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211.5

Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz)

(StipG)

vom 03.12.1968 (Stand 01.08.2015)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 14. November 1967[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 10 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890, Fassung gemäss Nachträgen vom 16. April 1961[2] und vom 28. Mai 1967[3],

in Vollzug des Bundesgesetzes über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien vom 19. März 1965[4],

als Gesetz:[5]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Der Staat gewährt in ausreichendem Masse Stipendien und Studiendarlehen, soweit die vollen Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung einem Bewerber oder seinen Eltern nicht zugemutet werden können.

Er berücksichtigt dabei allfällige weitere Stipendien und Studiendarlehen.

Die Gewährung von Stipendien und von Studiendarlehen aus staatlichen Fonden, die auf Zuwendungen Dritter zurückgehen, bleibt vorbehalten. Soweit der Stifter oder die Regierungnicht besondere Anordnungen getroffen hat, werden die Vorschriften dieses Gesetzes angewendet.*

Art. 2* Erstausbildung

An die Erstausbildung werden in der Regel Stipendien gewährt. Im Ausnahmefall können in Ergänzung oder an Stelle von Stipendien Studiendarlehen gewährt werden.

Erstausbildung ist:

  1. die erste Berufsausbildung oder der Besuch einer Mittelschule im Anschluss an die Volksschule;
  2. das erste Hochschulstudium.

Art. 3* Zweitausbildung und Weiterbildungen

An eine Zweitausbildung und an Weiterbildungen werden in der Regel Studiendarlehen gewährt. Im Ausnahmefall können in Ergänzung oder an Stelle von Studiendarlehen Stipendien gewährt werden.

Zweitausbildung ist:

  1. eine zweite Berufsausbildung oder der Besuch einer Mittelschule nach abgeschlossener erster Berufsausbildung;
  2. ein zweites Hochschulstudium.

Weiterbildungen bauen auf einer Ausbildung auf und vertiefen oder ergänzen sie.

Art. 3bis* Höhere Berufsbildung

Die Regierung kann durch Verordnung Angebote der höheren Berufsbildung einem Hochschulstudium gleichstellen.

Art. 4* Fachliche Anerkennung

Die Ausbildung oder Weiterbildung muss fachlich anerkannt sein.

Art. 6* Persönliche Voraussetzungen a) stipendienrechtlicher Wohnsitz 1. allgemein

Der Bewerber hat Anspruch auf Stipendien und Studiendarlehen, wenn er stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat.

Art. 6bis* 2. im Besonderen 2.1. Eltern

Der Bewerber hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.

Sind die Eltern geschieden und haben sie zivilrechtlichen Wohnsitz in verschiedenen Kantonen, ist der Wohnsitz des bisherigen oder letzten Inhabers der elterlichen Sorge massgebend. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Wohnsitz jenes Elternteils massgebend, unter dessen Obhut der Bewerber hauptsächlich steht oder zuletzt stand.*

Art. 6ter* 2.2. Erwerb oder Familienhaushalt

Der Bewerber hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn er nach Abschluss der Erstausbildung während wenigstens zweier Jahre ununterbrochen:

  1. zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatte und
  2. durch eigenen Erwerb finanziell unabhängig war oder einen Familienhaushalt führte und nicht in Ausbildung stand.

Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigenen Erwerb entsprechen einer abgeschlossenen Erstausbildung.*

Art. 6quater* 2.3. Ausländer

Der Bewerber ohne Schweizer Bürgerrecht hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn:

  1. die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben und
  2. er seit wenigstens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Art. 6quinquies* 2.4. Kantonsbürger

Der Bewerber mit st.gallischem Bürgerrecht hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn:

  1. die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben und
  2. die Ausbildung in der Schweiz erfolgt.

Unter mehreren kantonalen Bürgerrechten wird das st.gallische anerkannt, wenn es zuletzt erworben wurde.

Art. 6sexies* 3. besondere Fälle

Die Regierung regelt durch Verordnung den stipendienrechtlichen Wohnsitz von Bewerbern ohne Eltern sowie von Staatenlosen und Flüchtlingen.

