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173.5

Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen

(VKK)

vom 18.09.1979 (Stand 24.09.2006)

Präambel

IM NAMEN DES HERRN

Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung von Art. 24 der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 16. November 1890[1] und gestützt auf die Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Apostolischen Stuhle über die Reorganisation des Bistums St.Gallen vom 7. November 1845 (Bistumskonkordat)[2]

als Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen:[3]

ERSTER TEIL: GRUNDLAGEN

Art. 1 Rechtsstellung

Der Katholische Konfessionsteil des Kantons St.Gallen ist die nach den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates organisierte Gemeinschaft der Katholiken römisch-katholischen Bekenntnisses.

Er ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.[4]

Er gliedert sich in Kirchgemeinden.[5]

Art. 2 Aufgaben

Der Konfessionsteil besorgt die konfessionellen Angelegenheiten. Er schafft Voraussetzungen und leistet Hilfe für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben.

Die rein kirchlichen Angelegenheiten sind Sache der kirchlichen Behörden.[6]

Beschlüsse im Einvernehmen konfessioneller und kirchlicher Behörden sind erforderlich, wo diese Verfassung es vorsieht.

Art. 3 Rechtliche Stellung des Bistums St.Gallen

Das rechtliche Verhältnis des Konfessionsteils zum Bistum St.Gallen richtet sich nach dem Bistumskonkordat.[7]

Das Bistum St.Gallen ist als öffentlich-rechtliche juristische Person anerkannt.

Art. 3bis* Zusammenarbeit a) mit dem Bistum

Der Konfessionsteil arbeitet in pastoralen Aufgaben mit dem Bistum zusammen.

Art. 4* b) mit Katholiken im In- und Ausland

Der Konfessionsteil arbeitet mit Organisationen der Katholiken in der Schweiz und im Ausland zusammen und fördert Werke, die auf die Solidarität der Katholiken angewiesen sind.

Art. 5* c) mit andern Glaubensgemeinschaften

Der Konfessionsteil fördert die Erhaltung des religiösen Friedens und die Zusammenarbeit unter den Glaubensgemeinschaften.

Art. 6 Zugehörigkeit

Dem Konfessionsteil gehören die Katholiken römisch-katholischen Bekenntnisses an, die in einer st.gallischen Kirchgemeinde wohnen.

Die Zugehörigkeit erlischt, wenn dem Kirchenverwaltungsrat schriftlich und mit beglaubigter Unterschrift der Austritt aus der römisch-katholischen Kirche mitgeteilt wird.

Art. 7* Stimmrecht und Wahlfähigkeit

Stimmberechtigt und wahlfähig sind nach Vollendung des 18. Altersjahres die Katholiken römisch-katholischen Bekenntnisses mit Wohnsitz in einer st.gallischen Kirchgemeinde.

Stimmrecht und Wahlfähigkeit richten sich im übrigen sachgemäss nach den Bestimmungen über das Stimm- und Wahlrecht in Angelegenheiten des Kantons und der politischen Gemeinden.

Art. 8* Amtsdauer

Die Amtsdauer der konfessionellen Behörden beträgt vier Jahre.

Die Amtsdauer beginnt für das Katholische Kollegium mit der konstituierenden Sitzung, für die übrigen Behörden am 1. Januar.

Art. 9* Steuern

Gestützt auf die Steuerhoheit des Konfessionsteils werden im Rahmen der kantonalen Steuergesetzgebung die Zentralsteuer und Kirchgemeindesteuern erhoben.

Art. 10 Rechtsbuch

Die allgemeinverbindlichen Erlasse des Konfessionsteils werden in einem Rechtsbuch veröffentlicht.

Art. 11 Petitionen

Jedermann kann Petitionen an die Behörden richten.

Die Petitionen werden geprüft und in der Regel schriftlich beantwortet.

ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS

I. Volk

Art. 12 Zuständigkeit

Die Stimmberechtigten wählen das Katholische Kollegium.

Sie entscheiden über Referendums- und Initiativbegehren.

