Die zusätzliche Einkaufsumme kann in monatlichen Raten, welche die Verzinsung einschliessen, entrichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass sie bis zum Erreichen des 60. Altersjahres vollständig bezahlt sein wird.
Die monatlichen Raten werden vom Gehalt abgezogen. Sie betragen wenigstens 1 Prozent der für die Einkaufsberechnung massgebenden versicherten Besoldung. In ausgewiesenen Härtefällen kann die Kassenverwaltung auf schriftlichen Antrag tiefere Raten bewilligen.
Der Zinsfuss wird jährlich per Beginn des zweiten Semesters neu festgelegt. Er entspricht dem variablen Zinsfuss für die von der Versicherungskasse ihren Versicherten gewährten erstrangigen Hypothekdarlehen, mindestens aber dem Zinsfuss, den das Bundesrecht für die Verzinsung von Eintrittsleistungen zugunsten Versicherter vorschreibt, in jedem Fall jedoch wenigstens dem technischen Zinsfuss.
Andere Zahlungsweisen können vereinbart werden. Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung finden sachgemäss Anwendung.