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212.12

Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten

vom 06.12.2022 (Stand 07.12.2022)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

als Verordnung:[1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieser Erlass regelt:

  1. den Anspruch auf und den Umfang der Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen von Lehrpersonen für geleistete Pausenaufsichten im Kindergarten zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Januar 2021;
  2. den Vollzug dieser Vergütungen.

Er bildet die Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Kantonsratsbeschlusses über das Budget 2022, Konto 4050.360 Amtsleitung Volksschule / Staatsbeiträge, betreffend die Ausrichtung von Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen von Lehrpersonen für geleistete Pausenaufsichten im Kindergarten zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Januar 2021.

II. Anspruch und Umfang

Art. 2 Anspruch

Anspruch auf eine Vergütung haben Volksschulträger, die:

  1. Lehrpersonen für die in der Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2021 geleistete, nicht im Berufsauftrag enthaltene Pausenaufsichten im Kindergarten entschädigt haben;
  2. die Angaben nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses fristgerecht gemacht und deren Korrektheit bestätigt haben.

Art. 3 Umfang des Kredits

Für die Vergütungen nach diesem Erlass steht ein Kredit von 2,35 Mio. Franken zur Verfügung.

Art. 4 Umfang der Vergütungen

Die Vergütungen an die Volksschulträger erfolgen pauschal für jede Kindergartenklasse, in der zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Januar 2021 im Berufsauftrag nicht enthaltene Pausenaufsichten geleistet und entschädigt wurden.

Die pauschale Vergütung je Kindergartenklasse entspricht dem Betrag nach Art. 3 dieses Erlasses, geteilt durch die Anzahl Kindergartenklassen, für die ein Vergütungsanspruch besteht.

Art. 5 Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug

Ein Volksschulträger, der unrechtmässig eine Vergütung bezogen hat, erstattet diese dem Kanton samt Zins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts[2] zurück.

Das Bildungsdepartement verfügt die Rückerstattung.

III. Vollzug

Art. 6 Verband St.Galler Volksschulträger

Der Verband St.Galler Volksschulträger erhebt bei den Volksschulträgern:

  1. den Namen des Volksschulträgers, der eine Vergütung in Anspruch nehmen will;
  2. die Anzahl Kindergartenklassen des Volksschulträgers, in denen in der Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2021 im Berufsauftrag nicht enthaltene Pausenaufsichten geleistet und entschädigt wurden;
  3. die IBAN-Nummer des Kontos, auf das die Vergütung geleistet werden soll, und die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber;
  4. eine Bescheinigung der Korrektheit der gemachten Angaben.

Er setzt den Volksschulträgern in Absprache mit dem Amt für Volksschule für die Meldung nach Abs. 1 dieser Bestimmung eine Frist. Nach Ablauf dieser Frist eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Der Verband St.Galler Volksschulträger übermittelt dem Amt für Volksschule die Angaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung.

Art. 7 Bildungsdepartement

Das Bildungsdepartement:

  1. ermittelt aufgrund der Angaben der Volksschulträger die pauschalen Vergütungen;
  2. teilt den Volksschulträgern die Höhe der jeweiligen pauschalen Vergütung mit und zahlt diese aus.

Egress

nGS 2022-064

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2022-064 06.12.2022 07.12.2022

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.12.2022 07.12.2022 Erlass Grunderlass 2022-064