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215.1

Mittelschulgesetz

(MSG)

vom 12.06.1980 (Stand 01.09.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11. September 1979[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 2, 9 und 10 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[2]

als Gesetz:[3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Mittelschulen.

Für nichtstaatliche Mittelschulen regelt es die Anerkennung der Abschlusszeugnisse und die Ausrichtung von Staatsbeiträgen.

Für Mittelschulen im Grenzgebiet zum Kanton St.Gallen regelt es die Übernahme von Schulgeldern.*

Art. 2* Begriff

Mittelschulen nach diesem Gesetz sind:

  1. Gymnasien;
  2. Wirtschaftsmittelschulen;
  3. Informatikmittelschulen;
  4. Fachmittelschulen;

Sie schliessen an die Volksschule an und führen zu einem vom Staat oder vom Bund anerkannten Abschlusszeugnis.

Art. 3* Bildungsauftrag

Die Mittelschule bildet die Schülerinnen und Schüler in Zusammenarbeit mit den Eltern zu lebensbejahenden und gemeinschaftsfähigen Menschen, die selbständig denken und arbeiten. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt.

Sie begleitet die Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zu menschlicher Reife. Sie fördert die Entfaltung der Verstandes- und Gemütskräfte durch eingehende Beschäftigung mit wesentlichen Bereichen menschlichen Denkens und Schaffens in Vergangenheit und Gegenwart.

Sie bildet die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu verantwortungsbewussten Menschen sowie Bürgerinnen und Bürgern.

Art. 4* Staatliche Mittelschulen a) Bestand

Der Staat führt:

  1. die Kantonsschulen am Burggraben St.Gallen, am Brühl St.Gallen, Heerbrugg, Sargans, Wattwil und Wil;

Er kann eine Maturitätsschule für Erwachsene führen. Führt er die Schule mit anderen Kantonen oder Staaten, so schliesst die Regierung eine Vereinbarung ab.

Art. 4bis* abis) Zuteilung von Schülerinnen und Schülern

Zur Bildung ausgeglichener Klassen oder zur angemessenen räumlichen Auslastung kann das zuständige Departement Schülerinnen und Schüler den Kantonsschulen zuteilen.

Art. 5* b) Schulgelder und Gebühren

Der Unterricht ist für Schülerinnen und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen unentgeltlich.

Die Regierung bestimmt durch Verordnung:

  1. die Gebühren für die Einschreibung, den Besuch des freiwilligen Musikunterrichts, die Abschlussprüfung und Dienstleistungen für die Schülerinnen und Schüler;
  2. das Schulgeld, das:
  1. Schülerinnen und Schüler ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen bezahlen;
  2. Schulgemeinden für Schülerinnen und Schüler bezahlen, die sich in ihrem Gebiet aufhalten und das Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen besuchen.

Schulgelder und Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zur staatlichen Leistung stehen.

Art. 6* c) Beiträge an Verpflegungseinrichtungen

Der Staat kann Beiträge an den Betrieb von Verpflegungseinrichtungen der Mittelschulen gewähren.

II. Schulen

(2.1.) …*

a) Kantonsschule

Art. 7* Lehrgänge

Die Mittelschule umfasst:

  1. das Gymnasium;
  2. die Wirtschaftsmittelschule;
  3. die Informatikmittelschule;
  4. die Fachmittelschule.

An der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen kann zusätzlich ein Untergymnasium geführt werden.

Die Regierung bestimmt, welche Angebote an einer Kantonsschule geführt werden.

Art. 8 Aufgabe und Ausbildungsdauer a) Untergymnasium

Das Untergymnasium bereitet auf das Gymnasium vor.

Es umfasst das siebte und achte Jahr der Volksschule.

Art. 9* b) Gymnasium

Das Gymnasium bereitet auf das Hochschulstudium vor.

Es schliesst an die zweite Sekundarklasse oder das Untergymnasium an, umfasst vier Jahreskurse und führt zur Maturitätsprüfung nach den Vorschriften des Bundes sowie der Kantone.

Die Maturitätsprüfung wird am Ende des vierten Jahreskurses durchgeführt.

Art. 10* c) Wirtschaftsmittelschule

Die Wirtschaftsmittelschule bereitet auf Berufe und höhere Ausbildungen, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft und Dienstleistung, vor.

Sie schliesst an die dritte Sekundarklasse an, umfasst vier Jahreskurse samt Praktikum und Sprachaufenthalten und führt zur Diplomprüfung nach den Vorschriften des Bundes über die Berufsmaturität.

