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213.550

Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse

(VLVK)

vom 13.11.1990 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 10bis Abs. 2 des Gesetzes über die Besoldung der Volksschullehrer vom 30. November 1971[1],

in Ausführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[2]

als Verordnung:[3]

Anhänge

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Rechtsnatur

Die kantonale Lehrerversicherungskasse (im folgenden Versicherungskasse) dient der Sicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes.

Sie ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates und eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge.

Art. 2 Versicherte a) Lehrer und Kindergärtnerin der öffentlichen Volksschule

Der Beitritt zur Versicherungskasse ist obligatorisch für den Lehrer und die Kindergärtnerin, die nach dem Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer[4] besoldet sind, wenn der Mindestlohn nach BVG[5] erreicht wird und das Dienstverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde.

Der Lehrer und die Kindergärtnerin der öffentlichen Volksschule, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht erfüllen, können der Versicherungskasse beitreten.

Art. 3 b) anderes Schulpersonal

Sofern der Arbeitnehmer nicht bereits bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung obligatorisch zu versichern ist, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerleistungen an die Versicherungskasse vertraglich gesichert sind, das Anstellungsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde und der Mindestlohn nach BVG[6] erreicht wird, kann die Versicherungskasse als Mitglieder aufnehmen:

  1. Lehrer an Berufsschulen, öffentlichen Musikschulen sowie jenen gemeinnützigen st.gallischen Institutionen von Schule und Erziehung, die vom Staat subventioniert werden oder eine Aufgabe erfüllen, die beim Fehlen der Institution von Staat oder Gemeinde übernommen werden müsste;
  2. Schulpsychologen;
  3. weiteres in Schule und Erziehung tätiges Personal der Träger öffentlicher Schulen sowie der in lit. a dieser Bestimmung genannten gemeinnützigen Institutionen.

Art. 4* c) Lehrer der Privatschulen

Das Bildungsdepartement kann den Beitritt zur Versicherungskasse für Lehrer von Privatschulen, die der regelmässigen Aufsicht der regionalen Schulaufsicht unterstehen, durch Vertrag regeln.

Als Mitglieder werden Lehrer aufgenommen, die in einem festen, hauptberuflichen Arbeitsverhältnis zur Privatschule stehen und ihre Tätigkeit im Kanton St.Gallen ausüben.

Art. 5 Versicherungsarten

Die Versicherung gliedert sich in:

  1. Rentenversicherung;
  2. Risikoversicherung;
  3. Sparversicherung.

Art. 6* Zuteilung a) Rentenversicherung

Der Rentenversicherung wird zugeteilt, wer:

  1. im laufenden Jahr wenigstens das 25. Altersjahr vollendet;
  2. einen Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent aufweist;
  3. ein auf Dauer ausgerichtetes Dienstverhältnis mit gleichmässiger Besoldung aufweist.

Art. 6bis* abis) Risikoversicherung

Der Risikoversicherung wird zugeteilt, wer im laufenden Jahr wenigstens das 18. und höchstens das 24. Altersjahr vollendet.

Art. 7* b) Sparversicherung

Der Sparversicherung wird zugeteilt, wer weder der Rentenversicherung noch der Risikoversicherung zugeteilt ist.

Art. 8 Aufnahmeverfahren

Die Kassenverwaltung entscheidet über die Aufnahme in die Versicherungskasse und die Zuteilung.

Die Arbeitgeber melden der Kassenverwaltung die zu versichernden Personen.

Die Kassenverwaltung regelt die ärztliche Untersuchung beim Eintritt in die Kasse.*

Art. 9 Versicherungsereignisse

Die Arbeitgeber melden der Kassenverwaltung die Versicherungsereignisse.

Die Kassenverwaltung trifft die zur Abklärung erforderlichen Massnahmen.

Art. 10 Auskunfts- und Meldepflichten

Versicherte und Rentenbezüger sowie ihre anspruchsberechtigten Angehörigen sind der Kassenverwaltung und dem Vertrauensarzt gegenüber zu den Auskünften verpflichtet, die für die Versicherung von Bedeutung sind.

Versicherte und Rentenbezüger haften für Nachteile, die der Versicherungskasse aus unrichtigen, unvollständigen oder ungenauen Angaben oder aus verspäteten Meldungen erwachsen.

Art. 11 Versicherte Besoldung

Als versichert gilt:*

  1. für den Lehrer der öffentlichen Volksschule: (Als Wochenlektionen gelten die wöchentlichen Unterrichtslektionen nach Art. 77 Abs. 1 lit. a zuzüglich die auf wöchentliche Lektionen umgerechnete Präsenz nach Art. 77 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983[7])[8]
  1. ab 28 Wochenlektionen 100 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
  2. ab 24 Wochenlektionen 90 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
  3. ab 20 Wochenlektionen 75 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
  4. ab 17 Wochenlektionen 60 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
  5. ab 15 Wochenlektionen 50 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
  6. unter 15 Wochenlektionen der Bruchteil des aktuellen Gehaltes, der sich aus der mathematisch auf die ganze Zahl gerundeten Anzahl Wochenlektionen geteilt durch 30 ergibt, vermindert um den Koordinationsabzug.
  1. für die Kindergärtnerin der öffentlichen Volksschule: (Als Wochenlektionen gelten die wöchentlichen Unterrichtslektionen nach Art. 28ter Abs. 1 lit. a zuzüglich die auf wöchentliche Lektionen umgerechnete Präsenz nach Art. 28ter Abs. 2 des Kindergartengesetzes vom 23. Juni 1974[9])[10]
  1. ab 23 Wochenlektionen 100 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
  2. ab 20 Wochenlektionen 90 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
  3. ab 17 Wochenlektionen 75 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
  4. ab 14 Wochenlektionen 60 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
  5. ab 12 Wochenlektionen 50 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
  6. unter 12 Wochenlektionen der Bruchteil des aktuellen Gehaltes, der sich aus der mathematisch auf die ganze Zahl gerundeten Anzahl Wochenlektionen geteilt durch 24 ergibt, vermindert um den Koordinationsabzug.
  1. für einen anderen Versicherten die der Kassenverwaltung für den Beschäftigungsgrad gemeldete Besoldung, vermindert um den Koordinationsabzug.

