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175.1

Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen

(VERK)

vom 13.01.1974 (Stand 13.02.1974)

Präambel

Einen andern Grund kann niemand legen als den, der gelegt ist, welcher Jesus Christus ist. 1. Kor. 3, 11.

Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen

gibt sich

in Anwendung von Art. 24 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[1]

die nachstehende Kirchenverfassung:[2]

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Bekenntnis

Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen bekennt sich als Glied der allgemeinen christlichen Kirche zum Evangelium Jesu Christi gemäss der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes. Sie zählt sich zu den aus der Reformation hervorgegangenen und aufgrund der Heiligen Schrift erneuerten und stets zu erneuernden Kirchen.

Art. 2 Auftrag

Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen erkennt als ihren Auftrag, Jesus Christus als das Haupt der Kirche und den Herrn der Welt zu verkündigen und durch ihr dienendes Handeln das angebrochene Reich Gottes zu bezeugen.

Art. 3 Volkskirche

Als Volkskirche umfasst die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen alle Einwohner, die einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde[3] angehören. Als Christen sind sie aufgrund des allgemeinen Priestertums zur Mitarbeit und zur Mitverantwortung in Kirche und Welt berufen.

Art. 4 Kantonalkirche

Die Kantonalkirche baut sich auf den sanktgallischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden[4] auf.

Sie schafft sich die zeitliche Ordnung, derer sie als Kantonalkirche zur Erfüllung ihres Auftrages bedarf.

Sie ordnet und besorgt im Rahmen der Verfassung[5] und der Gesetze des Staates[6] ihre Angelegenheiten frei und selbständig.

Art. 5 Kirchenbund

Die Kantonalkirche ist Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes.

Art. 6 Ökumene

Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen wirkt für Zusammenarbeit unter allen christlichen Konfessionen.

Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden

A. Aufgaben, Bestand und Organisation[7]

Art. 7 Aufgaben

Die Kirchgemeinde ist die Trägerin des kirchlichen Lebens. Sie sorgt für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Sie wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Lösung kantonal- und gesamtkirchlicher Aufgaben mit.

Art. 8

In jeder Kirchgemeinde müssen die evangelisch-reformierte Verkündigung und die Seelsorge gewährleistet sein.

Art. 9 Bestand

Bestand und Umfang der Kirchgemeinden werden durch die Kirchenordnung[8] festgelegt.

Art. 10 Mitgliedschaft

Mitglied der Kirchgemeinde ist jeder in ihr wohnhafte oder ihr zugeteilte evangelische Einwohner, der nicht schriftlich seinen Austritt oder bei der Wohnsitznahme seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat.

Den Eintritt in die evangelisch-reformierte Kirche und den Austritt regelt die Kirchenordnung.[9]

Art. 11 Rechtsstellung

Die Kirchgemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.[10]

Sie ist vermögensfähig und berechtigt, Steuern zu erheben.[11]

Im Rahmen der Gesetzgebung der Kantonalkirche regelt die Kirchgemeinde ihre Angelegenheiten selbständig.

Art. 12 Kirchgemeindeordnung

Die Kirchgemeinde kann über ihre Organisation und über die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Kirchgemeindeordnung erlassen.

Die Kirchgemeindeordnung bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat.

Art. 13 Zusammenarbeit von Kirchgemeinden

Die Kirchgemeinden sind befugt, zur Erfüllung von Aufgaben zusammenzuarbeiten. Sie sind ermächtigt, Zweckverbände zu bilden.

Vereinbarungen unter den Kirchgemeinden über die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben sind dem Kirchenrat zur Kenntnis zu bringen. Statuten von Zweckverbänden sind ihm zur Genehmigung vorzulegen.

Ist die Zusammenarbeit notwendig und können sich Kirchgemeinden innert angemessener Frist nicht einigen, so trifft der Kirchenrat die notwendigen Massnahmen.

B. Kirchgemeindeversammlung[12]

Art. 14 Stellung

Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde. Sie besteht aus den stimmberechtigten Gemeindegliedern.

Art. 15 Stimmrecht[13]

Stimmberechtigt in der Kirchgemeinde sind diejenigen Gemeindeglieder, die das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten besitzen.[14]

Soweit das kantonale Recht es zulässt, kann durch die Kirchenordnung das Stimmrecht auch zuerkannt werden:

  1. Ausländern;
  2. jugendlichen, aber mindestens 18 Jahre alten Gemeindegliedern.

Art. 16 Aufgaben

Der Kirchgemeindeversammlung obliegt die Sorge für das kirchliche Leben.

Es stehen ihr insbesondere zu:

  1. Wahl der Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft und des Präsidenten;
  2. Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission;
  3. Wahl der Abgeordneten in die Synode;
  4. Wahl und allfällige Abberufung der Pfarrer;
  5. Aufsicht über die kirchliche Verwaltung;
  6. Beschlussfassung über die Jahresrechnung;
  7. Beschlussfassung über den Voranschlag und Festlegung des Steuerfusses;
  8. Erlass einer Kirchgemeindeordnung;
  9. die für jede Amtsdauer zu treffenden organisatorischen Beschlüsse;
  10. Beschlussfassung über Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Liegenschaften, Begründung von Baurechten, Neubauten oder grössere Umbauten, Äufnung oder Verwendung von Fonden und Aufnahme von Krediten für ausserordentliche Bedürfnisse der Kirchgemeinde;
  11. Beschlussfassung über Beitritt zu Zweckverbänden;
  12. Abkurungsvereinbarungen.

Wahlen und Beschlüsse gemäss Absatz 2 lit. d, h, k, l und m bedürfen der Genehmigung durch den Kirchenrat. Von Wahlen gemäss lit. a und c ist dem Kirchenrat Kenntnis zu geben.

Art. 17 Leitung

Die Kirchgemeindeversammlung wird vom Präsidenten der Kirchenvorsteherschaft geleitet.

Art. 18 Abstimmung

Die Kirchgemeindeversammlung übt ihre Befugnisse in der Regel in offener Abstimmung aus.

Begehren auf Abberufung eines Pfarrers dürfen nur durch Urnenabstimmung erledigt werden.

Art. 19 Kassationsbeschwerde

Gegen Wahlen und Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung kann innert 14 Tagen Kassationsbeschwerde beim Kirchenrat erhoben werden.[15]

Als Kassationsgründe gelten Rechtsverletzungen und Verfahrensmängel, die bei der amtlichen Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung vorgekommen und von entscheidendem Einfluss auf deren Ergebnis gewesen sind oder sein konnten.

C. Kirchenvorsteherschaft[16]

Art. 20 Aufgaben

Die Kirchenvorsteherschaft ist für den Aufbau des kirchlichen Lebens in der Gemeinde sowie für die Förderung der Liebestätigkeit und der Mission verantwortlich.

Sie leitet und unterstützt die Träger der kirchlichen Dienste und Ämter in der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Sie vollzieht die kirchlichen Gesetze und Beschlüsse und besorgt die ökonomischen Angelegenheiten. Sie wählt die Angestellten der Kirchgemeinde.

Art. 21 Zusammensetzung

Die Kirchenvorsteherschaft besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern.[17]

Die von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Pfarrer sind von Amtes wegen Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft.

Art. 22 Wählbarkeit

Als Präsident und als Mitglieder sind alle stimmberechtigten Gemeindeglieder wählbar.

Die der Kirchenvorsteherschaft von Amtes wegen angehörenden Pfarrer sind nicht als Präsident wählbar.

Art. 23 Konstituierung

Die Kirchenvorsteherschaft konstituiert sich selbst. Sie wählt einen Vizepräsidenten, einen Aktuar und einen Kassier.

Die der Kirchenvorsteherschaft von Amtes wegen angehörenden Pfarrer sind nicht als Vizepräsident wählbar. Der Vizepräsident kann gleichzeitig Aktuar oder Kassier sein.