Art. 7 b) Eignung

Stipendien und Studiendarlehen werden nur begabten und charakterlich geeigneten Bewerbern gewährt.

Art. 8 Höhe der Leistungen a) Rahmen

Die Regierung erstattet dem Grossen Rat mit dem Voranschlag des Staates Bericht über die Mindest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen, die für die einzelnen Ausbildungs- und Weiterbildungsarten vorzusehen sind, und stellt Antrag über die erforderlichen Kredite.*

Gestützt auf die Kreditbeschlüsse des Grossen Rates setzt die Regierung die Mindest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen auf dem Verordnungsweg fest.[6]*

Art. 9* b) Bemessung

Die Höhe der Stipendien und der Studiendarlehen richtet sich im Einzelfall einerseits nach den Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung, der Reise zum Schul- oder Lehrort, der Unterkunft und der Verpflegung und anderseits nach den finanziellen und familiären Verhältnissen des Empfängers und seiner Eltern.

*

Bei mehreren vergleichbaren Ausbildungen oder Weiterbildungen kann in besonderen Fällen auf eine kostengünstigere abgestellt werden.

Art. 10* Dauer der Leistungen

Stipendien und Studiendarlehen werden für die ordentliche Dauer der Ausbildung oder Weiterbildung gewährt. In besonderen Fällen sind Abweichungen zulässig.

Sie werden insgesamt für längstens zwölf Jahre gewährt. Ausbildungen oder Weiterbildungen, für die keine Stipendien oder Studiendarlehen gewährt wurden, werden angerechnet.

Art. 11 Verlust des Anspruches

Der Anspruch auf Stipendien und Studiendarlehen erlischt, wenn seine Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn sie zweckwidrig verwendet wurden.

Art. 11bis* Abtretung des Anspruchs auf Leistungen

Wer Anspruch auf Leistungen nach diesem Erlass hat, kann diesen an staatliche Stellen, nicht jedoch an Private abtreten.

II. Stipendien

Art. 12 Grundsatz

Stipendien sind Geldleistungen für die Ausbildung oder Weiterbildung, die nicht zurückbezahlt werden müssen.

Freiwillige Rückzahlungen werden für die Ausrichtung von Stipendien verwendet.

Art. 15 Rückforderung

Stipendien können ganz oder teilweise zurückgefordert werden:

  1. wenn sie auf Grund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Empfängers oder seines Vertreters zu Unrecht bezogen wurden;
  2. wenn sie zweckwidrig verwendet wurden;
  3. wenn die Ausbildung oder Weiterbildung wegen groben Verschuldens des Empfängers abgebrochen werden muss.

III. Studiendarlehen

Art. 16 Grundsatz

Studiendarlehen sind Geldleistungen für die Ausbildung oder Weiterbildung, die zurückbezahlt werden müssen.

Art. 17 Verzinsung

Die Studiendarlehen sind zinsfrei bis zur Beendigung der Ausbildung oder Weiterbildung, längstens aber während zehn Jahren nach Beginn der Ausbildung oder Weiterbildung.

Nachher hat der Empfänger einen Zins zu entrichten, der dem Zinssatz von Kassaobligationen der St.Gallischen Kantonalbank mit einer Laufzeit von fünf Jahren entspricht.

Art. 18* Rückzahlung a) Grundsatz

Die Rückzahlungspflicht beginnt in der Regel fünf Jahre nach Abschluss der Ausbildung oder Weiterbildung.

Das Darlehen ist innert zehn Jahren nach Beginn der Rückzahlungspflicht in jährlichen Teilbeträgen von wenigstens zehn Prozent des Gesamtbetrages zurückzuzahlen.

In Härtefällen kann die Rückzahlung erleichtert oder die Verzinsung oder die Rückzahlung erlassen werden.

