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174.1

Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen

vom 25.10.2020 (Stand 25.10.2020)

Präambel

Die Kirchgemeindeversammlung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen

erlässt 

als Ordnung:[1]

I. Bestand und Auftrag der Kirchgemeinde

Art. 1 Bestand der Kirchgemeinde

Unter dem Titel «Christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen» besteht eine öffentlich-rechtliche kirchliche Körperschaft. Sie umfasst alle im Gebiet des Kantons St. Gallen wohnenden Einwohner und Einwohnerinnen, welche durch die Taufe oder durch eine spätere Entscheidung der christkatholischen Kirche angehören.

Christkatholische Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone Glarus, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Thurgau und Graubünden gehören der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen an, wenn diese Kantone eine Mitgliedschaft nicht ausschliessen. Im Kanton Thurgau gehören die Christkatholiken östlich einer Linie Aadorf-Weinfelden-Kreuzlingen zur Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen. Ausnahmen sind möglich.

Art. 2 Theologische Vorbemerkung

Die Christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen ist Teil der Christkatholischen Kirche der Schweiz. Diese steht auf bischöflich-synodaler Grundlage und versteht sich als Ortskirche der einen heiligen katholischen Kirche.

Die Kirche hat ihren Grund in Jesus Christus, dem menschgewordenen Gottessohn, der die Menschen durch sein Leben und Sterben, durch seine Auferstehung und Himmelfahrt, mit Gott Vater, dem Ursprung aller Dinge, versöhnt und zum neuen Leben befreit.

Die Aufgaben der Kirchgemeinde sind namentlich: Die Feier der Gottesdienste, die Sakramentenspendung, die Verkündigung im Gottesdienst, im Religionsunterricht und weiteren Anlässen, die Seelsorge, insbesondere bei Kranken und Leidenden, die Fürsorge für Arme.

II. Die Organe der Kirchgemeinde

Art. 3 Die Organe

Die Organe der Kirchgemeinde sind:

  1. die Kirchgemeindeversammlung;
  2. der Kirchenrat;
  3. die Geschäftsprüfungskommission.

III. Die Kirchgemeindeversammlung

Art. 4 Die Kirchgemeindeversammlung

Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die Kirchgemeindeversammlung. Ihr obliegen alle Aufgaben, welche ihr von Gesetzes wegen zugewiesen sind oder ihr durch die vorliegende Gemeindeordnung übertragen werden.

Jährlich findet im Frühjahr, spätestens am 15. April, die ordentliche Kirchgemeindeversammlung statt. Sie wird vom Kirchenrat einberufen.

Zu ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlungen lädt der Kirchenrat von sich aus oder auf Begehren von 30 Stimmberechtigten ein.

Die Einladung mit den Anträgen des Kirchenrates, Jahresrechnung und Budget sowie den Anträgen der Geschäftsprüfungskommission muss mindestens zwölf Tage vor der Versammlung im Besitz der Stimmberechtigten sein.

Art. 5 Wahlen

Die Kirchgemeindeversammlung wählt:

  1. für eine Amtsdauer von vier Jahren:
  1. die Präsidentin/den Präsidenten der Kirchgemeinde;
  2. vier weitere Mitglieder des Kirchenrates;
  3. die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Nationalsynode der Christkatholischen Kirche der Schweiz;
  4. zwei Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission;
  1. auf unbestimmte Zeit die Pfarrerin/den Pfarrer.

Art. 6 Beschlüsse

Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst über:

  1. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung;
  2. die Jahresrechnung;
  3. das Budget;
  4. die Höhe des Steuerfusses für das der Versammlung folgende Jahr;
  5. Anträge zu traktandierten Geschäften;
  6. Initiativbegehren;
  7. Einsetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen;
  8. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken und Immobilien;
  9. unvorhersehbare neue Ausgaben über Fr. 30 000.– jährlich.

Art. 7 Kenntnisnahme

Die Kirchgemeindeversammlung nimmt Kenntnis von:

1. dem Jahresbericht der Präsidentin/des Präsidenten;
2. dem Jahresbericht der Pfarrerin/des Pfarrers;
3. den Berichten der Kommissionen und Arbeitsgruppen.

Die Kenntnisnahme erfolgt unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses.

Art. 8 Referendumsbegehren

30 Stimmberechtigte können mit einem Referendumsbegehren schriftlich eine Abstimmung über Beschlüsse des Kirchenrats betreffend allgemeine Grundsätze für den Unterricht (Art. 15 Bst. c) und über Reglemente (Art. 15 Bst. d) verlangen.

Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über Referendum und Initiative.

Das Begehren ist innert dreissig Tagen seit der amtlichen Publikation des Beschlusses bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchgemeinde einzureichen.

Art. 9 Initiative

30 Stimmberechtigte können mit einem Initiativbegehren schriftlich eine Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fällt.

Das Initiativkomitee besteht aus wenigstens fünf Stimmberechtigten. Im übrigen richten sich Form, Inhalt und Verfahren sachgemäss nach dem Gemeindegesetz[2] und dem Gesetz über Referendum und Initiative[3].

