Die finanzielle Berichterstattung nach Art. 109a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[3] umfasst wenigstens:
- einen Kommentar des Rates zur Jahresrechnung;
- eine Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde.
151.53
erlässt
in Ausführung von Art. 124a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[1]
Die finanzielle Berichterstattung nach Art. 109a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[3] umfasst wenigstens:
Interne Verrechnungen werden verbucht, wenn erbrachte Leistungen oder ein Zinsaufwand oder ‑ertrag eine Spezialfinanzierung oder eine zweckbestimmte Zuwendung betreffen.
Andere interne Verrechnungen können verbucht werden, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung wesentlich sind.
Einlagen in und Entnahmen aus Reserven nach Art. 110b und Art. 110c des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[4] werden einzeln aufgeführt.
Ausgaben für werterhaltende Massnahmen an bestehenden Vermögenswerten werden unabhängig von ihrer Höhe als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht.
Der Rat kann für den allgemeinen Haushalt und die Haushalte der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen je eine Aktivierungsgrenze festlegen. Die Aktivierungsgrenzen richten sich nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit. Sie betragen höchstens je Fr. 200'000.–.
Für Haushalte, für die der Rat keine Aktivierungsgrenze festlegt, beträgt diese bei einem jährlichen Bruttoaufwand des jeweiligen Haushalts von:
Investitionen unter der Aktivierungsgrenze werden nicht bilanziert.
Darlehen und Beteiligungen werden unabhängig von der Aktivierungsgrenze bilanziert.
Bei der Anlage von Finanzvermögen wird auf Sicherheit und angemessene Risikoverteilung geachtet.
Das Finanzvermögen wird per Bilanzierungsstichtag wie folgt bewertet:
Grundstücke des Finanzvermögens werden wenigstens nach jeder amtlichen Schätzung neu bewertet. Bei wesentlicher und dauerhafter Wertminderung erfolgt eine ausserordentliche amtliche Neuschätzung.
Zum Zeitpunkt des Zugangs werden Grundstücke des Finanzvermögens zu Anschaffungskosten bewertet. Spätestens nach fünf Jahren erfolgt die Bewertung zum amtlichen Verkehrswert.
Der Rat kann die Abschreibungsdauer je Anlagekategorie nach Anhang A und B zu diesem Erlass festlegen. Die festgelegte Abschreibungsdauer richtet sich nach der durchschnittlich erwarteten Nutzungsdauer der Vermögenswerte je Anlagekategorie.
Für den allgemeinen Haushalt und den Haushalt der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen können unterschiedliche Abschreibungsdauern je Anlagekategorie festgelegt werden.
Erfüllt eine Gemeinde keine Aufgaben, die der Kanton durch Verfassung oder Gesetz den Gemeinden zugewiesen hat, ist der Rat bei seiner Festlegung nicht an die Anlagekategorien und Abschreibungsdauern nach Anhang A und B zu diesem Erlass gebunden.
Für Gemeinden, in denen der Rat die Abschreibungsdauer je Anlagekategorie nicht festlegt, gelten die Abschreibungsdauern je Anlagekategorie nach Anhang A zu diesem Erlass.
Eine Investition wird frühestens im Jahr des Beginns der Nutzung und spätestens im darauf folgenden Jahr erstmals abgeschrieben.
Ist bei einer Anlage des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren Bilanzwert berichtigt.
Zuweisungen aus allgemeinen öffentlichen Mitteln erfolgen höchstens im Umfang der im Budget eingestellten Beträge.
Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn die zweckgebundenen Mittel den Aufwand vorübergehend nicht decken. Vorschüsse und Verpflichtungen werden verzinst.
Eine Spezialfinanzierung wird aufgehoben, wenn ihr Zweck dahinfällt oder nicht mehr erfüllt werden kann.
Zweckgebundene Zuwendungen Privater dürfen nur in sachgemässer Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Stiftungen anders verwendet werden.
Der Bestand der Reserve wird für folgende zwei Bereiche gesondert ausgewiesen:
Die Reserve wird nicht verzinst.