Art. 10bis* cbis) Informatikmittelschule

Die Informatikmittelschule bereitet auf Berufe und höhere Ausbildungen, insbesondere im Bereich Wirtschaftsinformatik, vor.

Sie schliesst an die dritte Sekundarklasse an, umfasst vier Jahreskurse einschliesslich Praktikum und führt zur Diplomprüfung nach den Vorschriften des Bundes über die Berufsmaturität.

Art. 11* d) Fachmittelschule

Die Fachmittelschule bereitet auf eine höhere Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Pädagogik, Soziales, Musik, Gestaltung und Gesundheit, vor.

Sie schliesst an die dritte Sekundarklasse an, umfasst drei bis vier Jahreskurse und führt zur Abschluss- und zur Fachmaturitätsprüfung nach den Vorschriften über den Fachmittelschulabschluss und die Fachmaturität.

Art. 11bis* Freiwilliger Instrumental- und Vokalunterricht

Die Mittelschulen bieten für Schülerinnen und Schüler freiwilligen Instrumental- und Vokalunterricht an. Sie ermöglichen den Zugang zum freiwilligen Instrumental- und Vokalunterricht auch Schülerinnen und Schülern der kantonalen Berufsfachschulen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen.

Die Gebühr richtet sich nach Art. 12a des Bundesgesetzes über die Kulturförderung vom 11. Dezember 2009[4].

(2.1.2.) …*

(2.1.3.) …*

(2.1.4.) …*

2. Schulleitung

Art. 22* Rektorin oder Rektor a) Zuständigkeit

Die Rektorin oder der Rektor leitet die Mittelschule, soweit nicht Gesetz, Verordnung oder Reglement etwas anderes bestimmen.

Leitungsaufgaben sind insbesondere:

  1. Sicherstellung der Schulentwicklung und der Schulqualität;
  2. Personalführung;
  3. Vertretung der Schule nach aussen;
  4. Erlass der Hausordnung.

Art. 23* b) Führungsstruktur

Die Rektorin oder der Rektor legt die Führungsstruktur fest. Diese regelt insbesondere Aufgaben und Zuständigkeiten von Rektorin oder Rektor, Prorektorinnen und Prorektoren, Rektoratskommission und anderen Kommissionen.

Die Führungsstruktur bedarf der Genehmigung des Bildungsrates.*

Art. 24* Rektoratskommission

Die Rektorin oder der Rektor sowie die Prorektorinnen und Prorektoren bilden die Rektoratskommission. Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz.

Die Rektoratskommission erfüllt die ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben. Sie berät die Rektorin oder den Rektor in allen wichtigen Fragen.

Sie kann den Aufsichtsorganen Anträge in Schulangelegenheiten unterbreiten.

Art. 25* Wahl

Der Bildungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor. Die Wahl bedarf der Genehmigung der Regierung.*

Die Rektorin oder der Rektor wählt die Prorektorinnen und Prorektoren. Rektoratskommission und Konvent sind vorschlagsberechtigt. Die Wahl bedarf der Genehmigung des Bildungsrates.*

Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Amtsdauer beginnt am 1. August des Jahres, in dem die Amtsdauer des Bildungsrates beginnt.*

Art. 26* Verwaltung

In der Verwaltung der Schule wird die Rektorin oder der Rektor in der Regel von einer Verwalterin oder einem Verwalter unterstützt. Dieser oder diesem untersteht das Verwaltungs- und das Hilfspersonal.

Art. 27* Rektorenkonferenz

Die Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Mittelschulen bilden die kantonale Rektorenkonferenz.

Die Rektorenkonferenz behandelt zuhanden der zuständigen Behörden unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Konvente Schulangelegenheiten, die mehrere Mittelschulen betreffen. Sie dient insbesondere der Koordination unter den Schulen sowie der Vorbereitung der Lehrpläne in Zusammenarbeit mit den Fachgruppen.

Der Bildungsrat erlässt durch Reglement Vorschriften über Organisation und Aufgaben.*

3. Schulbetrieb

Art. 28* Schulzeit

Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit zusammen wenigstens 39 Schulwochen. Es beginnt mit dem ersten Semester am 1. August. Das zweite Semester beginnt am 1. Februar.

