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213.12

Verordnung über den Volksschulunterricht

(VVU)

vom 11.06.1996 (Stand 01.08.2022)

Präambel

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 132 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983[1]

als Verordnung:[2]

I. Klassenbildung

Art. 1 Grundsätze

Der Schulrat bildet nach Leistungsfähigkeit, sozialer Herkunft und Muttersprache ausgeglichene Klassen. Er berücksichtigt Quartiergrenzen und Schulwege.

Er kann in der Primarschule Jahrgangsklassen oder jahrgangsgemischte Klassen bilden. Lässt die Schülerzahl keine Jahrgangsklassen zu[3], bildet er jahrgangsgemischte Klassen.

Art. 2 Schüler verschiedener Schulgemeinden

Schüler verschiedener Schulgemeinden:

  1. können in der Primarschule zusammengefasst werden, wenn Klassen mit mehr als drei Jahrgängen gebildet werden müssten;[4]
  2. werden auf der Oberstufe zusammengefasst, wenn während mehrerer Jahre keine Jahrgangsklassen gebildet werden können.[5]

Art. 3 Übergangsklassen

Der Schulrat kann fremdsprachige Schüler aus sprachlichen Gründen für beschränkte Zeit Übergangsklassen zuteilen.

Art. 3bis* Kindergarten

Die Schülerzahl einer Kindergartenklasse beträgt 16 bis 24 Schüler.

Abweichungen bedürfen der Bewilligung des Amtes für Volksschule, wenn die Schülerzahl nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Durchschnitt aller Kindergartenklassen der Schuleinheit nicht erreicht wird.

II. Schülerbeurteilung

Art. 4 Zeugnis

Im Zeugnis wird je Fach die Leistung mit ganzen und halben Noten beurteilt. Es gelten folgende Notenwerte: 6 (sehr gut), 5 (gut), 4 (genügend), 3 (ungenügend), 2 (schwach) und 1 (sehr schwach).*

Das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten wird im Beurteilungsgespräch bewertet, insbesondere nach folgenden Kriterien:*

  1. Lernbereitschaft;
  2. Eigeninitiative;
  3. Selbständigkeit;
  4. Selbstreflexion;
  5. Belastbarkeit;
  6. Umgangsformen;
  7. Kommunikation;
  8. Zusammenarbeit.

Das Betragen kann durch Anmerkung einer schriftlichen Beanstandung[6] im Zeugnis bewertet werden.*

Art. 5 Ausnahmen

Ordnet der Erziehungsrat Ausnahmen von der Ausstellung eines Zeugnisses an,[7] regelt er die Schülerbeurteilung und die Information der Eltern.

III. Fördernde Massnahmen

IIIbis. Besuch einer Schule für Hochbegabte*

Art. 11bis* Sport

Der Schulrat gestattet den Besuch einer Sportschule, wenn:

  1. der Schüler:
  1.* gemäss Nachwuchsförderkonzept des nationalen Sportverbandes wenigstens als Lokales Talent bei der Swiss Olympic Association registriert ist;
  2. an den Schultagen der Schulwoche wenigstens zehn Stunden trainiert;
  3. die Aufnahme- oder Promotionsbedingungen nach st.gallischem Recht für den Schultyp erfüllt, dem der besuchte Schultyp entspricht;
  1. die Schule vom Bildungsdepartement im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003[8] anerkannt ist.

Das Schulgeld je Schüler beträgt jährlich:*

  1. für Talentschulen, deren Talente in Regelklassen integriert sind, Fr. 11'000.–;
  2. für Talentschulen mit reinen Talentklassen Fr. 19'000.–.

Art. 11ter* Kunst

Der Schulrat gestattet den Besuch einer Kunstschule, wenn:

  1. der Schüler:
  1. die Empfehlung einer vom Bildungsdepartement bezeichneten Fachstelle besitzt;
  2. die Aufnahme- oder Promotionsbedingungen nach st.gallischem Recht für den Schultyp erfüllt, dem der besuchte Schultyp entspricht;
  1. die Schule vom Bildungsdepartement im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003[9] anerkannt ist.

Das Bildungsdepartement kann ausnahmsweise eine Schule ausserhalb der Vereinbarung anerkennen.

Das Schulgeld je Schüler beträgt jährlich:*

  1. für Talentschulen, deren Talente in Regelklassen integriert sind, Fr. 15'000.–;
  2. für Talentschulen mit reinen Talentklassen Fr. 19'000.–.

Art. 11quater* Intellektuelle Hochbegabung

Das Bildungsdepartement kann im besonderen Fall den Schulrat ermächtigen oder verpflichten, einem intellektuell hochbegabten Schüler den Besuch einer Schule für Hochbegabte zu gestatten.

