Dieses Gesetz regelt die disziplinarische Verantwortlichkeit:
- der Magistratspersonen;
- der vom Volk, Kantonsrat, Kantonsgericht oder von einem Kreisgericht gewählten Mitglieder der Gerichte und anderer Justizbehörden;
- von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons, soweit die besondere Gesetzgebung für diese anstelle der personalrechtlichen Massnahmen nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 2011[3] die disziplinarische Verantwortlichkeit vorsieht;
- der Mitglieder der obersten Leitungsorgane von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen;
- der vom Volk gewählten Behördemitglieder der Gemeinden;
- der in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde, dem selbständigen öffentlichrechtlichen Gemeindeunternehmen, der selbständigen öffentlich- rechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung, dem Zweckverband oder dem Gemeindeverband stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn das Reglement oder die Verbandsvereinbarung für diese die disziplinarische Verantwortlichkeit vorsieht.