Dieser Erlass regelt:
- den Anspruch auf und den Umfang der Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen von Lehrpersonen für geleistete Pausenaufsichten im Kindergarten zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Januar 2021;
- den Vollzug dieser Vergütungen.
Er bildet die Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Kantonsratsbeschlusses über das Budget 2022, Konto 4050.360 Amtsleitung Volksschule / Staatsbeiträge, betreffend die Ausrichtung von Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen von Lehrpersonen für geleistete Pausenaufsichten im Kindergarten zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Januar 2021.