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147.12

Gebührentarif des Staatsarchivs

vom 19.03.2019 (Stand 01.06.2019)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt 

in Ausführung von Art. 25 des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011[1]

als Tarif:[2]

Art. 1 Fotokopien und Scans

Das Staatsarchiv erhebt Gebühren für:

  1. von Archivpersonal erstellte Fotokopien und Scans von Archivgut, je Seite Fr. 1.–;
  2. von Kundinnen und Kunden erstellte Fotokopien und Scans von Bibliotheksgut, je Seite Fr. –.20, ausgenommen bei Verwendung eines eigenen Geräts;
  3. Rückkopien aus Mikrofilmen, je Kopie Fr. –.20.

Die Versandkostenpauschalen betragen:

  1. für Zustellungen im Inland Fr. 5.–;
  2. für Zustellungen ins Ausland Fr. 10.–.

Art. 2 Qualitätsreproduktionen

Das Staatsarchiv erhebt folgende Gebühren für Qualitätsreproduktionen durch den fototechnischen Dienst:

  1. Bilddateien, je Bilddokument und Versand aus digitalem Langzeitarchiv Fr. 20.–;
  2. Spezialreproduktionen auf Wunsch der Kundin oder des Kunden Fr. 40.–.

Für die Speicherung auf USB-Speicherstick und dessen Aushändigung wird ein Zuschlag von Fr. 10.– erhoben.

Art. 3 Beratungen

Das Staatsarchiv erhebt Gebühren für:

  1. Beratungen vor Ort und telefonische Beratungen von mehr als 1 Stunde, je angebrochene 30 Minuten Fr. 60.–;
  2. schriftliche Beratungen mit einem Aufwand von mehr als 1 Stunde, je angebrochene 30 Minuten Fr. 80.–.

Art. 4 Wiederbeschaffung von Dokumenten

Das Staatsarchiv erhebt für die Wiederbeschaffung von amtlichen Dokumenten für Private oder die Bereitstellung von Grundlagen für die Wiederbeschaffung eine Grundgebühr von Fr. 10.–.

Als Zuschlag werden erhoben:

  1. für den Rechercheaufwand von weniger als 1 Stunde Fr. 20.–;
  2. für den Rechercheaufwand von mehr als 1 Stunde je angebrochene 30 Minuten Fr. 10.–.

Art. 5 Archivführungen

Das Staatsarchiv erhebt für Archivführungen in Gruppen eine Gebühr von Fr. 70.– je mitwirkende Archivmitarbeiterin oder mitwirkenden Archivmitarbeiter.

Archivführungen für Mitarbeitende von öffentlichen Organen nach Art. 1 Bst. a des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011[3], für Studierende von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen, einschliesslich Dozentinnen und Dozenten, sowie für Schülerinnen und Schüler von Volks-, Mittel- und Berufsschulen, einschliesslich Lehrpersonen, sind gebührenfrei.

Art. 6 Verzicht auf Gebührenerhebung

Von öffentlichen Organen nach Art. 1 Bst. a des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011[4] werden keine Gebühren erhoben, wenn sie Leistungen des Staatsarchivs zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe beanspruchen.

Das Staatsarchiv kann Schülerinnen und Schülern oder Studierenden die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn dies im Interesse der schulischen oder universitären Geschichtsforschung ist.

Egress

nGS 2019-030

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2019-030 19.03.2019 01.06.2019

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.03.2019 01.06.2019 Erlass Grunderlass 2019-030