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151.53

Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden

(FHGV)

vom 21.03.2017 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 124a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[1]

als Verordnung:[2]

Anhänge

I. Allgemeines

Art. 1 Finanzielle Berichterstattung

Die finanzielle Berichterstattung nach Art. 109a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[3] umfasst wenigstens:

  1. einen Kommentar des Rates zur Jahresrechnung;
  2. eine Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde.

II. Jahresrechnung

1. Erfolgsrechnung

Art. 2 Interne Verrechnungen

Interne Verrechnungen werden verbucht, wenn erbrachte Leistungen oder ein Zinsaufwand oder ‑ertrag eine Spezialfinanzierung oder eine zweckbestimmte Zuwendung betreffen.

Andere interne Verrechnungen können verbucht werden, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung wesentlich sind.

Art. 3 Reserveveränderungen

Einlagen in und Entnahmen aus Reserven nach Art. 110b und Art. 110c des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[4] werden einzeln aufgeführt.

Art. 4 Werterhaltende Massnahmen

Ausgaben für werterhaltende Massnahmen an bestehenden Vermögenswerten werden unabhängig von ihrer Höhe als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht.

2. Investitionsrechnung

Art. 5 Aktivierungsgrenzen

Der Rat kann für den allgemeinen Haushalt und die Haushalte der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen je eine Aktivierungsgrenze festlegen. Die Aktivierungsgrenzen richten sich nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit. Sie betragen höchstens je Fr. 200'000.–.

Für Haushalte, für die der Rat keine Aktivierungsgrenze festlegt, beträgt diese bei einem jährlichen Bruttoaufwand des jeweiligen Haushalts von:

  1. weniger als 10 Mio. Franken: Fr. 25'000.–;
  2. 10 bis 20 Mio. Franken: Fr. 50'000.–;
  3. 20 bis 40 Mio. Franken: Fr. 75'000.–;
  4. mehr als 40 Mio. Franken: Fr. 100'000.–.

Investitionen unter der Aktivierungsgrenze werden nicht bilanziert.

Darlehen und Beteiligungen werden unabhängig von der Aktivierungsgrenze bilanziert.

3. Bilanz

Art. 6 Anlage von Finanzvermögen

Bei der Anlage von Finanzvermögen wird auf Sicherheit und angemessene Risikoverteilung geachtet.

Art. 7 Verkehrswert Finanzvermögen

Das Finanzvermögen wird per Bilanzierungsstichtag wie folgt bewertet:

  1. flüssige Mittel zu Nominalwerten;
  2. Forderungen nach deren Einbringlichkeit;
  3. Finanzanlagen mit Kurswert zu Kurswerten;
  4. Fremdwährungen zu Kurswerten;
  5. aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten;
  6. Grundstücke zum amtlichen Verkehrswert;
  7. übrige Finanz- und Sachanlagen zu Verkehrswerten, sind keine Verkehrswerte ermittelbar, zu Anschaffungs- oder Herstellkosten.

Grundstücke des Finanzvermögens werden wenigstens nach jeder amtlichen Schätzung neu bewertet. Bei wesentlicher und dauerhafter Wertminderung erfolgt eine ausserordentliche amtliche Neuschätzung.

Zum Zeitpunkt des Zugangs werden Grundstücke des Finanzvermögens zu Anschaffungskosten bewertet. Spätestens nach fünf Jahren erfolgt die Bewertung zum amtlichen Verkehrswert.

Art. 8 Verwaltungsvermögen

Der Rat kann die Abschreibungsdauer je Anlagekategorie nach Anhang A und B zu diesem Erlass festlegen. Die festgelegte Abschreibungsdauer richtet sich nach der durchschnittlich erwarteten Nutzungsdauer der Vermögenswerte je Anlagekategorie.

Für den allgemeinen Haushalt und den Haushalt der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen können unterschiedliche Abschreibungsdauern je Anlagekategorie festgelegt werden.

Erfüllt eine Gemeinde keine Aufgaben, die der Kanton durch Verfassung oder Gesetz den Gemeinden zugewiesen hat, ist der Rat bei seiner Festlegung nicht an die Anlagekategorien und Abschreibungsdauern nach Anhang A und B zu diesem Erlass gebunden.

Für Gemeinden, in denen der Rat die Abschreibungsdauer je Anlagekategorie nicht festlegt, gelten die Abschreibungsdauern je Anlagekategorie nach Anhang A zu diesem Erlass.

Eine Investition wird frühestens im Jahr des Beginns der Nutzung und spätestens im darauf folgenden Jahr erstmals abgeschrieben.

Ist bei einer Anlage des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren Bilanzwert berichtigt.

Art. 9 Spezialfinanzierungen

Zuweisungen aus allgemeinen öffentlichen Mitteln erfolgen höchstens im Umfang der im Budget eingestellten Beträge.

Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn die zweckgebundenen Mittel den Aufwand vorübergehend nicht decken. Vorschüsse und Verpflichtungen werden verzinst.

Eine Spezialfinanzierung wird aufgehoben, wenn ihr Zweck dahinfällt oder nicht mehr erfüllt werden kann.

Art. 10 Zuwendungen Privater

Zweckgebundene Zuwendungen Privater dürfen nur in sachgemässer Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Stiftungen anders verwendet werden.

Art. 11 Reserve Werterhalt Finanzvermögen a) Grundsatz

Der Bestand der Reserve wird für folgende zwei Bereiche gesondert ausgewiesen:

  1. Finanzierung von zukünftigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen;
  2. Ausgleich von Wertschwankungen des Finanzvermögens.

Die Reserve wird nicht verzinst.

Art. 12 b) Finanzierung Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen

Die fixe jährliche Einlage aus Erträgen der Liegenschaften im Finanzvermögen beträgt höchstens 2 Prozent des Neuwerts aller Gebäude des Finanzvermögens. Der Bestand der Reserve beträgt höchstens 20 Prozent des Neuwerts aller Gebäude des Finanzvermögens.

Im Reglement können tiefere Grenzwerte festgelegt werden.

Die Entnahme aus der Reserve entspricht dem baulichen Unterhalts- und Erneuerungsaufwand für die Liegenschaften im Finanzvermögen, soweit der Bestand der Reserve dafür ausreicht.

Art. 13 c) Ausgleich Wertschwankungen Finanzvermögen

Die Höhe der Einlage entspricht höchstens der Wertsteigerung der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens im entsprechenden Jahr. Der höchste Bestand der Reserve beträgt 10 Prozent des Buchwerts der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens.

Im Reglement können tiefere Grenzwerte festgelegt werden.

Die Entnahme aus der Reserve entspricht den Wertverlusten der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens im entsprechenden Jahr, soweit der Bestand der Reserve dafür ausreicht.

Art. 14 Zusätzliche Abschreibungen

Eine Einlage in die zusätzlichen Abschreibungen wird durch Bürgerschaft oder Parlament mit dem Budget oder der Jahresrechnung beschlossen.

Eine Einlage in die zusätzlichen Abschreibungen kann vorgenommen werden, wenn kein Bilanzfehlbetrag besteht und sie im Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung nicht zu einem Aufwandüberschuss führt.

Die Entnahme aus den zusätzlichen Abschreibungen erfolgt ab dem der Einlage folgenden Jahr zu jährlich gleichen Teilen über die gesamte Restabschreibungsdauer des entsprechenden Investitionsobjekts des Verwaltungsvermögens.

Eine zusätzliche Abschreibung wird erfolgswirksam aufgelöst, wenn das entsprechende Investitionsobjekt nicht mehr Teil des Verwaltungsvermögens ist.

Art. 15 Vorfinanzierungen

Eine Einlage in die Vorfinanzierungen wird durch Bürgerschaft oder Parlament mit dem Budget oder der Jahresrechnung beschlossen.

Der Zweck der Vorfinanzierung muss genau bestimmt sein.

Eine Einlage in die Vorfinanzierungen kann vorgenommen werden, wenn kein Bilanzfehlbetrag besteht und sie im Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung nicht zu einem Aufwandüberschuss führt.

Die Entnahme aus den Vorfinanzierungen erfolgt ab Beginn der Abschreibung des vorfinanzierten Investitionsobjekts zu jährlich gleichen Teilen über dessen Abschreibungsdauer.

Eine Vorfinanzierung wird erfolgswirksam aufgelöst, wenn ihr Zweck dahinfällt oder nicht mehr erfüllt werden kann. Die Änderung der Zweckbestimmung ist nicht zulässig.

Art. 16 Ausgleichsreserve

Eine Einlage in oder eine Entnahme aus der Ausgleichsreserve wird durch Bürgerschaft oder Parlament mit dem Budget oder der Jahresrechnung beschlossen.

4. Anhang

Art. 17 Inhalt

In den Anhang der Jahresrechnung werden aufgenommen:

  1. Grundsätze der Rechnungslegung einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, insbesondere Abschreibungsmethoden und -sätze;
  2. Eigenkapitalnachweis;
  3. Rückstellungsspiegel;
  4. Beteiligungsspiegel und Gewährleistungsspiegel;
  5. Anlagespiegel;
  6. zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

Art. 18 Eigenkapitalnachweis

Der Eigenkapitalnachweis enthält für sämtliche Konten des Eigenkapitals wenigstens folgende Angaben:

  1. Stand zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres;
  2. Veränderungen.

Art. 19 Rückstellungsspiegel

Im Rückstellungsspiegel werden alle zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres bestehenden Rückstellungen aufgeführt.