Erfährt ein Mitglied der Rentenversicherung eine individuelle Verminderung der regelmässigen Besoldung, setzt ihm die Kassenverwaltung eine Frist von 30 Tagen, innert der es die Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung erklären kann. Es übernimmt die Arbeitgeberbeiträge für die Differenz.*

Nach Vollendung des 60. Altersjahrs kann die versicherte Besoldung in der Rentenversicherung nicht mehr erhöht werden. Vorbehalten bleibt die Erhöhung im Ausmass, das der Erweiterung des Beschäftigungsgrades entspricht.*

Art. 12 Koordinationsabzug

Der Koordinationsabzug richtet sich nach dem Koordinationsabzug der Versicherungskasse für das Staatspersonal.

Art. 13 Versicherungsjahre a) allgemein

Die Versicherungsjahre werden vom Tag des Beitritts zur betreffenden Versicherungsart an gezählt.

Bruchteile eines Jahres werden in Tagen berechnet. Ein ganzer Monat zählt als 30 Tage.*

Art. 14 b) Urlaub und Einstellung im Dienst

Für die Zeit eines unbezahlten Urlaubs oder einer vorübergehenden Einstellung im Dienst entrichtet der Arbeitnehmer die Arbeitnehmer- und in der Regel auch die Arbeitgeberbeiträge.

Zahlungserleichterungen können gewährt werden. Art. 24 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.

Art. 15 Austritt

Der Versicherte, der ohne Eintreten eines versicherten Ereignisses sein Dienstverhältnis auflöst oder die Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung nach BVG nicht mehr erfüllt, scheidet aus der Versicherungskasse aus. Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

Art. 16* Freimitgliedschaft

Die Kassenverwaltung kann in begründeten Ausnahmefällen auf Gesuch das Verbleiben in der Versicherungskasse bewilligen.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Bezahlung der Beiträge sichergestellt ist.

Das Bildungsdepartement kann auf Gesuch die Übernahme von Arbeitgeberbeiträgen von Freimitgliedern nach Abs. 1 bewilligen, wenn sich das Freimitglied verpflichtet, nach Abschluss der Weiterbildung für eine angemessene Zeit im st.gallischen Schuldienst tätig zu sein.

Art. 17 Wechsel der Versicherungsart

Der Versicherte, welcher die Voraussetzungen einer anderen Versicherungsart erfüllt, scheidet in der Regel aus der bisherigen Versicherungsart aus und tritt in die neue Versicherungsart ein.

Es gelten die jeweiligen Aus- und Eintrittsbestimmungen.*

*

Art. 19 Kürzung der Leistungen

Die Versicherungskasse kann die Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn:

  1. die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die eidgenössische Invalidenversicherung eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der eidgenössischen Invalidenversicherung widersetzt;
  2. die Unfallversicherung eine Leistung kürzt, weil der Versicherte besondere Gefahren oder Wagnisse im Sinn der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung eingegangen ist.

B. Rentenversicherung

I. Finanzierung

Art. 20* Jahresbeitrag a) Grundbeitrag*

Der jährliche Grundbeitrag beträgt für den Versicherten und für den Arbeitgeber je 7,5 Prozent der versicherten Besoldung.*

Der Jahresbeitrag des Versicherten wird in monatlichen Raten von der Besoldung abgezogen.

Art. 20bis* b) Zuschlag

Versicherter und Arbeitgeber leisten einen jährlichen Zuschlag nach Anhang 4 dieser Verordnung.

Art. 21* Dauer der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des 65. Altersjahres, spätestens jedoch mit dem Rentenanspruch.

Art. 22* Nachzahlungen

Für individuelle Erhöhungen der versicherten Besoldung leisten der Arbeitgeber und der Rentenversicherte je zur Hälfte eine Nachzahlung nach Anhang 1 dieser Verordnung.

Wenn der Stand der Rentenversicherung es erfordert, kann das Finanzdepartement bei allgemeinen Erhöhungen der versicherten Besoldung die Nachzahlungspflicht für Arbeitgeber und Rentenversicherte verfügen.

Für den Versicherten, der nicht nach dem Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer oder nach der Dienst- und Besoldungsordnung für die Lehrer an Berufsschulen besoldet ist, gelten die im Rahmen der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal gewährten generellen Reallohnverbesserungen als allgemeine Erhöhung.

Art. 23* Einkaufssummen a) allgemein

In die Versicherungskasse sind die Austrittsleistungen aus der bisherigen beruflichen Vorsorge einzubringen und für den Einkauf zu verwenden.

Der Altersrentensatz kann durch Einkauf nach Anhang 3 dieser Verordnung bis zum erreichbaren Altersrentensatz zum Zeitpunkt des Eintritts erhöht werden. Bestehen keine Ausstände aus einem Vorbezug für Wohneigentum und ist der Gesundheitszustand gut, so ist die Erhöhung bis zum vollendeten 55. Altersjahr möglich.

Einzukaufen sind individuelle Erhöhungen:*

  1. infolge Erweiterung des Beschäftigungsgrades;
  2. solange die versicherte Besoldung den der allgemeinen Besoldungsentwicklung angepassten Stand vor ihrer individuellen Verminderung nicht erreicht.

Art. 24 b) Ratenzahlung

Für die Entrichtung der Einkaufssumme kann dem Rentenversicherten ein verzinsbares Darlehen gewährt werden, wenn die Rückzahlung mit monatlichen Ratenzahlungen bis zum Erreichen des 60. Altersjahrs gewährleistet ist.*

Die monatliche Rate beträgt in der Regel wenigstens 1 Prozent der versicherten Besoldung.