Art. 13* Obligatorische Abstimmung

Die Verfassung unterliegt der obligatorischen Abstimmung.

Art. 13bis* Fakultatives Referendum

3000 Stimmberechtigte oder ein Drittel der Mitglieder des Kollegiums können im Verfahren des fakultativen Referendums verlangen, dass eine Abstimmung stattfindet über:

  1. Dekrete;
  2. Ausgaben gemäss Dekret über den Finanzhaushalt.

Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt 40 Tage.

Referendumsbegehren sind dem Administrationsrat einzureichen.

Art. 14* Initiative

3000 Stimmberechtigte können die Änderung dieser Verfassung oder Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Dekretes verlangen.

Das Initiativbegehren kann als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf gestellt werden. Das Kollegium kann einen Gegenvorschlag zur Abstimmung bringen. Initiativbegehren auf Totalrevision dieser Verfassung beschränken sich auf die Einleitung des Verfahrens.

Initiativbegehren sind dem Administrationsrat anzumelden und einzureichen.

Art. 15* gemeinsame Vorschriften

Auf Referendum und Initiative werden die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung sachgemäss angewendet.

Referendumsvorlagen und -begehren sowie Anmeldung und Einreichung von Initiativen werden im kantonalen Amtsblatt angezeigt, soweit der Konfessionsteil über kein anderes Publikationsorgan verfügt.

Über die Zulässigkeit von Initiativen entscheidet der Administrationsrat.

Art. 15bis* Volksmotion

300 Stimmberechtigte können dem Präsidium des Kollegiums eine Volksmotion einreichen. Das Verfahren entspricht jenem für Motionen.

Art. 16* Wahlen und Abstimmungen

Die Wahlen in das Kollegium und die Abstimmungen über Sachvorlagen des Konfessionsteils werden in den Kirchgemeinden an der Urne durchgeführt.

Ersatzwahlen in das Kollegium können während der Amtsdauer an der Bürgerversammlung oder durch das Parlament vorgenommen werden.

II. Katholisches Kollegium (Kollegium)*

Art. 17* Mitglieder a) Zahl

Das Kollegium zählt 180 Mitglieder.

Art. 18* b) Wahlkreise

Jede Kirchgemeinde mit 600 und mehr Katholiken bildet einen Wahlkreis. Kleinere Kirchgemeinden werden mit anderen Kirchgemeinden zu einem Wahlkreis vereinigt. Dabei ist auf die Organisation der Seelsorge Rücksicht zu nehmen.

Jeder Wahlkreis wählt so viele Mitglieder, als es seinem Anteil an der Zahl der katholischen Einwohnerinnen und Einwohner aller Kirchgemeinden entspricht. Auf einen Wahlkreis entfällt mindestens ein Mitglied.

Art. 19* c) Ersatzmitglieder

In den Wahlkreisen können Ersatzmitglieder gewählt werden, sofern die Gemeindeordnungen es vorsehen.

Scheidet ein Mitglied aus dem Kollegium aus, so tritt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Ersatzmitglied an seine Stelle.

Art. 20 d) Wahlverfahren

Bei der Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Kollegiums entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültigen Stimmen.

Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.

Art. 21 Befugnisse a) Konstituierung

Das Kollegium entscheidet über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder.

Es konstituiert sich selbst.

Art. 22* b) Wahlen

Das Kollegium wählt die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten des Administrationsrates.

Es bestellt ferner die Organe von Einrichtungen mit selbständigen Befugnissen, wenn ein Dekret es vorsieht.

Art. 23* c) Rechtsetzung 1. Verfassung

Das Kollegium beschliesst Verfassungsänderungen.

Änderungen der Verfassung bedürfen in zwei Lesungen, die mindestens drei Monate auseinanderliegen müssen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kollegiums.

Art. 24* 2. Dekrete

Das Kollegium erlässt Dekrete. Der Form des Dekretes bedürfen allgemeinverbindliche Vorschriften sowie die Schaffung von Einrichtungen mit selbständigen Befugnissen.

