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213.14

Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen

(VPVL)

vom 23.12.2014 (Stand 01.08.2023)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983[1] und des Gesetzes über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen vom 16. September 2014[2]

als Verordnung:[3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Fester Beschäftigungsumfang

Das Arbeitsverhältnis der Volksschul-Lehrperson wird für einen festen Beschäftigungsgrad abgeschlossen.

Schwankt der Arbeitsumfang:

  1. wird als Grundlage ein Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsgrad begründet, der dem ständigen Anteil der Stelle entspricht;
  2. werden als Ergänzung befristete Arbeitsverhältnisse begründet.

Art. 2 Klassenverantwortung a) Grundsatz

Für die Klasse wird einer Lehrperson die Klassenverantwortung übertragen.

Der Beschäftigungsgrad der Klassen-Lehrperson beträgt im Kindergarten wenigstens 45 Prozent, in Primarschule und Kleinklassen sowie auf der Oberstufe wenigstens 50 Prozent.

Art. 3 b) Aufteilung

Die Klassenverantwortung kann zwei Lehrpersonen gemeinsam übertragen werden.

Art. 4 Lehrdiplom für eine Auswahl von Fächern

Wer ein anerkanntes Lehrdiplom einer pädagogischen Hochschule für wenigstens sechs Fächer der Primarschule besitzt, ist für alle Fächer der Primarschule gleichwertig qualifiziert.

Wer ein anerkanntes Lehrdiplom einer pädagogischen Hochschule für wenigstens drei Fächer der Oberstufe besitzt, ist für alle Fächer der Oberstufe gleichwertig qualifiziert.

Wer ein anerkanntes Lehrdiplom einer pädagogischen Hochschule für weniger als sechs Fächer der Primarschule oder drei Fächer der Oberstufe besitzt, kann vorübergehend im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für die Fächer, für die ein Lehrdiplom besteht, weitere Fächer unterrichten.

II. Begründung und Ende des Arbeitsverhältnisses

Art. 5 Ausschreibung[4]

Von der Ausschreibung:

  1. wird im dringenden Fall abgesehen. Es wird ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet;
  2. kann für einen Beschäftigungsgrad unter 30 Prozent abgesehen werden.

Art. 6 Referenzen und Prüfung der Berufszulassung

Vor Abschluss des Arbeitsvertrags werden am letzten Arbeitsort Referenzen eingeholt.

Können keine Referenzen eingeholt werden, wird im Kanton, in dem das Lehrdiplom ausgestellt wurde, eine Bestätigung der Berufszulassung eingeholt.

Vorbehalten bleibt die Erkundigung beim Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), ob die Berufszulassung als entzogen gemeldet wurde.

Art. 7 Arbeitsvertrag[5] a) Gegenstand

Der Arbeitsvertrag bezieht sich auf die Tätigkeit in allen Arbeitsfeldern. Vorbehalten bleibt die Anwendung von Art. 78quater Abs. 1 Bst. c des Volksschulgesetzes.

Art. 8 b) Inhalt

Der Arbeitsvertrag erwähnt:

  1. die Art der Tätigkeit;
  2. ob das Arbeitsverhältnis unbefristet oder befristet ist und die Dauer einer Befristung;[6]
  3. den Beschäftigungsgrad;[7]
  4. ob und in welchem Umfang Klassenverantwortung getragen wird;[8]
  5. die Gewichtung der Arbeitsfelder[9] im Rahmen der Bandbreiten nach dem Reglement des Erziehungsrates[10];
  6. ob ausnahmsweise trotz Klassenverantwortung auf die schwächere Gewichtung des Arbeitsfelds Unterricht und die stärkere Gewichtung des Arbeitsfelds Schülerinnen und Schüler verzichtet wird, und die Begründung des Verzichts;
  7. eine Stellenteilung und die andere Lehrperson.[11]

Art. 9 c) Grundlage und Ergänzung

Ist Art. 1 Abs. 2 dieses Erlasses anzuwenden, wird zu jedem Arbeitsverhältnis ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Gewichtung der Tätigkeit in den Arbeitsfeldern ist in der Regel in beiden Verträgen gleich.