Über das Begehren ist an der nächsten Kirchgemeindeversammlung zu beschliessen.

Art. 10 Leitung

Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten der Kirchgemeinde oder im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten geleitet.

Art. 11 Wahlen und Abstimmungen

Wahlen werden geheim durchgeführt.

Abstimmungen über Sachgeschäfte werden offen durchgeführt, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.

Art. 12 Protokoll

Der Kirchenrat sorgt für die Erstellung des Protokolls nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Es ist von der Präsidentin/dem Präsidenten sowie der Aktuarin/dem Aktuar zu unterzeichnen.

Vierzehn Tage nach der Kirchgemeindeversammlung wird das Protokoll während vierzehn Tagen im Kirchengebäude öffentlich aufgelegt.

IV. Stimm- und Wahlrecht

Art. 13 Stimm- und Wahlrecht

Stimm- und wahlberechtigt in der Kirchgemeindeversammlung sind alle Gemeindeglieder, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB[4] sind.

Stimm- und wahlberechtigt in der Kirchgemeindeversammlung sind weiter die aufgrund ihres Wohnsitzes der Kirchgemeinde zugehörigen ausländischen Gemeindeglieder, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben sowie urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB[5] sind.

V. Der Kirchenrat

Art. 14 Der Kirchenrat

Der Kirchenrat ist das verwaltende und vollziehende Organ der Kirchgemeinde.

Ausser den von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Ratsmitgliedern nehmen an der Sitzung mit beratender Stimme teil:

  1. die Pfarrerin/der Pfarrer; Jobsharing ist möglich;
  2. die Finanzverwalterin/der Finanzverwalter;
  3. die Delegierten und Ersatzdelegierten der Nationalsynode;
  4. eine allfällige Vertreterin/ein Vertreter der Jugend.

Mit Ausnahme der/des von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Präsidentin/Präsidenten konstituiert sich der Kirchenrat selber. Er wählt insbesondere aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin/einen Vizepräsidenten, die Aktuarin/den Aktuar sowie die Archivarin/den Archivar mit den entsprechenden Aufgabenbereichen.

Pfarrerinnen/Pfarrer, Diakoninnen/Diakone sowie die in einem Anstellungsverhältnis zur Kirchgemeinde stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht Mitglieder des Kirchenrats sein.

Art. 15 Aufgaben und Befugnisse

Der Kirchenrat erfüllt sämtliche Aufgaben, welche keinem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

  1. Fördern des kirchlichen Lebens und Unterstützen der Pfarrerin/des Pfarrers in ihrer/seiner Tätigkeit;
  2. Festlegen von Art und Zeit der Gottesdienste;
  3. Erlassen von allgemeinen Grundsätzen für den Unterricht;
  4. Erlassen von Reglementen; die Reglemente unterstehen dem fakultativen Referendum;
  5. Vollziehen der Beschlüsse von Bischof und Synodalrat;
  6. Öffentlichkeitsarbeit;
  7. Vorbereiten der Kirchgemeindeversammlung;
  8. Anstellen von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie Mesmerin/Mesmer, Organisten, Finanzverwalterin/Finanzverwalter, Hauswartin/Hauswart;
  9. Wahl einer Pfarrverweserin/eines Pfarrverwesers bei einer Vakanz im Pfarramt;
  10. Festsetzung der Arbeitsbedingungen für Pfarrerin/Pfarrer und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter;
  11. Aufsicht über die Finanzverwaltung;
  12. Festsetzung der Entschädigungen unter Vorbehalt des Budgetrechts der Kirchgemeindeversammlung;
  13. Verwalten der Liegenschaften und übrigen Vermögenswerte sowie Planen von Bauvorhaben;
  14. Durchführen von Sammlungen für besondere Zwecke;
  15. Verwalten des Gemeindearchivs.

Art. 16 Zeichnungsberechtigung

Die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident zeichnet mit der Aktuarin/dem Aktuar zu zweien.

Der Kirchenrat beschliesst über dringliche Ausgaben, bei denen eine Verzögerung die Interessen der Kirchgemeinde erheblich gefährdet oder schädigt, sowie über Ausgaben, bei denen Gesetzgebung, Erlasse der Kirchgemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermessensbereich offen lassen.

Der Kirchenrat beschliesst über unvorhersehbare neue Ausgaben bis insgesamt Fr. 30 000.– jährlich.

Art. 17 Wahlvoraussetzungen

Wählbar in den Kirchenrat sind die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinde.

Nach Ablauf der Amtsdauer können sie sich der Wiederwahl stellen.

Art. 18 Sitzungsleitung

Die Präsidentin/der Präsident leitet die Sitzungen des Kirchenrats. In Abwesenheit tut dies die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

Art. 19 Beschlussfähigkeit

Der Kirchenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.

Art. 20 Protokollführung

Die Aktuarin/der Aktuar verfasst das Protokoll der Kirchenratssitzungen und legt es dem Rat zur Genehmigung vor. Das genehmigte Protokoll wird von der Präsidentin/dem Präsidenten und der Aktuarin/dem Aktuar unterzeichnet.