Die Kirchenvorsteherschaft kann die Aufgaben des Aktuars und des Kassiers Nichtmitgliedern übertragen. Wohnen diese den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft bei, so haben sie beratende Stimme.

D. Geschäftsprüfungskommission[18]

Art. 24 Zusammensetzung und Konstituierung

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern und mindestens zwei Ersatzmitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.

Art. 25 Aufgaben

Die Geschäftsprüfungskommission prüft das Rechnungswesen und die ökonomischen Angelegenheiten der Kirchgemeinde sowie die Rechtmässigkeit der Amtsführung der Kirchenvorsteherschaft.

Art. 26 Berichterstattung

Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht über das Prüfungsergebnis.

Dritter Teil: Dienste und Ämter

Art. 27 Pfarrer

Der Pfarrer ist der für den Dienst in der Gemeinde und für weitere Dienste ausgebildete und ordinierte Verkündiger des Evangeliums. Er versieht diese Aufgabe durch Predigt, Taufe und Abendmahl sowie durch Seelsorge und Unterweisung. Die Verantwortung für das kirchliche Leben sowie für die Förderung der Liebestätigkeit und der Mission teilt der Gemeindepfarrer mit der Kirchenvorsteherschaft.

Art. 28

Wahlfähig ist, wer gemäss Konkordat über die gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst[19] das Wahlfähigkeitszeugnis der Konkordatsprüfungsbehörde besitzt.

Der Kirchenrat kann die Wahlfähigkeit aufgrund von Zeugnissen, die dem Wahlfähigkeitszeugnis der Konkordatsprüfungsbehörde gleichwertig sind, aufgrund mehrjährigen Kirchendienstes oder aufgrund einer von ihm angeordneten theologisch-wissenschaftlichen Prüfung erteilen.

Der Kirchenrat erstattet der Synode über die Erteilung der Wahlfähigkeit Bericht.

Art. 29

Weitere Vorschriften über Ordination, Wahl, Stellung, Anstellungsbedingungen, Rücktritt, Abberufung und Entzug der Wählbarkeit bleiben der Gesetzgebung vorbehalten.[20]

Art. 30 Nichttheologische Fachleute

Die Kirchgemeinden, die Zweckverbände und die Kantonalkirche können andere Aufgaben der Verkündigung und der Diakonie haupt- oder nebenberuflich an Kirchenglieder übertragen, die dazu ausgebildet sind.

Die Synode kann für die Träger dieser Dienste und Ämter die Ordination vorsehen.

Art. 29 findet sinngemäss Anwendung.

Vierter Teil: Die Kirchenbezirke

Art. 31 Einteilung

Der Kanton ist in folgende Kirchenbezirke eingeteilt:[21]

  1. St.Gallen, umfassend die politischen Bezirke St.Gallen, Rorschach und Gossau;
  2. Rheintal, umfassend die politischen Bezirke Unterrheintal, Oberrheintal, Werdenberg und Sargans;
  3. Toggenburg, umfassend die politischen Bezirke Gaster, See, Obertoggenburg, Neutoggenburg, Alttoggenburg, Untertog-genburg und Wil.

Art. 32 Dekane

Für jeden Kirchenbezirk werden aus der im Gemeindedienst stehenden Pfarrerschaft ein Dekan und ein Stellvertreter gewählt.

Art. 33

Der Dekan vertritt die Kantonalkirche in den durch den Kirchenrat bezeichneten Fällen. Er steht den Kirchgemeinden in allen Fragen des kirchlichen Lebens, insbesondere hinsichtlich der Ausübung des Pfarramtes, als Berater zur Verfügung. Er vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten und Spannungen zwischen Kirchenvorsteherschaft und Pfarrer sowie zwischen Kirchgemeinden. Er steht den Pfarrern als Seelsorger zur Seite.

Art. 34 Pfarrkapitel

Die in einem Kirchenbezirk wohnhaften Pfarrer bilden das Pfarrkapitel.