Der Darlehenszinsfuss wird jährlich auf 1. Februar neu festgelegt. Er entspricht dem variablen Zinsfuss der Versicherungskasse für erstrangige Hypothekardarlehen, wenigstens jedoch dem Zinssatz nach Art. 12 der eidgenössischen Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2).*

Art. 25 Ausgleich der Teuerung auf Renten

Eine nach Beginn der Rente eintretende Teuerung wird im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Versicherungskasse durch eine von dieser zu tragenden Teuerungszulage ausgeglichen.

*

II. Leistungen

1. Altersleistungen

Art. 26* Altersrentenanspruch a) Grundsatz

Der Rentenversicherte hat nach erfülltem 65. Altersjahr Anspruch auf eine Altersrente, wenn das Dienstverhältnis nicht verlängert wird.

Art. 28 b) vorzeitige Pensionierung

Der Rentenversicherte hat Anspruch auf eine gekürzte Altersrente, wenn er nach erfülltem 60. Altersjahr in den Ruhestand tritt.

Art. 31* d) Höhe 1. Grundsatz

Der Altersrentensatz setzt sich zusammen aus den durch Einkauf und Beitragsjahre erworbenen Prozentpunkten.

Er erhöht sich mit jedem vollen Beitragsjahr um 55 / 40 Prozentpunkte und beträgt höchstens 55 Prozentpunkte.

Art. 33* 3. vorzeitige Pensionierung

Beim vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand wird der Rentenbetrag je Monat, um den der Übertritt vor Vollendung des 65. Altersjahres erfolgt, um 0,4 Prozent, und für jeden Monat, um den der Rücktritt vor Vollendung des 63. Altersjahres erfolgt, um 0,5 Prozent gekürzt.

Art. 34 4. Teilrücktritt

Wird das Dienstverhältnis in vermindertem Umfang fortgesetzt, so wird eine entsprechende Teilrente ausgerichtet.

Art. 35 Kinderrenten

Kinder eines Altersrentners haben Anspruch auf eine Kinderrente.

Die Kinderrente beträgt für:

  1. ein Kind: 20 Prozent der Altersrente
  2. zwei Kinder: 38 Prozent der Altersrente
  3. drei Kinder: 54 Prozent der Altersrente
  4. vier und mehr Kinder: 70 Prozent der Altersrente

Art. 43 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.

Art. 36* Überbrückungsleistungen a) Anspruch

Der Versicherte, dessen Dienstverhältnis über das 65. Altersjahr hinaus andauert, hat beim Übertritt in den Ruhestand Anspruch auf eine Kapitalabfindung. Sie entspricht der seit dem erfüllten 65. Altersjahr nicht ausbezahlten Altersrente ohne Teuerungszulage.

Versicherte, die in den Ruhestand treten und wenigstens das 60. Alterjahr erfüllt haben, können bis zum Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand schriftlich die Ausrichtung einer rückzahlbaren Überbrückungsrente in der Höhe von höchstens zwei Dritteln der maximalen einfachen Altersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung verlangen.*

Art. 37 b) Aus- und Rückzahlung

Die Auszahlung der Überbrückungsrente beginnt frühestens mit der Ausrichtung der Altersrente und dauert längstens bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sie erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem das ordentliche Rentenalter nach der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht wird. Stirbt der Bezüger einer Überbrückungsrente, so wird diese letztmals im Sterbemonat ausgerichtet.*

Die Überbrückungsrente ist nach versicherungstechnischen Grundsätzen zurückzuzahlen:

  1. durch Einmaleinlage, fällig zu Beginn des dem Abschluss der Auszahlung folgenden Monats;
  2. durch lebenslängliche Kürzung der Altersrente.

Die ausbezahlte Überbrückungsrente hat keine Wirkung auf die Hinterlassenenleistungen.

2. Hinterlassenenleistungen

Art. 38* Ehegattenrente a) Anspruch 1. Grundsatz

Beim Tod eines Versicherten, eines Alters- oder eines Invalidenrentners hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er:

  1. für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss;
  2. das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe wenigstens fünf Jahre gedauert hat.

Erfüllt der überlebende Ehegatte keine der Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung, so hat er Anspruch auf eine Kapitalabfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.

Der überlebende Ehegatte, den am Tod ein schweres Verschulden trifft, ist von Ehegattenrente und Kapitalabfindung ausgeschlossen.

Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt am Tag, nach dem der Anspruch des Verstorbenen auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente erloschen ist.

Art. 39 2. Wiederverheiratung

Heiratet der überlebende Ehegatte, so bleibt ihm der Rentenanspruch gewahrt. Der Anspruch ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe.

Dem überlebenden Ehegatten wird auf Antrag innert eines Jahrs nach Heirat eine Kapitalabfindung in Höhe von drei Jahresrenten als Auskauf der Rentenanwartschaft ausgerichtet.

Erwirbt der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf eine weitere Ehegattenrente, so wird diese auf die frühere Ehegattenrente angerechnet.

Art. 40* b) Höhe

Die Ehegattenrente beträgt 70 Prozent der Alters- oder Invalidenrente.*

Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Ehegatte, so ermässigt sich der Rentensatz für jedes über diesen Altersunterschied hinausgehende Jahr um 2 Prozentpunkte.

Art. 41 c) Anspruch des geschiedenen Ehegatten

Die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten richten sich in Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der geschiedenen Frau.

Art. 41bis* Lebenspartner

Der überlebende Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts ist dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen gleichgestellt, wenn:

  1. beide Partner weder verheiratet noch eingetragene Partner sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht und
  2. die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt im Zeitpunkt des Todes nachweisbar wenigstens fünf Jahre ununterbrochen bestanden hat und
  3. die gegenseitige Unterstützungspflicht auf dem von der Versicherungskasse dafür vorgesehenen Formular schriftlich vereinbart und dieses der Versicherungskasse zu Lebzeiten beider Partner zugestellt wurde.