Der Arbeitsvertrag zum grundlegenden Arbeitsverhältnis richtet sich nach Art. 8 dieses Erlasses.

Der Arbeitsvertrag zum ergänzenden Arbeitsverhältnis erwähnt:

  1. dass die Stelle nicht ständig wegen unsicherer Entwicklung der Schülerzahl ist;
  2. dass das Arbeitsverhältnis befristet ist, und die Dauer;
  3. den Beschäftigungsgrad.

Art. 10 d) Verfahren

Der Arbeitsvertrag wird vom Schulrat oder von der zuständigen Stelle der Gemeinde einerseits und von der Lehrperson anderseits unterzeichnet.

Art. 11 Ende a) Zeugnis

Am Ende des Arbeitsverhältnisses wird ein Zeugnis ausgestellt.

Das Zeugnis:

  1. beschreibt Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses sowie die Aufgaben auf der Grundlage der Gewichtung der Arbeitsfelder[12];
  2. wertet Leistung und Verhalten.

Art. 12 b) Bestätigung

Eine Bestätigung wird ausgestellt:

  1. wenn der Beschäftigungsgrad weniger als 30 Prozent betragen hat;
  2. wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis längstens vier Wochen gedauert hat;
  3. auf Gesuch der Lehrperson.

Die Bestätigung beschreibt das Arbeitsverhältnis im Sinn von Art. 11 Abs. 2 Bst. a dieses Erlasses.

III. Arbeitszeit und Ferien

Art. 13 Jahresarbeitszeit[13]

Die Jahresarbeitszeit:

  1. beträgt beim Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 1906 Stunden;
  2. reduziert sich im gleichen Verhältnis wie der Beschäftigungsgrad.

Art. 14 Unterrichtsfreie Zeit

Der Lehrperson obliegen in der unterrichtsfreien Zeit in Selbstorganisation:

  1. Bezug von Ferien im Umfang, wie er im vergleichbaren Erwerbsleben üblich ist;
  2. Ausgleich der Arbeitszeit, die in der Unterrichtszeit das im vergleichbaren Erwerbsleben Übliche überschreitet;
  3. Vor- und Nachbereitung der Arbeit im Arbeitsfeld Unterricht in der Unterrichtszeit;
  4. Arbeit in den Arbeitsfeldern Schülerinnen und Schüler, Schule sowie Lehrperson.

Sie berücksichtigt die Koordination im Kollegium.

Art. 15 Altersentlastung[14]

Die Altersentlastung erfolgt im Arbeitsfeld Unterricht.

Sie beträgt bei gleichem Lohn ab dem Schuljahr, in dem die Lehrperson das:

  1. 56. Altersjahr vollendet, 6,286 Prozent der Jahresarbeitszeit;
  2. 61. Altersjahr vollendet, 9,429 Prozent der Jahresarbeitszeit.

Sie entfällt bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30 Prozent.

IV. Berufsauftrag

Art. 16 Zusätzlicher Unterricht[15] a) Übertragung

Der Lehrperson kann aus betrieblichen Gründen zusätzlicher Unterricht im Umfang von höchstens zwei Lektionen während längstens dreier Schuljahre übertragen werden.

Umfang und Dauer des zusätzlichen Unterrichts werden im ergänzenden Arbeitsvertrag ausgewiesen.

Bei Altersentlastung[16] wird kein zusätzlicher Unterricht übertragen. Der Schulrat bewilligt Ausnahmen, wenn diese im Interesse der Schule nötig sind.

Art. 17 b) Ausgleich

Die Lehrperson gleicht zusätzlichen Unterricht im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin innerhalb von drei Jahren durch eine entsprechende Reduktion der Zahl der zu erteilenden Lektionen aus.

