Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten für Mitglieder von Kommissionen sowie für Expertinnen und Experten der Staatsverwaltung, soweit die Regierung keine besonderen Regelungen trifft.
Bestehen besondere Regelungen der Regierung, wird dieser Erlass ergänzend angewendet.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[1] beziehen Vergütungen nach diesem Erlass, wenn:
- die Kommissions- oder Expertentätigkeit nicht zu den Aufgaben gemäss Arbeitsvertrag gehört und
- die Kommissions- oder Expertentätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit erfolgt.
Dieser Erlass wird nicht angewendet auf Expertinnen und Experten, die zugunsten der Staatsverwaltung lediglich einzelne Aufträge erfüllen.