Erhält der überlebende Partner eine Rente aus einer früheren Ehe oder Lebensgemeinschaft oder hat er eine Kapitalabfindung anstelle einer solchen Rente erhalten, wird die Partnerrente um diese Leistungen herabgesetzt.

Der Antrag auf Leistungen ist spätestens drei Monate nach dem Tod einzureichen.

Art. 42 Waisenrente a) Anspruch 1. Grundsatz

Die Kinder eines verstorbenen Versicherten oder eines Alters- oder Invalidenrentners haben Anspruch auf eine Waisenrente.

Art. 43 2. Beginn und Dauer

Der Anspruch beginnt nach dem Tag, an dem der Anspruch des Verstorbenen auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente erloschen ist.

Der Anspruch dauert bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn das Kind noch in Ausbildung, erwerbsunfähig oder zu höchstens 20 Prozent erwerbsfähig ist.*

Die Kassenverwaltung kann die Waisenrente zusprechen:

  1. unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung bis längstens zum 30. Altersjahr;
  2. bei Invalidität der Waise in Härtefällen über das 30. Altersjahr hinaus.

Art. 44 b) Höhe

Die Höhe entspricht derjenigen der Kinderrenten nach Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung. Die Renten werden gleichmässig unter die Kinder verteilt.

Vollwaisen erhalten eine doppelte Waisenrente.

Gehörten beide verstorbenen Elternteile der Versicherungskasse an, so wird nur eine Vollwaisenrente ausgerichtet. Sie bemisst sich nach dem höheren der beiden Beträge, die sich durch Umrechnung der versicherten Besoldungen auf den gemeinsamen, jedoch auf 100 Prozent begrenzten versicherten Beschäftigungsgrad ergeben.

Invalidenleistungen

Art. 45* Invalidität

Die Kassenverwaltung stellt die Invalidität auf der Grundlage der Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Beurteilung durch den Vertrauensarzt fest.

Der Begriff der Invalidität richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959[11].

Art. 45bis* Invalidenrente a) Anspruch

Ein Rentenversicherter, der infolge Krankheit oder Unfalls erwerbsunfähig geworden ist und deshalb seine bisherige oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr voll ausüben kann, hat Anspruch auf eine Invalidenrente.

Der Anspruch auf die Invalidenrente beginnt mit der Ausrichtung der Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung, frühestens jedoch mit dem Ende des Anspruchs auf Lohn oder Lohnfortzahlung.

Die Invalidenrente endet spätestens mit Vollendung des 65. Altersjahres und wird zu diesem Zeitpunkt in eine Altersrente in gleicher Höhe umgewandelt.

Art. 46* b) Höhe

Die Invalidenrente entspricht der Altersrente.

Bei Teilinvalidität wird eine entsprechende Teilrente ausgerichtet.

Art. 47* Überbrückungsrente

Ergibt die vertrauensärztliche Untersuchung eine teilweise oder volle Erwerbsunfähigkeit, hat der Versicherte nach Ablauf der Lohnfortzahlung Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe der Invalidenrente nach dieser Verordnung zuzüglich der entsprechenden minimalen Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung[12]. Bei Teilinvalidität wird die Überbrückungsrente entsprechend gekürzt.

Die Überbrückungsrente wird bis zur Ausrichtung der Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung[13] ausgerichtet. Die anstelle der eidgenössischen Invalidenversicherung[14] ausgerichtete Invalidenrente wird zurückgefordert, soweit sie von der eidgenössischen Invalidenversicherung rückwirkend ausgerichtet wird.

Art. 47bis* Ersatzrente

Entsteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung[15], so wird eine Ersatzrente in der Höhe der vertrauensärztlich festgestellten Teilinvalidität ausgerichtet.

Art. 48 Kinderrente

Kinder eines Invalidenrentners haben Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente.

Die Invaliden-Kinderrente entspricht der Kinderrente des Altersrentners. Art. 35 Abs. 2 und Art. 43 dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet.

Art. 49* Leistungskürzung

Erzielt ein Invalidenrentner einen regelmässigen Arbeitsverdienst oder andere Bezüge aus Erwerbstätigkeit, eine andere Rente, die zusammen mit den Invalidenleistungen die auf den aktuellen Zeitpunkt angepasste Besoldung, welche der Rentenberechtigte zuletzt erzielt hat, einschliesslich 13. Monatsgehalt, Sozialzulagen und Teuerungszulage, übersteigt, werden die Invalidenleistungen um den Mehrbetrag gekürzt.

Die Kürzung oder der Entzug der Invalidenleistungen dauert längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr.

Art. 50* Entzug

Die Kassenverwaltung kann dem Rentenbezüger die Invalidenrente ganz oder teilweise entziehen, wenn er:

  1. wieder erwerbsfähig wird und sich weigert, eine ihm zumutbare Beschäftigung auszuüben;
  2. sich einer Eingliederungsmassnahme der eidgenössischen Invalidenversicherung widersetzt;
  3. sich weigert, der Kassenverwaltung auf Verlangen wahre und vollständige Auskunft über einen anderweitigen Verdienst zu geben.

Freizügigkeitsleistungen und Abfindungen

Art. 51* Austritt a) Grundsatz

Ein Rentenversicherter, der ohne Anspruch auf eine Rente ganz oder teilweise aus der Versicherungskasse ausscheidet, hat Anspruch auf eine Austrittsleistung.

Je Franken erreichte Altersrente wird ein Betrag nach Anhang 3 dieser Verordnung ausgerichtet. Die Austrittsleistung wird nach Art. 16 des Freizügigkeitsgesetzes[16] berechnet und entspricht wenigstens dem Mindestbetrag nach Art. 17 des Freizügigkeitsgesetzes.[17]

Noch geschuldete Nachzahlungen, Eintrittsleistungen und Einkaufsbeteiligungen des Arbeitgebers werden zuzüglich Zinsen nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes[18] von den Austrittsleistungen abgezogen.