Der Bildungsrat setzt den Unterrichtsbeginn im Semesters fest.*

Art. 29* Schulferien

Die Schulferien betragen gesamthaft höchstens 13 Wochen. Sie dürfen ununterbrochen nicht mehr als sechs Wochen dauern.*

Sie werden vom Bildungsrat festgesetzt.*

Die Rektorin oder der Rektor kann während der gesamten Ausbildungsdauer höchstens acht Wochen Schulferien zu zusätzlicher Schulzeit für obligatorische besondere Unterrichtsaktivität erklären.*

Art. 30 Lehrpläne a) im Allgemeinen

Die Lehrpläne bestimmen Unterrichtsfächer, Lehrziele, Lehrinhalte und Lektionenzahl der Fächer.

Sie werden vom Bildungsrat erlassen und bedürfen der Genehmigung der Regierung.*

Art. 31 b) Religionsunterricht

Lehrziele und Lehrinhalte des Religionsunterrichtes werden durch die Behörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften bestimmt.*

Art. 32 Lehrmittel

Der Bildungsrat kann auf Vorschlag oder nach Anhören der Rektorenkonferenz für einzelne Fächer die verbindlichen oder die zugelassenen Lehrmittel bezeichnen.*

Art. 33 Schulversuche

Abweichend vom Lehrplan können an einzelnen Mittelschulen Schulversuche durchgeführt werden. Sie dürfen das Erreichen der Lehrziele nicht gefährden.

Der Bildungsrat ordnet die Versuche an. Sie werden befristet, überwacht und ausgewertet.*

Art. 34* Zeugnis

Am Ende des Semesters oder des Schuljahres werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einem Zeugnis mit Noten bewertet.

Art. 35* Reglemente des Bildungsrates*

Reglemente des Bildungsrates ordnen Aufnahme, Beförderung, Übertritt und Abschlussprüfung. Rektorenkonferenz und Konvente werden vor Erlass angehört.*

Für die Aufnahme ist die Beurteilung der Schülerin oder des Schülers durch die bisherigen Lehrpersonen zu berücksichtigen.

Die Vorschriften über die Aufnahme bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Art. 36* Schulordnung

Die Schulordnung enthält ergänzende Vorschriften über den Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten.

Sie wird von der Rektoratskommission erlassen und bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.

4. Betreuung der Schülerinnen und Schüler*

Art. 36bis* Beratung und Betreuung

Die Schule sorgt für eine angemessene Beratung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler.

Vorbehalten bleibt die elterliche Sorge für nicht volljährige Schülerinnen und Schüler.*

III. Schülerinnen und Schüler*

1. Schulbesuch

Art. 41* Pflicht

Die Schülerin oder der Schüler ist zum Besuch der obligatorischen und der gewählten Fächer sowie der obligatorischen Schulanlässe verpflichtet.

Art. 42* Reglemente über Absenzen, Dispensation und Urlaub

Reglemente der Rektoratskommission ordnen Absenzen, Dispensation und Urlaub. Der Konvent wird vor Erlass angehört.

Die Reglemente bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.

Art. 43* Vorzeitiger Austritt

Der vorzeitige Austritt aus der Mittelschule bedarf der schriftlichen Erklärung:

  1. der Person, der die elterliche Sorge über die nicht volljährige Schülerin oder den nicht volljährigen Schüler zukommt;
  2. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.

Bei vorzeitigem Austritt besteht Anspruch auf eine Bestätigung über den Schulbesuch.

2. Rechte und Pflichten

Art. 44* Grundsatz

Die Schülerin oder der Schüler hat die Vorschriften der Schulordnung zu beachten und sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhalten.

Sie oder er ist berechtigt, ihre oder seine Glaubensansichten und politischen Auffassungen im Rahmen der verfassungsmässigen Freiheitsrechte zu vertreten. Sie oder er hat Lehrpersonen sowie Mitschülerinnen und -schüler als Persönlichkeiten zu achten und verletzende Äusserungen zu unterlassen.

Art. 45* Mitwirkung a) der Schülerin oder des Schülers

Die Schülerin oder der Schüler hat das Recht, allein oder mit anderen Schülerinnen und Schülern Beschwerden, Anfragen und Anregungen zu Schulfragen einzureichen. Beschwerden sind schriftlich abzufassen.

Art. 46* b) der Schülerorganisation

Die Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler einer Schule kann die Schülerorganisation bilden. Diese ist gegründet, wenn in einer schriftlichen Abstimmung in den Klassen die Mehrheit der gültig Stimmenden und wenigstens ein Drittel aller Schülerinnen und Schüler zugestimmt haben.