Enthalten Verträge mit kirchlichen oder staatlichen Stellen oder privaten Organisationen allgemeinverbindliche Vorschriften oder die Schaffung von Einrichtungen mit selbständigen Befugnissen, so bedürfen sie der Zustimmung oder Ermächtigung des Kollegiums in der Form des Dekretes.

Beschlüsse konfessioneller und kirchlicher Organe, für die das gegenseitige Einvernehmen erforderlich ist, werden durch ein Dekret festgelegt; dieses kann nur mit Zustimmung des Bischofs geändert oder aufgehoben werden.

Art. 25 3. andere Erlasse

Das Kollegium beschliesst unter Ausschluss des Referendums:

  1. nähere Vorschriften über die Wahlkreise des Kollegiums;
  2. seine Geschäftsordnung.

Art. 26 d) Bistumskonkordat

Das Kollegium übt die Rechte aus, die ihm aus dem Bistumskonkordat[8] zustehen.

Verträge, die Einrichtungen des Bistums betreffen, müssen dem Kollegium zur Genehmigung vorgelegt werden. Sie werden vom Administrationsrat mit der zuständigen kirchlichen Behörde abgeschlossen.

Art. 27 e) Finanzbeschlüsse

Dem Kollegium stehen zu:

  1. Festsetzung des jährlichen Voranschlages;
  2. Genehmigung der Jahresrechnung;
  3. Festsetzung des Steuerfusses;
  4. Beschlüsse gemäss Dekret über den Finanzhaushalt.

Art. 28 f) Aufsicht

Dem Kollegium obliegt unter Beachtung der Gewaltenteilung die Aufsicht über den Administrationsrat.

Es lässt sich vom Administrationsrat jährlich über die Amtsführung Bericht erstatten und kann besondere Berichte verlangen.

Die Berichterstattung des Administrationsrates erstreckt sich auch auf die Planung künftiger Tätigkeit.

Art. 29 g) Notstand

Im Fall des Notstandes trifft das Kollegium die Vorkehren, die im Interesse des Konfessionsteils notwendig sind.

Kann das Kollegium nicht zusammentreten, so handelt der Administrationsrat an dessen Stelle.

Art. 30* Sitzungen a) Einladung

Der Administrationsrat lädt das Kollegium jährlich mindestens zu einer Sitzung ein. Ferner lädt er ein:

  1. auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Kollegiums;
  2. auf Beschluss des Kollegiums;
  3. auf schriftliches Begehren von mindestens 40 Mitgliedern des Kollegiums.

Art. 31 b) Öffentlichkeit

Das Kollegium tagt öffentlich.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Teilnahme des Kollegiums an der Bischofswahl.

Zum Schutz wichtiger Interessen kann das Kollegium die Öffentlichkeit ausnahmsweise ausschliessen.

Art. 32 Stellung der Mitglieder

Die Mitglieder stimmen nach Eid und persönlicher Überzeugung.

Sie haben das Recht, dem Kollegium Anträge zu stellen und Anfragen an den Administrationsrat zu richten.

Art. 33 Kommissionen

Die Geschäfte des Kollegiums werden durch Kommissionen aus dessen Mitte vorberaten.

Art. 34 Mitwirkung des Administrationsrates

Der Administrationsrat nimmt an den Verhandlungen des Kollegiums teil.

Er lässt sich in der Regel an den Verhandlungen der vorberatenden Kommissionen durch ein Mitglied vertreten.

III. Administrationsrat

Art. 35 Mitglieder

Der Administrationsrat besteht aus sieben Mitgliedern.

Diese können nicht gleichzeitig dem Kollegium angehören.

Art. 36 Aufgaben a) Vorlagen

Der Administrationsrat unterbreitet dem Kollegium in dessen Auftrag oder von sich aus Vorlagen zu allen Angelegenheiten, für die das Kollegium zuständig ist.

Er sorgt durch Berichterstattung und Bereitstellung von Unterlagen dafür, dass das Kollegium seine Aufgaben sachgemäss erfüllen kann.

