Lexipedia

146.11

Statistikverordnung

vom 19.06.2012 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Statistikgesetzes vom 16. November 2010[1]

als Verordnung:[2]

Anhänge

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Das Statistikgesetz und dieser Erlass gelten nicht für:

  1. statistische Tätigkeiten, die ausschliesslich der internen Kontrolle von Prozessen und Geschäften dienen;
  2. kleine Erhebungen, die einmalig durchgeführt und ausgewertet werden und bei denen die gewonnenen statistischen Informationen für ein einzelnes Projekt bestimmt sind;
  3. die Evaluation von Leistungen der Kantonsverwaltung durch Befragung der Kundinnen und Kunden;
  4. Befragung der Mitarbeitenden über deren Arbeitszufriedenheit.

Art. 2 Zuständigkeit für wiederkehrende Statistiken

Die Zuständigkeit für wiederkehrende Statistiken richtet sich nach dem Portfolio im jährlichen Bericht der kantonalen Statistikstelle nach Art. 7 Abs. 1 dieses Erlasses.*

II. Organisation

1. Kantonale Statistikstelle

Art. 3 Organisatorische Zuordnung

Kantonale Statistikstelle ist das Amt für Daten und Statistik im Volkswirtschaftsdepartement.*

Art. 4 Aufgaben

Die kantonale Statistikstelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben. Sie:

  1. führt statistische Tätigkeiten aus;
  2. führt den Publikationenkalender;
  3. betreibt Publikationskanäle für statistische Informationen;
  4. führt eine Ablage der kantonalen statistischen Informationen und Daten und stellt den Zugriff auf die abgelegten statistischen Informationen und Daten sicher;
  5. unterstützt die Dienststellen der Kantonsverwaltung bei deren statistischen Tätigkeit.

Art. 5 Informationspflicht der Dienststellen

Die Dienststellen der Kantonsverwaltung informieren die kantonale Statistikstelle, wenn:

  1. sie eine neue statistische Tätigkeit planen oder aufnehmen;
  2. sie vom Bund oder anderen Dritten zu einer neuen statistischen Tätigkeit eingeladen werden;
  3. eine bestehende statistische Tätigkeit erheblich geändert oder aufgehoben werden soll;
  4. ein elektronisches Verwaltungsregister aufgebaut oder geändert wird. Ausgenommen sind Verwaltungsregister, die sich nicht für die statistische Nutzung eignen.

Die kantonale Statistikstelle ist berechtigt, bei der Planung von statistischen Tätigkeiten und von elektronischen Verwaltungsregistern mitzuwirken.

2. Mehrjahresprogramm

Art. 6 Erstellung

Die kantonale Statistikstelle erarbeitet zusammen mit den Departementen und der Staatskanzlei das Mehrjahresprogramm.

Sie sorgt dafür, dass:

  1. das Mehrjahresprogramm auf die Schwerpunktplanung nach Art. 16b des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994[3] abgestimmt wird;
  2. die Gemeinden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen angehört werden.

Art. 7 Bericht

Die kantonale Statistikstelle erstellt jährlich einen Bericht über die Umsetzung des Mehrjahresprogramms. Das Portfolio der statistischen Aktivitäten des Kantons ist Bestandteil dieses Berichts.*

Das Volkswirtschaftsdepartement legt den Bericht der Regierung zur Genehmigung vor.*

III. Datenerhebung und Datenablage

Art. 8 Erhebungsstandards

Die kantonale Statistikstelle kann Erhebungsstandards mit Vorgaben über die Methodik bei Datenerhebungen festlegen. Sie kann einheitliche Bezeichnungen und Benennungen vorgeben.

Art. 9 Regelung der Einzelheiten

Die von der zuständigen Stelle nach Art. 12 Abs. 3 des Statistikgesetzes zu erlassende Regelung der Einzelheiten umfasst:

  1. den Gegenstand der Erhebung;
  2. die Erhebungsart;
  3. die Periodizität der Erhebung;
  4. bei Direkterhebungen den Kreis der Befragten und die Informationspflichten gegenüber den Befragten;
  5. den Datenschutz und das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortliche Organ;
  6. ob die Mitwirkung an der Erhebung entschädigt wird und die Höhe einer allfälligen Entschädigung.