Die Schülerorganisation ist berechtigt, Anfragen und Anträge zu Schulangelegenheiten einzureichen sowie an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Sie wird beim Erlass der Schulordnung angehört.

Sie kann in den Schulorganen mitwirken, wenn die Führungsstruktur es vorsieht.

Art. 47* Disziplinarordnung

Disziplinarfehler sind:

  1. Vernachlässigung von Pflichten;
  2. Verletzung der Schulordnung;
  3. Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zur Mittelschule nicht vereinbar ist.

Als schwerste Disziplinarmassnahme kann verfügt werden:

1. von der Rektoratskommission die befristete Androhung des Ausschlusses von der Schule;
2. vom zuständigen Departement der Ausschluss von der Schule.

Die Disziplinarmassnahme einer Geldleistung beträgt höchstens Fr. 100.–.

IV. Lehrperson*

1. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses*

Art. 48* Anstellungsarten

Unterricht erteilen Lehrpersonen mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsverhältnis.

Das befristete Arbeitsverhältnis wird für längstens ein Jahr begründet. Erneuerung ist möglich.

Lehrpersonen mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis können zur Hauptlehrperson gewählt werden. Die Regierung bestimmt die Voraussetzungen der Wahl durch Verordnung.

Art. 49* Lehrvoraussetzungen

Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses ist neben der stufengemässen methodisch-didaktischen Eignung in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium, eine vergleichbare künstlerische Ausbildung oder eine entsprechende Fachausbildung.

Art. 50* Ausschreibung

Neuzubesetzende Stellen für Lehrpersonen werden öffentlich ausgeschrieben.

Art. 51* Arbeitsverhältnis*

Die Rektorin oder der Rektor und die Lehrperson begründen das Arbeitsverhältnis durch schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Für die Religionslehrpersonen haben die kirchlichen Behörden das Vorschlagsrecht. Die Anstellung bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle des Staates.

Das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis kann unter Beachtung einer dreimonatigen Frist auf das Ende eines Semesters gekündigt werden.

Art. 55* Ergänzende Vorschriften

Für das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sowie der Inhaberinnen und der Inhaber von Schulämtern gilt das Personalgesetz vom 25. Januar 2011[5], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Rechte und Pflichten

Art. 56* Lehr- und Erziehungspflicht

Die Lehrperson ist verpflichtet, den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörden zu führen sowie durch erzieherische Tätigkeit die Erfüllung des Bildungsauftrags zu fördern. Sie hat die Schülerin und den Schüler als Persönlichkeit zu achten und verletzende Äusserungen zu unterlassen.

Die Methodenfreiheit ist innerhalb des Lehrplans gewährleistet.

Art. 57* Pflichtpensum und Funktionszulagen

Die Regierung setzt die Zahl der Pflichtlektionen und Entlastung von Lektionen für Hauptlehrpersonen und Inhaberinnen und Inhaber von Schulämtern sowie Funktionszulagen durch Verordnung fest.

Art. 57bis* Berufsauftrag

Der Bildungsrat erlässt den Berufsauftrag.*

Art. 58* Zusätzliche Aufgaben

Die Lehrperson ist verpflichtet, zusätzliche Aufgaben, die Bildungsauftrag oder Schulbetrieb erfordern, nach Weisung der Schulleitung zu übernehmen.

Sie ist verpflichtet, an Schulveranstaltungen ohne zusätzliche Entschädigung mitzuwirken und Aufgaben zu übernehmen, für die keine Zulagen ausgerichtet werden.

Wichtige Gründe entbinden von der Verpflichtung.

Art. 59* Fortbildung

Die Lehrperson ist zu fachlicher und pädagogischer Fortbildung berechtigt und verpflichtet.

Der Staat gewährt Beiträge.

Art. 60* Mitwirkung a) Konvent 1. Zusammensetzung

Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bilden den Konvent der Mittelschule.

Der Konvent wird von der Rektorin oder vom Rektor einberufen und geleitet. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung verlangen.

Art. 61* 2.) Zuständigkeit

Der Konvent:

  1. nimmt Stellung zu Schulangelegenheiten;
  2. lässt sich zu Lehrplänen, zu Reglementen und zur Schulordnung vernehmen;
  3. unterbreitet Vorschläge für die Wahl der Prorektorinnen und der Prorektoren;

Art. 62* b) Konferenzen

Zur Behandlung besonderer Angelegenheiten einer Abteilung oder einer Klasse bilden die Lehrpersonen Abteilungs- oder Klassenkonferenzen.