Art. 37 b) Rechtsetzung

Der Administrationsrat erlässt zum Vollzug der rechtsetzenden Erlasse und der Beschlüsse des Kollegiums die erforderlichen Reglemente.

Er kann ergänzende Vorschriften erlassen, wenn er durch Dekret dazu ermächtigt ist.

Art. 38 c) Verwaltung

Der Administrationsrat leitet die Verwaltung des Konfessionsteils.

Er vollzieht die Beschlüsse des Kollegiums.

Art. 39 d) Vertretung nach aussen

Der Administrationsrat vertritt den Konfessionsteil nach aussen.

Er schliesst Verträge mit staatlichen und kirchlichen Instanzen sowie mit Privaten ab.

Art. 40 e) Stiftungen und Fonde[9]

Der Administrationsrat verwaltet die Stiftungen und Fonde des Konfessionsteils.

Er beaufsichtigt die Verwaltung der Stiftungen und Fonde der Kirchgemeinden sowie andere kirchliche Stiftungen.

Ausgenommen sind Stiftungen und Vergabungen zuhanden der kirchlichen Instanzen.

Art. 41 f) Kirchgemeinden

Der Administrationsrat übt als Rekurs- und Beschwerdeinstanz[10] sowie von Amtes wegen die Aufsicht über die Kirchgemeinden aus.

Art. 42* g) Klöster

Der Administrationsrat schützt im Einvernehmen mit dem Bischof die Klöster und die anderen religiösen Gemeinschaften und unterstützt sie in Angelegenheiten, die nicht rein kirchlicher Natur sind. Die Klöster können dem Administrationsrat die Wahl einer Beraterin oder eines Beraters beantragen.

Die Klöster[11] Maria vom Guten Rat, Notkersegg, St.Gallen, St.Scholastika, Tübach, Maria Hilf, Altstätten, Maria Zuflucht, Weesen, Maria Loreto Berg Sion, Gommiswald, Mariazell, Wurmsbach, Bollingen, Maria der Engel, Wattwil, Magdenau, Wolfertswil, St.Katharina, Wil, St.Gallenberg, Glattburg, Oberbüren stehen als öffentlich-rechtliche Korporationen in Angelegenheiten, die nicht rein kirchlicher Natur sind, unter der Aufsicht des Administrationsrates. Diese richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften über die Kirchgemeinden.

Art. 43 h) Zusammenarbeit mit dem Bischöflichen Ordinariat

Der Administrationsrat unterstützt das Bischöfliche Ordinariat in der Erfüllung seiner Aufgaben.

Er vermittelt auf Wunsch bei Auseinandersetzungen zwischen Kirchgemeinde- und kirchlichen Organen.

Art. 44 i) Schutz der Religionsfreiheit

Der Administrationsrat setzt sich für die freie Betätigung des katholischen Bekenntnisses im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit[12] und der Kultusfreiheit[13] ein.

Er gewährt den Geistlichen und den im kirchlichen Dienst stehenden Laien Schutz in der Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben.

Art. 45* Administration

Der Administrationsrat wählt die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor des Konfessionsteils.

Die Administration führt die Verwaltungsgeschäfte des Kollegiums und des Administrationsrates unter der Bezeichnung «Katholische Administration».

Der Administrationsrat kann ihr Verwaltungsaufgaben zur selbständigen Erfüllung übertragen.

IV. Einrichtungen

Art. 46* Trägerschaft

Der Konfessionsteil ist Träger folgender Einrichtungen:

  1. Kathedrale St.Gallen;
  2. Seminar St.Georgen;
  3. Stiftsbibliothek St.Gallen;
  4. Katholische Kantonssekundarschule St.Gallen;
  5. Schweizerisches Pastoralsoziologisches Institut;
  6. Pensionskasse für die Diözese St.Gallen;
  7. Diözesane Kirchenmusikschule St.Gallen.

Der Konfessionsteil trägt gemeinsam mit dem Kanton das Stiftsarchiv St.Gallen.

Der Konfessionsteil trägt gemeinsam mit dem Bischof die Caritas St.Gallen.

