Die Diözese St.Gallen wird, in Folge der Auflösung ihres Verbandes mit dem Bistum Chur, als ein selbständiges Bistum für die katholischen Einwohner des Kantons innert dessen jetziger politischer Begrenzung neu organisiert.
173.1
Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St.Gallen
Präambel
Zwischen Sr. Exzellenz Monseigneur d'Andrea, Erzbischof von Melitene, apostolischer Nuntius bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, als von Seite Sr. Heiligkeit Papst Gregor XVI. beauftragt und bevollmächtigt, und den Herren Jakob Baumgartner, Regierungsrat, und Leonhard Gmür, Mitglied des Katholischen Administrationsrates des Kantons St.Gallen, im Namen und aus Auftrag des Katholischen Grossratskollegiums und bevollmächtigt vom Katholischen Administrationsrate desselben Kantons,
wurde nach gepflogenen Unterhandlungen und zur Zeit ausgewechselten Vollmachten, unter Vorbehalt beidseitiger hoher Gutheissung, und zwar für St.Gallen namentlich der Genehmigung des Katholischen Grossratskollegiums und der hoheitlichen Sanktion des Grossen Rates des Kantons,
Art. 1
Art. 2
Der Bischof hat seine Residenz an der bisherigen katholischen Hauptkirche des Kantons, welche, mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft einer Pfarrkirche, den Namen «Kathedrale des heiligen Gallus» führt.
Art. 3
Das neue Kapitel der Kathedralkirche zu St.Gallen wird aus fünf residierenden Kapitularen, nämlich aus einem Dekan, als einzigem Dignitar, und vier Kanonikern, dann aus acht auswärtigen oder sogenannten Land- oder Titulardomherren und drei Hilfspriestern oder Vikarien bestehen.
Art. 4
Die habituelle Seelsorge über die Pfarrangehörigen der Hauptkirche wird bei dem residierenden Kapitel bleiben und, unter Beihilfe der aufgestellten drei Koadjutoren, in bisheriger Weise ausgeübt werden. Die dem Kapitel noch besonders beigegebenen drei Vikarien werden sowohl zum Dienste bei den gottesdienstlichen Verrichtungen als zur Ausübung der Seelsorge verwendet.
Art. 5
Die residierenden Domkapitularen bilden ordentlicher Weise den geistlichen Rat des Bischofs; sie leisten demselben bei Verwaltung der Diözese und bei Leitung und Überwachung des Priesterseminars Aushilfe und besorgen den Gottesdienst an der Kathedralkirche. Auch wird, nach Vorschrift der kanonischen Satzungen, einer derselben vom Bischofe als Pönitentiar und ein anderer als Theolog, welcher an festgesetzten Tagen Unterricht in der Religion erteilt, bestimmt werden.
Art. 6
Zum Zwecke der ersten Bischofswahl wird das Katholische Kollegium des Kantons dem Heiligen Stuhle einen Vorschlag von fünf wählbaren Geistlichen einreichen, aus welchen sodann der Heilige Vater den Bischof wählt, dem er zugleich die kanonische Einsetzung erteilt.
Art. 7
Bei jeweiliger künftiger Erledigung des bischöflichen Stuhles steht das Recht der Bischofswahl bei dem Kathedralkapitel und soll sowohl von den residierenden als den auswärtigen Kapitularen innerhalb drei Monaten, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vollzogen werden.
Die Person des Gewählten darf jedoch dem Katholischen Kollegium nicht unangenehm sein.
Art. 8
Der zum Bischof Ernannte wird, sobald die Wahl als den kanonischen Satzungen gemäss anerkannt und die Eigenschaften des Gewählten nach den für die übrigen schweizerischen Kirchen bestehenden Übungen als den kanonischen Vorschriften entsprechend dargetan sind, vom Heiligen Vater die kanonische Einsetzung erhalten.
Art. 9
Zur Wahlfähigkeit als Bischof wird, neben den kanonischen Eigenschaften, erfordert, dass der zu Ernennende ein Priester aus der Diözesangeistlichkeit sei und im Bistum St.Gallen selbst mehrere Jahre in der Seelsorge, im Lehramte oder bei Verwaltung der Diözese mit Verdienst und Auszeichnung gearbeitet habe.