Sie organisieren sich selbst. Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bildungsrates.*

Art. 63* c) Fachgruppen

Die Lehrpersonen eines oder mehrerer Fächer schliessen sich zu Fachgruppen zusammen, bei Bedarf auch innerhalb einzelner Schulen.

Die Fachgruppen behandeln besondere Fragen ihres Fachs zuhanden der Rektorenkonferenz oder der Schulleitung. Sie organisieren sich selbst.

V. Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler*

Art. 64* Zusammenarbeit Schule und Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler*

Schule und Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen.*

Die Schule informiert in geeigneter Weise über wichtige Schulangelegenheiten, über besondere Schulanlässe und über Fragen, die für die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler von Interesse sind.*

Art. 65* Auskunft über Leistung und Verhalten

Schulleitung und Lehrpersonen informieren die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler und geben ihnen Gelegenheit zur Aussprache, wenn Leistung oder Verhalten des Kindes zu Bemerkungen Anlass gibt.*

Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler können Auskunft über Leistung und Verhalten des Kindes verlangen und in dessen Arbeiten Einsicht nehmen.*

Art. 66* Besuchsrecht

Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler können nach Absprache mit der Schulleitung Unterrichtsstunden des Kindes besuchen.*

Art. 66bis* Mitwirkungspflicht und Ordnungsbusse

Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler stehen den Lehrpersonen und Schulleitungsmitgliedern für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung. Sie informieren über die Schülerin oder den Schüler und die Familie, soweit es der Bildungsauftrag erfordert.*

Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler, welche die Schülerin oder den Schüler nicht zum Unterrichtsbesuch anhalten, können auf Antrag der Rektorin oder des Rektors vom zuständigen Departement verwarnt oder gebüsst werden. Die Ordnungsbusse beträgt je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.–, insgesamt höchstens Fr. 1000.–.*

VI. Behörden

1. Regierung*

Art. 67 Stellung

Die oberste Leitung der Mittelschulen obliegt der Regierung.*

Art. 68 Vereinbarungen

Die Regierung kann mit anderen Kantonen oder Staaten Vereinbarungen über den Schulbesuch abschliessen.*

Art. 69bis* Gesundheitspolizeiliche Massnahmen

Im Fall einer besonderen oder ausserordentlichen Lage nach Art. 6 oder 7 des eidgenössischen Epidemiengesetzes vom 28. September 2012[6] ordnet die Regierung befristete und gesamtkantonal geltende gesundheitspolizeiliche Massnahmen in den Mittelschulen zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und anderer Gefährdungen der Gesundheit an.

2. Bildungsrat*

Art. 70* Stellung und Aufgaben

Der Bildungsrat leitet und beaufsichtigt die Mittelschulen.*

*

Neben den durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben obliegt ihm die strategische Schulentwicklung im Sinn des Staatsziels zur Bildung[7] und des Bildungsauftrags nach Art. 3 dieses Gesetzes.*

Er arbeitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Kantons Steuerungswissen in Monitoringberichten auf. Regierung und Kantonsrat nehmen von den Berichten Kenntnis.*

Art. 72 Fachkommissionen

Für besondere Aufgaben kann der Bildungsrat Fachkommissionen bestellen.*

3. Aufsichtskommission

4. Departement

Art. 75 Stellung und Aufgaben

Das zuständige Departement[8] erfüllt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss der Regierung übertragen werden.*

VII. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

Art. 76 Grundsatz

Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[9], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 77* Beschwerden

Beschwerden gegen Lehrpersonen sowie Prorektorinnen und Prorektoren sind an die Rektorin oder den Rektor, Beschwerden gegen die Rektorin oder den Rektor und die Rektoratskommission an den Bildungsrat zu richten.*

Art. 78* Rekurs a) Rektorin oder Rektor

Verfügungen unterer Organe können mit Rekurs bei der Rektorin oder beim Rektor angefochten werden, soweit dieses Gesetz nicht den Weiterzug an den Bildungsrat vorsieht.*

Art. 80* c) Bildungsrat*

Mit Rekurs beim Bildungsrat können angefochten werden:*

  1. Verfügungen und Entscheide der Rektorin oder des Rektors;
  2. Verfügungen der Rektoratskommission;
  3. Verfügungen über Aufnahme, Zeugnisnoten, Beförderung, Übertritt und Abschluss;

VIII. Nichtstaatliche Mittelschulen

Art. 81 Anerkennung von Abschlusszeugnissen

Der Staat kann Abschlusszeugnisse nichtstaatlicher Mittelschulen anerkennen, wenn:

  1. die Schule im Kanton St.Gallen geführt wird;
  2. Ausbildung und Abschluss jenen der staatlichen Mittelschulen gleichwertig sind;
  3. die kantonale Anerkennung Voraussetzung der eidgenössischen Anerkennung ist.