Es bestimmt den Beitrag der Schulgemeinde an das Schulgeld.

IV. Disziplinarordnung

Art. 12* Disziplinarmassnahmen des Lehrers a) allgemein

Der Lehrer kann als Disziplinarmassnahmen verfügen:

  1. zusätzliche Hausaufgaben oder Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit;
  2. Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung;
  3. Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauert;
  4. schriftliche Beanstandung an die Eltern mit Kopie an den Schulrat. Die Beanstandung kann mit Zustimmung des Schulrates im Zeugnis angemerkt werden.

Art. 12bis* b) Ausschluss vom Unterricht

Der Klassenlehrer kann als Disziplinarmassnahmen verfügen:

  1. Ausschluss vom Unterricht für den laufenden Tag;
  2. mit Zustimmung des Präsidenten des Schulrates Ausschluss vom Unterricht bis drei Tage, längstens bis zum Wochenende.

Er erstattet dem Schulrat einen schriftlichen Bericht.

Art. 13* Disziplinarmassnahmen des Schulrates

Der Schulrat kann als Disziplinarmassnahmen verfügen:

  1. schriftliche Beanstandung an die Eltern auf Antrag des Lehrers. Er kann anordnen, dass die Beanstandung im Zeugnis angemerkt wird;
  2. Ausschluss von einer mehrtägigen besonderen Veranstaltung;
  3. Ausschluss vom Unterricht bis drei Wochen. Er kann den Schüler sinnvoll beschäftigen lassen;
  4. Androhung des Ausschlusses von der Schule;
  5. Ausschluss von der Schule mit Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und des Bildungsdepartementes.

Anstelle einer Disziplinarmassnahme kann er den Schüler einer Kleinklasse mit einer beschränkten Aufenthaltszeit zuweisen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983[10] über die Zuweisung zur Kleinklasse.

Art. 13bis* Verfahren a) Grundsatz

Zusätzliche Hausaufgaben, Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit, Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung, Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauert, und Ausschluss vom Unterricht durch den Klassenlehrer werden mündlich angeordnet. Die Eltern werden benachrichtigt.

Eine andere Disziplinarmassnahme wird den Eltern durch Verfügung schriftlich eröffnet.

Art. 13ter* b) Beaufsichtigung und Transport

Wird der Schüler zu Arbeit ausserhalb der Unterrichtszeit verpflichtet, aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung weggewiesen oder für den laufenden Tag vom Unterricht ausgeschlossen, richten sich Beaufsichtigung und Transport nach Art. 20 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983.[11]

Art. 14* c) Ausschluss von der Schule

Vor dem Ausschluss von der Schule oder vor dessen Androhung führt ein Beauftragter des Schulrates eine Untersuchung durch. Er erstattet einen schriftlichen Bericht mit Antrag.

Die Eltern können zu Bericht und Antrag schriftlich Stellung nehmen.

Art. 15* d) vorsorgliche Massnahmen

Der Präsident des Schulrates kann zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Unterrichts vorsorgliche Massnahmen verfügen.

Die Eltern werden so rasch als möglich angehört.

V. Abwesenheit

Art. 16 Grundsätze

Voraussehbare Abwesenheit bedarf der vorgängigen Bewilligung. Vorbehalten bleibt die Befreiung vom Unterricht nach Art. 96 Abs. 2 des Volksschulgesetzes.[12]

Nicht voraussehbare Abwesenheit ist durch die Eltern nachträglich zu begründen.

Der Schulrat regelt das Verfahren für:

  1. vorgängige Bewilligung von Abwesenheit;
  2. Befreiung vom Unterricht nach Art. 96 Abs. 2 des Volksschulgesetzes;[13]
  3. nachträgliche Begründung nicht voraussehbarer Abwesenheit.

Art. 17 Anmerkung im Zeugnis

Im Zeugnis werden angemerkt:

  1. nicht bewilligte oder unzureichend begründete Abwesenheit;
  2. bewilligte oder zureichend begründete längere oder häufige Abwesenheit, die sich nachteilig auf die Schulleistungen ausgewirkt hat.

Art. 18 Besondere Fälle

Die Eltern können den Schüler durch schriftliche Erklärung an die kirchliche Stelle vom Religionsunterricht abmelden.

Der Erziehungsrat regelt die Freistellung der fremdsprachigen Schüler für Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur.

VI. Schulfreie Tage und Ruhetage

Art. 19 Schulfreie Tage

Der Schulrat kann aus besonderen Gründen einzelne Tage oder Halbtage für schulfrei erklären.