Das Kollegium kann durch Dekret weitere Einrichtungen begründen oder den Konfessionsteil daran beteiligen.

Art. 47 Kathedrale St.Gallen

Die ordentliche Verwaltung der Kathedrale St.Gallen obliegt einer Kommission, der Vertreter des Administrationsrates, des Kirchenverwaltungsrates St.Gallen und des Bischofs angehören.

Die nähere Regelung wird nach Anhören des Bischofs zwischen dem Administrationsrat und dem Kirchenverwaltungsrat St.Gallen vereinbart und vom Kollegium genehmigt.

Art. 48 Seminar St.Georgen

Der Administrationsrat verwaltet das Seminar St.Georgen.

Art. 49* Stiftsbibliothek St.Gallen

Der Administrationsrat erlässt die Bibliotheksordnung der Stiftsbibliothek St.Gallen und wählt die Bibliothekskommission.

Art. 50* Stiftsarchiv St.Gallen

Administrationsrat und Regierung vereinbaren die gemeinsame Führung des Stiftsarchivs St.Gallen.

Art. 51 Katholische Kantonssekundarschule St.Gallen

Der Administrationsrat erlässt die Schulordnung der Katholischen Kantonssekundarschule St.Gallen[14] und wählt den Schulrat.

Art. 53 Schweizerisches Pastoralsoziologisches Institut

Das Kollegium erlässt das Statut des Schweizerischen Pastoralsoziologischen Institutes als Dekret.

Art. 54 Pensionskasse für die Diözese St.Gallen

Das Kollegium erlässt das Statut der Pensionskasse für die Diözese St.Gallen als Dekret.[15]

Der Konfessionsteil übernimmt die Garantie für die Erfüllung der statutarischen Leistungen.

Art. 54bis* Caritas St.Gallen

Die Caritas St.Gallen ist eine gemeinsame Einrichtung von Bistum und Konfessionsteil. Bischof und Administrationsrat vereinbaren deren Aufgaben und Organisation.

Art. 54ter* Diözesane Kirchenmusikschule St.Gallen

Der Administrationsrat erlässt das Schulreglement der Diözesanen Kirchenmusikschule St.Gallen und wählt die Schulkommission; ein Mitglied wird vom Bischof bestimmt.

DRITTER TEIL: KIRCHGEMEINDEN

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 55 Rechtsstellung

Die Kirchgemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.[16]

Ihr gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Katholiken römisch-katholischen Bekenntnisses an.

Art. 56 Aufgaben

Die Kirchgemeinde erfüllt örtliche Aufgaben.

Ihr obliegen auch die regionalen Aufgaben, soweit sie nicht ausnahmsweise der Konfessionsteil übernommen hat.

Der Konfessionsteil kann die Kirchgemeinden mit dem Vollzug seiner Erlasse betrauen.

Art. 57* Autonomie

Die Kirchgemeinde ist im Rahmen der Gesetzgebung des Kantons und des Konfessionsteils autonom.

Art. 58* Finanzausgleich[17]

Das Kollegium regelt durch Dekret den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden.

Der Finanzausgleich hat zum Zweck:

  1. die übermässige Belastung von Kirchgemeinden zu vermeiden;
  2. die Unterschiede in der Finanzkraft der Kirchgemeinden zu verringern;
  3. den Kirchgemeinden die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Art. 59 Bestandesänderungen[18]

Der Bestand der Kirchgemeinden kann geändert werden:

  1. durch Verschmelzung aufgrund von Beschlüssen der Bürgerschaften an der Urne;
  2. durch Dekret.

Der Administrationsrat hört den Bischof an, bevor er einen Verschmelzungsbeschluss genehmigt oder dem Kollegium ein Dekret vorschlägt.

Art. 60 Grenzänderungen[19]

Benachbarte Kirchgemeinden können durch Vereinbarung ihre Grenzen verändern. Die Vereinbarung muss von den Bürgerschaften gutgeheissen werden. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Administrationsrates, der zuvor den Bischof anhört.