Über die Anerkennung beschliesst der Bildungsrat auf Gesuch des Schulträgers.*

Art. 82 Staatsbeiträge a) Mittelschulen

Der Staat kann Beiträge leisten an:

  1. Mittelschulen, die von einem nichtstaatlichen Träger ohne Erwerbscharakter im Kanton St.Gallen geführt werden;
  2. Ausbildungsstätten für Berufe der Sonderpädagogik.

Die Regierung schliesst mit dem Träger eine Vereinbarung über die Beitragsleistung ab. Sie kann die Beitragsleistung mit Auflagen, insbesondere über Schulbetrieb, Aufnahmebedingungen und Aufsicht, verbinden, um die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit staatlichen Schulen sicherzustellen.*

Art. 83 b) Maturitätsschulen für Erwachsene

Der Staat kann Beiträge an Maturitätsschulen gewähren, die Berufsleute auf das Hochschulstudium vorbereiten.

Art. 82 Abs. 2 dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet.

VIIIbis. Mittelschulen im Grenzgebiet zum Kanton St.Gallen*

Art. 84bis* Übernahme von Schulgeldern a) Voraussetzungen

Der Staat kann das Schulgeld für den Besuch ausserkantonaler staatlicher Mittelschulen im Grenzgebiet ganz oder teilweise übernehmen, wenn:

  1. die Schülerin oder der Schüler dauernden Aufenthalt in einer Randregion des Kantons St.Gallen hat;
  2. der Schulweg zur ausserkantonalen Mittelschule wesentlich einfacher ist als derjenige zur nächsten staatlichen Mittelschule;
  3. in der Region ein langjähriges allgemeines Bedürfnis für den Besuch der ausserkantonalen Mittelschule besteht;
  4. die Schülerin oder der Schüler nachweist, dass sie oder er die Aufnahmevoraussetzungen der staatlichen Mittelschule erfüllt;
  5. der Schülerbestand die zweckmässige Weiterführung bestehender Abteilungen der staatlichen Mittelschule gewährleistet.

Art. 84ter* b) Vereinbarung

Die Regierung schliesst mit dem Standortkanton der ausserkantonalen Mittelschule eine Vereinbarung über den Schulbesuch ab.*

Die Vereinbarung regelt insbesondere die Höhe des Schulgeldes und die Aufnahmebedingungen nach Art. 84bis Bst. d dieses Gesetzes.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 85* Vollzugsvorschriften

Die Regierung erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über:

  1. die Organisation und die Führung der staatlichen Mittelschulen;
  2. die Schülerorganisation;
  3. die Fortbildung und die Beurlaubung der Lehrpersonen;
  4. die Disziplinarordnung für Schülerinnen und Schüler.

Art. 88* Übergangsbestimmung

Die Amtsdauer der vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes gewählten Hauptlehrpersonen und Hilfslehrpersonen mit ständigem Lehrauftrag sowie Inhaberinnen und Inhaber von Schulämtern endet spätestens am 15. April 1984.

Art. 89 Vollzugsbeginn

Dieses Gesetz wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die Pädagogische Hochschule[12] in Vollzug gesetzt. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn.*

