückerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn den Bezüger an der unrichtigen Kassenleistung kein Verschulden trifft.

Art. 71 Verjährung

Forderungen auf wiederkehrende Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn Jahren. Art. 129 bis 142 OR[33] werden angewendet.

Art. 72 Teuerungszulage

Teuerungszulagen auf den Renten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Versicherungskasse ausgerichtet. Über das Ausmass ihrer Änderung entscheidet die Regierung nach Anhören der paritätischen Kommission[34]. Die Änderung wird auf Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam.*

*

Für die Berechnung der auszurichtenden Teuerungszulage, die in Prozenten der Rente festgelegt ist, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Beitragspflicht endet.,[35]*

Die Regierung erlässt nähere Vorschriften.[36]*

C. Risikoversicherung

Art. 73 Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag beträgt für die Versicherten und für den Staat je 1,5 Prozent der versicherten Besoldung.

Die Regierung kann durch Verordnung den Jahresbeitrag entsprechend dem versicherungstechnischen Stand der Risikoversicherung ändern.[37]*

Art. 74 Ergänzende Vorschriften

Die Bestimmungen über die Rentenversicherung mit Ausnahme von Art. 34 bis 42 und 56 bis 58 dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet.

D. Sparversicherung

I. Finanzierung

Art. 75* Jahresbeitrag

Die Sparversicherten und der Staat entrichten auf der versicherten Besoldung die gleichen Jahresbeiträge wie die Rentenversicherten.*

Die Beitragspflicht erlischt am Ende des 65. Altersjahres, spätestens jedoch mit Entstehung des Rentenanspruchs.

Art. 76* Spargutschriften

Die Spargutschriften werden jährlich in Prozenten der versicherten Besoldung berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:[38]

  1. 25. bis 34. Altersjahr: 10 Prozent
  2. 35. bis 44. Altersjahr: 13 Prozent
  3. 45. bis 54. Altersjahr: 16 Prozent
  4. 55. bis 65. Altersjahr: 19 Prozent

Das für die Berechnung der Spargutschrift massgebende Alter richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge.

Die Regierung kann die Ansätze nach Abs. 1 dieser Bestimmung entsprechend dem versicherungstechnischen Stand der Sparversicherung ändern.*

Art. 77* Verzinsung

Die Spargutschriften eines Kalenderjahres werden vom folgenden 1. Januar an verzinst. Der Zinssatz beträgt 3,5 Prozent. Freizügigkeitseinlagen und Einkaufssummen werden ab Eingang verzinst.

Freizügigkeitseinlagen werden ab Eingang verzinst.

Art. 77bis* Freie Mittel

Die Regierung kann eine Verteilung von freien Mitteln entsprechend dem versicherungstechnischen Stand der Sparversicherung beschliessen.

Sie berücksichtigt bei der Verteilung fachlich anerkannte Grundsätze.

II. Leistungen

Art. 78* Massgebendes Sparguthaben

Das massgebende Sparguthaben für die Leistungsberechnung setzt sich zusammen aus:

  1. dem Sparguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Leistungsanspruchs erworben hat;
  2. den Spargutschriften für die im Fall von Invalidität oder Tod bis zum erfüllten 65. Altersjahr fehlende Zeit ohne Zinsen. Sie berechnen sich aufgrund der geltenden versicherten Besoldung.

Unterliegt die versicherte Besoldung Schwankungen, berechnet sie sich nach den letzten zwölf Versicherungsmonaten.

Art. 79* Leistungen a) bei Eintritt eines Versicherungsereignisses

Scheidet der Sparversicherte altershalber, infolge Tod oder Invalidität aus dem Staatsdienst aus, so werden Leistungen aufgrund des massgebenden Sparguthabens nach den Ansätzen des BVG[39] gewährt. Der Umwandlungssatz für das ordentliche Rentenalter 65 beträgt 7,2 Prozent.

