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213.351.8

Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die Primarschulverhältnisse von Schönengrund und St.Peterzell

vom 03.04.1973 (Stand 03.04.1973)

Präambel

Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen,

gestützt auf das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 30. April 1911 (Art. 27) und das Erziehungsgesetz des Kantons St.Gallen vom 7. April 1952 (Art. 9),[1]

vereinbaren:[2]

Art. 1

Die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Schönengrund und die st.gallische Schulgemeinde St.Peterzell werden ermächtigt, sich für die gemeinsame Führung einer Primarschule in Schönengrund zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.

Die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem Vertrag festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen und tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2

Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB[3] eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

Art. 3

Auf die Führung der Primarschule findet das Recht des Kantons Appenzell A.Rh. Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Vertragskantone über die Staatsbeiträge.[4]

Die Lehrziele richten sich nach dem Lehrplan, der für den Anschluss an das siebte Schuljahr in der Abschlussschule St.Peterzell und in der Sekundarschule St.Peterzell massgebend ist.

Die Aufsicht über die Primarschule wird von den Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. ausgeübt. Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen sind berechtigt, Schulbesuche durchzuführen.

Art. 4

Die Betriebsbeiträge der Vertragskantone werden direkt an die Verbandsgemeinden ausgerichtet. Bezüglich der staatlichen Baubeiträge einigen sich die Vertragskantone von Fall zu Fall. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Vertragskantonen über die Staatsbeiträge.

Art. 5

Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden unter sich oder zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde sind dem Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell A.Rh. zur Vermittlung vorzulegen und von diesem mit dem Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen zu besprechen. Der Entscheid liegt beim Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.

Art. 6

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung[5] dem Bundesgericht zu unterbreiten.

Art. 7

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und trägt das Datum, an dem der zweitunterzeichnende Kanton St.Gallen seine Unterschrift erteilt.

Egress

nGS 9, 76

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 9, 76 03.04.1973 03.04.1973

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.04.1973 03.04.1973 Erlass Grunderlass 9, 76