Der Unterricht wird in der Regel vor- oder nachgeholt, soweit im Schuljahr mehr als drei Tage oder sechs Halbtage für schulfrei erklärt werden.

Art. 20 Hausaufgaben

Über die Ferien werden keine Hausaufgaben erteilt.

Art. 21 Besondere Veranstaltungen

Besondere Veranstaltungen können sich auf öffentliche Ruhetage erstrecken.

Die Teilnahme ist an diesen Tagen freiwillig.

VII. Eltern[14]

Art. 22 Information a) Lehrer an die Eltern

Der Lehrer informiert die Eltern frühzeitig über ausfallenden Unterricht.

Art. 23 b) Eltern an den Lehrer

Die Eltern informieren den Lehrer über besondere Umstände, welche die schulische Situation des Schülers beeinflussen.

VIIbis Besuch des Unterrichts durch den Schulrat*

Art. 23bis* Grundsatz

Vorsitzende und Mitglieder des Schulrates besuchen wenigstens einmal jährlich eine Lehrkraft im Unterricht.

Die Verpflichtung ist nicht übertragbar.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. August 1996 angewendet.

Egress

 

 

 

 

 

 

 

Übergangsbestimmung des V. Nachtrags vom 30. Oktober 2007[19]

II.

Wer im Schuljahr 2007/08 das fünfte Altersjahr vollendet und den Kindergarten nicht besucht, besucht im Schuljahr 2008/09 nach der Wahl der Eltern das erste oder das zweite Schuljahr im Kindergarten.

Wählen die Eltern das erste Schuljahr, besucht das Kind im Schuljahr 2009/10 das zweite Schuljahr im Kindergarten. Vorbehalten sind die Vorschriften über die Beförderung und das Überspringen einer Klasse.

 

Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 13. Dezember 2011[20]

II.

Schülern, denen der Besuch einer Sportschule nach der Verordnung über den Volksschulunterricht vom 11. Juni 1996 vor Erlass des VI. Nachtrags gestattet wurde und welche die Voraussetzungen nach Art. 11bis in der Fassung nach diesem Nachtrag nicht erfüllen, können den Schulbesuch nach bisherigem Recht abschliessen.