Egress

nGS 16-17

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 16-17 12.06.1980 01.08.1981
Art. 1, Abs. 3 eingefügt 24–20 26.05.1988 keine Angabe
Art. 2 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1, bbis) eingefügt 2016-069 09.08.2016 01.08.2016
Art. 3 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 4 geändert 29–31 12.08.1993 keine Angabe
Art. 4 geändert 37–55 26.05.2000 keine Angabe
Art. 4bis geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 4ter aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 5 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 6 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Gliederungstitel 2.1. aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 7 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 7, Abs. 1, bbis) eingefügt 2016-069 09.08.2016 01.08.2016
Art. 9 geändert 39–73 29.06.2004 keine Angabe
Art. 10 geändert 34–60 17.06.1999 keine Angabe
Art. 10bis eingefügt 2016-069 09.08.2016 01.08.2016
Art. 11 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 11bis eingefügt 2018-043 15.08.2017 01.08.2018
Art. 12 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Gliederungstitel 2.1.2. aufgehoben 34-61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 13 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 14 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 15 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 16 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 17 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 18 Artikeltitel geändert 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 19 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Gliederungstitel 2.1.3. aufgehoben 34-61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 20 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 20bis aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 21 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Gliederungstitel 2.1.4. aufgehoben 34-61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 21bis aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 21ter aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 21quater aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 22 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 23 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 23, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 24 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 25 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 25, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 25, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 25, Abs. 3 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 26 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 27 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 27, Abs. 3 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 28 geändert 47–86 07.08.2012 keine Angabe
Art. 28, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 29 geändert 47–86 07.08.2012 keine Angabe
Art. 29, Abs. 1 geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024
Art. 29, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 29, Abs. 3 eingefügt 2023-057 08.08.2023 01.01.2024
Art. 30, Abs. 2 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe
Art. 30, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 31, Abs. 1 geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 32, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 33, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 34 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 35 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 35 Artikeltitel geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 35, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 36 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Gliederungstitel 2.4. geändert 47-38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 36bis eingefügt 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 36bis, Abs. 2 geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024
Art. 37 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 38 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 39 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 40 aufgehoben 34–60 17.06.1999 keine Angabe
Gliederungstitel 3. geändert 47-38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 41 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 42 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 43 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 43, Abs. 1, a) geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024
Art. 43, Abs. 1, b) geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024
Art. 44 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 45 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 46 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 47 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Gliederungstitel 4. geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Gliederungstitel 4.1. geändert 47-31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 48 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 49 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 50 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 51 Artikeltitel geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 51 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 52 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 53 Artikeltitel geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 54 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 55 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 55 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 56 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 57 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 57bis eingefügt 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 57bis, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 58 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 59 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 60 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 61 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 62 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 62, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 63 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Gliederungstitel 5. geändert 47-38 29.11.2011 keine Angabe
Gliederungstitel 5. geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024
Art. 64 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 64 Artikeltitel geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024
Art. 64, Abs. 1 geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024
Art. 64, Abs. 2 geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024
Art. 65 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 65, Abs. 1 geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024
Art. 65, Abs. 2 geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024
Art. 66 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 66, Abs. 1 geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024
Art. 66bis eingefügt 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 66bis, Abs. 1 geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024
Art. 66bis, Abs. 2 geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024
Gliederungstitel 6.1. geändert 30-89 06.04.1995 keine Angabe
Art. 67, Abs. 1 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe
Art. 68, Abs. 1 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe
Art. 69 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 69bis eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Gliederungstitel 6.2. geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 70 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 70, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 70, Abs. 2 aufgehoben 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 70, Abs. 2bis eingefügt 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 70, Abs. 3 eingefügt 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 71 aufgehoben 29–31 12.08.1993 keine Angabe
Art. 72, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 73 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 74 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 75, Abs. 1 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe
Art. 77 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 77, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 78 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 78, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 79 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 80 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 80 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 80 Artikeltitel geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 80, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 81, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 82, Abs. 2 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe
Art. 84 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Gliederungstitel 8bis. eingefügt 24-20 26.05.1988 keine Angabe
Art. 84bis geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 84ter eingefügt 24–20 26.05.1988 keine Angabe
Art. 84ter, Abs. 1 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe
Art. 84quater aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 85 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 88 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 89, Abs. 1 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.06.1980 01.08.1981 Erlass Grunderlass 16-17
26.05.1988 keine Angabe Art. 1, Abs. 3 eingefügt 24–20
26.05.1988 keine Angabe Gliederungstitel 8bis. eingefügt 24-20
26.05.1988 keine Angabe Art. 84ter eingefügt 24–20
12.08.1993 keine Angabe Art. 4 geändert 29–31
12.08.1993 keine Angabe Art. 71 aufgehoben 29–31
06.04.1995 keine Angabe Art. 30, Abs. 2 geändert 30–89
06.04.1995 keine Angabe Gliederungstitel 6.1. geändert 30-89
06.04.1995 keine Angabe Art. 67, Abs. 1 geändert 30–89
06.04.1995 keine Angabe Art. 68, Abs. 1 geändert 30–89
06.04.1995 keine Angabe Art. 75, Abs. 1 geändert 30–89
06.04.1995 keine Angabe Art. 82, Abs. 2 geändert 30–89
06.04.1995 keine Angabe Art. 84ter, Abs. 1 geändert 30–89
06.04.1995 keine Angabe Art. 89, Abs. 1 geändert 30–89
17.06.1999 keine Angabe Gliederungstitel 2.1. aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 10 geändert 34–60
17.06.1999 keine Angabe Art. 12 aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Gliederungstitel 2.1.2. aufgehoben 34-61
17.06.1999 keine Angabe Art. 13 aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 14 aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 15 aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 16 aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 17 aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 18 Artikeltitel geändert 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 19 aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Gliederungstitel 2.1.3. aufgehoben 34-61
17.06.1999 keine Angabe Art. 20 aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 20bis aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 21 aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Gliederungstitel 2.1.4. aufgehoben 34-61
17.06.1999 keine Angabe Art. 21bis aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 21ter aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 21quater aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 40 aufgehoben 34–60
26.05.2000 keine Angabe Art. 4 geändert 37–55
29.06.2004 keine Angabe Art. 9 geändert 39–73
25.01.2011 keine Angabe Gliederungstitel 4.1. geändert 47-31
25.01.2011 keine Angabe Art. 49 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 51 Artikeltitel geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 55 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 80 geändert 47–31
29.11.2011 keine Angabe Art. 2 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 3 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 4bis geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 4ter aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 5 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 6 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 7 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 11 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 22 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 23 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 24 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 25 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 26 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 27 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 34 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 35 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 36 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Gliederungstitel 2.4. geändert 47-38
29.11.2011 keine Angabe Art. 36bis eingefügt 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 37 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 38 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 39 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Gliederungstitel 3. geändert 47-38
29.11.2011 keine Angabe Art. 41 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 42 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 43 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 44 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 45 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 46 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 47 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Gliederungstitel 4. geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 48 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 50 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 51 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 52 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 53 Artikeltitel geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 54 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 55 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 56 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 57 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 57bis eingefügt 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 58 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 59 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 60 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 61 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 62 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 63 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Gliederungstitel 5. geändert 47-38
29.11.2011 keine Angabe Art. 64 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 65 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 66 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 66bis eingefügt 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 69 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 70 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 73 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 74 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 77 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 78 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 79 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 80 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 84 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 84bis geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 84quater aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 85 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 88 geändert 47–38
07.08.2012 keine Angabe Art. 28 geändert 47–86
07.08.2012 keine Angabe Art. 29 geändert 47–86
09.08.2016 01.08.2016 Art. 2, Abs. 1, bbis) eingefügt 2016-069
09.08.2016 01.08.2016 Art. 7, Abs. 1, bbis) eingefügt 2016-069
09.08.2016 01.08.2016 Art. 10bis eingefügt 2016-069
15.08.2017 01.08.2018 Art. 11bis eingefügt 2018-043
14.08.2018 01.06.2020 Art. 23, Abs. 2 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 25, Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 25, Abs. 2 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 25, Abs. 3 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 27, Abs. 3 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 28, Abs. 2 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 29, Abs. 2 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 30, Abs. 2 geändert 2019-045
14.08.2018 01.01.2019 Art. 31, Abs. 1 geändert 2018-062
14.08.2018 01.06.2020 Art. 32, Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 33, Abs. 2 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 35 Artikeltitel geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 35, Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 57bis, Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 62, Abs. 2 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Gliederungstitel 6.2. geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 70, Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 70, Abs. 2 aufgehoben 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 70, Abs. 2bis eingefügt 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 70, Abs. 3 eingefügt 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 72, Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 77, Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 78, Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 80 Artikeltitel geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 80, Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 81, Abs. 2 geändert 2019-045
08.08.2023 01.01.2024 Art. 29, Abs. 1 geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 29, Abs. 3 eingefügt 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 36bis, Abs. 2 geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 43, Abs. 1, a) geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 43, Abs. 1, b) geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Gliederungstitel 5. geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 64 Artikeltitel geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 64, Abs. 1 geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 64, Abs. 2 geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 65, Abs. 1 geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 65, Abs. 2 geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 66, Abs. 1 geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 66bis, Abs. 1 geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 66bis, Abs. 2 geändert 2023-057
25.06.2024 01.09.2024 Art. 69bis eingefügt 2024-025