Der Versicherte hat frühestens Anspruch auf Altersleistungen, wenn er das 60. Altersjahr vollendet hat und das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

Beim vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand wird der Umwandlungssatz je Jahr, um den der Übertritt vorverlegt wird, um 0,2 Prozentpunkte gekürzt.

Bei Invalidität oder Tod wird das massgebende Sparguthaben um 30 Prozent erhöht. Für jedes über das 35. Altersjahr hinausgehende vollendete Lebensjahr vermindert sich der Zuschlag um 1 Prozentpunkt.

Art. 80* b) beim Austritt aus anderen Gründen

Sparversicherte, die ohne Anspruch auf eine Rente aus der Versicherungskasse ausscheiden, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung in Höhe ihres Sparguthabens, wenigstens aber auf den Mindestbetrag nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes.[40]

Art. 81 Ergänzende Vorschriften

Die Vorschriften über die Rentenversicherung werden sachgemäss angewendet.

III. Sonderkonto für Kaderärztinnen und Kaderärzte

Art. 81bis* Sonderkonto

Für die Zusatzversicherung nach Art. 18bis dieser Verordnung wird in der Sparversicherung ein Sonderkonto gebildet.

Art. 81ter* Gutschriften

Die Gutschriften auf dem Sonderkonto richten sich nach Art. 76 dieser Verordnung, und werden vom Staat und von den Versicherten zu gleichen Teilen geleistet.

Die Verzinsung entspricht dem Mindestzinssatz nach BVG[41].

Art. 81quater* Leistungen

Bei Eintritt eines Versicherungsereignisses wird eine einmalige Kapitalleistung in Höhe des auf dem Sonderkonto gutgeschriebenen Guthabens fällig.

Beim Austritt wird das Guthaben auf dem Sonderkonto den Austrittsleistungen zugerechnet.

E. Spezialreserve

Art. 82 Ergänzende Personalfürsorge

Wenn die versicherungstechnischen Verhältnisse es gestatten, kann die Regierung aus dem weitergehenden Vorsorgekapital aller Versicherungsarten Zuweisungen an eine Spezialreserve vornehmen, die für ergänzende Massnahmen der Personalfürsorge bestimmt ist.*

F. Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen

Art. 83* Bemessungsgrundlage

Grundlage für die Bemessung von Beiträgen und Versicherungsleistungen bilden die Beitragsbasis und die Leistungsbasis.

Die Beitragsbasis entspricht der versicherten Besoldung nach Art. 16 dieser Verordnung. Sie kann nach dem vollendeten 60. Lebensjahr nicht mehr erhöht werden. Vorbehalten bleibt die Erhöhung im der Erweiterung des Beschäftigungsgrades entsprechenden Ausmass.*

Die Leistungsbasis beträgt wenigstens 50 und höchstens 100 Prozent der Beitragsbasis. Sie steigt in der zwei Amtsdauern entsprechenden Zeit mit jedem vollen Versicherungsjahr gleichmässig auf höchstens 100 Prozent.

Art. 83bis* Finanzierung a) Einkauf 1. beim Eintritt

Beim Eintritt in die Versicherungskasse weist die Magistratsperson die Austrittsleistungen aus bisheriger beruflicher Vorsorge nach und bringt sie ein. Als Austrittsleistungen gelten auch die zum technischen Zinsfuss aufgezinsten Vorbezüge.

Die Austrittsleistungen werden für den Einkauf verwendet:

  1. nach Anhang 6a dieser Verordnung für die Mitglieder der Regierung und den Staatssekretär;
  2. nach Anhang 6b dieser Verordnung für die Kantonsrichter und den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes.

Soweit die minimale Leistungsbasis mit den Austrittsleistungen nicht erreicht wird, erbringt die Magistratsperson die fehlende Einkaufssumme, höchstens jedoch die Hälfte der um den Koordinationsabzug erhöhten Beitragsbasis. Der Staat gewährleistet den Rest der Einkaufssumme.

