Scheidet der Sparversicherte altershalber, infolge Tod oder Invalidität aus dem Dienst aus, werden Leistungen aufgrund des massgebenden Sparguthabens nach den Ansätzen des BVG gewährt.
Der Versicherte hat frühestens Anspruch auf Altersleistungen, wenn er das 60. Altersjahr vollendet hat und das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.
Beim vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand wird der Umwandlungssatz je Jahr, um den der Übertritt vorverlegt wird, um 0,2 Prozentpunkte gekürzt. Der Umwandlungssatz für das ordentliche Rentenalter 65 beträgt 7,2 Prozent.
Bei Invalidität oder Tod wird das massgebende Sparguthaben um 30 Prozent erhöht. Für jedes über das 35. Altersjahr hinausgehende vollendete Lebensjahr vermindert sich der Zuschlag um 1 Prozentpunkt.