Art. 35

Das Pfarrkapitel behandelt Fragen von theologischem oder kirchlichem Interesse. Es kann von der Synode, vom Kirchenrat oder von der Kirchenbezirkstagung zur Begutachtung solcher Fragen eingeladen werden oder auch von sich aus diesen Instanzen seine Auffassung unterbreiten.

Art. 36

Das Pfarrkapitel konstituiert sich selbst. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung geht vom Dekan aus.

Art. 37 Kirchenbezirkstagung

Die Kirchenvorsteher und die Synodalen eines Kirchenbezirkes vereinigen sich zur Kirchenbezirkstagung.

Art. 38

Die Kirchenbezirkstagung behandelt übergemeindliche Aufgaben. Sie kann zu kirchlichen Angelegenheiten zuhanden der Kirchgemeinden und der Kantonalkirche Stellung nehmen.

Art. 39

Die Kirchenbezirkstagung konstituiert sich selbst. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung geht vom Dekan aus.

Fünfter Teil: Die Kantonalkirche

A. Aufgaben und Mittel

Art. 40 Aufgaben

Die Kantonalkirche schafft die rechtlichen Voraussetzungen für lebendige Kirchgemeinden und fördert deren Einheit und Zusammenarbeit. Sie unterhält oder unterstützt kantonale und regionale Pfarrämter und andere Dienststellen

sowie Werke der Liebestätigkeit und der Mission. Sie überwacht und fördert die Ausbildung der Religionslehrer. Sie beteiligt sich an der Lösung kirchlicher Aufgaben, die über ihr Gebiet hinausgreifen.

Für die Beziehungen nach aussen sind allein die Organe der Kantonalkirche zuständig.

Art. 41 Mittel

Die finanziellen Aufwendungen werden gedeckt aus:

  1. dem Ertrag des Vermögens sowie der Stiftungen und Fonde;
  2. der Zentralsteuer;
  3. den staatlichen Ausgleichsbeiträgen;
  4. Schenkungen und Vermächtnissen.

B. Evangelisch-reformierte Aktivbürgerschaft

Art. 42 Bestand

Die evangelisch-reformierte Aktivbürgerschaft besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Glieder aller Kirchgemeinden der Kantonalkirche.

Art. 43 Obligatorisches Referendum

Erlass und Änderung der Kirchenverfassung unterstehen dem obligatorischen Referendum.

Art. 44 Fakultatives Referendum

Dem fakultativen Referendum unterstehen:

  1. von der Synode erlassene Gesetze und allgemeinverbindliche Beschlüsse;
  2. Vereinbarungen mit andern Kirchen der Schweiz, soweit sie allgemeinverbindlicher Natur sind;
  3. Kreditbeschlüsse der Synode, soweit sie Mindestbeträge übersteigen, die in der Kirchenordnung festgelegt werden.

Zweitausend evangelisch-reformierte Aktivbürger können innert 30 Tagen, von der Beschlussfassung an gerechnet, verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass der Volksabstimmung unterstellt wird.

Art. 45 Initiative

Mit einem Initiativbegehren können viertausend evangelisch-reformierte Aktivbürger die Änderung der Kirchenverfassung, den Erlass, die Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder eines nicht in die abschliessende Zuständigkeit der Synode fallenden Beschlusses verlangen.

Art. 46

Das Initiativbegehren kann als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf gestellt werden.

Das Initiativbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf nur einen einzigen Erlass zum Gegenstand haben.

Das Initiativbegehren kann mit einer Rückzugsklausel versehen sein.

Art. 47

Stimmt die Synode dem Initiativbegehren zu, so ist im Falle der einfachen Anregung der entsprechende Erlass auszuarbeiten und dem Referendum zu unterstellen. Im Falle des ausgearbeiteten Entwurfes untersteht der Erlass dem Referendum.

Art. 48

Lehnt die Synode das Initiativbegehren ab, so hat sie zu beschliessen, ob sie der Aktivbürgerschaft einen Gegenvorschlag unterbreiten will oder nicht. In letzterem Fall ist ohne weiteres die Volksabstimmung anzuordnen. Wird die Ausarbeitung eines Gegenvorschlages beschlossen, so ist dieser nach Verabschiedung durch die Synode gleichzeitig mit dem Initiativbegehren zur Abstimmung zu bringen.

