Das Statistikgesetz und dieser Erlass gelten nicht für:
- statistische Tätigkeiten, die ausschliesslich der internen Kontrolle von Prozessen und Geschäften dienen;
- kleine Erhebungen, die einmalig durchgeführt und ausgewertet werden und bei denen die gewonnenen statistischen Informationen für ein einzelnes Projekt bestimmt sind;
- die Evaluation von Leistungen der Kantonsverwaltung durch Befragung der Kundinnen und Kunden;
- Befragung der Mitarbeitenden über deren Arbeitszufriedenheit.