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153.56

Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Frauenholzstrasse

vom 01.12.2015 (Stand 01.12.2015)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und die Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Appenzell I.Rh. vom 24. Wintermonat 1872, Art. 74 Abs. 2 Bst. a der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001[1] sowie Art. 18 Abs. 2 Bst. b des Staatsverwaltungsgesetzes des Kantons St.Gallen vom 16. Juni 1994[2]

als Vereinbarung:[3]

Art. 1 Zweck und Rechtsnatur

Die Flurgenossenschaft «Frauenholzstrasse» bezweckt die Regelung des Unterhalts der bereits bestehenden, im Weiler Sulzbach, Bezirk Oberegg, ab der Eschenmoosstrasse bis ins Gebiet Frauenholz, Parzelle Nr. 1052, Bezirk Oberegg, der Kantonsgrenze entlang verlaufenden Güterstrasse sowie die Verlegung der Kosten auf die nutzniessenden Grundstücke, von denen einige im Kanton St.Gallen und andere im Kanton Appenzell I.Rh. liegen.

Die Flurgenossenschaft «Frauenholzstrasse» ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[4] und des appenzell-innerrhodischen Gesetzes über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 mit Sitz in Oberegg (im Folgenden Unternehmen).

Art. 2 Anwendbares Recht

Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell I.Rh.

Art. 3 Juristische Persönlichkeit

Dem Unternehmen wird mit der Genehmigung der Unterlagen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 die juristische Persönlichkeit verliehen.

Art. 4 Aufsicht

Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I.Rh. im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Kantons St.Gallen ausgeübt.

Art. 5 Streitigkeiten

Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I.Rh. beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und den Genossenschaftern.

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 189 Abs. 1 Bst. c der Bundesverfassung vom 18. April 1999 dem Bundesgericht unterbreitet.

Egress

nGS 2016-023

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2016-023 01.12.2015 01.12.2015

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.12.2015 01.12.2015 Erlass Grunderlass 2016-023