Art. 19* b) sofortige Fälligkeit

Studiendarlehen werden sofort zur Rückzahlung fällig, wenn:

  1. sie auf Grund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Empfängers oder seines Vertreters zu Unrecht bezogen wurden;
  2. sie zweckwidrig verwendet wurden;
  3. die Ausbildung oder Weiterbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen wird;
  4. die Voraussetzungen der Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind.

IV. Zuständigkeit und Verfahren

Art. 20 Departement und Stipendienabteilung

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem zuständigen Departement[7] und der ihm unterstellten Stipendienabteilung.

Die Stipendienabteilung bereitet die Verfügungen des Departementes über Stipendien und Studiendarlehen vor.

Die Regierung kann der Stipendienabteilung durch Verordnung selbständige Verfügungsbefugnisse übertragen.*

Art. 21 Stipendienkommission

Dem zuständigen Departement[8] steht eine von der Regierung gewählte Stipendienkommission zur Seite.*

Sie berät das Departement beim Vollzug dieses Gesetzes, begutachtet die Entwürfe zu Vollzugsverordnungen und Kreisschreiben und lässt sich periodisch Bericht erstatten.

Art. 22 Auskunfts- und Meldepflicht

Der Bewerber hat alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und jede Änderung der massgebenden Verhältnisse zu melden.

V. Schlussbestimmungen

Art. 24 Vollzugsvorschriften

Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.[10]*

Art. 25 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.*

Art. 26* Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 28. Januar 2014

Das Gesuch um Beiträge an eine Ausbildung, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses begonnen wurde und bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses noch nicht abgeschlossen ist, wird nach neuem Recht beurteilt, wenn dieses für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller günstiger ist.

Egress

 

Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 10. Januar 2002[11]

III.

Bei Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes hängige Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

nGS 5, 533

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 5, 533 03.12.1968 01.04.1969
Art. 1, Abs. 3 geändert 33-56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 2 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 3 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 3bis eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 4 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 5 aufgehoben 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6bis eingefügt 38-40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6bis, Abs. 2 eingefügt 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 6ter eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6ter, Abs. 2 eingefügt 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 6quater eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6quater, Abs. 1, b) geändert 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 6quinquies eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6sexies eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 8, Abs. 1 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 8, Abs. 2 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 9 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 10 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 11bis eingefügt 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 13 aufgehoben 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 14 aufgehoben 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 18 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 19 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 20, Abs. 3 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 21, Abs. 1 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 24, Abs. 1 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 25, Abs. 1 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 26 eingefügt 2015-052 28.01.2014 01.08.2015

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.12.1968 01.04.1969 Erlass Grunderlass 5, 533
18.06.1998 keine Angabe Art. 1, Abs. 3 geändert 33-56
18.06.1998 keine Angabe Art. 8, Abs. 1 geändert 33–56
18.06.1998 keine Angabe Art. 8, Abs. 2 geändert 33–56
18.06.1998 keine Angabe Art. 20, Abs. 3 geändert 33–56
18.06.1998 keine Angabe Art. 21, Abs. 1 geändert 33–56
18.06.1998 keine Angabe Art. 24, Abs. 1 geändert 33–56
18.06.1998 keine Angabe Art. 25, Abs. 1 geändert 33–56
10.01.2002 keine Angabe Art. 2 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 3 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 3bis eingefügt 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 4 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 6 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 6bis eingefügt 38-40
10.01.2002 keine Angabe Art. 6ter eingefügt 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 6quater eingefügt 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 6quinquies eingefügt 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 6sexies eingefügt 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 9 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 10 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 13 aufgehoben 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 14 aufgehoben 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 18 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 19 geändert 38–40
28.01.2014 01.08.2015 Art. 6bis, Abs. 2 eingefügt 2015-052
28.01.2014 01.08.2015 Art. 6ter, Abs. 2 eingefügt 2015-052
28.01.2014 01.08.2015 Art. 6quater, Abs. 1, b) geändert 2015-052
28.01.2014 01.08.2015 Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2015-052
28.01.2014 01.08.2015 Art. 11bis eingefügt 2015-052
28.01.2014 01.08.2015 Art. 26 eingefügt 2015-052