Die fixe jährliche Einlage aus Erträgen der Liegenschaften im Finanzvermögen beträgt höchstens 2 Prozent des Neuwerts aller Gebäude des Finanzvermögens. Der Bestand der Reserve beträgt höchstens 20 Prozent des Neuwerts aller Gebäude des Finanzvermögens.
Im Reglement können tiefere Grenzwerte festgelegt werden.
Die Entnahme aus der Reserve entspricht dem baulichen Unterhalts- und Erneuerungsaufwand für die Liegenschaften im Finanzvermögen, soweit der Bestand der Reserve dafür ausreicht.
Die Höhe der Einlage entspricht höchstens der Wertsteigerung der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens im entsprechenden Jahr. Der höchste Bestand der Reserve beträgt 10 Prozent des Buchwerts der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens.
Im Reglement können tiefere Grenzwerte festgelegt werden.
Die Entnahme aus der Reserve entspricht den Wertverlusten der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens im entsprechenden Jahr, soweit der Bestand der Reserve dafür ausreicht.
Eine Einlage in die zusätzlichen Abschreibungen wird durch Bürgerschaft oder Parlament mit dem Budget oder der Jahresrechnung beschlossen.
Eine Einlage in die zusätzlichen Abschreibungen kann vorgenommen werden, wenn kein Bilanzfehlbetrag besteht und sie im Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung nicht zu einem Aufwandüberschuss führt.
Die Entnahme aus den zusätzlichen Abschreibungen erfolgt ab dem der Einlage folgenden Jahr zu jährlich gleichen Teilen über die gesamte Restabschreibungsdauer des entsprechenden Investitionsobjekts des Verwaltungsvermögens.
Eine zusätzliche Abschreibung wird erfolgswirksam aufgelöst, wenn das entsprechende Investitionsobjekt nicht mehr Teil des Verwaltungsvermögens ist.
Eine Einlage in die Vorfinanzierungen wird durch Bürgerschaft oder Parlament mit dem Budget oder der Jahresrechnung beschlossen.
Der Zweck der Vorfinanzierung muss genau bestimmt sein.
Eine Einlage in die Vorfinanzierungen kann vorgenommen werden, wenn kein Bilanzfehlbetrag besteht und sie im Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung nicht zu einem Aufwandüberschuss führt.
Die Entnahme aus den Vorfinanzierungen erfolgt ab Beginn der Abschreibung des vorfinanzierten Investitionsobjekts zu jährlich gleichen Teilen über dessen Abschreibungsdauer.
Eine Vorfinanzierung wird erfolgswirksam aufgelöst, wenn ihr Zweck dahinfällt oder nicht mehr erfüllt werden kann. Die Änderung der Zweckbestimmung ist nicht zulässig.
Eine Einlage in oder eine Entnahme aus der Ausgleichsreserve wird durch Bürgerschaft oder Parlament mit dem Budget oder der Jahresrechnung beschlossen.
In den Anhang der Jahresrechnung werden aufgenommen:
Der Eigenkapitalnachweis enthält für sämtliche Konten des Eigenkapitals wenigstens folgende Angaben:
Im Rückstellungsspiegel werden alle zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres bestehenden Rückstellungen aufgeführt.
Zu jeder Rückstellung werden wenigstens angegeben:
Bei wesentlichen Rückstellungen werden die Natur der Verbindlichkeit sowie ihr Unsicherheitsgrad kurz erklärt.
Im Beteiligungsspiegel werden wesentliche Beteiligungen aufgeführt.
Zu jeder Beteiligung werden wenigstens angegeben:
Im Gewährleistungsspiegel werden aufgeführt:
Zu jeder Gewährleistung werden wenigstens angegeben:
Der Anlagespiegel weist für das Verwaltungsvermögen sowie die Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens je Anlagenkategorie oder Bilanzkontogruppe wenigstens aus:
Mit dem Budget unterbreitet der Rat der Bürgerversammlung oder dem Parlament insbesondere folgende Angaben:
In den Steuerplan wird der mutmassliche Ertrag der Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der Grundsteuer eingestellt.