VI. Die Geschäftsprüfungskommission

Art. 21 Die Geschäftsprüfungskommission

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.

Die Geschäftsprüfungskommission erfüllt die gemäss Gemeindegesetz und Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden[6] vorgeschriebenen Aufgaben und prüft namentlich die:

  1. Amts- und Finanzhaushaltsführung des Kirchenrates und der Verwaltung im abgelaufenen Jahr;
  2. Anträge des Kirchenrates über das Budget für das nächste Jahr.

VII. Das Pfarramt

Art. 22 Wählbarkeit Pfarrer/Pfarrerin

Das Pfarramt wird von der Pfarrerin/vom Pfarrer ausgeübt. Als Pfarrerin oder Pfarrer wählbar ist jede Person, die über eine von Bischof und Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz anerkannte theologische Ausbildung verfügt. Jobsharing ist möglich.

Die Tätigkeit der Pfarrerin/des Pfarrers kann vollamtlich oder teilzeitlich sein.

Die Pfarrerin/der Pfarrer steht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.

Art. 23 Zusammenarbeit mit Kirchenrat

Die Pfarrerin/der Pfarrer übt ihre/seine Tätigkeit in Zusammenarbeit mit dem Kirchenrat aus. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Kirchenrats mit beratender Stimme teil.

Art. 24 Aufgaben Pfarrer/Pfarrerin

Die Aufgabe der Pfarrerin/des Pfarrers sind namentlich:

  1. Gestaltung der Gottesdienste;
  2. Religionsunterricht;
  3. Seelsorge;
  4. Kasualien;
  5. Pflege der ökumenischen Beziehungen;
  6. Betreuung der Diasporanen;
  7. Betreuung des Pfarramtsarchivs.

Art. 25 Neubesetzung

Bei einer Vakanz der Pfarrstelle erfolgt die Neubesetzung in der Regel auf dem Berufungsweg nach Rücksprache mit dem Bischof. Der Kirchenrat kann eine Ausschreibung der Stelle beschliessen.

Die Neuwahl erfolgt so rasch als möglich in schriftlicher Abstimmung an einer Kirchgemeindeversammlung.

Art. 26 Installation

Die Installation der gewählten Pfarrerin/des gewählten Pfarrers geschieht durch den Bischof oder dessen Stellvertreter gemäss der Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz.

Art. 27 Weitere geistliche Personen

Die Kirchgemeinde kann weitere geistliche Personen (Priesterin/Priester, Diakonin/Diakon) anstellen. Solche Personen üben ihre geistlichen Funktionen in Verkündigung und Seelsorge gemäss ihrer Beauftragung und den Richtlinien von Bischof und Synodalrat aus. Sie gehören nicht dem Kirchenrat an.

Sie stehen in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis.

VIII. Finanzen

Art. 28 Einnahmen

Die Einnahmen der Kirchgemeinde bestehen aus:

  1. der Kirchensteuer, die im Kanton St. Gallen aufgrund der Veranlagung nach kantonalem Steuergesetz erhoben und durch die Gemeinden eingezogen wird;
  2. freiwilligen Kirchenbeiträgen der Gemeindeglieder in den Kantonen Appenzell I.Rh., Appenzell A.Rh., Glarus, Graubünden und Thurgau Ost;
  3. Schenkungen;
  4. Erbschaften;
  5. dem Vermögensertrag.

Art. 29 Kirchenopfer

Die Kollekten aus den Gottesdiensten (Kirchenopfer) werden in der Regel für soziale und karitative Zwecke bestimmt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer und der Kirchenrat entscheiden über die Verwendung.

Art. 30 Finanzhaushalt

Die Führung des Finanzhaushaltes erfolgt sachgemäss nach den einschlägigen Vorschriften des Gemeindegesetzes (Art. 106 ff.) sowie der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden.

IX. Verschiedene Bestimmungen

Art. 31 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder von Kirchenrat, Geschäftsprüfungskommission, Kommissionen und Arbeitsgruppen, Pfarrerin/Pfarrer, Angestellte, Beauftragte und Freiwillige sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, welche gemäss besonderer Vorschrift oder gemäss ihrer Natur geheim zu halten sind. Der Kirchenrat kommuniziert seine Beschlüsse, soweit dies mit der Verschwiegenheitspflicht vereinbar ist. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen.

Art. 32 Bekanntmachungen

Der Kirchenrat bestimmt das amtliche Publikationsorgan.

Art. 33 Ergänzendes Recht

Als ergänzendes Recht zu dieser Gemeindeordnung gelten:

  1. die Verfassung des Kantons St.Gallen[7];
  2. das Gesetz über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften[8];
  3. die Steuerverordnung vom 20. Oktober 1998[9].

X. Schlussbestimmungen

Art. 34 Änderungen der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit abgeändert werden, Art. 5 jedoch nur auf Beginn einer neuen Amtsperiode.

Egress

nGS 2021-073

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2021-073 25.10.2020 25.10.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.10.2020 25.10.2020 Erlass Grunderlass 2021-073