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143.70

Reglement über die Teilliquidation der Versicherungskasse für das Staatspersonal

vom 26.06.2012 (Stand 01.07.2012)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 53b und 53d des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[1] sowie Art. 27g und 27h der eidgenössischen Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984[2],

nach Anhörung der paritätischen Kommission der Versicherungskasse für das Staatspersonal[3]

als Reglement:[4]

Art. 1 Voraussetzungen

Die Teilliquidation der Versicherungskasse wird durchgeführt bei:

  1. erheblicher Verminderung des Versichertenbestandes. Eine erhebliche Verminderung liegt vor, wenn als Folge derselben Ursache im Zeitraum eines Jahres wenigstens 50 Versicherte aus der Versicherungskasse ausscheiden und daraus eine Herabsetzung des Vorsorgekapitals um wenigstens 2 Prozent entsteht;
  2. Umstrukturierung von Teilen der Staatsverwaltung nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis c und Abs. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994[5]. Eine Umstrukturierung liegt vor, wenn als Folge von Zusammenlegung, Einstellung oder anderer Änderungen von Tätigkeitsbereichen oder wegen Übertragung von Aufgaben an Dritte im Zeitraum eines Jahres wenigstens 25 Versicherte aus der Versicherungskasse ausscheiden und daraus eine Herabsetzung des Vorsorgekapitals um wenigstens 1 Prozent entsteht;
  3. Auflösung eines Anschlussvertrags, wenn dadurch wenigstens 25 Versicherte aus der Versicherungskasse ausscheiden und eine Herabsetzung des Vorsorgekapitals um wenigstens den zwanzigfachen Betrag des durchschnittlichen Vorsorgekapitals aller Versicherten entsteht.

Erfolgen die Verminderung des Versichertenbestandes innert eines kürzeren oder längeren Zeitraums als einem Jahr, so gilt dieser Zeitraum als Frist nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung.

Art. 2 Ausscheidende Versicherte a) Grundsatz

Als ausscheidende Versicherte gelten die von der Teilliquidation erfassten Versicherten.

Ausscheidende Versicherte werden nicht in die Teilliquidation einbezogen, wenn deren Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die nicht im Zusammenhang mit der Teilliquidation stehen.

Art. 3 b) kollektiver und individueller Austritt

Ein kollektiver Austritt liegt vor, wenn Gruppen von wenigstens 25 Versicherten oder von Rente beziehenden Personen als Folge einer Umstrukturierung oder der Auflösung eines Anschlussvertrags gemeinsam in eine neue Vorsorgeeinrichtung übertreten. Die übrigen Austritte im Rahmen einer Teilliquidation gelten als individuelle Austritte.

Art. 4 Stichtag

Der massgebende Stichtag für die Teilliquidation entspricht dem letzten Tag des Monats, in dem die Verminderung des Versichertenbestandes oder die Umstrukturierung abgeschlossen oder die Auflösung des Anschlussvertrags rechtswirksam wurde.

Bilanzstichtag für die Teilliquidation ist der 31. Dezember vor der Feststellung des Tatbestands der Teilliquidation.

Art. 5 Freie Mittel, Rückstellung und Reserven

Die freien Mittel sowie die Rückstellungen und die Reserven werden ermittelt:

  1. nach dem auf den 31. Dezember nach Swiss GAAP FER 26[6] erstellten und von der Revisionsstelle geprüften Jahresabschluss;
  2. nach der auf den 31. Dezember erstellten versicherungstechnischen Bilanz mit dem gemäss Art. 44 BVV2 ermittelten Deckungsgrad;
  3. zusätzlich nach den Bestimmungen des Anschlussvertrags, wenn dessen Auflösung Anlass zur Durchführung der Teilliquidation ist.

Freie Mittel entstehen erst, wenn die notwendigen Rückstellungen und Reserven ihre Zielgrösse nach den Bestimmungen der Versicherungskasse über Anlagen und Rückstellungen erreicht haben.