Bringt die Magistratsperson die Austrittsleistungen nach Abs. 1 zweitem Satz dieser Bestimmung nicht oder unvollständig ein, wird die Leistungsbasis prozentual gekürzt. Soll diese Kürzung rückgängig gemacht oder vermindert werden, wird Art. 86ter Abs. 2 dieser Verordnung angewendet.

Art. 83ter* 2. für Erhöhungen der Leistungsbasis

Der Staat gewährleistet die Einkaufssumme für die Erhöhungen der Leistungsbasis nach Art. 83 Abs. 3 dieser Verordnung.

Erhöhungen der Leistungsbasis als Folge von Erhöhungen des Beschäftigungsgrades werden von der Magistratsperson allein eingekauft.

Art. 83quater* b) Jahresbeitrag und Nachzahlungen

Die Magistratsperson und der Staat entrichten auf der Beitragsbasis die gleichen Jahresbeiträge wie die Rentenversicherten.

Die Beitragspflicht dauert bis zum Ausscheiden aus dem Amt, längstens jedoch 38 Jahre.

Für Erhöhungen der Beitragsbasis leisten die Magistratsperson und der Staat die gleichen Nachzahlungen wie die Rentenversicherten. Vorbehalten bleibt Art. 83ter Abs. 2 dieser Verordnung.

Art. 84* Ruhegehalt a) Anspruch

Anspruch auf ein Ruhegehalt hat die Magistratsperson, wenn sie:

  1. vor erfülltem 60. Altersjahr nach einer wenigstens drei Amtsdauern entsprechenden Zeit aus dem Amt scheidet;
  2. nach erfülltem 60. Altersjahr nach einer wenigstens zwei Amtsdauern entsprechenden Zeit aus dem Amt scheidet;
  3. ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt wird;
  4. wegen Invalidität aus dem Amt scheidet.

Anstelle des Ruhegehalts kann die Magistratsperson eine Austrittsleistung nach Art. 86bis dieser Verordnung verlangen, wenn sie:

1. vor erfülltem 60. Altersjahr nach einer wenigstens drei Amtsdauern entsprechenden Zeit aus dem Amt scheidet;
2. vor erfülltem 60. Altersjahr ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt wird.

Art. 85* b) Höhe

Das Ruhegehalt beträgt wenigstens 34 und höchstens 50 Prozent der Leistungsbasis. Es steigt in der zwei Amtsdauern entsprechenden Zeit mit jedem vollen Versicherungsjahr gleichmässig auf höchstens 50 Prozent.

Die Leistungen für die Risiken Invalidität und Tod werden aufgrund des höchstens erreichbaren Ruhegehalts nach Art. 43 bis 55 dieser Verordnung berechnet.

Art. 86* c) Kürzung oder Entzug

Übersteigen ein regelmässiger Arbeitsverdienst oder ähnliche regelmässige Bezüge oder ein anderes Renteneinkommen zusammen mit dem Ruhegehalt die regelmässige Besoldung einer Magistratsperson, wird das Ruhegehalt um diesen Mehrbetrag gekürzt.

Der Ruhegehaltsbezüger erteilt die notwendigen Auskünfte. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird ihm das Ruhegehalt gekürzt oder entzogen.

Die Kürzung oder der Entzug des Ruhegehalts dauert längstens bis zum Ende des Monats, in dem der Ruhegehaltsbezüger das 65. Altersjahr erfüllt.

Art. 86bis* Austritt

Die Magistratsperson, die ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt aus der Ruhegehaltsordnung ausscheidet, hat Anspruch auf eine Austrittsleistung nach Anhang 6a oder Anhang 6b dieser Verordnung, wenigstens aber auf den Mindestbetrag nach dem eidgenössischen Freizügigkeitsgesetz[42]. Art. 59 Abs. 3 dieser Verordnung wird angewendet.

Art. 86ter* Vorbezug von Vorsorgemitteln

Werden Vorsorgemittel zur Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums oder zur Übertragung an die Vorsorge des geschiedenen Ehegatten vorbezogen, wird das erreichte Ruhegehalt im Verhältnis des Vorbezugs zur Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs herabgesetzt.

Der Staat beteiligt sich nicht am Einkauf zur Wiedererhöhung des Ruhegehalts. Der Einkauf wird aufgrund des Alters beim Eintritt in die Ruhegehaltsordnung und unter Berücksichtigung der Versicherungsjahre nach Anhang 6a oder Anhang 6b dieser Verordnung berechnet. Art. 30bis dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.

Art. 87* Zusätzliche Finanzierung

Soweit die von der Magistratsperson und die vom Staat für sie geleisteten Einzahlungen zur Deckung der Leistungsansprüche nicht ausreichen, kommt der Staat zulasten der Verwaltungsrechnung dafür auf.

Soweit es die Verhältnisse gestatten, kann das Finanzdepartement im Umfang des im Staatsvoranschlag eingestellten Betrages der Verwaltungsrechnung Vermögenserträge der Ruhegehaltsordnung zuweisen.

Art. 88 Ergänzende Vorschriften

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Rentenversicherung mit Ausnahme von Art. 41 und 42 werden sachgemäss angewendet.

G. Verwaltung und Rechtsschutz

Art. 89* Verwaltung

Zuständig für die Versicherungskasse ist das Finanzdepartement. Die versicherungsmässige Geschäftsführung obliegt dem Personalamt, die Vermögensverwaltung dem Amt für Vermögensverwaltung.

Die paritätische Kommission nach Art. 51 BVG[43] besteht aus dem Vorsteher des Finanzdepartementes als Präsident, drei von der Regierung und vier von der Präsidentenkonferenz der Verbände des st.gallischen Staatspersonals gewählten Mitgliedern.

Art. 90 Verwaltungsreglement

Das Finanzdepartement erlässt nach Anhören der paritätischen Kommission ein Reglement über deren Aufgaben sowie über Geschäftsführung und Vermögensverwaltung.

Art. 91 Versicherungstechnische Überprüfung

Jährlich wird eine versicherungstechnische Bilanz erstellt.

Art. 92 Rechtsschutz

Über Streitigkeiten aus der Anwendung dieser Verordnung auf Magistratspersonen entscheidet die Regierung. In den übrigen Fällen entscheidet das Finanzdepartement.*

Das Recht, Klage vor dem Versicherungsgericht zu erheben, bleibt vorbehalten.

H. Schlussbestimmungen

Art. 94 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 16. November 1959[45] wird aufgehoben.

Art. 95 Übergangsbestimmungen a) Wahrung des Besitzstandes

Der Ende des Jahres 1989 nach bisherigem Recht bestehende anwartschaftliche Altersrentenanspruch bleibt dem Rentenversicherten gewahrt.

Art. 96 b) Frauen

Für Frauen werden Art. 9 Abs. 3, Art. 15 Abs. 3 und Art. 21 bis 22bis der bisherigen Verordnung[46] weiterhin angewendet, wenn sie 1939 oder früher geboren sind.

Sie erwerben zusätzlich den Anspruch auf eine Ehegattenrente nach dieser Verordnung.

Art. 97 c) Männer

Für Männer gelten folgende Bestimmungen, wenn sie 1939 oder früher geboren sind: [...][47]

Art. 98 d) nebenamtliche Kantonsrichter

Die bisherigen nebenamtlichen Kantonsrichter verbleiben bis zum Übertritt in den Ruhestand in der Rentenversicherung.

Art. 99 e) Professoren und Dozenten der Hochschule St.Gallen

Die versicherte Besoldung ordentlicher und ausserordentlicher Professoren sowie vollamtlicher Dozenten, die Ende des Jahres 1989 im Dienste der Hochschule St.Gallen standen, richtet sich nach Art. 17 dieser Verordnung. Es erfolgt kein Koordinationsabzug.

Art. 100 Bisherige Leistungsbezüger

Ansprüche bisheriger Leistungsbezüger und künftige Ansprüche ihrer Angehörigen richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 101 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1990 angewendet.

