Das gemeinschaftliche Unternehmen ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft[3] für Durchführung und Unterhalt gemeinschaftlicher Werke.
Besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.
153.1
hat von der Botschaft der Regierung vom 18. Juni 1996[1] Kenntnis genommen und
erlässt
Das gemeinschaftliche Unternehmen ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft[3] für Durchführung und Unterhalt gemeinschaftlicher Werke.
Besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.
Mitglieder sind die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine rechtskräftige Beitritts- oder Beitragspflicht[4] lastet.
Die zuständige Gemeindebehörde lässt die Mitgliedschaft im Grundbuch anmerken, wenn nicht bereits eine Unterhaltspflicht am gleichen Werk angemerkt ist.
Mit- oder Gesamteigentümer zählen als ein Mitglied. Sie bestimmen einen gemeinsamen Vertreter.
Das gemeinschaftliche Unternehmen entsteht durch Verfügung der zuständigen Gemeindebehörde, wenn die Mehrheit der Stimmenden die Statuten beschlossen und die Kommissionen bestellt hat.
Kommt keine Mehrheit zustande, errichtet die zuständige Gemeindebehörde das gemeinschaftliche Unternehmen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Die zuständige Gemeindebehörde hebt das gemeinschaftliche Unternehmen auf, wenn die Aufgaben erfüllt sind oder anderweitig wahrgenommen werden.
Ein Aktivüberschuss wird der neuen Trägerin des Unterhalts abgetreten. Ein Passivüberschuss kann im Kostenverlegungsverfahren aufgeteilt werden.
Die Statuten regeln die Organisation sowie Rechte und Pflichten von Organen und Mitgliedern.
Sie bedürfen der Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörde.
Organe sind:
Gemeinschaftliche Unternehmen mit mehr als 300 Mitgliedern können in den Statuten eine Delegiertenversammlung vorsehen.
Die Kommissionen haben drei bis sieben Mitglieder. Die zuständige Gemeindebehörde kann je ein Mitglied in die Kommissionen abordnen.
Sind keine Kommissionen bestellt, amtet die zuständige Gemeindebehörde.
Die Eigentümerversammlung:
Sie nimmt weitere Aufgaben wahr, die ihr die Statuten zuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, wenn die Statuten nichts anderes vorsehen.
Die Verwaltungskommission beruft die Eigentümerversammlung wenigstens alle vier Jahre ein.
Die Statuten können eine Urabstimmung anstelle der Eigentümerversammlung vorsehen.
Ein Drittel der Mitglieder kann jederzeit unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes die Einberufung der Eigentümerversammlung oder eine Urabstimmung zur Beschlussfassung eines in deren Zuständigkeit fallenden Geschäftes verlangen. Die Statuten können diesen Anteil bis zu einem Zwanzigstel herabsetzen.
Die Delegiertenversammlung nimmt die ihr durch die Statuten übertragenen Befugnisse der Eigentümerversammlung wahr.
Die Bestimmung dieses Gesetzes über die Einberufung der Eigentümerversammlung wird sachgemäss angewendet.
Die Verwaltungskommission führt die Geschäfte und vertritt das gemeinschaftliche Unternehmen nach aussen.
Die Geschäftsprüfungskommission prüft Rechnungsführung und Geschäftstätigkeit der Verwaltungskommission zuhanden der Eigentümer- oder der Delegiertenversammlung.
Die zuständige Gemeindebehörde hat die Aufsicht über das gemeinschaftliche Unternehmen.
In gemeindeübergreifenden gemeinschaftlichen Unternehmen nimmt eine Aufsichtskommission die Aufgaben der zuständigen Gemeindebehörde wahr.
Sie besteht aus wenigstens drei Mitgliedern, die aus den Räten der beteiligten Gemeinden abgeordnet werden.
Können sich die Räte der beteiligten Gemeinden über die Zusammensetzung der Aufsichtskommission nicht einigen, legt das zuständige Departement sie fest.
Verfügungen und Beschlüsse der Organe können bei der zuständigen Gemeindebehörde angefochten werden.
Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.[5]
Realgenossenschaften[8] können bestehenbleiben, neue hingegen nicht mehr gebildet werden.
Entstehen Streitigkeiten und kann die Realgenossenschaft nicht ersatzlos aufgehoben werden, sorgt die zuständige Gemeindebehörde dafür, dass ein gemeinschaftliches Unternehmen gebildet wird.
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn[11] dieses Gesetzes.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 32–86 | 20.06.1997 | 01.01.1998 |
| Art. 4 | geändert | 44–116 | 17.05.2009 | 01.01.2010 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.06.1997 | 01.01.1998 | Erlass | Grunderlass | 32–86 |
| 17.05.2009 | 01.01.2010 | Art. 4 | geändert | 44–116 |