Der Administrationsrat kann nach Anhören des Bischofs Grenzänderungen anordnen, wenn die Seelsorge in den Pfarreien oder die Verwaltung der Kirchgemeinden es erfordert. Gegen den Beschluss des Administrationsrates können betroffene Kirchgemeinden und Private innerhalb von 30 Tagen Rekurs beim Kollegium erheben.

II. Organe

Art. 61* Bürgerschaft a) Zuständigkeit

Der Bürgerschaft obliegen:

  1. der Erlass der Gemeindeordnung und anderer allgemeinverbindlicher Vorschriften;
  2. die Wahl des Kirchenverwaltungsrates und dessen Präsidentin oder Präsidenten sowie der Geschäftsprüfungskommission;
  3. die Wahl des Pfarrers;
  4. der Erwerb und die Veräusserung von Grundeigentum;
  5. die Erstellung, die Renovation und der Abbruch von Bauten;
  6. die Schaffung ständiger Einrichtungen der Kirchgemeinde;
  7. die Beschlussfassung über Voranschlag und Steuerfuss der Kirchgemeinde;
  8. die Genehmigung der Jahresrechnung mit Einschluss der Verwaltung der Fonde und Stiftungen der Kirchgemeinde;
  9. die Genehmigung von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Kirchgemeinden, anderen Gemeinwesen und mit privaten Organisationen.

Die Gemeindeordnung kann den Erlass von allgemeinverbindlichen Vorschriften sowie den Abschluss von Vereinbarungen dem Kirchenverwaltungsrat übertragen.

Art. 62* b) Wahl des Pfarrers

Für die Wahl des Pfarrers gelten folgende Vorschriften:

  1. Eine frei gewordene Pfarrstelle ist in der Regel innert sechs Monaten zu besetzen. Der Administrationsrat kann die Frist im Einvernehmen mit dem Bischof aus wichtigen Gründen erstrecken.
  2. Die Bürgerschaft wählt den Pfarrer, der ihr vom Kirchenverwaltungsrat gemäss bischöflichem Vorschlag beantragt wird.
  3. Wählt die Bürgerschaft den Kandidaten nicht oder wählt sie ungültig, kann der Administrationsrat im Einvernehmen mit dem Bischof einen zweiten Wahlgang anordnen. Kommt keine Einigung zustande, ernennt der Bischof den Pfarrer.
  4. In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarreien wird das Pfarrwahlrecht durch die Stimmberechtigten der Pfarrei mit der vakanten Stelle ausgeübt. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass in Kirchgemeinden mit Parlament die Pfarrwahl durch dieses ausgeübt wird.

Bei Priestermangel, zur notwendigen regionalen Organisation der Seelsorge oder unter anderen ausserordentlichen Umständen kann der Administrationsrat im Einvernehmen mit dem Bischof Abweichungen von der ordentlichen Pfarrwahl vorsehen. Im Einzelfall ist der Kirchenverwaltungsrat anzuhören.

Art. 63* Kirchenverwaltungsrat a) Zusammensetzung

Der Kirchenverwaltungsrat zählt mindestens drei Mitglieder.

Der Pfarrer nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen teil; er kann sich durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger mit bischöflicher Beauftragung vertreten lassen.

Umfasst eine Kirchgemeinde mehrere Pfarreien, bestimmt die Gemeindeordnung, wer die Pfarreien mit beratender Stimme vertritt.

Art. 64* b) Zuständigkeit

Dem Kirchenverwaltungsrat obliegen:

  1. die Wahl der Kapläne, Vikare, anderer priesterlicher Mitarbeiter und Diakone auf Vorschlag des Bischofs;
  2. die Wahl von Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten sowie der hauptamtlichen Katechetinnen und Katecheten auf Vorschlag des Bischofs;
  3. die Wahl der Mitglieder des Pastoralteams auf Vorschlag des Bischofs;
  4. die Wahl weiterer Mitarbeitender;
  5. die Vorbereitung der Geschäfte der Bürgerschaft und der Vollzug ihrer Beschlüsse;
  6. die Verwaltung der Kirchgemeinde mit Einschluss des Vermögens der Fonde und Stiftungen;
  7. die Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen.

