Der Staat gewährt in ausreichendem Masse Stipendien und Studiendarlehen, soweit die vollen Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung einem Bewerber oder seinen Eltern nicht zugemutet werden können.
Er berücksichtigt dabei allfällige weitere Stipendien und Studiendarlehen.
Die Gewährung von Stipendien und von Studiendarlehen aus staatlichen Fonden, die auf Zuwendungen Dritter zurückgehen, bleibt vorbehalten. Soweit der Stifter oder die Regierungnicht besondere Anordnungen getroffen hat, werden die Vorschriften dieses Gesetzes angewendet.*