Ist ein Ausgleich nach Abs. 1 dieser Bestimmung ausnahmsweise unmöglich, wird der zusätzlich erteilte Unterricht entschädigt. Die Entschädigung beträgt 3,143 Prozent des Jahreslohns je Jahreswochenlektion.

Art. 18 c) Verhältnis zum Arbeitsvertrag

Übertragung und Ausgleich von zusätzlichem Unterricht verändern die Gewichtung der Arbeitsfelder nach Arbeitsvertrag nicht.

Art. 19 Zusätzliche Arbeit in den Arbeitsfeldern Schülerinnen und Schüler, Schule sowie Lehrperson[17] a) allgemein

Zusätzliche Arbeit in den Arbeitsfeldern Schülerinnen und Schüler, Schule oder Lehrperson, die ausnahmsweise nicht durch Gewichtung der Arbeitsfelder im Arbeitsvertrag ausgeglichen werden kann, wird entschädigt.

Die Entschädigung je Arbeitsstunde beträgt 0,525 Promille des Jahreslohns.

Art. 20 b) Voraussetzung für die Entschädigung

Die Schulleitung weist dem Schulträger die Unmöglichkeit des Ausgleichs durch Gewichtung der Arbeitsfelder nach.

Die Schulleitung kann anordnen, dass die Lehrperson zusätzliche Arbeit nach Inhalt und Umfang nachweist.

V. Lohn

Art. 21 Besonderer Lohn[18] a) Fehlendes Lehrdiplom oder fehlende gleichwertige Qualifikation

Wer ohne anerkanntes Lehrdiplom oder diesem gleichwertige Qualifikation unterrichtet, erhält 85 Prozent des Lohns der Lohnklasse 1 für den erteilten Unterricht.*

Der Schulträger kann den Lohn bis zur Lohnklasse 13 für den erteilten Unterricht, je zu 85 Prozent des Lohns, erhöhen.*

Art. 22 b) nicht spezifisches Lehrdiplom oder nicht spezifische gleichwertige Qualifikation

Wer höher entlöhnten Unterricht erteilt, als es dem Lehrdiplom oder der diesem gleichwertigen Qualifikation entspricht, erhält:

  1. den Lohn der Klasse 1 für den erteilten Unterricht;
  2. den Lohn für Unterricht nach dem jeweils anerkannten Lehrdiplom oder gleichwertiger Qualifikation, sobald er höher ist.

Wer tiefer entlöhnten Unterricht erteilt, als es dem jeweils anerkannten Lehrdiplom oder der diesem gleichwertigen Qualifikation entspricht, oder wer für eine Gruppe von Fächern diplomiert oder gleichwertig qualifiziert ist und vorübergehend im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für die Fächer, für die ein Lehrdiplom besteht, weitere Fächer unterrichtet,[19] erhält den Lohn für den erteilten Unterricht.

Art. 23 c) Fachunterricht

Wer Fachunterricht mit anerkanntem Lehrdiplom oder diesem gleichwertiger Qualifikation für das Fach erteilt, erhält:

  1. den Lohn der Primar-Lehrperson, wenn:
  1. in Kindergarten oder Primarschule unterrichtet wird;
  2. auf der Oberstufe oder in der Kleinklasse unterrichtet wird und das Lehrdiplom als Bachelor-Abschluss anerkannt ist;
  1. den Lohn der Oberstufen-Lehrperson, wenn auf der Oberstufe oder in der Kleinklasse unterrichtet wird und das Lehrdiplom als Master-Abschluss anerkannt ist.

*

Art. 24 d) verschiedene Funktionen

Wer in verschiedenen Funktionen unterrichtet, erhält den Lohn anteilmässig.