Art. 65* c) Zusammenwirken

Der Kirchenverwaltungsrat unterstützt den Pfarrer und die andern Seelsorgerinnen und Seelsorger in der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Er arbeitet mit Pfarreirat und Pfarreiorganisationen zusammen.

Art. 66* Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung legt im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung die Organisationsform der Kirchgemeinde fest.

Sie enthält nähere Vorschriften über Organisation und Zuständigkeiten und kann im Rahmen der Gesetzgebung Befugnisse der Bürgerschaft dem Parlament und dem Kirchenverwaltungsrat übertragen.

III. Zusammenarbeit mit Gemeinwesen und Privaten

Art. 67* Vereinbarungen

Die Kirchgemeinden können untereinander Vereinbarungen abschliessen über:

  1. Zusammenarbeit in Seelsorge und Verwaltung;
  2. Schaffung und Benützung von Einrichtungen;
  3. ...
  4. Bildung von Gemeindeverbänden.

Sie können auch mit andern Gemeinwesen und mit privaten Organisationen zusammenarbeiten.

Die Vereinbarungen sind dem Administrationsrat zuzustellen.

Art. 68* Verpflichtung

Die Kirchgemeinden sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, wenn die Seelsorge in den Pfarreien oder die Verwaltung der Kirchgemeinden es erfordert.

Die Zusammenarbeit kann im Einzelfall durch Dekret angeordnet werden.

Der Administrationsrat trifft in dringlichen Fällen eine auf längstens drei Jahre befristete Verfügung.

IV. Aufsicht

Art. 69 Im allgemeinen

Die Kirchgemeinden unterstehen der Aufsicht des Administrationsrates.

Art. 70* Genehmigungspflicht

Der Genehmigung des Administrationsrates bedürfen:

  1. die Gemeindeordnung und die weiteren allgemeinverbindlichen Vorschriften sowie die von der Bürgerschaft genehmigten Vereinbarungen;
  2. Erwerb und Veräusserung von Grundeigentum des Verwaltungsvermögens; der Veräusserung gleichgestellt ist eine erhebliche Wertverminderung infolge freiwilliger Übernahme dauernder Verpflichtungen oder infolge Verzichts auf Rechte;
  3. Erstellung, Renovation und Abbruch von Bauten des Verwaltungsvermögens;
  4. Veräusserung, Zerstörung oder wesentliche Veränderung von Gegenständen von geschichtlichem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert;
  5. andere Beschlüsse der Kirchgemeinde, soweit Dekrete des Kollegiums die Genehmigungspflicht vorsehen.

Der Administrationsrat prüft die Rechtmässigkeit und in den Fällen von Abs. 1, Buchstaben b, c und d auch die Angemessenheit.

Der Administrationsrat kann durch Reglement Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vorsehen.

VIERTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 71* Anwendung kantonalen Rechts

Soweit die Gesetzgebung des Konfessionsteils keine Regelung enthält, werden die Vorschriften des kantonalen Rechts sachgemäss angewendet.

Der Administrationsrat kann ohne besondere Ermächtigung Reglemente erlassen, die vom kantonalen Verordnungsrecht abweichen.

Art. 72 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Organisation des katholischen Konfessionsteiles des Kantons St.Gallen vom 3. Oktober 1939[20] wird aufgehoben.

Art. 75 c) Erlasse des Konfessionsteils

Die gestützt auf die bisherige Organisation erlassenen allgemeinverbindlichen Vorschriften des Konfessionsteils[21] bleiben weiterhin in Kraft, soweit ihr Inhalt dieser Verfassung nicht widerspricht.

Sie treten jedoch acht Jahre nach Vollzugsbeginn dieser Verfassung ausser Kraft, wenn sie deren Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren nicht entsprechen. Ausgenommen ist das Regulativ betreffend die Teilnahme des Katholischen Gross-ratskollegiums an der Bischofswahl vom 18. Februar 1846.

