Der Kanton trägt den Aufwand der anerkannten privaten Sonderschule für die Erfüllung der Leistungsvereinbarung, unter Abzug von Beiträgen der Eltern sowie unter Berücksichtigung von Unterhalt und Sanierung der Infrastruktur.
Er richtet leistungsabhängige Pauschalen aus. Die Sonderschule führt einen Schwankungsfonds zum Ausgleich des in Erfüllung der Leistungsvereinbarung erzielten Betriebsergebnisses.
Der Schulträger leistet dem Kanton jährlich einen pauschalen Beitrag von Fr. 40'000.– je schulpflichtige Schülerin oder schulpflichtigen Schüler in einer Sonderschule. Das zuständige Departement passt den Beitrag jährlich an die Entwicklung der durchschnittlichen Kosten des Besuchs einer Sonderschule, einschliesslich eines Internats, im Kanton an.*
Die zuständige politische Gemeinde trägt die Elternbeiträge nach Abs. 1 dieser Bestimmung, soweit diese uneinbringlich sind. Art. 43 Abs. 1 Bst. b des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 wird sachgemäss angewendet.*