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213.352.4

Vereinbarung über die Sekundar- und Realschulverhältnisse von Schönengrund

vom 03.06.1986 (Stand 16.04.1986)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen

gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der appenzell-ausserrhodischen Verordnung zum Schulgesetz vom 7. Dezember 1981 und Art. 99 des st.gallischen Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983

[1]

vereinbaren:[2]

Art. 1 Ermächtigung

Die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Schönengrund und die st.gallische Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal werden ermächtigt, den Besuch der Sekundar- und der Realschule Oberes Neckertal durch Schüler der Einwohnergemeinde Schönengrund zu vereinbaren.

Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen.[3]

Art. 2 Inhalt der Vereinbarung

Die Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal verpflichtet sich durch Vereinbarung, die Sekundar- und die Realschüler der Einwohnergemeinde Schönengrund gegen ein angemessenes Schulgeld aufzunehmen.

Die Einwohnergemeinde Schönengrund verpflichtet sich, die Schüler der Real- und der Sekundarschulstufe der Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal zuzuweisen.

Art. 3 Anwendbares Recht

Die Sekundar- und Realschüler der Einwohnergemeinde Schönengrund unterstehen dem st.gallischen Recht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantons Appenzell A.Rh. über die gesetzliche Schulpflicht.

Sie werden grundsätzlich gleich behandelt wie die st.gallischen Sekundar- und Realschüler.

Art. 4 Schulaufsicht

Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen[4] beaufsichtigen die Sekundar- und die Realschule Oberes Neckertal.

Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. können ein Mitglied mit beratender Stimme in den Sekundarschulrat Oberes Neckertal abordnen und die Klassen der Sekundar- und der Realschule jederzeit besuchen.

Art. 5 Streitigkeiten

Die Erziehungsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. und das Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen legen Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden gemeinsam bei. Kommt keine Einigung zustande, so wird der Streitfall dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen zum Entscheid unterbreitet.

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung[5] dem Bundesgericht zum Entscheid unterbreitet.

Art. 6 Kündigung

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schuljahres 1992/93.

Art. 7 Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung rechtsgültig.

Sie wird für die Sekundarschule Oberes Neckertal ab Beginn des Schuljahres 1986/87 und für die Realschule Oberes Neckertal mit deren Übernahme durch die Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal[6] angewendet.

Egress

nGS 21–70

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 21–70 03.06.1986 16.04.1986

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.06.1986 16.04.1986 Erlass Grunderlass 21–70