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153.51

Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Fuchsacker

vom 21.05.1997 (Stand 21.05.1997)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh.

erlassen

gestützt auf Art. 18 Abs. 2 lit. b des Staatsverwaltungsgesetzes des Kantons St.Gallen vom 16. Juni 1994[1] sowie Art. 87 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh. vom 30. April 1995

als Vereinbarung:[2]

Art. 1 Zweck und Rechtsnatur

Das Strassenunternehmen Fuchsacker bezweckt Unterhalt und Ausbau der Erschliessungsstrasse Fuchsacker auf dem Gebiet der Gemeinden Schwellbrunn, Degersheim und Mogelsberg.

Es ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.Dezember 1907[3] und Art. 167 ff. des ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1969 mit Sitz in Schwellbrunn (im folgenden Unternehmen).

Art. 2 Anwendbares Recht

Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell A. Rh.

Art. 3 Statuten

Die Statuten des Unternehmens regeln:

  1. Mitgliedschaft;
  2. Kostenverteilung;
  3. Organisation;
  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder.

Art. 4 Rechtspersönlichkeit

Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A. Rh.

Art. 5 Aufsicht

Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt.

Art. 6 Streitigkeiten

Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh. beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern.

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung[4] dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 7 Vollzug

Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.[5]

Egress

nGS 32–64

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 32–64 21.05.1997 21.05.1997

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.05.1997 21.05.1997 Erlass Grunderlass 32–64