Stimmt die Aktivbürgerschaft einem als einfache Anregung gestellten Initiativbegehren zu, so hat die Synode einen entsprechenden Erlass zu verabschieden, der dem Referendum untersteht.

C. Synode

Art. 49 Rechtsstellung

Die Synode ist in Vertretung der evangelisch-reformierten Aktivbürgerschaft das oberste Organ der Kantonalkirche.

Art. 50 Wahl

Die Synode wird von den Kirchgemeinden aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Glieder der Kantonalkirche gewählt. Sie besteht aus 180 Synodalen.

Jeder Kirchgemeinde stehen vorab zwei Sitze zu. Die verbleibenden Sitze werden auf die Kirchgemeinden im Verhältnis zur Zahl ihrer Gemeindeglieder verteilt, soweit diese Zahl 1500 übersteigt. Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung.

Art. 51 Aufgaben

Der Synode obliegt die Sorge für die Lebendigkeit des evangelischen Glaubens. Sie ist verantwortlich für die rechtliche Ordnung und für die organisatorische Gliederung der Kirche und überwacht die Wahrnehmung der kantonalkirchlichen Aufgaben.

Es stehen ihr insbesondere zu:

  1. Wahl der Mitglieder des Kirchenrates und seines Präsidenten;
  2. Wahl des Kirchenschreibers; der Kirchenrat hat das Recht auf den ersten Vorschlag;
  3. Wahl der Abgeordneten in den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund und ihrer Stellvertreter;
  4. Wahl des Abgeordneten in die Konkordatsprüfungsbehörde und seines Stellvertreters;
  5. Wahl der Dekane und ihrer Stellvertreter;
  6. Erlass einer Kirchenordnung[22] sowie weiterer kirchlicher Gesetze;
  7. Abschluss von Vereinbarungen mit andern Kirchen der Schweiz, soweit sie allgemeinverbindlicher Natur sind;
  8. Beschlussfassung über Kredite und Bürgschaften der Kantonalkirche;
  9. Festsetzung der Mindestgehälter der Pfarrer und der Gehälter der kantonalkirchlichen Behörden und Amtsträger;
  10. Oberaufsicht über die Amtstätigkeit der Kirchenvorsteherschaften und über die Pfarrer;
  11. Aufsicht über die Amtstätigkeit des Kirchenrates;
  12. Beschlussfassung über Entgegennahme des kirchenrätlichen Amtsberichtes;
  13. Genehmigung der Jahresrechnung;
  14. Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Zentralsteuer.

Art. 52 Geschäftsreglement

Die Synode gibt sich ein Geschäftsreglement.

Sie ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Synodalen anwesend ist.

Die Verhandlungen in der Synode sind in der Regel öffentlich. Präsident und Mitglieder des Kirchenrates haben beratende Stimme.

Art. 53 Sessionen

Die Synode versammelt sich ordentlicherweise zweimal im Jahr.

Ausserordentliche Sitzungen können einberufen werden auf Beschluss der Synode, ihres Büros, des Kirchenrates oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Synodalen.

D. Kirchenrat

Art. 54 Zusammensetzung

Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Wählbar sind alle evangelisch-reformierten Aktivbürger.

Präsident und Mitglieder des Kirchenrates können nicht gleichzeitig Synodale, Dekan, Kirchenschreiber oder Zentralkassier sein.

Art. 55 Konstituierung

Der Kirchenrat konstituiert sich selbst. Er wählt seinen Vizepräsidenten, seine Ausschüsse, den Zentralkassier und die kirchenrätlichen Abordnungen.

Art. 56 Geschäftsreglement

Der Kirchenrat gibt sich ein Geschäftsreglement.[23] Er kann darin Ausschüsse für die Vorbereitung oder Erledigung von Geschäften vorsehen.