Art. 10
Der Bischof von St.Gallen wird in die Hände der Abgeordneten der Regierung des Kantons den Eid der Treue leisten nach einer Formel, welche vom Heiligen Stuhl zu genehmigen ist.[2]
Art. 11
Die erste Bestellung des Kathedralkapitels geschieht in folgender Weise: Nachdem der Bischof durch das Ansehen des Heiligen Stuhles eingesetzt sein wird, so wird er vom Heiligen Vater ermächtigt, in seinem Namen die Ernennung des Dekans, der residierenden und der auswärtigen Kanoniker sowie der Vikarien des Kapitels aus solchen Geistlichen, die dem Katholischen Administrationsrate nicht unangenehm sind, vorzunehmen und denselben die kanonische Einsetzung zu erteilen.
Art. 12
Bei künftigen Erledigungsfällen aber wird der Bischof für die Wahl des Dekans dem Katholischen Administrationsrate aus der Mitte der residierenden und auswärtigen Kanoniker einen Dreiervorschlag einreichen, aus welchem der Administrationsrat den Dekan ernennt. Der Ernannte hat sodann vor Antritt seiner Präbende und vor Bezug seiner Einkünfte vom Heiligen Stuhle seine kanonische Einsetzung zu empfangen. Auf zwei der übrigen 4 Residentialkanonikate wird der Katholische Administrationsrat ernennen, und die von ihm Ernannten werden ihre kanonische Einsetzung wie oben vom Heiligen Stuhle erhalten; zwei andere Kanonikate werden vom Bischofe bestellt, welcher den darauf Ernannten auch die kanonische Einsetzung erteilt.
Art. 13
Für jede Stelle der nicht residierenden Kanoniker, sooft eine solche vakant wird, soll dem Katholischen Administrationsrate innert sechs Wochen vom Tage der Erledigung an eine Liste von fünf Kandidaten, welche mit den erforderlichen Eigenschaften begabt sind, vorgelegt werden, aus welchen derselbe innert einem weitern Zeitraume von sechs Wochen jene, die ihm weniger gefällig sind, wenn er will, ausstreichen mag; in jedem Falle aber müssen drei der vorgeschlagenen Kandidaten zur freien Wahl übrig bleiben, aus welchen dann innert einem Monat der Kanoniker in folgender Weise ernannt wird:
Für die Kanonikate, welche in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November in Erledigung kommen, reicht der Bischof dem Katholischen Administrationsrate die erwähnten Wahlvorschläge ein und das Kapitel der residierenden und der auswärtigen Kanoniker ernennt aus den auf der Wahlliste übrig bleibenden Kandidaten den Kanoniker, welcher hierauf vom Heiligen Stuhle seine kanonische Einsetzung wie oben erhalten soll.
Für die Kanonikate, welche in den übrigen Monaten des Jahres erledigt werden, bildet das Kapitel zu Handen des Administrationsrates die Wahlliste, und aus den auf dieser bleibenden Vorschlägen erwählt der Bischof den Kanoniker, welchem er zugleich die kanonische Einsetzung erteilt.
Die drei Vikarien werden jedesmal vom Bischofe frei aus den wählbaren Geistlichen des Kantons gewählt und von ihm auch kanonisch eingesetzt.
Art. 14
Wahlfähig als Kanoniker sind nur Weltpriester, welche im allgemeinen die kanonischen Eigenschaften besitzen und im besondern der Diözese St.Gallen angehören und in derselben längere Zeit die Seelsorge mit Eifer und Klugheit geübt oder andere geistliche Verrichtungen gepflogen oder sich in Führung der Kurialgeschäfte oder Leitung des Seminars oder im Lehramte besonders verdient gemacht, empfohlen und ausgezeichnet haben.
Art. 15
Das für die Priesteramtskandidaten der Diözese St.Gallen eingerichtete Seminar steht, nach kirchlichen Vorschriften, unter der Leitung des Bischofs. Der Katholische Administrationsrat weist demselben die nach seinem bisherigen Bestande erforderlichen Lokalitäten und Fonde an.
