Diese Verordnung gilt für die staatlichen Mittelschulen.[3]
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215.11
erlassen
in Ausführung von Art. 85 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980[1]*
Diese Verordnung gilt für die staatlichen Mittelschulen.[3]
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Die Führungsstruktur bestimmt die Anzahl der Prorektorinnen und Prorektoren und legt die Abteilungs- und Verwaltungsorganisation der Schule fest.
Die Übertragung von Aufgaben der Schulleitung an Prorektorinnen und Prorektoren, Rektoratskommission und andere Kommissionen erfolgt in Pflichtenheften.
Der Rektorin oder dem Rektor[4] obliegen als unübertragbare Aufgaben:
Die Rektoratskommission unterstützt die Rektorin oder den Rektor in der Leitung der Schule.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Rektoratskommission versammelt sich nach Sitzungsplan, auf Anordnung der Rektorin oder des Rektors oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Geschäfte durch die Rektorin oder den Rektor.
Die Rektoratskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den die oder der Vorsitzende gestimmt hat.
Der Unterricht wird an den öffentlichen Ruhetagen[5] eingestellt.
Die Rektoratskommission kann in begründeten Fällen einzelne zusätzliche unterrichtsfreie Tage festsetzen.
Der ordentliche Unterricht kann zur Durchführung von Studienwochen unterbrochen werden.
Der Erziehungsrat regelt Art, Anzahl und Durchführung.
Der Stundenplan bestimmt die Verteilung der Unterrichtslektionen.
Die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler gehen bei der Stundenplangestaltung den Bedürfnissen der Lehrpersonen vor.
Die Unterrichtslektionen dauern ohne Pause in der Regel 45 Minuten.
Die Wochentage von Montag bis Freitag sind mit Lektionen zu belegen.
Erfordern es die räumlichen Verhältnisse, kann auch der Samstagvormittag mit Lektionen belegt werden.
Im Zeugnis[6] werden die Leistungen mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen. Halbe Noten sind zulässig.
Die Noten müssen sich auf mehrere schriftliche Prüfungen oder Arbeiten abstützen. Die mündlichen Leistungen sind zu berücksichtigen.
Die Rektoratskommission erlässt eine Klausurenordnung.
Die Mittelschule unterhält eine Schülerbibliothek. Die Leitung obliegt der Bibliothekarin oder dem Bibliothekar.
Die Benützung der Bibliothek ist unentgeltlich.
An den Mittelschulen können im Rahmen des Bildungsauftrags digitale Lehrmittel eingesetzt werden.
Die Mittelschule oder das Amt für Mittelschulen kann Drittanbietern, die digitale Lehrmittel betreiben, folgende Personendaten von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen bekanntgeben, soweit diese zu deren Authentifizierung notwendig sind:
Die Datenbekanntgabe kann im Abrufverfahren nach Art. 15 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009[7] erfolgen.
Der Besuch von Freifächern bedarf der Zustimmung der Schulleitung.
Das Freifach muss in der Regel während des ganzen Schuljahres besucht werden.
Die Rektoratskommission kann Schülerinnen und Schüler nach Anhören der Klassenlehrperson vom Freifachunterricht ausschliessen, die:
Die Rektoratskommission kann Schülerinnen und Schüler in begründeten Ausnahmefällen vom Besuch der obligatorischen Fächer freistellen.
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Zum Besuch von freiwilligem Instrumentalunterricht werden nur definitiv promovierte Schülerinnen und Schüler neu zugelassen.
Der Eintritt in den Instrumentalunterricht ohne Vorkenntnisse erfolgt bis zum Beginn der zweiten Klasse.
Für den Ausschluss vom freiwilligen Instrumentalunterricht wird Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.
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Schülerinnen und Schüler aus Schulen mit wesentlich verschiedenem Lehrprogramm oder aus anderen Sprachgebieten können von der Rektoratskommission als Hospitantinnen und Hospitanten ohne Aufnahmeprüfung für ein bis zwei Semester zum Unterricht zugelassen werden.
Sie sind den übrigen Schülerinnen und Schülern in Rechten und Pflichten gleichgestellt.
Vereinigungen von Schülerinnen und Schülern, die mit Namen oder Zweck auf die Schule Bezug nehmen, bedürfen der Anerkennung der Rektoratskommission.
Statuten und Vorstandsmitglieder werden der Rektorin oder dem Rektor bekanntgegeben.