Art. 76 d) Gemeindeordnungen

Die Kirchgemeinden haben bis spätestens 30. April 1983 eine Gemeindeordnung aufzustellen oder ihre bestehende Gemeindeordnung dieser Verfassung anzupassen.

Inzwischen werden die Vorschriften der bisherigen Gemeindeordnungen und die Vorgemeindebeschlüsse weiterhin angewendet, soweit sie dieser Verfassung nicht widersprechen.

Die Katholische Kirchgemeinde St.Gallen kann ihre bestehende Organisationsform auch nach Inkrafttreten dieser Verfassung beibehalten, solange das Kollegium nicht durch Dekret die Aufhebung der Sonderregelung beschliesst.

Art. 77* e) Kapellgenossenschaften

Es dürfen keine neuen Kapellgenossenschaften gegründet werden.

Für die bestehenden Kapellgenossenschaften gelten sachgemäss die Bestimmungen dieser Verfassung über die Kirchgemeinden.

Eine Kapellgenossenschaft kann sich durch Beschluss ihrer Bürgerschaft auflösen, nachdem der Übergang ihrer Rechte und Pflichten auf die Kirchgemeinde, der sie angehört, durch Vereinbarung geregelt worden ist.

Ist die ordnungsgemässe Führung einer Kapellgenossenschaft nicht mehr gewährleistet, so verfügt der Administrationsrat nach deren Anhörung die Auflösung.

Art. 78 Vollzugsbeginn

Diese Verfassung tritt am 1. Juli 1980 in Vollzug.

Art. 79 Fakultatives Referendum

Diese Verfassung wird zusammen mit dem Dekret über zustimmungsbedürftige Beschlüsse konfessioneller und kirchlicher Organe[22] dem fakultativen Referendum unterstellt.

Verfassung und Dekret unterliegen der Volksabstimmung, wenn ein Drittel der Mitglieder des Katholischen Kollegiums unmittelbar nach der Schlussabstimmung oder 4000 Stimmberechtigte innert 30 Tagen eine Volksabstimmung verlangen.[23]

Die Verfassung erlangt mit der Sanktion des Grossen Rates Gesetzeskraft.[24]

Egress

nGS 42–62

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 42–62 18.09.1979 01.07.1980
Art. 3bis eingefügt 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 4 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 5 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 7 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 8 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 9 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 13 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 13bis eingefügt 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 14 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 15 geändert 42–61. 24.09.2006 keine Angabe
Art. 15bis eingefügt 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 16 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Gliederungstitel 2.2. geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 17 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 18 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 19 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 22 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 23 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 24 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 30 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 42 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 45 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 46 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 49 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 50 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 52 aufgehoben 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 54bis eingefügt 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 54ter eingefügt 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 57 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 58 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 61 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 62 geändert 42–61 24.09.2009 keine Angabe
Art. 63 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 64 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 65 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 66 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 67 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 68 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 70 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 71 geändert 42–61 24.09.2009 keine Angabe
Art. 73 aufgehoben 16–14 18.11.1980 keine Angabe
Art. 74 aufgehoben 16–14 18.11.1980 keine Angabe
Art. 77 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.09.1979 01.07.1980 Erlass Grunderlass 42–62
18.11.1980 keine Angabe Art. 73 aufgehoben 16–14
18.11.1980 keine Angabe Art. 74 aufgehoben 16–14
24.09.2006 keine Angabe Art. 3bis eingefügt 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 4 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 5 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 7 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 8 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 9 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 13 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 13bis eingefügt 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 14 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 15 geändert 42–61.
24.09.2006 keine Angabe Art. 15bis eingefügt 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 16 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Gliederungstitel 2.2. geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 17 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 18 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 19 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 22 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 23 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 24 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 30 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 42 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 45 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 46 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 49 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 50 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 52 aufgehoben 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 54bis eingefügt 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 54ter eingefügt 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 57 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 58 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 61 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 63 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 64 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 65 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 66 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 67 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 68 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 70 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 77 geändert 42–61
24.09.2009 keine Angabe Art. 62 geändert 42–61
24.09.2009 keine Angabe Art. 71 geändert 42–61