In Spezialgemeinden kann die Gemeindeordnung offene Wahl vorsehen. Die Bürgerversammlung hat im Einzelfall das Recht, Urnenwahl zu beschliessen. Die Gemeindeordnung kann dieses Recht auch einer Minderheit der Versammlung einräumen.
Sind für eine offene Wahl nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu vergeben sind, kann gesamthaft abgestimmt werden.
Sind mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu vergeben sind, wird über die Kandidatinnen oder Kandidaten einzeln abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nach dem zweiten Wahlgang können keine neuen Kandidatinnen oder Kandidaten an der Wahl teilnehmen. Bei jedem weiteren Wahlgang scheidet die Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus.
Erreichen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten das absolute Mehr, als Sitze zu vergeben sind, fallen die Kandidatinnen oder Kandidaten mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl.