Diese Verordnung regelt die Anerkennung von privaten Sonderschulen und die Finanzierung der von ihnen erbrachten Leistungen sowie die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Volksschulträger für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern, für die der Besuch einer Sonderschule verfügt wurde, aber kein entsprechender Platz in einer anerkannten Sonderschule zur Verfügung steht.*
Sie wird sachgemäss auf die Anerkennung und Finanzierung von Durchführungsstellen der heilpädagogischen Frühförderung sowie der behinderungsspezifischen Beratung und Unterstützung angewendet.