Lexipedia

211.6

Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

vom 20.02.2001 (Stand 01.11.2001)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 19. September 2000 Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[1]

als Beschluss:[2]

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich in der vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 15. März 2000 verabschiedeten Fassung (RB 425/2000) bei.

Ziff. 2

Die Regierung wird ermächtigt, den Beitritt zu erklären.

Egress

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:[3]

Der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999 wird beigetreten.[4]

 

nGS 36–62

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 36–62 20.02.2001 01.11.2001

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.02.2001 01.11.2001 Erlass Grunderlass 36–62