Art. 52* b) Bundesrecht

Die Versicherungskasse erfüllt die Ansprüche auf Austrittsleistungen nach den bundesrechtlichen Vorschriften.

Sie erhebt keine gesonderten Risikobeiträge für den Vorsorgeschutz.

Art. 53 Abfindung nicht rentenberechtigter Angehöriger

Hinterlässt ein Rentenversicherter keine Rentenberechtigten und hat er selbst keine Renten bezogen, so leistet die Versicherungskasse an bedürftige Eltern, Geschwister oder elternlose Grosskinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr eine Abfindung, wenn diese Angehörigen vom Versicherten wesentlich unterstützt wurden.

Die Abfindung wird von der Kassenverwaltung festgesetzt. Sie darf die vom verstorbenen Versicherten geleisteten Einzahlungen ohne Zins nicht übersteigen.

Verbleibende Arbeitnehmer- und Arbeitgeberzahlungen werden der Spezialreserve zugewiesen.

Übrige Vorschriften

Art. 55 Bemessung der Leistungen

Die Bemessung der Leistungen richtet sich nach der letzten versicherten Besoldung und, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Rentenkürzung, nach den Vorschriften im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsereignisses.

Art. 56 Rentenauszahlung

Die Renten werden in monatlichen Raten ausbezahlt.

Der Rentenanspruch beginnt am Tag, nach dem der Anspruch auf das Gehalt, den Gehaltsnachgenuss oder auf eine andere Kassenrente erloschen ist.

Er erlischt auf Ende des dem Sterbemonat des Rentenbezügers folgenden Monats, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 57* Vorbehalt

Rentenversicherten mit gesundheitlichem Vorbehalt werden im ersten Versicherungsjahr für die Risiken Invalidität und Tod im Zusammenhang mit dem Vorbehalt Leistungen von 50 Prozent der vollen Ansätze gewährt.

Der Prozentsatz erhöht sich für jedes Versicherungsjahr um 10 Prozent bis höchstens 100 Prozent.

Art. 58 Sicherung der Renten

Der Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung kann vor der Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsförderung[19] mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und besondere Bestimmungen der Kassenverwaltung zur Wohneigentumsförderung.*

Art. 59* Sperrguthaben

Dem Sperrguthaben des Rentenversicherten werden gutgeschrieben:

  1. eingebrachte Austrittsleistungen, soweit sie das Altersguthaben nach BVG[20] übersteigen und nicht für den Einkauf verwendet werden müssen;
  2. die Austrittsleistung nach Art. 51 dieser Verordnung bei Herabsetzung des versicherten Beschäftigungsgrades.

Das Guthaben wird zum aktuellen Zinssatz der St.Gallischen Kantonalbank für Freizügigkeitskonti verzinst und kann für die Verbesserung der eigenen Vorsorge verwendet werden.

Beim Ausscheiden aus der Rentenversicherung wird das Guthaben zuzüglich Zinsen zur Austrittsleistung hinzugezählt, bei Eintritt eines Versicherungsereignisses ausbezahlt.

Art. 60* Konkurrierende Ansprüche

Die Kassenrenten werden gekürzt, auch nach vollendetem 65. Altersjahr des Rentners, soweit sie zusammen mit Leistungen Dritter aus Gesetz oder aus Haftpflicht infolge unerlaubter Handlung und mit den Leistungen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der eidgenössischen Invalidenversicherung nachstehende Prozentsätze der Besoldung des im Dienst stehenden Personals der entsprechenden Besoldung, welche der Rentenberechtigte zuletzt erreicht hat, einschliesslich 13. Monatsgehalt, Sozialzulagen und Teuerungszulage, übersteigen:

  1. Alters- und Invalidenrente zuzüglich die Kinderrenten nach Art. 35, 42 und 48 sowie die Überbrückungs- und Ersatzrente nach Art. 47 und 47bis dieser Verordnung: 100 Prozent
  2. Ehegatten- und Waisenrente:
  1. bei vier und mehr Kindern: 90 Prozent
  2. bei drei Kindern: 85 Prozent
  3. bei zwei Kindern: 80 Prozent
  4. bei einem Kind: 75 Prozent
  1. Ehegattenrente ohne Kinder: 70 Prozent

Genugtuungssummen werden für die Kürzung nicht mitberücksichtigt.

Kapitalleistungen von Dritten werden in Renten umgerechnet.

Leistungen ausländischer Sozialversicherungen werden angerechnet.

Solange ein Dritter seine Leistung verweigert, gewährt die Versicherungskasse gegen Abtretung des Anspruchs die vollen Renten. Vorbehalten bleibt Abs. 1 dieser Bestimmung.

Art. 61 Kapitalabfindung

Anstelle der Rente wird in der Regel ihr Barwert als Kapitalabfindung ausgerichtet, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Ehegattenrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der einfachen Mindestaltersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beträgt.

Art. 62 Verrechnungen

Bei Auszahlung einer Leistung der Rentenversicherung werden ausstehende Beiträge, Nachzahlungs- und Einkaufssummen verrechnet.

Die Verrechnung kann auf Antrag zeitlich angemessen verteilt oder durch eine gekürzte Rente ausgeglichen werden.

Art. 63 Berichtigung von Einzahlungen und Leistungen

Wurde eine Einzahlung oder eine Leistung unrichtig festgesetzt, so ist sie rückwirkend auszugleichen. Die berichtigten Beträge sind nach dem allgemeinen Sparkassenzinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank zu verzinsen. Trifft den Versicherten kein Verschulden, so hat er keinen Zins zu tragen.

Die Ansprüche der Versicherungskasse können mit Kassenleistungen verrechnet werden.

Auf Rückerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn den Bezüger an der unrichtigen Kassenleistung kein Verschulden trifft.

Art. 64 Verjährung

Forderungen auf wiederkehrende Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn Jahren.

Art. 129 bis 142 OR[21] werden angewendet.