nGS 43–88

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 43–88 11.06.1996 01.08.1996
Art. 3bis eingefügt 43-87 30.10.2007 keine Angabe
Art. 4, Abs. 1 geändert 2022-019 29.03.2022 01.08.2021
Art. 4, Abs. 1, a) geändert 2017-057 12.09.2017 01.08.2017
Art. 4, Abs. 1, a) aufgehoben 2022-019 29.03.2022 01.08.2021
Art. 4, Abs. 1, b) aufgehoben 2022-019 29.03.2022 01.08.2021
Art. 4, Abs. 1bis eingefügt 2022-019 29.03.2022 01.08.2021
Art. 4, Abs. 2 geändert 2017-057 12.09.2017 01.08.2017
Art. 6 geändert 41-46 23.05.2006 keine Angabe
Art. 6 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015
Art. 7 geändert 41-46 23.05.2006 keine Angabe
Art. 7 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015
Art. 8 geändert 47-68 13.12.2011 keine Angabe
Art. 8 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015
Art. 9 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015
Art. 10 geändert 40-34 01.03.2005 keine Angabe
Art. 10 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015
Art. 11 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015
Gliederungstitel 3bis. eingefügt 42-7 19.12.2006 keine Angabe
Art. 11bis eingefügt 42-7 19.12.2006 keine Angabe
Art. 11bis geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 11bis geändert 47-68 13.12.2011 keine Angabe
Art. 11bis, Abs. 1, a), 1. geändert 2018-004 05.12.2017 01.01.2018
Art. 11bis, Abs. 2 geändert 2018-051 19.06.2018 01.08.2018
Art. 11bis, Abs. 2, a) eingefügt 2018-051 19.06.2018 01.08.2018
Art. 11bis, Abs. 2, b) eingefügt 2018-051 19.06.2018 01.08.2018
Art. 11ter eingefügt 42-7 19.12.2006 keine Angabe
Art. 11ter geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 11ter geändert 47-68 13.12.2011 keine Angabe
Art. 11ter, Abs. 1, b) geändert 2018-051 19.06.2018 01.08.2018
Art. 11ter, Abs. 3 geändert 2018-051 19.06.2018 01.08.2018
Art. 11ter, Abs. 3 geändert 2022-020 29.03.2022 01.08.2022
Art. 11ter, Abs. 3, a) eingefügt 2022-020 29.03.2022 01.08.2022
Art. 11ter, Abs. 3, b) eingefügt 2022-020 29.03.2022 01.08.2022
Art. 11quater eingefügt 42-7 19.12.2006 keine Angabe
Art. 11quater geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 11quater geändert 47-68 13.12.2011 keine Angabe
Art. 12 geändert 37–4 20.11.2001 keine Angabe
Art. 12bis eingefügt 37–4 20.11.2001 keine Angabe
Art. 13 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 13 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 13bis eingefügt 37–4 20.11.2001 keine Angabe
Art. 13ter eingefügt 37–4 20.11.2001 keine Angabe
Art. 14 geändert 37–4 20.11.2001 keine Angabe
Art. 15 geändert 37–4 20.11.2001 keine Angabe
Gliederungstitel 7bis. eingefügt 39–105 28.09.2004 keine Angabe
Art. 23bis eingefügt 39–105 28.09.2004 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.06.1996 01.08.1996 Erlass Grunderlass 43–88
20.11.2001 keine Angabe Art. 12 geändert 37–4
20.11.2001 keine Angabe Art. 12bis eingefügt 37–4
20.11.2001 keine Angabe Art. 13bis eingefügt 37–4
20.11.2001 keine Angabe Art. 13ter eingefügt 37–4
20.11.2001 keine Angabe Art. 14 geändert 37–4
20.11.2001 keine Angabe Art. 15 geändert 37–4
28.09.2004 keine Angabe Gliederungstitel 7bis. eingefügt 39–105
28.09.2004 keine Angabe Art. 23bis eingefügt 39–105
01.03.2005 keine Angabe Art. 10 geändert 40-34
23.05.2006 keine Angabe Art. 6 geändert 41-46
23.05.2006 keine Angabe Art. 7 geändert 41-46
19.12.2006 keine Angabe Gliederungstitel 3bis. eingefügt 42-7
19.12.2006 keine Angabe Art. 11bis eingefügt 42-7
19.12.2006 keine Angabe Art. 11ter eingefügt 42-7
19.12.2006 keine Angabe Art. 11quater eingefügt 42-7
30.10.2007 keine Angabe Art. 3bis eingefügt 43-87
30.10.2007 keine Angabe Art. 11bis geändert 42-101
30.10.2007 keine Angabe Art. 11ter geändert 42-101
30.10.2007 keine Angabe Art. 11quater geändert 42-101
30.10.2007 keine Angabe Art. 13 geändert 42–101
13.12.2011 keine Angabe Art. 8 geändert 47-68
13.12.2011 keine Angabe Art. 11bis geändert 47-68
13.12.2011 keine Angabe Art. 11ter geändert 47-68
13.12.2011 keine Angabe Art. 11quater geändert 47-68
11.12.2012 01.01.2013 Art. 13 geändert 48–47
03.02.2015 01.01.2015 Art. 6 aufgehoben 2015-020
03.02.2015 01.01.2015 Art. 7 aufgehoben 2015-020
03.02.2015 01.01.2015 Art. 8 aufgehoben 2015-020
03.02.2015 01.01.2015 Art. 9 aufgehoben 2015-020
03.02.2015 01.01.2015 Art. 10 aufgehoben 2015-020
03.02.2015 01.01.2015 Art. 11 aufgehoben 2015-020
12.09.2017 01.08.2017 Art. 4, Abs. 1, a) geändert 2017-057
12.09.2017 01.08.2017 Art. 4, Abs. 2 geändert 2017-057
05.12.2017 01.01.2018 Art. 11bis, Abs. 1, a), 1. geändert 2018-004
19.06.2018 01.08.2018 Art. 11bis, Abs. 2 geändert 2018-051
19.06.2018 01.08.2018 Art. 11bis, Abs. 2, a) eingefügt 2018-051
19.06.2018 01.08.2018 Art. 11bis, Abs. 2, b) eingefügt 2018-051
19.06.2018 01.08.2018 Art. 11ter, Abs. 1, b) geändert 2018-051
19.06.2018 01.08.2018 Art. 11ter, Abs. 3 geändert 2018-051
29.03.2022 01.08.2021 Art. 4, Abs. 1 geändert 2022-019
29.03.2022 01.08.2021 Art. 4, Abs. 1, a) aufgehoben 2022-019
29.03.2022 01.08.2021 Art. 4, Abs. 1, b) aufgehoben 2022-019
29.03.2022 01.08.2021 Art. 4, Abs. 1bis eingefügt 2022-019
29.03.2022 01.08.2022 Art. 11ter, Abs. 3 geändert 2022-020
29.03.2022 01.08.2022 Art. 11ter, Abs. 3, a) eingefügt 2022-020
29.03.2022 01.08.2022 Art. 11ter, Abs. 3, b) eingefügt 2022-020