Art. 6 Anspruch auf technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven

Bei einem kollektiven Austritt besteht zusätzlich zum Anspruch auf freie Mittel ein kollektiver anteilmässiger Anspruch auf technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht nur soweit, als versicherungstechnische Risiken übertragen werden.

Der Beitrag der austretenden Gruppe von Versicherten zur Bildung von Rückstellungen und Reserven wird berücksichtigt.

Kein kollektiver Anspruch besteht, wenn die Teilliquidation durch die Gruppe von Versicherten verursacht wurde, die kollektiv austritt.

Art. 7 Verzinsung

Der individuelle Anspruch wird ab dem Austrittszeitpunkt wie die Austrittsleistung verzinst.

Der kollektive Anspruch wird nicht verzinst.

Art. 8 Verteilplan

Für die Ermittlung des Anteils an den freien Mitteln sind massgebend:

  1. für die Versicherten die reglementarische Austrittsleistung;
  2. für die Rentenbezügerinnen und -bezüger das technisch notwendige Vorsorgekapital.

Im Verteilplan bleiben eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und freiwillige Einlagen der letzten 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Teilliquidation unberücksichtigt.

Die freien Mittel am Stichtag der Teilliquidation werden vorbehältlich von Art. 6 dieses Erlasses in Prozenten der reglementarischen Austrittsleistungen der verbleibenden und austretenden Versicherten sowie der Vorsorgekapitalien der Rentenbezügerinnen und -bezüger festgelegt. Für die austretenden Versicherten und für die Rentenbezügerinnen und -bezüger entspricht der Anteil an den freien Mitteln diesem auf die Austrittsleistungen beziehungsweise auf das Vorsorgekapital angewendeten Prozentsatz.

Der Anspruch der austretenden Gruppe von Versicherten an den Wertschwankungsreserven bemisst sich an den auf ihre Austrittsleistungen und ihr Vorsorgekapital entfallenden Anteil.

Art. 9 Zuständigkeit

Die Versicherungskasse prüft, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind.

Über die Durchführung der Teilliquidation entscheidet:

  1. das Finanzdepartement auf Antrag der Versicherungskasse bei Teilliquidation als Folge einer erheblichen Verminderung des Versichertenbestandes oder einer Umstrukturierung;
  2. das Personalamt bei einer Teilliquidation als Folge einer Vertragsauflösung.

Art. 10 Information und Rechtsmittel

Das Finanzdepartement informiert in geeigneter Weise die Versicherten sowie die Rentenbezügerinnen und -bezüger über das Vorliegen der Teilliquidation, das Verfahren und den Verteilplan. Die Information erfolgt nach Möglichkeit schriftlich.

Bleibt die vorherige Anhörung der paritätischen Kommission erfolglos, können die Versicherten sowie die Rentenbezügerinnen und -bezüger innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Entscheides nach Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan von der Aufsichtsbehörde überprüfen und diese darüber entscheiden lassen.

Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann nach Art. 53d Abs. 6 BVG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 11 Vollzug

Kollektive Ansprüche werden im Übertragungsvertrag mit der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung geregelt. Das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003[7] wird sachgemäss angewendet.

Bei einer Änderung der Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Mittel um wenigstens 5 Prozent werden die zu übergebenden Rückstellungen, Reserven und freien Mittel angepasst.

Die Versicherungskasse stellt die Teilliquidation in der Jahresrechnung dar und erläutert sie im Anhang.

Die Revisionsstelle prüft und bestätigt den Vollzug der Teilliquidation im Rahmen des ordentlichen Revisionsberichts.

Art. 12 Schlussbestimmungen a) Genehmigung

Der Erlass dieses Reglements und dessen Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.[8]

Art. 13 b) Information

Das Finanzdepartement informiert die Versicherten sowie die Rentenbezügerinnen und -bezüger über den Erlass dieses Reglementes und dessen Änderungen.

Art. 14 c) Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Juli 2012 angewendet.

Egress

nGS 47–81

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 47–81 26.06.2012 01.07.2012

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.06.2012 01.07.2012 Erlass Grunderlass 47–81