Art. 65* Teuerungszulage

Die Teuerung wird wie bei den Besoldungen der Volksschullehrer auf den Beginn des folgenden Kalenderjahrs ausgeglichen. Wird den aktiven Volksschullehrern nicht der volle Teuerungsausgleich gewährt, beschliesst die Regierung eine sachgemässe Regelung für den Teuerungsausgleich auf Renten.*

Tritt ein Versicherter nach dem 65. Altersjahr in den Ruhestand, wird die Teuerung auf den Zeitpunkt der ordentlichen Rentenberechtigung ausgeglichen.*

Die Regierung erlässt nähere Vorschriften.*

Bbis. Risikoversicherung

Art. 65bis* Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag beträgt für den Versicherten und den Arbeitgeber je 0,75 Prozent der versicherten Besoldung.*

Art. 65ter* Ergänzende Vorschriften

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Rentenversicherung mit Ausnahme von Art. 26 bis 37 werden sachgemäss angewendet.

Art. 65quater* Austritt

Beim Austritt aus der Risikoversicherung werden keine Austrittsleistungen fällig.

C. Sparversicherung

I. Finanzierung

Art. 66* Jahresbeitrag

Die Sparversicherten und der Arbeitgeber entrichten auf der versicherten Besoldung die gleichen Jahresbeiträge wie die Rentenversicherten.*

Die Beitragspflicht erlischt am Ende des 65. Altersjahrs, spätestens jedoch mit Entstehung des Rentenanspruchs.

Art. 67* Spargutschriften

Die Spargutschriften werden jährlich in Prozenten der versicherten Besoldung berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:

Altersjahr Ansatz (Prozent)
25 bis 34 10
35 bis 44 13
45 bis 54 16
55 bis 65 19

Das für die Berechnung der Spargutschrift massgebende Alter richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge.

Die Kassenverwaltung kann die Ansätze nach Abs. 1 dieser Bestimmung entsprechend dem versicherungstechnischen Stand ändern.

Art. 67bis* Ausserordentliche Einlage

Das Sparguthaben kann bis zum 60. Altersjahr im Umfang der fehlenden Beitragssätze nach Art. 67 dieser Verordnung nach Massgabe der aktuellen versicherten Besoldung erhöht werden.

Art. 68* Verzinsung

Die Spargutschriften eines Kalenderjahres werden vom folgenden 1. Januar an verzinst. Der Zinssatz beträgt 3,5 Prozent. Freizügigkeitseinlagen und Einkaufssummen werden ab Eingang verzinst.

Art. 68bis* Freie Mittel

Die Regierung kann eine Verteilung von freien Mitteln entsprechend dem versicherungstechnischen Stand der Sparversicherung beschliessen.

Sie berücksichtigt bei der Verteilung fachlich anerkannte Grundsätze.

2. Leistungen

Art. 69* Massgebendes Sparguthaben

Das massgebende Sparguthaben setzt sich zusammen aus:

  1. dem Sparguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Leistungsanspruchs erworben hat;
  2. den Spargutschriften für die im Fall von Invalidität oder Tod bis zum erfüllten 65. Altersjahr fehlende Zeit ohne Zinsen. Sie berechnen sich aufgrund der geltenden versicherten Besoldung.

Unterliegt die versicherte Besoldung Schwankungen, so berechnet sie sich nach den letzten zwölf Versicherungsmonaten.

Art. 70* Leistungen a) bei Eintritt eines Versicherungsereignisses

Scheidet der Sparversicherte altershalber, infolge Tod oder Invalidität aus dem Dienst aus, werden Leistungen aufgrund des massgebenden Sparguthabens nach den Ansätzen des BVG[22] gewährt.

Der Versicherte hat frühestens Anspruch auf Altersleistungen, wenn er das 60. Altersjahr vollendet hat und das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

Beim vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand wird der Umwandlungssatz je Jahr, um den der Übertritt vorverlegt wird, um 0,2 Prozentpunkte gekürzt. Der Umwandlungssatz für das ordentliche Rentenalter 65 beträgt 7,2 Prozent.

Bei Invalidität oder Tod wird das massgebende Sparguthaben um 30 Prozent erhöht. Für jedes über das 35. Altersjahr hinausgehende vollendete Lebensjahr vermindert sich der Zuschlag um 1 Prozentpunkt.

Art. 71* b) beim Austritt

Ein Sparversicherter, der ohne Anspruch auf eine Rente aus der Versicherungskasse ausscheidet, hat Anspruch auf eine Austrittsleistung in Höhe des Sparguthabens nach Art. 15 des Freizügigkeitsgesetzes[23], wenigstens aber auf den Mindestbetrag nach Art. 17 des Freizügigkeitsgesetzes.[24]

Art. 72 Ergänzende Vorschriften

Die Vorschriften über die Rentenversicherung werden sachgemäss angewendet.

D. Spezialreserve

Art. 73 Ergänzende Personalfürsorge

Wenn die versicherungstechnischen Verhältnisse es gestatten, kann die Kassenverwaltung aus dem weitergehenden Vorsorgekapital aller Versicherungsarten Zuweisungen an eine Spezialreserve vornehmen, die für ergänzende Massnahmen der Personalfürsorge bestimmt ist.

E. Verwaltung und Rechtsschutz

Art. 74* Verwaltung

Zuständig für die Versicherungskasse ist das Finanzdepartement. Die versicherungsmässige Geschäftsführung obliegt der Kassenverwaltung, die Vermögensverwaltung dem Amt für Vermögensverwaltung.

Die Verwaltungskommission (paritätische Kommission nach Art. 51 BVG) besteht aus dem Vorsteher des Bildungsdepartementes als Präsident, fünf vom kantonalen Lehrerverein gewählten Versicherten und vier vom Verband St.Gallischer Schulträger bezeichneten Mitgliedern.

Art. 75 Versicherungstechnische Überprüfung

Jährlich wird eine versicherungstechnische Bilanz erstellt.