Organe der Schülerorganisation sind:
Die Schülerschaft beschliesst über Gründung und Aufhebung der Schülerorganisation und wählt die Mitglieder des Vorstandes und aus deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten.
Sie erlässt Statuten, die der Genehmigung des Erziehungsrates bedürfen. Die Statuten dürfen die Rechte der Schülerinnen und Schüler nicht beschränken und Beteiligten ohne ihre Zustimmung keine Pflichten auferlegen. Obligatorische Mitgliederbeiträge sind unzulässig.
Sie trifft Beschlüsse und Wahlen durch Abstimmung in den Klassen.
Der Schülerrat besteht aus einer Vertretung je Klasse.
Die Mitglieder des Vorstandes gehören dem Schülerrat von Amtes wegen an. Die Präsidentin oder der Präsident des Vorstandes führt den Vorsitz.
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei bis vier weiteren Mitgliedern. Die Statuten bestimmen die Mitgliederzahl.
Die Statuten bestimmen die Aufgaben der Organe der Schülerorganisation.
Die Mitwirkung der Schülerorganisation in den Schulorganen nach Art. 46 Abs. 3 des Mittelschulgesetzes[8] erfolgt in Form der Mitsprache.
Der Disziplinarordnung unterstehen die Schülerinnen und Schüler und die Hospitantinnen und Hospitanten.
Neben den Disziplinarmassnahmen nach Art. 47 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes können angeordnet werden:
Die befristete Androhung des Ausschlusses von der Schule wird dem Bildungsdepartement mitgeteilt.
Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
Ob ein Disziplinarfehler zu verfolgen ist und welche Disziplinarmassnahmen zu verhängen sind, wird nach pflichtgemässem Ermessen entschieden.
Die Art der Massnahme richtet sich nach den Beweggründen, dem Mass des Verschuldens, dem bisherigen Verhalten an der Schule sowie nach Umfang und Bedeutung der gestörten oder gefährdeten Interessen.
Zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen sind zuständig:
Vor der Androhung des Ausschlusses von der Schule ist die Klassenkonferenz anzuhören, vor dem Ausschluss von der Schule zusätzlich die Rektoratskommission.
Bei schweren Disziplinarfehlern kann die Rektorin oder der Rektor bis zum Entscheid über eine Disziplinarmassnahme den Ausschluss vom Unterricht verfügen.
Bei schweren Disziplinarfehlern führt die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person eine Disziplinaruntersuchung durch. Die oder der Untersuchende stellt der Rektoratskommission nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung einen begründeten Antrag.
Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, zum begründeten Antrag der oder des Untersuchenden Stellung zu nehmen.
Für die Erteilung von Urlaub an Lehrpersonen sind zuständig:
Die zuständige Instanz beschliesst über die Dauer des Urlaubs und über die Ausrichtung von Lohn und Spesen.
Anspruch auf Urlaub besteht nicht.
Fortbildungskurse werden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit besucht.
Die Rektorin oder der Rektor kann in Randwochen der unterrichtsfreien Zeit Fortbildungsveranstaltungen anordnen. Sie oder er kündigt diese Arbeitstage rechtzeitig an.
Das Bildungsdepartement kann Hauptlehrpersonen nach dem 15. Laufbahnjahr[9] und nach wenigstens fünfjährigem Schuldienst an einer staatlichen Mittelschule im Kanton ein bezahltes Fortbildungssemester gewähren.
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Das Bildungsdepartement kann Auflagen verfügen.
Die Sitzungen des Konventes finden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Geschäfte durch die Rektorin oder den Rektor. Nicht angekündigte Geschäfte dürfen nur beraten werden.
Die Mitglieder sind zur Teilnahme verpflichtet.
Der Konvent ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst.
Die oder der Vorsitzende stimmt nur, wenn Stimmengleichheit festgestellt ist.
Anträge von Lehrpersonen zur Tagesordnung sind der Rektorin oder dem Rektor vor der Einberufung des Konventes schriftlich einzureichen.
Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Gang des Verfahrens beziehen, wie Anträge auf Schluss der Diskussion oder auf Rückkommen.
Sie sind sofort zu behandeln.
Rückkommensanträge sind bis Verhandlungsschluss zulässig.
Der Erziehungsrat stellt die Beitragsberechtigung nach Art. 84bis des Mittelschulgesetzes[11] fest.
Es werden aufgehoben:
Diese Verordnung wird ab Beginn des Schuljahres 1981/82 angewendet.
Übergangsbestimmung des IV. Nachtrags vom 27. März 2012[18]
II.