Art. 25 Anfangseinstufung[20] a) Grundsätze

Wer neu oder nach einem Unterbruch in ein Arbeitsverhältnis tritt, wird aufgrund anrechenbarer Arbeitsjahre einer Lohnklasse zugeteilt. Vorbehalten sind:

  1. ein Aussetzen der Stufenanstiege innerhalb der Lohnklassen des Staatspersonals durch die Regierung, wenn die Finanzlage des Kantons oder die Wirtschaftslage es erfordert haben.[21] Das Bildungsdepartement informiert, für welche Kalenderjahre keine Arbeitsjahre anrechenbar sind;
  2. ein Verzicht auf Beförderung in die nächste Lohnklasse wegen nicht guter Leistungen.[22]

Lehrperson und Gemeinde, in der sie unterrichtet hat, sind bezüglich anrechenbarer Arbeitsjahre auskunftspflichtig.

Wer während des Kalenderjahrs das Arbeitsverhältnis wechselt, bleibt bis Ende des Kalenderjahrs in der bisherigen Lohnklasse.

Art. 26 b) Berechnung der Arbeitsjahre

Je Kalenderjahr ist anrechenbar:

  1. als ganzes Arbeitsjahr Arbeitszeit ab 700 Stunden;
  2. als halbes Arbeitsjahr:
  1. andere hauptberufliche Tätigkeit ab 6 Monaten;
  2. Kindererziehung in der Familie ab 6 Monaten.

Andere hauptberufliche Tätigkeit oder Kindererziehung in der Familie ist für Kindergarten-, Primar- und Fachunterricht ab dem vollendeten 22. sowie für Real-, Sekundar- und Kleinklassenunterricht ab dem vollendeten 24. Altersjahr anrechenbar.

Sind für ein Kalenderjahr weder genügend Arbeitszeit noch andere hauptberufliche Tätigkeit oder Kindererziehung in der Familie anrechenbar, wird die Arbeitszeit dieses Kalenderjahrs zur Arbeitszeit des folgenden Kalenderjahrs hinzugerechnet.

Art. 26a* c) Einstiegslohn von Kindergarten- und Primarlehrpersonen[23]

Der Lohn der Lohnklassen 1 und 2 wird für Kindergarten- und Primarlehrpersonen auf den Betrag der Lohnklasse 3 erhöht.

Art. 27 Beförderung

Die Lehrperson wird auf Beginn des nächsten Kalenderjahrs in die nächste Lohnklasse befördert, wenn sie gute Leistungen erbringt[24] und wenn ihr für das laufende Jahr ein Arbeitsjahr nach Art. 26 dieses Erlasses angerechnet werden kann.

Art. 28 Treueprämie und Intensivweiterbildung

Massgeblich für die Auszahlung einer Treueprämie sowie für die Absolvierung der Intensivweiterbildung nach Art. 6 des Gesetzes über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen[25] sind die an der öffentlichen Volksschule oder einer anerkannten privaten Sonderschule im Kanton St.Gallen geleisteten Arbeitsjahre.

VI. Konvente

Art. 29 Kantonsbeiträge an Konvente

Das Bildungsdepartement kann im Rahmen des Budgets Beiträge des Kantons an die Konvente gewähren.

VII. Schlussbestimmungen

Egress

nGS 2015-058

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2015-058 23.12.2014 01.08.2015
Art. 21, Abs. 1 geändert 2023-019 14.03.2023 01.08.2023
Art. 21, Abs. 2 geändert 2023-019 14.03.2023 01.08.2023
Art. 23, Abs. 2 aufgehoben 2023-019 14.03.2023 01.08.2023
Art. 26a eingefügt 2016-057 02.02.2016 01.08.2016

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.12.2014 01.08.2015 Erlass Grunderlass 2015-058
02.02.2016 01.08.2016 Art. 26a eingefügt 2016-057
14.03.2023 01.08.2023 Art. 21, Abs. 1 geändert 2023-019
14.03.2023 01.08.2023 Art. 21, Abs. 2 geändert 2023-019
14.03.2023 01.08.2023 Art. 23, Abs. 2 aufgehoben 2023-019