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211.54

Reglement über den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen

vom 19.11.2024 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

als Reglement:[1]

Art. 1 Gegenstand

Dieser Erlass regelt den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen (nachfolgend Ausbildungsfonds).

Der Ausbildungsfonds ist eine unselbständige Stiftung, in dem die bisherigen Fonds Custer-Ritterscher Betriebsfonds, Bébié-Stiftung für Fachschulstipendien, Jean Reiser’scher Lehrlingsfonds, Otto-Weber-Fonds, Stipendienfonds Hof Oberkirch und Ernst-Schürpf-Stiftung zusammengeführt sind.*

Art. 2 Zweck

Der Ausbildungsfonds kann Personen in nachobligatorischen Aus- und Weiterbildungen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen mit Beiträgen unterstützen. Berücksichtigt werden ausgewiesene Härtefälle.

Ein Härtefall liegt vor, wenn die Person in Aus- oder Weiterbildung aufgrund besonderer Umstände erhebliche Kosten zu tragen hat, die weder durch eigene finanzielle Mittel, finanzielle Mittel der Eltern, Stipendien, Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe gedeckt werden können.

Besondere Umstände können insbesondere aufgrund der Familiensituation, gesundheitlichen Schwierigkeiten oder Schicksalsschlägen vorliegen.

Der Ausbildungsfonds verfolgt keinen kommerziellen Zweck und erstrebt keinen Gewinn.

Art. 3 Fondsvermögen

Der Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen stellt ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons St.Gallen dar.

Für die Erfüllung des Zwecks des Ausbildungsfonds darf neben dem Ertrag auch das Fondskapital verwendet werden.

Art. 4 Fondsverwaltung

Die Verwaltung des Ausbildungsfonds erfolgt durch die Abteilung Stipendien und Studiendarlehen im Generalsekretariat des Bildungsdepartementes.

Sämtliche Kosten der Verwaltung gehen zu Lasten des Fondsvermögens.

Art. 5 Beiträge

Über die Gewährung von Beiträgen entscheidet die Leitung der Abteilung Stipendien und Studiendarlehen.

Beiträge werden in der Regel aufgrund eines begründeten schriftlichen Gesuchs an die Abteilung Stipendien und Studiendarlehen ausgerichtet.

Art. 6 Höhe der Beiträge

Die Beiträge werden anhand der Angaben im begründeten schriftlichen Gesuch bemessen. Zusätzlich werden die Angaben aus dem Stipendiengesuch berücksichtigt, sofern ein Stipendiengesuch eingereicht wurde. Sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags erfüllt:

  1. entspricht der Höchstbetrag je Person und Jahr dem Höchstansatz bei den kantonalen Stipendien für nicht verheiratete Personen auf der Tertiärstufe;
  2. beträgt der Mindestbetrag je Person und Jahr Fr. 500.–.

Art. 7 Vermögensverwaltung

Die Rechnungsführung wird durch den Kanton St.Gallen besorgt.

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die kantonale Finanzkontrolle.

Art. 8 Aufsicht

Die Aufsicht über den Ausbildungsfonds für den Kanton St.Gallen steht der Regierung zu.

Art. 9 Auflösung

Sofern das Kapital aufgebraucht ist, gilt der Fonds als aufgelöst.

Egress

nGS 2024-047

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2024-047 19.11.2024 01.01.2025
Art. 1, Abs. 2 geändert 2025-067 09.12.2025 01.01.2026

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.11.2024 01.01.2025 Erlass Grunderlass 2024-047
09.12.2025 01.01.2026 Art. 1, Abs. 2 geändert 2025-067