Art. 57 Aufgaben[24]

Der Kirchenrat leitet die Kantonalkirche, vollzieht die Gesetze und Beschlüsse der Synode und vertritt die Kantonalkirche nach aussen.

Es stehen ihm insbesondere zu:

  1. Wahl derjenigen kantonalkirchlichen oder von der Kantonalkirche vorzuschlagenden Behörden und Amtsträger, deren Wahl nicht ausdrücklich der Synode vorbehalten ist;
  2. Antragstellung an die Synode für alle Geschäfte, die in deren Geschäftskreis fallen;
  3. Genehmigung von Reglementen und Beschlüssen der Kirchgemeinden;
  4. Aufsicht über die Amtstätigkeit der Kirchenvorsteherschaften, über die Pfarrer und über alle von ihm gewählten oder zur Wahl vorgeschlagenen Behörden und Amtsträger;
  5. Oberaufsicht über das kirchliche Unterrichtswesen auf allen Schulstufen;
  6. Sorge für die Weiterbildung der Pfarrer und der Religionslehrer;
  7. Entscheid über Kassationsbeschwerden gegen Wahlen und Beschlüsse von Kirchgemeindeversammlungen;
  8. Entscheid über Beschwerden bei Anständen, die sich innerhalb einer Kirchgemeinde oder zwischen Kirchgemeinden ergeben.[25]

Art. 58 Kreditkompetenz

Die finanziellen Kompetenzen des Kirchenrates werden in der Kirchenordnung festgesetzt.

Art. 59 Amtsbericht

Der Kirchenrat ist für seine Amtsführung der Synode verantwortlich. Er erstattet darüber jährlich Bericht.[26]

Sechster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und Kantonalkirche

Art. 60 Amtsdauer

Die Amtsdauer der kirchlichen Behörden beträgt vier Jahre.

Art. 61

Nach der jeweiligen Gesamterneuerung beginnt die Amtsdauer der Synode am 1. Juni, diejenige aller übrigen Behörden am 1. Juli.

Art. 62 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Art. 63 Verlust kirchlicher Ämter

Wer die Zugehörigkeit zu einer Kirchgemeinde verliert, scheidet aus kirchlichen Gemeindebehörden aus.

Wer die Zugehörigkeit zur Kantonalkirche verliert, scheidet aus kantonalkirchlichen Behörden aus.

Art. 64 Ausschliessungsgründe

In die Kirchenvorsteherschaft, in die Geschäftsprüfungskommission oder in den Kirchenrat sind nicht gleichzeitig wählbar: Ehegatten, Vater oder Mutter und Sohn oder Tochter, Geschwister, Schwiegervater oder Schwiegermutter und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, Schwäger, Schwägerinnen sowie Ehegatten von Geschwistern.

Der Ausschliessungsgrund, der sich aus einer Ehe ergibt, bleibt nach deren Auflösung bestehen.

Art. 65 Ergänzendes Recht

Kann dem kirchlichen Recht keine Vorschrift entnommen werden, so findet die kantonal-sanktgallische Gesetzgebung über die Bürgerversammlung, die Urnenabstimmungen[27], über Referendum und Initiative[28] sowie über die Verwaltungsrechtspflege[29] sinngemäss Anwendung.

Siebter Teil: Schlussbestimmungen

Art. 66 Inkrafttreten

Diese Kirchenverfassung tritt in Kraft, sobald sie von der Aktivbürgerschaft angenommen und vom Grossen Rat sanktioniert worden ist.

Vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung getroffene Wahlen behalten ihre Geltung bis zum Ablauf der Amtsdauer im Jahre 1974.

Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechtes

Mit dem Inkrafttreten dieser Kirchenverfassung tritt das Grundgesetz vom 9. Januar 1922[30] ausser Kraft.

Ebenso verlieren alle andern kirchlichen Gesetze, Reglemente und Verordnungen, soweit sie dieser Verfassung widersprechen, ihre Gültigkeit.

Egress

nGS 9, 649

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 9, 649 13.01.1974 13.02.1974

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.01.1974 13.02.1974 Erlass Grunderlass 9, 649