Angemessene Sicherheit im Sinn von Art. 14bis des Verantwortlichkeitsgesetzes[3] kann geleistet werden durch:
- Verpfändung von Wertpapieren und Wertsachen oder Hinterlegung von Bargeld (Realkaution);
- Bürgschaft nach den Vorschriften des Obligationenrechts (Personalkaution);
- Mitgliedschaft bei einer anerkannten Selbsthilfeorganisation;
- Abschluss einer Versicherung.
Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmen:
| 1. | für Behördemitglieder die Behörde, der sie angehören; | ||
| 2.* | … | ||||
| 3.* | für die von den Stimmberechtigten oder vom Kantonsrat gewählten Angestellten des Staates die Regierung; | ||
| 4.* | für die übrigen Angestellten die Wahlbehörde; | ||
| 5.* | für die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalterinnen oder Sachwalter und Liquidatorinnen oder Liquidatoren die richterliche Instanz, die zur Festsetzung des Honorars zuständig ist. | ||