Lexipedia

145.1

Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx)

vom 12.05.2020 (Stand 01.11.2021)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

als Verordnung:

Anhänge

I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten für Mitglieder von Kommissionen sowie für Expertinnen und Experten der Staatsverwaltung, soweit die Regierung keine besonderen Regelungen trifft.

Bestehen besondere Regelungen der Regierung, wird dieser Erlass ergänzend angewendet.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[1] beziehen Vergütungen nach diesem Erlass, wenn:

  1. die Kommissions- oder Expertentätigkeit nicht zu den Aufgaben gemäss Arbeitsvertrag gehört und
  2. die Kommissions- oder Expertentätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit erfolgt.

Dieser Erlass wird nicht angewendet auf Expertinnen und Experten, die zugunsten der Staatsverwaltung lediglich einzelne Aufträge erfüllen.

II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen

Art. 2 Vergütungsarten a) Taggelder

Taggelder werden ausgerichtet für:

  1. die Teilnahme an Sitzungen einschliesslich Reisezeit;
  2. spezifische Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags der Kommission einschliesslich Reisezeit;
  3. die Expertentätigkeit bei Prüfungen.

Zusätzliche Taggelder werden ausgerichtet für:

  1. die Übernahme des Kommissionspräsidiums, wenn dafür keine feste Vergütung ausgerichtet wird;
  2. die Protokollführung.

Mit den Taggeldern sind auch die individuelle Vor- und Nachbereitung der Sitzungen einschliesslich Aktenstudium abgegolten.

Art. 3 b) feste Vergütung

Zusätzlich zu den Taggeldern erhalten Personen, die ein Amt nach Anhang 1 dieses Erlasses ausüben, eine feste Vergütung.

Personen, die während eines Kalenderjahrs ihr Amt antreten oder daraus ausscheiden, erhalten die feste Vergütung anteilsmässig.

Art. 4 c) Vergütung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses

Die Vergütung erfolgt im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, wenn:

  1. die Tätigkeit eines Kommissionsmitglieds oder einer Expertin oder eines Experten erheblich über das übliche Mass hinausgeht oder
  2. die Expertin oder der Experte keiner Kommission angehört und nicht als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte tätig ist.

Wird die Tätigkeit im Rahmen eines Auftragsverhältnisses ausgeübt, werden keine Taggelder oder festen Vergütungen ausgerichtet.

Art. 5 Ansätze a) Taggeld

Die Ansätze richten sich nach Anhang 2 und 3 dieses Erlasses.

Taggelder werden wie folgt vergütet:

  1. nach Zeitaufwand:
  1. ein Viertel eines Taggelds für bis zu zwei Stunden;
  2. ein halbes Taggeld für mehr als zwei bis zu vier Stunden;
  3. ein volles Taggeld für mehr als vier bis zu sechs Stunden;
  4. anderthalb Taggelder für mehr als sechs Stunden.
  1. je Sitzung:
  1. ein halbes Taggeld für das Kommissionspräsidium;
  2. ein Viertel eines Taggelds für die Protokollführung.

Art. 6 b) feste Vergütung

Die Ansätze der festen Vergütung richten sich nach Anhang 1 dieses Erlasses.

Art. 7 c) Vergütung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses

Departemente und Staatskanzlei legen die Höhe der Vergütung im Einzelfall fest. Das Personalamt wird angehört.

Art. 8 Spesen

Spesen für Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen werden nach den in der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011[2] festgelegten Ansätzen vergütet, soweit sie tatsächlich entstanden und angemessen sind.

Weitere Auslagen sind mit den Taggeldern abgegolten.

Art. 9 Abrechnung

Die Präsidentin oder der Präsident einer Kommission reicht dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei wenigstens einmal jährlich am Ende des Kalenderjahres sowie am Ende der Amtsdauer eine Aufstellung der angefallenen Taggelder, Spesen und festen Vergütungen je Mitglied ein.

Die Expertinnen und Experten, die keiner Kommission angehören, reichen dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei wenigstens einmal jährlich am Ende des Kalenderjahres sowie am Ende der Amtsdauer eine Aufstellung der angefallenen Taggelder und Spesen ein.

Für Auftragsverhältnisse werden Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.

Das zuständige Departement oder die Staatskanzlei prüft die Aufstellungen und veranlasst die Auszahlung der Vergütungen.

Egress

nGS 2020-032

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2020-032 12.05.2020 01.06.2020
Anhang 3 Inhalt geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Anhang 3 Inhalt geändert 2021-079 28.09.2021 01.11.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.05.2020 01.06.2020 Erlass Grunderlass 2020-032
29.06.2021 01.10.2021 Anhang 3 Inhalt geändert 2021-066
28.09.2021 01.11.2021 Anhang 3 Inhalt geändert 2021-079