Das Bildungsdepartement kann Hauptlehrpersonen bis ins Jahr 2015 nach dem 12. Laufbahnjahr[19] und bis ins Jahr 2018 nach dem 14. Laufbahnjahr[20], je nach wenigstens fünfjährigem Schuldienst an einer staatlichen Mittelschule im Kanton, ein bezahltes Fortbildungssemester nach Art. 39 der Mittelschulverordnung vom 17. März 1981[21] in der Fassung gemäss IV. Nachtrag vom 27. März 2012[22] gewähren.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 47–70 | 17.03.1981 | 01.08.1981 |
| Ingress | geändert | 32–66 | 12.08.1997 | keine Angabe |
| Art. 1, Abs. 2 | aufgehoben | 32–66 | 12.08.1997 | keine Angabe |
| Art. 2 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 3 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 4 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 5 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 6 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 10 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 12 | geändert | 32–66 | 12.08.1997 | keine Angabe |
| Art. 13 | aufgehoben | 32–66 | 12.08.1997 | keine Angabe |
| Art. 14 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 15 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 16 | aufgehoben | 35–37 | 06.06.2000 | keine Angabe |
| Art. 16bis | eingefügt | 2024-010 | 02.04.2024 | 01.05.2024 |
| Gliederungstitel 3. | geändert | 47-69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 17 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 18 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 19 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 20 | geändert | 31–31 | 15.01.1996 | keine Angabe |
| Art. 20 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 21 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 22 | aufgehoben | 32–66 | 12.08.1997 | keine Angabe |
| Art. 23 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 24 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 25 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 26 | aufgehoben | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 27 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 30 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 31 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 34 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 36 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 37 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Gliederungstitel 4. | geändert | 47-69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 38 | aufgehoben | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 38a | eingefügt | 2015-046 | 24.03.2015 | 01.08.2015 |
| Art. 39 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 40 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 41 | geändert | 24–31 | 02.05.1989 | keine Angabe |
| Art. 42 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 44 | aufgehoben | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 45 | geändert | 47–69 | 27.03.2012 | keine Angabe |
| Art. 46 | aufgehoben | 42–101 | 30.10.2007 | keine Angabe |
| Art. 47 | aufgehoben | 42–101 | 30.10.2007 | keine Angabe |
| Gliederungstitel 5bis. | eingefügt | 24-31 | 02.05.1989 | keine Angabe |
| Art. 47bis | geändert | 35–37 | 06.06.2000 | keine Angabe |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 17.03.1981 | 01.08.1981 | Erlass | Grunderlass | 47–70 |
| 02.05.1989 | keine Angabe | Art. 41 | geändert | 24–31 |
| 02.05.1989 | keine Angabe | Gliederungstitel 5bis. | eingefügt | 24-31 |
| 15.01.1996 | keine Angabe | Art. 20 | geändert | 31–31 |
| 12.08.1997 | keine Angabe | Ingress | geändert | 32–66 |
| 12.08.1997 | keine Angabe | Art. 1, Abs. 2 | aufgehoben | 32–66 |
| 12.08.1997 | keine Angabe | Art. 12 | geändert | 32–66 |
| 12.08.1997 | keine Angabe | Art. 13 | aufgehoben | 32–66 |
| 12.08.1997 | keine Angabe | Art. 22 | aufgehoben | 32–66 |
| 06.06.2000 | keine Angabe | Art. 16 | aufgehoben | 35–37 |
| 06.06.2000 | keine Angabe | Art. 47bis | geändert | 35–37 |
| 30.10.2007 | keine Angabe | Art. 46 | aufgehoben | 42–101 |
| 30.10.2007 | keine Angabe | Art. 47 | aufgehoben | 42–101 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 2 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 3 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 4 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 5 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 6 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 10 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 14 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 15 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Gliederungstitel 3. | geändert | 47-69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 17 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 18 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 19 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 20 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 21 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 23 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 24 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 25 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 26 | aufgehoben | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 27 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 30 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 31 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 34 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 36 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 37 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Gliederungstitel 4. | geändert | 47-69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 38 | aufgehoben | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 39 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 40 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 42 | geändert | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 44 | aufgehoben | 47–69 |
| 27.03.2012 | keine Angabe | Art. 45 | geändert | 47–69 |
| 24.03.2015 | 01.08.2015 | Art. 38a | eingefügt | 2015-046 |
| 02.04.2024 | 01.05.2024 | Art. 16bis | eingefügt | 2024-010 |