Art. 16
Das jährliche Einkommen des Bischofs wird auf fl. 4000 festgesetzt. Dem Dekan des Kapitels, werden fl. 1200, jedem der vier übrigen Kanoniker fl. 1000 und jedem der drei Vikarien fl. 400 als ihre Jahresgehalte bestimmt und angewiesen.
Die auswärtigen Kapitularen erhalten, so oft sie zu den Versammlungen des Kapitels einberufen werden, eine angemessene Entschädigung.
Demjenigen der vier Kanoniker, welchem das Pfarr-Rektorat übertragen wird, soll sein Einkommen auf fl. 1200 erhöht werden.
Art. 17
Ausser den angeführten jährlichen Gehalten werden dem Bischofe, dem Dekan und jedem der vier andern Residentialen ihrer Würde angemessene freie Wohnungen und für die Vikarien ebenfalls die nötigen Lokalitäten angewiesen und vom Katholischen Administrationsrate unterhalten.
Ebenso werden dem Bischofe und seiner Kuria für die Geschäftsverhandlungen, für die Kanzlei und das Archiv, so auch dem Priesterseminar die erforderlichen Lokalitäten unentgeltlich angewiesen.
Art. 18
Über Bezug von Gebühren und Taxen, aus was immer für einem Titel solche gefordert werden mögen, z. B. zur Bestreitung von Kanzleispesen, und in geistlichen Angelegenheiten, vorzüglich in Ehesachen für Sitzungsgelder des geistlichen Rates, hat der Bischof mit dem Katholischen Administrationsrate ein Einverständnis zu treffen.
Art. 19
Von den während der Vakatur des bischöflichen Stuhles verfallenden Einkünften desselben kommt dem Nachfolger zu leichterer Bestreitung seiner ersten Einrichtung die Hälfte zu, die andere Hälfte bezieht der Bistumsverweser.
Art. 20
Zur Fondierung und Sicherung sowohl des Unterhaltes der Kathedralkirche und des Priesterseminars als der festgesetzten Einkünfte und Gehalte des Bischofs und des Kapitels werden folgende Kapitalsummen und entsprechende Fonde in gut hypothezierten Schuldtiteln bestimmt angewiesen und als ihr unveräusserliches Stiftungsgut erklärt:
- der Kathedralkirche und den damit verbundenen Präbenden fl. 200 000, deren Titel sich bereits in der Lade dieser Kirche vorfinden und da aufbewahrt werden;
- dem Priesterseminar und der damit verbundenen Präbende fl. 75 000, wovon die Titel in der nämlichen Lade vorhanden sind und da aufbewahrt werden;
- für das bischöfliche Einkommen und die übrigen Präbenden des Kapitels fl. 160 000, wovon die Titel, sobald die päpstliche Bulle über Reorganisation des Bistums St.Gallen promulgiert sein wird, in die Lade der Diözese hinterlegt werden, wo sie dann aufbewahrt bleiben sollen.
Art. 21
Es wird ausdrücklich bestimmt und gewährleistet, dass der Kathedralkirche und dem Priesterseminar für alle Fälle ihre eigentümliche Ausstattung in dermaligem Vermögensbestande gesichert bleiben solle.
Art. 22
Zum Behufe der Bistumsverwaltung von St.Gallen sollen alle und jede auf diesen Diözesansprengel Bezug habenden Urkunden jeder Art aus den alten bischöflichen Archiven erhoben und der neuen bischöflichen Kanzlei zu St.Gallen ausgeliefert werden.
Art. 23
Für den möglichen Fall, dass künftighin noch andere Kantone mit ihren katholischen Bevölkerungen dem Bistum St.Gallen beitreten wollten, bleiben die diesfalls erforderlichen Anordnungen einer spätern Übereinkunft vorbehalten.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | aGS 1, 364 | 07.11.1845 | 11.03.1847 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.11.1845 | 11.03.1847 | Erlass | Grunderlass | aGS 1, 364 |