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213.352.7

Vereinbarung über die Volksschulverhältnisse des Weilers Kapf (Gemeinde Oberegg AI)

vom 02.12.2003 (Stand 17.12.2003)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und die Regierung des Kantons St.Gallen

gestützt auf Art. 5 und 59 des appenzellisch-innerrhodischen Schulgesetzes vom 29. April 1984 und Art. 99 des st.gallischen Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983[1]

vereinbaren:[2]

Art. 1 Ermächtigung

Die Schulgemeinde Oberegg im Kanton Appenzell I. Rh. sowie die Primarschulgemeinde Lüchingen, der Zweckverband Kleinklassen Mittelrheintal und die Oberstufenschulgemeinde Altstätten im Kanton St.Gallen werden ermächtigt, den Besuch der st.gallischen Schulen durch Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf, Schulgemeinde Oberegg, zu vereinbaren.

Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden der Kantone Appenzell I. Rh. und St.Gallen.

Art. 2 Inhalt und Vereinbarungen

Die Schulgemeinde Oberegg verpflichtet sich durch Vereinbarung:

  1. die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf der Kindergarten- und der Primarschulstufe der Primarschulgemeinde Lüchingen zuzuweisen;
  2. die Kleinklassenschülerinnen und -schüler des Weilers Kapf dem Zweckverband Mittelrheintal zuzuweisen;
  3. die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf der Real- und Sekundarschulstufe der Oberstufenschulgemeinde Altstätten zuzuweisen.

Die Primarschulgemeinde Lüchingen, der Zweckverband Kleinklassen Mittelrheintal und die Oberstufenschulgemeinde Altstätten verpflichten sich, die ihnen nach Abs. 1 dieser Bestimmung zugewiesenen Schülerinnen und Schüler gegen ein kostendeckendes Schulgeld aufzunehmen.

Art. 3 Anwendbares Recht

Die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf unterstehen dem st.gallischen Recht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantons Appenzell I. Rh. über die gesetzliche Schulpflicht.

Die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf werden gleich behandelt wie die st.gallischen Schülerinnen und Schüler.

Art. 4 Schulaufsicht

Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen beaufsichtigen die st.gallischen Schulen, denen Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf zugewiesen sind.

Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I. Rh. können die Klassen dieser Schulen jederzeit besuchen.

Art. 5 Streitigkeiten

Das Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell I. Rh. und das Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen legen Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden gemeinsam bei.

Kommt keine Einigung zustande, wird der Streitfall der Regierung des Kantons St.Gallen zum Entscheid unterbreitet.

Art. 6 Kündigung

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahrs gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schuljahrs 2006/07.

Art. 7 Schlussbestimmungen a) Aufhebung der bisherigen Vereinbarung

Die Vereinbarung über die Volksschulverhältnisse von Kapf vom 2. Februar 1988[3] wird aufgehoben.

Art. 8 b) Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn

Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.

Egress

nGS 39–8

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 39–8 02.12.2003 17.12.2003

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.12.2003 17.12.2003 Erlass Grunderlass 39–8