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213.351.5

Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder von Steinach auf der Oberstufe

vom 19.08.1997 (Stand 01.08.1998)

Präambel

Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau
vereinbaren:[1]

Art. 1 Geltung

Diese Vereinbarung regelt:

  1. den Schulbesuch der Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach auf der Oberstufe;
  2. den Übertritt von Kindern aus der Primarschulgemeinde Steinach in die Kantonsschule Romanshorn.

Die Vereinbarung regelt nicht den Sonderschulbesuch. Drängt sich eine Sonderschulung auf, stellt die Schulvorsteherschaft Arbon die Akten dem Primarschulrat Steinach zum Entscheid zu.

Art. 2 Zusammenarbeit

Die Primarschulgemeinde Steinach und die Volksschulgemeinde Arbon arbeiten beim Schulbesuch ihrer Kinder auf der Oberstufe zusammen.

Art. 3 Schulbesuch auf der Oberstufe a) Grundsätze

Die Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach besuchen die Oberstufe in der Volksschulgemeinde Arbon.

Ausnahmen bewilligt der Primarschulrat Steinach nach den Vorschriften des Volksschulgesetzes des Kantons St.Gallen über den auswärtigen Schulbesuch.[2]

Art. 4 b) anwendbares Recht

Auf die Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach, welche die Oberstufe in der Volksschulgemeinde Arbon besuchen, ist das thurgauische Recht anwendbar.

Die Schulvorsteherschaft Arbon hört den Primarschulrat Steinach an:

  1. vor einer vorzeitigen Entlassung aus der Schulpflicht;
  2. vor einem disziplinarischen Schulausschluss.

Art. 5 c) Schulort

Die Schulvorsteherschaft Arbon bestimmt den Schulort.

Die Volksschulgemeinde Arbon kann mit Einverständnis des Primarschulrates Steinach Schulraum der Primarschulgemeinde Steinach unentgeltlich nutzen. Die Schulvorsteherschaft Arbon und der Primarschulrat Steinach regeln die Einzelheiten.

Drängen sich in Steinach bauliche Massnahmen für die Oberstufe auf, führen die Regierungen neue Verhandlungen.

Art. 6 d) Mitsprache

Der Primarschulrat Steinach entsendet ein Mitglied in die Oberstufenkommission Arbon.

Es ist den übrigen Mitgliedern der Kommission in Rechten und Pflichten gleichgestellt.

Art. 7 e) Schulgeld

Die Primarschulgemeinde Steinach bezahlt der Volksschulgemeinde Arbon jährlich ein Schulgeld je Kind, das auf Beginn des Schuljahrs in eine Oberstufenklasse eingetreten ist.

Das Schulgeld deckt die Betriebskosten vor Abzug des Staatsbeitrags des Kantons Thurgau.

Die Schulvorsteherschaft Arbon bestimmt das Schulgeld aufgrund des Voranschlags der Volksschulgemeinde Arbon. Sie stellt der Primarschulgemeinde Steinach bis Ende Dezember Rechnung.

Art. 8 Kantonsschule Romanshorn a) Übertritt

Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach können die Aufnahmeprüfung in das Gymnasium oder die Diplommittelschule der Kantonsschule Romanshorn ablegen.

Haben sie die Aufnahmeprüfung bestanden, können sie in die Kantonsschule Romanshorn übertreten.

Art. 9 b) Schulgeld

Der Kanton St.Gallen bezahlt das Schulgeld nach der massgebenden Vereinbarung der Regierungen der in der Konferenz der Erziehungsdirektoren der Ostschweiz zusammengefassten Kantone.

Art. 10 Streitigkeiten

Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung entscheiden das Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen sowie das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau einvernehmlich.

Einigen sie sich nicht, wird die Streitigkeit nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung[3] dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 11 Kündigung

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf das Ende eines Schuljahrs gekündigt werden.

Art. 12 Schlussbestimmungen a) Aufhebung der bisherigen Vereinbarung

Die Vereinbarung über den Sekundarschulbesuch der Kinder von Steinach in Arbon vom 22. November 1982[4] wird aufgehoben.

Art. 13 b) Übergangsbestimmung

Die Schulvorsteherschaft Arbon und der Primarschulrat Steinach regeln mit den Lehrkräften der Realschule Steinach den Wechsel vom st.gallischen zum thurgauischen Dienstrecht.

Für Treueprämie und Bildungsurlaub gelten Dienstjahre in der Primarschulgemeinde Steinach als Dienstjahre im Kanton Thurgau.

Art. 14 c) Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird ab 1. August 1998 angewendet.

Egress

nGS 33–34

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 33–34 19.08.1997 01.08.1998

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.08.1997 01.08.1998 Erlass Grunderlass 33–34