Art. 76* Rechtsschutz

Über Streitigkeiten aus der Anwendung dieser Verordnung entscheidet das Finanzdepartement.

Das Recht, Klage vor dem Versicherungsgericht zu erheben, bleibt vorbehalten.

Schlussbestimmungen

Art. 78 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse vom 21. Januar 1964[26] wird aufgehoben.

Art. 79 Übergangsbestimmungen a) Wahrung des Besitzstandes

Der Ende des Jahres 1990 nach bisherigem Recht bestehende anwartschaftliche Altersrentenanspruch bleibt dem Rentenversicherten gewahrt.

Mitglieder der bisherigen Sparkasse können innerhalb eines Jahrs nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung auf Antrag der Sparversicherung zugeteilt werden.

Art. 80 b) Frauen

Für Frauen werden Art. 35 bis 37 der bisherigen Verordnung[27] weiterhin angewendet, wenn sie 1940 oder früher geboren sind.

Sie erwerben zusätzlich den Anspruch auf eine Ehegattenrente nach dieser Verordnung.

Lehrerinnen, die vor 1. Januar 1984[28] das 50. Altersjahr vollendet haben, können ohne Rentenkürzung auf Ende des Schuljahrs, in dem sie das 60. Altersjahr vollendet haben, in den Ruhestand treten. Sie haben Anspruch auf eine Ergänzungsleistung nach Art. 37bis der bisherigen Verordnung.[29]

Art. 81 c) Männer

Für Männer gelten folgende Bestimmungen, wenn sie 1932 oder früher geboren sind:

  1. Wer nachstehende Mehrprämien leistet, wird vollumfänglich der Neuordnung unterstellt: [...][30] Bei versicherungstechnischem Rentenanspruch wird der zusätzliche Jahresbeitrag entsprechend herabgesetzt.
  2. Wer keine Mehrprämien leistet, unterliegt folgenden Bestimmungen:
  1 . Beitragsleistungen. Beiträge sind bis zum vollendeten 65. Altersjahr zu entrichten. Von der Beitragspflicht sind Rentenbezüger und Versicherte, die das 63. Altersjahr vollendet haben und wenigstens 35 Versicherungsjahre aufweisen, ausgenommen.
  2. Versicherte Besoldung. Die Renten werden nach der versicherten Besoldung am Ende der Beitragspflicht bemessen. Ab diesem Zeitpunkt wird die Rente der Teuerung angepasst.
  3. Kürzung. Wer nach vollendetem 63. Altersjahr mit mindestens 35 Versicherungsjahren, die eingekaufte Zeit eingeschlossen, in den Ruhestand übertritt, hat Anspruch auf eine ungekürzte Rente. Wer nach vollendetem 63. Altersjahr in den Ruhestand übertritt und weniger als 35 Versicherungsjahre aufweist, dem wird für jeden Monat, um den der Übertritt gegenüber dem 65. Altersjahr vorverlegt wird, die Rente um 0,45 Prozent gekürzt. Wer nach vollendetem 60. Altersjahr vorzeitig in den Ruhestand übertritt, dem wird die Rente für jeden Monat zwischen dem 60. und 63. Altersjahr um 0,6 Prozent und für jeden Monat zwischen dem 63. und 65. Altersjahr um 0,45 Prozent gekürzt.
  4. Art. 36 Abs. 1 dieser Verordnung wird nicht, Art. 36 Abs. 2 und Art. 37 dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet.
  1. Der Versicherte kann innert sechs Monaten nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung die Unterstellung unter die neue Ordnung nach lit. a dieser Bestimmung verlangen.

Art. 82 d) Einkauf der Ortszulage

Der Einkauf der Ortszulage nach Abschnitt III Ziff. 2 des VI. Nachtragsgesetzes zum Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer ist:

  1. obligatorisch für Rentenversicherte, die 1941 oder später geboren sind;
  2. freiwillig für Rentenversicherte, die 1940 oder früher geboren sind.

Für die Berechnung der Einkaufssumme ist die Höhe der letzten im Jahr 1990 bezogenen Ortszulage massgebend.

Art. 83 Bisherige Leistungsbezüger

Ansprüche bisheriger Leistungsbezüger und künftige Ansprüche ihrer Angehörigen richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 84 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1991 angewendet.

Egress

 

Übergangsbestimmung des IV. Nachtrags vom 17. November 1998[31]

II.

1.  Für Erhöhungen der versicherten Besoldung der Volksschullehrer und der Kindergärtnerinnen als Folge der Anrechnung von Dienstjahren bis zur Klasse D Stufe 1 übernimmt der Arbeitgeber für alle am 31. Dezember 1994 in der Rentenversicherung Versicherten die ganze Nachzahlung. Die gleiche Regelung gilt für wiedereintretende Versicherte, die vor dem 31. Dezember 1994 einmal in der Rentenversicherung versichert waren.

 

Übergangsbestimmung des VIII. Nachtrags vom 20. November 2012[32]

II.

1.  Rentenversicherte mit Jahrgang 1954 und jünger erhalten mit Wirkung ab 1. Januar 2013 je Versicherungsjahr über Alter 24, unter Berücksichtigung von Einkäufen und Vorbezügen, einen Zuschlag zum erworbenen Altersrentensatz in Höhe der Differenz zwischen dem neu und dem bisher je Versicherungsjahr erwerbbaren Rentensatz.

