Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechtes haften für den Schaden, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen.
Als Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind.
Der Geschädigte kann Behördemitglieder und Angestellte nicht unmittelbar belangen.