Die zuständige Stelle des Kantons teilt die Regelung vor Beginn der Erhebung der kantonalen Statistikstelle mit.

Art. 10 Information der Befragten

Die für die Datenerhebung zuständige Stelle teilt den Befragten mit, ob diese zur Auskunft verpflichtet sind.

Sie weist die Befragten darauf hin, dass diese bei Teilnahme an der Erhebung zur Wahrheit verpflichtet sind.

Die Information entfällt bei Indirekterhebungen bei Dienststellen der Kantons- und der Gemeindeverwaltung.

Art. 11 Datenerhebung ausserhalb der Kantonsverwaltung

Wer natürliche oder juristische Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung mit der Datenerhebung beauftragt, schliesst mit diesen einen schriftlichen Vertrag ab.

Der Vertrag wird vor der Unterzeichnung der kantonalen Statistikstelle vorgelegt. Diese legt nötigenfalls Erhebungsstandards nach Art. 8 dieses Erlasses fest.

Art. 12 Datenablage

Statistische Daten und Informationen sowie die zu deren nachhaltigen Nutzung notwendige Dokumentation werden der kantonalen Statistikstelle zur Ablage übergeben.

Die kantonale Statistikstelle kann Ausnahmen festlegen.

IV. Veröffentlichung von statistischen Informationen

Art. 13 Publikationskanal

Die erstmalige Publikation von statistischen Informationen erfolgt in der Regel in einem Publikationskanal der kantonalen Statistikstelle.

Die kantonale Statistikstelle kann auf Ersuchen der für die Publikation zuständigen Stelle Ausnahmen zulassen.

Art. 14 Publikationszeitpunkt

Die für die Publikation zuständige Stelle legt den Publikationszeitpunkt fest.

Sie meldet den Publikationszeitpunkt möglichst frühzeitig, spätestens jedoch sechs Monate vor der geplanten Veröffentlichung der kantonalen Statistikstelle.

Die kantonale Statistikstelle veröffentlicht den Publikationszeitpunkt im Publikationenkalender.

Art. 15 Publikationsstandards

Die kantonale Statistikstelle legt Publikationsstandards fest.

Die Publikationsstandards bezeichnen qualitative Anforderungen an die Publikation von statistischen Informationen.

Art. 16 Kontrolle der Richtigkeit

Wer statistische Informationen publiziert, stellt diese spätestens zwei Wochen vor der Publikation den betroffenen Dienststellen und der kantonalen Statistikstelle zur Kontrolle der sachlichen Richtigkeit zu.

Die betroffene Dienststelle und die kantonale Statistikstelle können vereinbaren, die Aktualisierung einer bestehenden Publikation von der Kontrolle auszunehmen.

V. Datenabgabe

Art. 17 Abgabe von statistischen Daten an Dritte

Statistische Daten an Dritte werden ausschliesslich von der kantonalen Statistikstelle abgegeben. Die kantonale Statistikstelle nimmt vorgängig Rücksprache mit der betroffenen Dienststelle.

Datenabgabe sowie damit verbundene Bedingungen und Auflagen werden schriftlich vereinbart.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 19 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Juli 2012 angewendet.

Egress

nGS 47–83

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 47–83 19.06.2012 01.07.2012
Art. 2, Abs. 1 geändert 2016-041 15.03.2016 01.06.2016
Art. 3, Abs. 1 geändert 2025-063 09.12.2025 01.01.2026
Art. 7, Abs. 1 geändert 2016-041 15.03.2016 01.06.2016
Art. 7, Abs. 2 geändert 2016-041 15.03.2016 01.06.2016
Anhang 1 aufgehoben 2016-041 15.03.2016 01.06.2016

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.06.2012 01.07.2012 Erlass Grunderlass 47–83
15.03.2016 01.06.2016 Art. 2, Abs. 1 geändert 2016-041
15.03.2016 01.06.2016 Art. 7, Abs. 1 geändert 2016-041
15.03.2016 01.06.2016 Art. 7, Abs. 2 geändert 2016-041
15.03.2016 01.06.2016 Anhang 1 aufgehoben 2016-041
09.12.2025 01.01.2026 Art. 3, Abs. 1 geändert 2025-063