Der Schulrat stellt seine Beschlüsse über den Finanzbedarf der Schulgemeinde dem Gemeinderat zu:
| 1. | bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres, wenn dieses nach Jahresbeginn beschlossen wird; | ||
| 2. | spätestens fünf Tage nach Beschlussfassung, wenn dieses vor Jahresbeginn beschlossen wird; | ||
Der Gemeinderat gibt dem Schulrat innert 21 Tagen nach Zustellung Kenntnis, wenn er bestimmte Ausgaben auf die Angemessenheit nach Art. 121 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[5] überprüfen will. Der Schulrat informiert die Bürgerschaft oder das Parlament über den Beschluss des Gemeinderates.
Das Gesuch um Überprüfung der Angemessenheit kann dem Departement des Innern erst nach dem Zeitpunkt des Beschlusses der Bürgerschaft oder des Parlamentes der Schulgemeinde eingereicht werden.
Wird das Budget erst nach Beginn des Rechnungsjahres beschlossen, kann der Rat bis zu diesem Zeitpunkt die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vornehmen.
Der Rat kann Ausgaben der Investitionsrechnung vornehmen, soweit Kreditbeschlüsse vorliegen.
Der Rat trifft Massnahmen:
Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.
Der Rat berücksichtigt bei der Festlegung der Massnahmen die Verhältnisse in der Gemeinde, die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Der Rat überprüft jährlich die Einhaltung des internen Kontrollsystems und hält die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht fest.
Der Rat legt insbesondere fest:
Im Post- und Bankverkehr bedarf es der Kollektivunterschrift zu zweien, im elektronischen Zahlungsverkehr bedarf es einer sachgemässen Form der Kollektivzeichnung.
Der Rat prüft unangemeldet jährlich wenigstens einmal die Verwaltungsstellen, die Gelder verwalten.
Geprüft werden:
Der Rat kann die Durchführung Ratsmitgliedern, der Finanzkontrolle oder fachkundigen Dritten übertragen.
Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem schriftlichen Bericht festgehalten. Wurde die Durchführung übertragen, nimmt der Rat den Bericht zur Kenntnis.
Die Gemeinde führt für Verwaltungsstellen mit wirkungsorientierter Verwaltungsführung eine Kosten- und Leistungsrechnung.
Der Rat stellt der Geschäftsprüfungskommission Jahresrechnung, Anträge über Budget und Steuerfuss sowie Geschäfte nach Art. 55 Abs. 2 Bst. b des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[6] so rechtzeitig zu, dass eine sorgfältige Prüfung gewährleistet ist und genügend Zeit für die Antragstellung verbleibt.
Die Geschäftsprüfungskommission prüft zusammen mit der Jahresrechnung insbesondere:
Bei Verwaltungsstellen, deren Amtsführung durch besondere Aufsichtsbehörden regelmässig geprüft wird, beschränkt sich die Prüfung auf die Erhebung von Gebühren und Steuern.
Budget, Jahresrechnung, Geschäftsbericht, finanzielle Berichterstattung und Bericht der Geschäftsprüfungskommission werden im Original dauernd, die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufbewahrt.
Unterlagen zu Perimeterbeiträgen und anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben werden so lange aufbewahrt, als es zur Feststellung von Leistungen erforderlich ist.
Geschäftsbücher und Buchungsbelege können auf unveränderbare Bild- oder Datenträger aufgezeichnet werden, wenn sie während der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar gemacht werden können.
Für eine angekündigte Buchprüfung wird der freie Zugang zu den auf Bild- oder Datenträgern aufgezeichneten Geschäftsbüchern und Belegen gewährleistet.
Dem zuständigen Departement werden eingereicht:
Ab dem Zeitpunkt der Neubewertung nach Art. 174 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[7] wird vorhandenes Verwaltungsvermögen über die verbleibende Abschreibungsdauer nach Anhang A und B dieses Erlasses abgeschrieben. Art. 8 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.
Reserven, die sich nach Art. 174 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[8] aus der Aufwertung von Verwaltungsvermögen von Spezialfinanzierungen ergeben, werden den Spezialfinanzierungen im Eigenkapital zugewiesen.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2018-061 | 21.03.2017 | 01.01.2019 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 21.03.2017 | 01.01.2019 | Erlass | Grunderlass | 2018-061 |