Egress

nGS 24–55

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 24–55 05.09.1989 01.01.1990
Ingress geändert 31-33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 2, Abs. 2 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 4 geändert 46–106 18.05.2010 keine Angabe
Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 4, Abs. 1, f) geändert 2024-044 19.11.2024 01.01.2025
Art. 4, Abs. 1, fbis) geändert 2024-044 19.11.2024 01.01.2025
Art. 8, Abs. 2 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe
Art. 9, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 13, Abs. 1 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe
Art. 14, Abs. 2 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe
Art. 16 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 17 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe
Art. 18 geändert 42–9 19.09.2006 keine Angabe
Art. 18bis eingefügt 42–9 19.09.2006 keine Angabe
Art. 20, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 21, Abs. 2 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 23, Abs. 2 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 24, Abs. 2 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 24, Abs. 3 aufgehoben 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 26bis eingefügt 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 26bis, Abs. 2 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 27 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 27, Abs. 1 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 27, Abs. 2 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 27, Abs. 3 eingefügt 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 28 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 29, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 29, Abs. 2 geändert 31–91 27.02.1996 keine Angabe
Art. 30 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 30bis eingefügt 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 30bis, Abs. 3 eingefügt 31–91 27.02.1996 keine Angabe
Art. 31 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 32, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 32, Abs. 2 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 32, Abs. 2 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe
Art. 32bis eingefügt 26–42 12.02.1991 keine Angabe
Art. 32bis aufgehoben 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 33 aufgehoben 32–84 07.10.1997 keine Angabe
Art. 34 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 35 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 36 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 36 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 37 aufgehoben 48-1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 38 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 41 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 41, Abs. 2 geändert 32-84 07.10.1997 keine Angabe
Art. 42, Abs. 1 geändert 32–84 07.10.1997 keine Angabe
Art. 46bis geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 49bis eingefügt 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 50 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 52 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 52, Abs. 1 geändert 32-84 07.10.1997 keine Angabe
Art. 52bis eingefügt 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 54 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 55 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 56, Abs. 2 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 56, Abs. 3 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 57, Abs. 1 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 59 geändert 30-4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 60 geändert 30-4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 64 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 65 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 66, Abs. 1, a) geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 66, Abs. 1, b) geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 66, Abs. 1, c) eingefügt 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 66, Abs. 2 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 66, Abs. 3 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 66, Abs. 4 eingefügt 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 67 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 72, Abs. 1 geändert 32–84 07.10.1997 keine Angabe
Art. 72, Abs. 2 aufgehoben 32–84 07.10.1997 keine Angabe
Art. 72, Abs. 3 geändert 32–84 07.10.1997 keine Angabe
Art. 72, Abs. 4 geändert 31-33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 73, Abs. 2 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 75 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 75, Abs. 1 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe
Art. 76 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 76, Abs. 3 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 77 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe
Art. 77 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 77bis eingefügt 38–30 08.10.2002 keine Angabe
Art. 78 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 79 geändert 42–3 03.10.2006 keine Angabe
Art. 79 geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 80 geändert 30–4 25.10.1994 keine Angabe
Art. 81bis eingefügt 42-9 19.09.2006 keine Angabe
Art. 81ter eingefügt 42–9 19.09.2006 keine Angabe
Art. 81ter geändert 48–1 20.11.2012 01.01.2013
Art. 81quater eingefügt 42–9 19.09.2006 keine Angabe
Art. 82, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 83 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 83, Abs. 2 geändert 33–87 30.10.1997 keine Angabe
Art. 83bis eingefügt 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 83ter eingefügt 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 83quater eingefügt 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 84 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 85 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 86 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 86bis eingefügt 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 86ter eingefügt 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 87 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe
