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153.54

Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Gägelhof-Bergli

vom 06.10.1992 (Stand 06.10.1992)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh.

erlassen

gestützt auf Art. 201bis ff. und 261 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons St.Gallen vom 23. August 1979[1] sowie Art. 52 Ziff. 1 der Verfassung für den Kanton Appenzell A. Rh. vom 26. April 1908

als Vereinbarung:[2]

Art. 1 Zweck und Rechtsnatur

Das Strassenunternehmen Gägelhof-Bergli bezweckt Ausbau, Korrektion und Unterhalt der Strasse Gägelhof-Bergli auf dem Gebiet der politischen Gemeinden Schwellbrunn und St.Peterzell.

Es ist ein gemeinschaftliches Unternehmen nach Art. 201bis des Gemeindegesetzes des Kantons St.Gallen[3] mit Sitz in der politischen Gemeinde St.Peterzell.

Art. 2 Anwendbares Recht

Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons St.Gallen[4], soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

Art. 3 Statuten

Die Statuten regeln:

  1. Mitgliedschaft;
  2. Kostenverteilung;
  3. Organisation;
  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder.

Art. 4 Rechtspersönlichkeit

Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde der politischen Gemeinde St.Peterzell.[5]

Art. 5 Aufsicht

Die politische Gemeinde St.Peterzell übt die Aufsicht im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh. aus.

Art. 6 Streitigkeiten

Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern.

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung[6] dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 7 Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone angewendet.[7]

Egress

nGS 39–69

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 39–69 06.10.1992 06.10.1992

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.10.1992 06.10.1992 Erlass Grunderlass 39–69