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161.5

Vereidigungsverordnung

vom 11.12.1984 (Stand 01.01.1985)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 107 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[1] und von Art. 152 Abs. 4 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979[2]

als Verordnung:[3]

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Ablegen von Pflichteid und Handgelübde durch die Behörden und die Beamten von Staat und Gemeinden.

Sie wird nicht angewendet auf den Grossen Rat, auf die von ihm gewählten Behördemitglieder und auf die Magistratspersonen.[4]

Art. 2 Pflichteid

Die Eidesformel lautet:

Nach Vorlesen der Eidesformel sprechen die Behördemitglieder und die Beamten bei erhobenen Schwurfingern die Schwurformel nach:

Art. 3 Handgelübde

Die Handgelübde-Formel lautet:

Nach Vorlesen der Handgelübde-Formel reichen die Behördemitglieder und die Beamten ihre rechte Hand und sprechen nach: «Das gelobe ich.»

Art. 4 Zuständigkeit

Pflichteid und Handgelübde werden vor der Wahlbehörde abgelegt.

Sie kann die Abnahme:

  1. einem Mitglied oder einer unteren Behörde übertragen;
  2. der die Wahl genehmigenden Behörde überlassen.

Bei Wiederwahl, Beförderung oder Übertragung weiterer Aufgaben sind Pflichteid und Handgelübde nicht zu wiederholen.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über den Pflichteid der Behörden und Beamten vom 31. August 1951[5] wird aufgehoben.

Art. 6 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1985 angewendet.

Egress

nGS 16–54

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 16–54 11.12.1984 01.01.1985

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.12.1984 01.01.1985 Erlass Grunderlass 16–54