Das Arbeitsverhältnis der Volksschul-Lehrperson wird für einen festen Beschäftigungsgrad abgeschlossen.
Schwankt der Arbeitsumfang:
- wird als Grundlage ein Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsgrad begründet, der dem ständigen Anteil der Stelle entspricht;
- werden als Ergänzung befristete Arbeitsverhältnisse begründet.