Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen, die ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie aus Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt für diese die Höhe von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.
Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt von Art. 4 dieser Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, nicht tiefer sein, als diejenigen für Auszubildende aus Kantonen, die dieser Vereinbarung beigetreten sind und die das entsprechende Schulangebot als beitragspflichtig anerkannt haben.