Art. 89 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 92, Abs. 1 geändert 31–33 09.01.1996 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.09.1989 01.01.1990 Erlass Grunderlass 24–55
12.02.1991 keine Angabe Art. 32bis eingefügt 26–42
25.10.1994 keine Angabe Art. 2, Abs. 2 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 21, Abs. 2 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 24, Abs. 2 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 24, Abs. 3 aufgehoben 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 26bis eingefügt 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 27, Abs. 1 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 27, Abs. 2 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 27, Abs. 3 eingefügt 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 30 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 30bis eingefügt 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 31 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 32bis aufgehoben 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 36 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 56, Abs. 2 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 57, Abs. 1 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 59 geändert 30-4
25.10.1994 keine Angabe Art. 60 geändert 30-4
25.10.1994 keine Angabe Art. 64 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 65 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 66, Abs. 1, a) geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 66, Abs. 1, b) geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 66, Abs. 1, c) eingefügt 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 66, Abs. 2 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 66, Abs. 3 geändert 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 66, Abs. 4 eingefügt 30–4
25.10.1994 keine Angabe Art. 80 geändert 30–4
09.01.1996 keine Angabe Ingress geändert 31-33
09.01.1996 keine Angabe Art. 3, Abs. 1 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 9, Abs. 1 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 16 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 20, Abs. 1 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 23, Abs. 2 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 26bis, Abs. 2 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 29, Abs. 1 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 32, Abs. 1 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 32, Abs. 2 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 56, Abs. 3 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 72, Abs. 4 geändert 31-33
09.01.1996 keine Angabe Art. 73, Abs. 2 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 76, Abs. 3 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 82, Abs. 1 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 83 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 83bis eingefügt 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 83ter eingefügt 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 83quater eingefügt 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 84 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 85 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 86 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 86bis eingefügt 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 86ter eingefügt 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 87 geändert 31–33
09.01.1996 keine Angabe Art. 92, Abs. 1 geändert 31–33
27.02.1996 keine Angabe Art. 29, Abs. 2 geändert 31–91
27.02.1996 keine Angabe Art. 30bis, Abs. 3 eingefügt 31–91
07.10.1997 keine Angabe Art. 33 aufgehoben 32–84
07.10.1997 keine Angabe Art. 41, Abs. 2 geändert 32-84
07.10.1997 keine Angabe Art. 42, Abs. 1 geändert 32–84
07.10.1997 keine Angabe Art. 52, Abs. 1 geändert 32-84
07.10.1997 keine Angabe Art. 72, Abs. 1 geändert 32–84
07.10.1997 keine Angabe Art. 72, Abs. 2 aufgehoben 32–84
07.10.1997 keine Angabe Art. 72, Abs. 3 geändert 32–84
30.10.1997 keine Angabe Art. 8, Abs. 2 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 13, Abs. 1 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 14, Abs. 2 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 17 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 32, Abs. 2 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 75, Abs. 1 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 77 geändert 33–87
30.10.1997 keine Angabe Art. 83, Abs. 2 geändert 33–87
08.10.2002 keine Angabe Art. 77bis eingefügt 38–30
19.09.2006 keine Angabe Art. 18 geändert 42–9
19.09.2006 keine Angabe Art. 18bis eingefügt 42–9
19.09.2006 keine Angabe Art. 81bis eingefügt 42-9
19.09.2006 keine Angabe Art. 81ter eingefügt 42–9
19.09.2006 keine Angabe Art. 81quater eingefügt 42–9
03.10.2006 keine Angabe Art. 79 geändert 42–3
30.10.2007 keine Angabe Art. 89 geändert 42–101
18.05.2010 keine Angabe Art. 4 geändert 46–106
20.11.2012 01.01.2013 Art. 27 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 28 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 34 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 35 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 36 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 37 aufgehoben 48-1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 38 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 41 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 46bis geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 49bis eingefügt 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 50 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 52 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 52bis eingefügt 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 54 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 55 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 67 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 75 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 76 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 77 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 78 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 79 geändert 48–1
20.11.2012 01.01.2013 Art. 81ter geändert 48–1
13.10.2020 01.01.2021 Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2020-080
19.11.2024 01.01.2025 Art. 4, Abs. 1, f) geändert 2024-044
19.11.2024 01.01.2025 Art. 4, Abs. 1, fbis) geändert 2024-044