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161.3

Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz)

(DG)

vom 28.03.1974 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 29. August 1972[1] Kenntnis genommen und

erlässt als Gesetz:[2]

I. Geltungsbereich

Art. 1* Grundsatz

Dieses Gesetz regelt die disziplinarische Verantwortlichkeit:

  1. der Magistratspersonen;
  2. der vom Volk, Kantonsrat, Kantonsgericht oder von einem Kreisgericht gewählten Mitglieder der Gerichte und anderer Justizbehörden;
  3. von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons, soweit die besondere Gesetzgebung für diese anstelle der personalrechtlichen Massnahmen nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 2011[3] die disziplinarische Verantwortlichkeit vorsieht;
  4. der Mitglieder der obersten Leitungsorgane von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen;
  5. der vom Volk gewählten Behördemitglieder der Gemeinden;
  6. der in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde, dem selbständigen öffentlichrechtlichen Gemeindeunternehmen, der selbständigen öffentlich- rechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung, dem Zweckverband oder dem Gemeindeverband stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn das Reglement oder die Verbandsvereinbarung für diese die disziplinarische Verantwortlichkeit vorsieht.

Art. 2* Ausnahmen a) Kantonsrat

Auf die Mitglieder des Kantonsates findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Art. 3* b) abweichendes Recht

Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse und kantonale Gesetze[4] abweichende Vorschriften enthalten.

Abweichende Vorschriften kantonaler Verordnungen sind zulässig, soweit ein eidgenössischer Erlass oder ein kantonales Gesetz die Regelung der disziplinarischen Verantwortlichkeit auf den Verordnungsweg verweist.

Den kantonalen Gesetzen gleichgestellt sind zwischenstaatliche Vereinbarungen mit Gesetzesrang.*

Die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften können im Rahmen ihrer Autonomie[5] abweichende Vorschriften erlassen.*

II. Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen

Art. 4 Disziplinarfehler

Als Disziplinarfehler gelten:

  1. eine schuldhafte Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht;
  2. ein schuldhaftes Verhalten ausser Amt oder Dienst, das mit dem Amt oder dem Dienst offensichtlich nicht vereinbar ist.

Art. 5 Disziplinarmassnahmen

Disziplinarmassnahmen sind:

  1. schriftlicher Verweis;
  2. Geldleistung bis Fr. 2000.–;
  3. Unterbrechung der periodischen Besoldungserhöhung;
  4. Versetzung in eine tiefere Besoldungsklasse;
  5. Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit, längstens aber für die Dauer von zwei Jahren;
  6. Versetzung in ein anderes Amt oder in einen anderen Dienst;
  7. Einstellung im Amt oder im Dienst bis zu drei Monaten mit Entzug oder Kürzung der Besoldung;
  8. Androhung der Entlassung;
  9. Entlassung aus dem Amt oder dem Dienst.

Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.

Andere Disziplinarmassnahmen sind nicht zulässig.

Art. 6 Beanstandung

Ist der Disziplinarfehler geringfügig, so tritt an die Stelle einer Disziplinarmassnahme die schriftliche oder mündliche Beanstandung durch den unmittelbaren Vorgesetzten.

Art. 7 Ermessensgrundsatz

Ob ein Disziplinarfehler zu verfolgen ist und welche Disziplinarmassnahmen zu verhängen sind, wird nach pflichtgemässem Ermessen entschieden.

Im übrigen richtet sich die Art der Massnahme nach dem Verschulden, dem bisherigen Verhalten und der dienstlichen Stellung des Fehlbaren sowie nach Umfang und Bedeutung der verletzten oder gefährdeten Amts- oder Dienstinteressen.

Art. 8 Verwirkung

Ein Disziplinarfehler kann nur verfolgt werden, wenn die Disziplinarbehörde die Untersuchung innert drei Monaten anordnet, nachdem ihr der Disziplinarfehler und der Fehlbare bekanntgeworden sind.

Art. 9 Verjährung a) der Verfolgung

Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt innert zwei Jahren nach dessen Begehung. Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung oder Verfügung gegen den Fehlbaren und durch jedes Rechtsmittel unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die Verfolgung des Disziplinarverfahrens verjährt trotz der Unterbrechung vier Jahre nach der Begehung.

Wird ein Strafverfahren eingeleitet, so gelten die strafrechtlichen Verjährungsfristen[6], wenn sie länger sind.

Art. 10 b) der Vollstreckung

Die Vollstreckung von Disziplinarmassnahmen verjährt in einem Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft.

Für die Vollstreckung von Geldleistungen beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

Art. 11 Zuweisung der Geldleistung

Die Geldleistung fällt dem Gemeinwesen zu, dessen Behörde die Disziplinarmassnahme angeordnet hat.

III. Disziplinarrechtspflege

Art. 12* Zuständigkeit zum Erlass von Disziplinarmassnahmen

Zum Erlass von Disziplinarmassnahmen ist die Disziplinarbehörde zuständig.

