Unterlagen sind nach Art. 1 Bst. f des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011[3] archivwürdig, wenn sie von dauerndem Wert sind für:
- die Dokumentation der Organisation und der Tätigkeit des öffentlichen Organs;
- die Sicherung berechtigter Interessen von öffentlichem Organ, betroffenen Personen oder Dritten;
- das Verständnis der Geschichte und der Gegenwart;
- Rechtsetzung, Verwaltungshandeln und Rechtsprechung;
- Wissenschaft und Forschung.