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153.1

Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen

(GGU)

vom 20.06.1997 (Stand 01.01.2010)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 18. Juni 1996[1] Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das gemeinschaftliche Unternehmen ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft[3] für Durchführung und Unterhalt gemeinschaftlicher Werke.

Besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 2 Mitgliedschaft

Mitglieder sind die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine rechtskräftige Beitritts- oder Beitragspflicht[4] lastet.

Die zuständige Gemeindebehörde lässt die Mitgliedschaft im Grundbuch anmerken, wenn nicht bereits eine Unterhaltspflicht am gleichen Werk angemerkt ist.

Mit- oder Gesamteigentümer zählen als ein Mitglied. Sie bestimmen einen gemeinsamen Vertreter.

Art. 3 Entstehung

Das gemeinschaftliche Unternehmen entsteht durch Verfügung der zuständigen Gemeindebehörde, wenn die Mehrheit der Stimmenden die Statuten beschlossen und die Kommissionen bestellt hat.

Kommt keine Mehrheit zustande, errichtet die zuständige Gemeindebehörde das gemeinschaftliche Unternehmen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Art. 4* Aufhebung

Die zuständige Gemeindebehörde hebt das gemeinschaftliche Unternehmen auf, wenn die Aufgaben erfüllt sind oder anderweitig wahrgenommen werden.

Ein Aktivüberschuss wird der neuen Trägerin des Unterhalts abgetreten. Ein Passivüberschuss kann im Kostenverlegungsverfahren aufgeteilt werden.

II. Organisation

Art. 5 Statuten

Die Statuten regeln die Organisation sowie Rechte und Pflichten von Organen und Mitgliedern.

Sie bedürfen der Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörde.

Art. 6 Organe a) Bestand

Organe sind:

  1. die Eigentümerversammlung;
  2. die Verwaltungskommission;
  3. die Geschäftsprüfungskommission.

Gemeinschaftliche Unternehmen mit mehr als 300 Mitgliedern können in den Statuten eine Delegiertenversammlung vorsehen.

Die Kommissionen haben drei bis sieben Mitglieder. Die zuständige Gemeindebehörde kann je ein Mitglied in die Kommissionen abordnen.

Art. 7 b) Ersatz

Sind keine Kommissionen bestellt, amtet die zuständige Gemeindebehörde.

Art. 8 Eigentümerversammlung a) Befugnisse

Die Eigentümerversammlung:

  1. wählt die Mitglieder der Kommissionen, den Präsidenten der Verwaltungskommission und die Delegierten für eine Amtsdauer von vier Jahren;
  2. beschliesst über Statuten;
  3. genehmigt Kommissionsberichte und Rechnung;
  4. erteilt Kredite.

Sie nimmt weitere Aufgaben wahr, die ihr die Statuten zuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme, wenn die Statuten nichts anderes vorsehen.

Art. 9 b) Einberufung

Die Verwaltungskommission beruft die Eigentümerversammlung wenigstens alle vier Jahre ein.

Die Statuten können eine Urabstimmung anstelle der Eigentümerversammlung vorsehen.

Ein Drittel der Mitglieder kann jederzeit unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes die Einberufung der Eigentümerversammlung oder eine Urabstimmung zur Beschlussfassung eines in deren Zuständigkeit fallenden Geschäftes verlangen. Die Statuten können diesen Anteil bis zu einem Zwanzigstel herabsetzen.

Art. 10 Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung nimmt die ihr durch die Statuten übertragenen Befugnisse der Eigentümerversammlung wahr.

Die Bestimmung dieses Gesetzes über die Einberufung der Eigentümerversammlung wird sachgemäss angewendet.

Art. 11 Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission führt die Geschäfte und vertritt das gemeinschaftliche Unternehmen nach aussen.

Art. 12 Geschäftsprüfungskommission

Die Geschäftsprüfungskommission prüft Rechnungsführung und Geschäftstätigkeit der Verwaltungskommission zuhanden der Eigentümer- oder der Delegiertenversammlung.

III. Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 13 Aufsicht a) allgemein

Die zuständige Gemeindebehörde hat die Aufsicht über das gemeinschaftliche Unternehmen.

Art. 14 b) Aufsichtskommission

In gemeindeübergreifenden gemeinschaftlichen Unternehmen nimmt eine Aufsichtskommission die Aufgaben der zuständigen Gemeindebehörde wahr.

Sie besteht aus wenigstens drei Mitgliedern, die aus den Räten der beteiligten Gemeinden abgeordnet werden.

Können sich die Räte der beteiligten Gemeinden über die Zusammensetzung der Aufsichtskommission nicht einigen, legt das zuständige Departement sie fest.

Art. 15 Rechtsschutz

Verfügungen und Beschlüsse der Organe können bei der zuständigen Gemeindebehörde angefochten werden.

Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.[5]

IV. Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmungen a) Realgenossenschaften

Realgenossenschaften[8] können bestehenbleiben, neue hingegen nicht mehr gebildet werden.

Entstehen Streitigkeiten und kann die Realgenossenschaft nicht ersatzlos aufgehoben werden, sorgt die zuständige Gemeindebehörde dafür, dass ein gemeinschaftliches Unternehmen gebildet wird.

Art. 19 b) Gemeinschaftliche Unternehmen und Meliorationsgenossenschaften

Gemeinschaftliche Unternehmen nach dem Gemeindegesetz vom 23. August 1979[9] und Meliorationsgenossenschaften[10] unterstehen diesem Gesetz.

Sie passen ihre Statuten innert fünf Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes an.

Art. 20 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn[11] dieses Gesetzes.

Egress

nGS 32–86

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 32–86 20.06.1997 01.01.1998
Art. 4 geändert 44–116 17.05.2009 01.01.2010

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.06.1997 01.01.1998 Erlass Grunderlass 32–86
17.05.2009 01.01.2010 Art. 4 geändert 44–116