2.  Für Renten- und Sparversicherte mit Jahrgang 1953 und älter werden Art. 21, 26 bis 33, 36, 49, 60, 65, 66, 69 und 70 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses angewendet. Der Umwandlungssatz für die Sparversicherten dieser Jahrgänge beträgt für Alter 63 im Jahr 2013 7,0 Prozent und ab dem Jahr 2014 6,8 Prozent.

nGS 25–74

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 25–74 13.11.1990 01.01.1991
Art. 4 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 5, Abs. 1, abis) eingefügt 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 6 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 6bis eingefügt 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 7 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 8, Abs. 3 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 11, Abs. 1 geändert 33–61 30.06.1998 keine Angabe
Art. 11, Abs. 2 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 11, Abs. 2 geändert 33–93 17.11.1998 keine Angabe
Art. 11, Abs. 3 eingefügt 33–93 17.11.1998 keine Angabe
Art. 13, Abs. 2 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 16 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 17, Abs. 2 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 17, Abs. 3 aufgehoben 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 18 aufgehoben 41–1 10.01.2006 keine Angabe
Art. 20 Artikeltitel geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 20 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 20, Abs. 1 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 20bis eingefügt 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 20bis geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 21 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 22 geändert 41–1 10.01.2006 keine Angabe
Art. 23 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 23, Abs. 3 geändert 33–93 17.11.1998 keine Angabe
Art. 24, Abs. 1 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 24, Abs. 3 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 25, Abs. 2 aufgehoben 33–93 17.11.1998 keine Angabe
Art. 26 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 26 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 27 aufgehoben 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 29 aufgehoben 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 29, Abs. 1 geändert 33–93 17.11.1998 keine Angabe
Art. 30 aufgehoben 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 31 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 31 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 32 aufgehoben 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 33 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 36 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 36, Abs. 2 geändert 33–61 30.06.1998 keine Angabe
Art. 37, Abs. 1 geändert 33–61 30.06.1998 keine Angabe
Art. 37, Abs. 2, a) geändert 33–61 30.06.1998 keine Angabe
Art. 37, Abs. 2, b) geändert 33–61 30.06.1998 keine Angabe
Art. 38 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 40 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 40, Abs. 1 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 41bis geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 43, Abs. 2 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 45 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 45 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 45bis eingefügt 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 45bis geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 46 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 46 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 47 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 47bis eingefügt 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 49 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 50 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 51 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 52 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 54 aufgehoben 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 57 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 58, Abs. 1 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 59 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 60 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 65 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 65, Abs. 1 geändert 32–88 18.11.1997 keine Angabe
Art. 65, Abs. 2 geändert 32–88 18.11.1997 keine Angabe
Art. 65, Abs. 3 geändert 32–88 18.11.1997 keine Angabe
Art. 65bis eingefügt 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 65bis, Abs. 1 geändert 32–88 18.11.1997 keine Angabe
Art. 65ter eingefügt 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 65quater eingefügt 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 66 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 66, Abs. 1 geändert 33–93 17.11.1998 keine Angabe
Art. 67 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 67bis eingefügt 33–93 17.11.1998 keine Angabe
Art. 68 geändert 38–5 17.12.2002 keine Angabe
Art. 68 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 68bis eingefügt 38–5 17.12.2002 keine Angabe
Art. 69 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 70 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 71 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 74 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 76 geändert 41–1 10.01.2006 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.11.1990 01.01.1991 Erlass Grunderlass 25–74
20.12.1994 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, abis) eingefügt 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 6 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 6bis eingefügt 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 7 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 8, Abs. 3 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 11, Abs. 2 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 13, Abs. 2 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 17, Abs. 2 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 17, Abs. 3 aufgehoben 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 20 Artikeltitel geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 20, Abs. 1 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 20bis eingefügt 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 23 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 24, Abs. 1 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 24, Abs. 3 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 31 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 38 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 40, Abs. 1 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 43, Abs. 2 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 45 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 45bis eingefügt 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 46 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 47 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 47bis eingefügt 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 50 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 51 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 52 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 54 aufgehoben 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 57 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 58, Abs. 1 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 59 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 65bis eingefügt 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 65ter eingefügt 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 65quater eingefügt 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 71 geändert 30–7
18.11.1997 keine Angabe Art. 65, Abs. 1 geändert 32–88
18.11.1997 keine Angabe Art. 65, Abs. 2 geändert 32–88
18.11.1997 keine Angabe Art. 65, Abs. 3 geändert 32–88
18.11.1997 keine Angabe Art. 65bis, Abs. 1 geändert 32–88
30.06.1998 keine Angabe Art. 11, Abs. 1 geändert 33–61
30.06.1998 keine Angabe Art. 36, Abs. 2 geändert 33–61
30.06.1998 keine Angabe Art. 37, Abs. 1 geändert 33–61
30.06.1998 keine Angabe Art. 37, Abs. 2, a) geändert 33–61
30.06.1998 keine Angabe Art. 37, Abs. 2, b) geändert 33–61
17.11.1998 keine Angabe Art. 11, Abs. 2 geändert 33–93
17.11.1998 keine Angabe Art. 11, Abs. 3 eingefügt 33–93
17.11.1998 keine Angabe Art. 23, Abs. 3 geändert 33–93
17.11.1998 keine Angabe Art. 25, Abs. 2 aufgehoben 33–93
17.11.1998 keine Angabe Art. 29, Abs. 1 geändert 33–93
17.11.1998 keine Angabe Art. 66, Abs. 1 geändert 33–93
17.11.1998 keine Angabe Art. 67bis eingefügt 33–93
17.12.2002 keine Angabe Art. 68 geändert 38–5
17.12.2002 keine Angabe Art. 68bis eingefügt 38–5
10.01.2006 keine Angabe Art. 18 aufgehoben 41–1
10.01.2006 keine Angabe Art. 22 geändert 41–1
10.01.2006 keine Angabe Art. 76 geändert 41–1
30.10.2007 keine Angabe Art. 4 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 16 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 26 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 74 geändert 42–101
20.11.2012 01.01.2013 Art. 20 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 20bis geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 21 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 26 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 27 aufgehoben 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 29 aufgehoben 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 30 aufgehoben 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 31 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 32 aufgehoben 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 33 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 36 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 40 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 41bis geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 45 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 45bis geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 46 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 49 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 60 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 65 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 66 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 67 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 68 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 69 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 70 geändert 48–7