Zu jeder Rückstellung werden wenigstens angegeben:

  1. Bezeichnung;
  2. Stand zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres;
  3. Kommentar zur Veränderung.

Bei wesentlichen Rückstellungen werden die Natur der Verbindlichkeit sowie ihr Unsicherheitsgrad kurz erklärt.

Art. 20 Beteiligungsspiegel

Im Beteiligungsspiegel werden wesentliche Beteiligungen aufgeführt.

Zu jeder Beteiligung werden wenigstens angegeben:

  1. Name und Rechtsform;
  2. Tätigkeiten und allenfalls wahrgenommene öffentliche Aufgaben;
  3. Gesamtkapital und Anteil der Gemeinde;
  4. Buchwert der Beteiligung.

Art. 21 Gewährleistungsspiegel

Im Gewährleistungsspiegel werden aufgeführt:

  1. die Eventualverbindlichkeiten, insbesondere diejenigen, bei denen die Gemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, wie Bürgschaften, Garantieverpflichtungen oder Defizitgarantien;
  2. weitere Tatbestände mit Eventualcharakter, wenn sie noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden.

Zu jeder Gewährleistung werden wenigstens angegeben:

  1. Name der empfangenden Einheit oder des Vertragspartners;
  2. Art der Rechtsbeziehung;
  3. Bezeichnung der mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen;
  4. soweit möglich, die sich allenfalls ergebende finanzielle Belastung der Gemeinde.

Art. 22 Anlagespiegel

Der Anlagespiegel weist für das Verwaltungsvermögen sowie die Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens je Anlagenkategorie oder Bilanzkontogruppe wenigstens aus:

  1. die kumulierten Anschaffungskosten zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres;
  2. Zugänge, Abgänge und Umgliederungen;
  3. Zuwächse oder Abnahmen, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens entstehen;
  4. kumulierte Abschreibungen des Verwaltungsvermögens zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres sowie ihre Veränderung;
  5. andere Veränderungen;
  6. die kumulierten Buchwerte am Ende des Rechnungsjahres.

III. Budgetierung

Art. 23 Berichterstattung

Mit dem Budget unterbreitet der Rat der Bürgerversammlung oder dem Parlament insbesondere folgende Angaben:

  1. einen der Grösse des Finanzhaushalts angepassten Kommentar des Rates;
  2. Bezeichnung der neuen Ausgaben;
  3. den Steuerplan;
  4. den Finanzplan, soweit Bürgerschaft oder Parlament nicht auf andere geeignete Weise informiert werden.

Art. 24 Steuerplan

In den Steuerplan wird der mutmassliche Ertrag der Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der Grundsteuer eingestellt.

Art. 25 Angemessenheit der Ausgaben der Schulgemeinde

Der Schulrat stellt seine Beschlüsse über den Finanzbedarf der Schulgemeinde dem Gemeinderat zu:

  1. für das Budget:
  1. bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres, wenn dieses nach Jahresbeginn beschlossen wird;
  2. spätestens fünf Tage nach Beschlussfassung, wenn dieses vor Jahresbeginn beschlossen wird;
  1. für den Finanzplan jährlich bis spätestens 31. August des Vorjahres;
  2. für besondere Beschlüsse spätestens fünf Tage nach Beschlussfassung.

Der Gemeinderat gibt dem Schulrat innert 21 Tagen nach Zustellung Kenntnis, wenn er bestimmte Ausgaben auf die Angemessenheit nach Art. 121 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[5] überprüfen will. Der Schulrat informiert die Bürgerschaft oder das Parlament über den Beschluss des Gemeinderates.

Das Gesuch um Überprüfung der Angemessenheit kann dem Departement des Innern erst nach dem Zeitpunkt des Beschlusses der Bürgerschaft oder des Parlamentes der Schulgemeinde eingereicht werden.

IV. Kredite und Ausgaben

Art. 26 Ausgaben vor Erstellung des Budgets

Wird das Budget erst nach Beginn des Rechnungsjahres beschlossen, kann der Rat bis zu diesem Zeitpunkt die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vornehmen.

Der Rat kann Ausgaben der Investitionsrechnung vornehmen, soweit Kreditbeschlüsse vorliegen.

V. Finanzielle Führungsinstrumente

1. Internes Kontrollsystem

Art. 27 Grundsätze

Der Rat trifft Massnahmen:

  1. zum Schutz des Vermögens;
  2. zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Mittel;
  3. zur Verhinderung und Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung;
  4. zur Gewährleistung der Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und der verlässlichen Berichterstattung.

Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.

Der Rat berücksichtigt bei der Festlegung der Massnahmen die Verhältnisse in der Gemeinde, die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Der Rat überprüft jährlich die Einhaltung des internen Kontrollsystems und hält die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht fest.

