Die Teilliquidation der Versicherungskasse wird durchgeführt bei:
- erheblicher Verminderung des Versichertenbestandes. Eine erhebliche Verminderung liegt vor, wenn als Folge derselben Ursache im Zeitraum eines Jahres wenigstens 50 Versicherte aus der Versicherungskasse ausscheiden und daraus eine Herabsetzung des Vorsorgekapitals um wenigstens 2 Prozent entsteht;
- Umstrukturierung von Teilen der Staatsverwaltung nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis c und Abs. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994[5]. Eine Umstrukturierung liegt vor, wenn als Folge von Zusammenlegung, Einstellung oder anderer Änderungen von Tätigkeitsbereichen oder wegen Übertragung von Aufgaben an Dritte im Zeitraum eines Jahres wenigstens 25 Versicherte aus der Versicherungskasse ausscheiden und daraus eine Herabsetzung des Vorsorgekapitals um wenigstens 1 Prozent entsteht;
- Auflösung eines Anschlussvertrags, wenn dadurch wenigstens 25 Versicherte aus der Versicherungskasse ausscheiden und eine Herabsetzung des Vorsorgekapitals um wenigstens den zwanzigfachen Betrag des durchschnittlichen Vorsorgekapitals aller Versicherten entsteht.
Erfolgen die Verminderung des Versichertenbestandes innert eines kürzeren oder längeren Zeitraums als einem Jahr, so gilt dieser Zeitraum als Frist nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung.