Die Teuerungszulage an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal wird nach der Rente zuzüglich bisherige Teuerungszulage berechnet.
Bei der erstmaligen Festsetzung wird sie nach der Rente berechnet.
143.71
erlassen
in Ausführung von Art. 33 und 72 Abs. 3 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989
Die Teuerungszulage an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal wird nach der Rente zuzüglich bisherige Teuerungszulage berechnet.
Bei der erstmaligen Festsetzung wird sie nach der Rente berechnet.
Die Teuerungszulage wird höchstens in der von der Versicherungskasse zu tragenden Höhe gewährt:
Die Vorschriften der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal[4], insbesondere über Auszahlung, Kürzung, Entzug, Berichtigung und Kürzung von Renten, werden sachgemäss angewendet.
Staat und Versicherungskasse gewähren auf Renten anderer Vorsorgeeinrichtungen keine Teuerungszulagen.
Vorbehalten bleiben Sonderregelungen nach Art. 3 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal.[6]
Die Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. Juli 1983[7] wird aufgehoben.
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1994 angewendet.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 29–1 | 07.12.1993 | 01.01.1994 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.12.1993 | 01.01.1994 | Erlass | Grunderlass | 29–1 |