Art. 28 Mindestvorschriften

Der Rat legt insbesondere fest:

  1. den Aufgabenbereich der Verwaltungsstellen, die Gelder verwalten;
  2. die Unterschriftsberechtigten;
  3. die Visumsregelung;
  4. die Zuständigkeiten für die Verwendung bewilligter Kredite.

Im Post- und Bankverkehr bedarf es der Kollektivunterschrift zu zweien, im elektronischen Zahlungsverkehr bedarf es einer sachgemässen Form der Kollektivzeichnung.

Art. 29 Prüfung durch den Rat

Der Rat prüft unangemeldet jährlich wenigstens einmal die Verwaltungsstellen, die Gelder verwalten.

Geprüft werden:

  1. Erfassung des Geldverkehrs sowie Übereinstimmung von Einträgen und Belegen;
  2. Übereinstimmung von Buchsaldi und Beständen;
  3. Nachführung der Buchhaltung;
  4. Einzug von Forderungen;
  5. Angemessenheit der Mittelbewirtschaftung;
  6. Wertschriften auf Vollständigkeit und Sicherheit.

Der Rat kann die Durchführung Ratsmitgliedern, der Finanzkontrolle oder fachkundigen Dritten übertragen.

Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem schriftlichen Bericht festgehalten. Wurde die Durchführung übertragen, nimmt der Rat den Bericht zur Kenntnis.

2. Kosten- und Leistungsrechnung

Art. 30 Kosten- und Leistungsrechnung

Die Gemeinde führt für Verwaltungsstellen mit wirkungsorientierter Verwaltungsführung eine Kosten- und Leistungsrechnung.

VI. Geschäftsprüfungskommission

Art. 31 Vorbereitung

Der Rat stellt der Geschäftsprüfungskommission Jahresrechnung, Anträge über Budget und Steuerfuss sowie Geschäfte nach Art. 55 Abs. 2 Bst. b des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[6] so rechtzeitig zu, dass eine sorgfältige Prüfung gewährleistet ist und genügend Zeit für die Antragstellung verbleibt.

Art. 32 Ergänzung der Prüfung der Jahresrechnung

Die Geschäftsprüfungskommission prüft zusammen mit der Jahresrechnung insbesondere:

  1. die Kontrolltätigkeit des Rates nach Art. 29 dieses Erlasses;
  2. die Einhaltung der Vorschriften über die Sicherheitsleistung von Behördenmitgliedern und Angestellten;
  3. das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems.

Art. 33 Einschränkung

Bei Verwaltungsstellen, deren Amtsführung durch besondere Aufsichtsbehörden regelmässig geprüft wird, beschränkt sich die Prüfung auf die Erhebung von Gebühren und Steuern.

VII. Weitere Bestimmungen

Art. 34 Archivierung

Budget, Jahresrechnung, Geschäftsbericht, finanzielle Berichterstattung und Bericht der Geschäftsprüfungskommission werden im Original dauernd, die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufbewahrt.

Unterlagen zu Perimeterbeiträgen und anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben werden so lange aufbewahrt, als es zur Feststellung von Leistungen erforderlich ist.

Art. 35 Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträger

Geschäftsbücher und Buchungsbelege können auf unveränderbare Bild- oder Datenträger aufgezeichnet werden, wenn sie während der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar gemacht werden können.

Für eine angekündigte Buchprüfung wird der freie Zugang zu den auf Bild- oder Datenträgern aufgezeichneten Geschäftsbüchern und Belegen gewährleistet.

Art. 36 Einreichung von Unterlagen

Dem zuständigen Departement werden eingereicht:

  1. Jahresrechnung und Budget gegliedert nach Arten und Aufgaben im Doppel;
  2. Protokoll der Bürgerversammlung samt Gutachten und Anträgen oder Protokolle der Parlamentssitzungen zu Budget und Jahresrechnung samt Gutachten und Anträgen;
  3. Finanzplan.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 37 Übergangsbestimmungen a) vorhandenes Verwaltungsvermögen

Ab dem Zeitpunkt der Neubewertung nach Art. 174 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[7] wird vorhandenes Verwaltungsvermögen über die verbleibende Abschreibungsdauer nach Anhang A und B dieses Erlasses abgeschrieben. Art. 8 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.

Art. 38 b) Aufwertung Verwaltungsvermögen von Spezialfinanzierungen

Reserven, die sich nach Art. 174 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[8] aus der Aufwertung von Verwaltungsvermögen von Spezialfinanzierungen ergeben, werden den Spezialfinanzierungen im Eigenkapital zugewiesen.

Egress

nGS 2018-061

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2018-061 21.03.2017 01.01.2019

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.03.2017 01.01.2019 Erlass Grunderlass 2018-061