Disziplinarbehörde ist:

  1. der Kantonsrat für die Mitglieder der Regierung, des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Versicherungsgerichtes, der Anklagekammer und den Staatssekretär;
  2. die Regierung:
  1. für die vom Volk oder Kantonsrat gewählten Behördemitglieder des Kantons und der Gemeinden;
  2. für die Mitglieder der obersten Leitungsorgane von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen;
  1. das Kantonsgericht für die vom Volk, Kantonsrat, Kantonsgericht oder von einem Kreisgericht gewählten Mitglieder der Gerichte und anderer Justizbehörden. Es entscheidet eine Disziplinarkammer von fünf Mitgliedern;
  2. das Verwaltungsgericht für die Mitglieder der Verwaltungsrekurskommission;
  3. die Anklagekammer für die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt, die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte sowie die Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt;
  4. die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach Art. 9 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[7] in den übrigen Fällen.

Art. 13* Disziplinarkommission a) des Kantonsrates

Der Kantonsrat bestellt zur Untersuchung von Disziplinarfällen seines Disziplinarbereiches und zur Antragstellung eine Disziplinarkommission aus seiner Mitte.

Art. 14 b) des Regierungsrates

Die Regierung wählt zur Untersuchung von Disziplinarfällen ihres Disziplinarbereiches eine Disziplinarkommission von fünf Mitgliedern.

In der Disziplinarkommission sollen das Personal, das Personalamt und die Gemeindebehörden vertreten sein. Es darf ihr kein Mitglied des Regierungsrates angehören. Den Personalverbänden steht für die Wahl des Personalvertreters das Vorschlagsrecht zu.

Der Vorsitzende darf nicht der öffentlichen Verwaltung angehören.

Art. 15 c) der übrigen Disziplinarbehörden

Die übrigen Disziplinarbehörden wählen eine ständige Kommission von fünf Mitgliedern oder setzen von Fall zu Fall eine Disziplinarkommission von drei Mitgliedern ein. Art. 14 dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet.

Art. 16 Disziplinaruntersuchung a) Anordnung

Die Disziplinaruntersuchung wird von der Disziplinarbehörde angeordnet.

Auf die Untersuchung kann im Einverständnis mit dem Fehlbaren verzichtet werden, wenn der Tatbestand unbestritten ist und als Disziplinarmassnahme nur ein Verweis in Frage kommt.

Art. 17* b) Antrag

Ein Behördemitglied oder ein Angestellter kann die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen sich selbst beantragen.

Die Disziplinarkommission hat von sich aus die Anordnung einer Disziplinaruntersuchung zu beantragen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass ein schwerwiegender Disziplinarfehler vorliegen könnte.

Art. 18 c) Untersuchungshandlungen

Die Untersuchungshandlungen werden in der Regel vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchgeführt.

Sie können einem andern Mitglied der Disziplinarkommission übertragen werden.

Auf Antrag der Disziplinarkommission kann die Disziplinarbehörde einen Aussenstehenden mit den Untersuchungshandlungen betrauen.

Art. 19 d) Abschluss

Die Disziplinarkommission stellt nach Abschluss der Untersuchung der Disziplinarbehörde einen begründeten Antrag.

Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, zum begründeten Antrag der Disziplinarkommission Stellung zu nehmen.

Art. 20 Aussetzung der Disziplinarmassnahmen

Wird im Lauf eines Disziplinarverfahrens wegen des gleichen Tatbestandes gegen den Betroffenen ein Strafverfahren eröffnet,[8] so können die Disziplinaruntersuchung und die Verfügung einer Disziplinarmassnahme ausgesetzt werden.

Art. 21 Vorsorgliche Disziplinarmassnahme

Die Disziplinarbehörde kann die Versetzung des Betroffenen in ein anderes Amt oder in einen anderen Dienst oder die Einstellung im Amt oder im Dienst vorsorglich verfügen, wenn sonst die Disziplinaruntersuchung wesentlich erschwert oder das Interesse des Amtes oder Dienstes erheblich geschädigt würde.

Dem vorsorglich Versetzten oder Eingestellten darf die Besoldung weder entzogen noch gekürzt werden.

Art. 22 Einstellung des Disziplinarverfahrens

Scheidet der Betroffene aus dem Amt oder dem Dienst aus, so wird das Disziplinarverfahren eingestellt, wenn nicht wichtige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder der Betroffene die Fortsetzung des Verfahrens verlangt.

Art. 24 Ergänzendes Recht

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[9] sachgemäss angewendet.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 32 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.[17]

Egress

nGS 16–53

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 16–53 28.03.1974 01.05.1974
Art. 1 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 1 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 2 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 3 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 3, Abs. 3 geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 3, Abs. 4 geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 12 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 12, Abs. 2, a) geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 12, Abs. 2, d) geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 13 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 17 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 23 aufgehoben 44–52 01.06.2008 01.01.2011

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.03.1974 01.05.1974 Erlass Grunderlass 16–53
01.06.2008 01.01.2011 Art. 23 aufgehoben 44–52
25.01.2011 keine Angabe Art. 1 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 2 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 3 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 12 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 13 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 17 geändert 47–31
24.04.2012 01.01.2013 Art. 1 geändert 47–149
31.01.2017 01.06.2017 Art. 12, Abs. 2, a) geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 12, Abs. 2, d) geändert 2017-032
14.08.2018 01.01.2019 Art. 3, Abs. 3 geändert 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 3, Abs. 4 geändert 2018-062