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215.110

Aufnahmereglement der Mittelschule

vom 13.08.2025 (Stand 01.10.2025)

Präambel

Der Bildungsrat des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980[1]

als Reglement:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Inhalt

Dieser Erlass regelt:

  1. die Aufnahme in die erste Klasse:
  1. des Gymnasiums;
  2. der Wirtschaftsmittelschule, der Informatikmittelschule oder der Fachmittelschule (Einheitsaufnahmeprüfung);
  1. den Übertritt in das Gymnasium, die Wirtschaftsmittelschule, die Informatikmittelschule oder die Fachmittelschule.

Art. 2 Zeitpunkt

Aufnahme und Übertritt erfolgen in der Regel auf Beginn eines Semesters.

Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen bewilligen.

II. Aufnahme in die erste Klasse

1. Grundsätze

Art. 3 Prüfung und prüfungsfreie Aufnahme

Für die Aufnahme ist eine Prüfung abzulegen.

In das Gymnasium wird:

  1. aufgenommen, wer die Aufnahmeprüfung im dritten Quartal des der Aufnahme vorangehenden Schuljahres bestanden hat;
  2. prüfungsfrei aufgenommen, wer das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen besucht und am Ende des vierten Semesters die Voraussetzungen des Promotionsreglements des Untergymnasiums für die definitive Promotion erfüllt.

In die Wirtschaftsmittelschule, die Informatikmittelschule oder die Fachmittelschule wird aufgenommen, wer:

  1. die Einheitsaufnahmeprüfung im ersten Quartal des der Aufnahme vorangehenden Schuljahres bestanden hat;
  2. nach nicht bestandenem ersten Semester an der Wirtschaftsmittelschule, der Informatikmittelschule, der Fachmittelschule oder dem Gymnasium die Einheitsaufnahmeprüfung im dritten Quartal des der Aufnahme vorangehenden Schuljahres bestanden hat. Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen Ausnahmen bestimmen.

Art. 4 Prüfungstermine

Die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium findet im dritten Quartal des Schuljahres statt.

Die Einheitsaufnahmeprüfung für die Wirtschaftsmittelschule, die Informatikmittelschule und die Fachmittelschule findet im ersten Quartal des Schuljahres und in Fällen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. b dieses Erlasses im dritten Quartal des Schuljahres statt.

2. Zulassung zur Prüfung

Art. 5 Voraussetzungen

Zur Prüfung zugelassen wird, wer zum Zeitpunkt der Aufnahme:

  1. in das Gymnasium die zweite Klasse der Oberstufe der Volksschule besucht oder besucht hat und beim Eintritt nicht volljährig ist;
  2. in die Wirtschaftsmittelschule, die Informatikmittelschule oder die Fachmittelschule die dritte Klasse der Oberstufe der Volksschule besucht oder besucht hat und beim Eintritt das 19. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das entsprechend höhere Altersjahr als Alterslimite.

Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen bewilligen.

Für die Aufnahme in das Schwerpunktfach:

  1. Musik wird der Besuch von wenigstens drei Semestern Instrumentalunterricht während der Oberstufe vorausgesetzt;
  2. Latein wird der Besuch von wenigstens drei Semestern Lateinunterricht während der Oberstufe vorausgesetzt.

Art. 6 Verweigerung der Zulassung

Die Rektorin oder der Rektor kann Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, die Zulassung zur Prüfung verweigern.

Art. 7 Ausschreibung

Die Bedingungen der Prüfungen werden im Amtlichen Schulblatt ausgeschrieben.

3. Gegenstand, Organisation und Ablauf der Prüfung

Art. 8 Prüfungsstoff

Prüfungsstoff ist grundsätzlich der Lehrstoff der Sekundarschule.

Er wird durch eine Auswahl der Kompetenzen gemäss Lehrplan Volksschule umschrieben und kann durch Angaben über stoffliche Inhalte ergänzt werden.

Art. 9 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind Deutsch, Französisch und Mathematik. Geprüft wird schriftlich. In Mathematik finden zwei schriftliche Prüfungen (Mathematik I und Mathematik II) statt.

Für die Aufnahme in das Gymnasium sind zudem die Noten der Oberstufe in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG) massgebend.

Art. 10 Eignungstest Informatikmittelschule

Die Aufnahmeprüfung für die Informatikmittelschule umfasst als zusätzlichen Prüfungsteil einen Eignungstest.

Der Eignungstest dauert 90 Minuten. Er wird informatikgestützt durchgeführt und besteht aus folgenden Teilen:

  1. Informatik-Grundwissen;
  2. Konzentrationsfähigkeit;
  3. Logik;
  4. räumliches Vorstellungsvermögen.

Art. 8, 9, 12, 15, 18 und 19 dieses Erlasses werden auf den Eignungstest nicht angewendet.

Art. 11 Paritätische Aufnahmeprüfungskommission a) Bestand

Die Paritätische Aufnahmeprüfungskommission setzt sich zusammen aus:

  1. vom Bildungsrat gewählten Mittelschul-, Oberstufen- und Primarlehrpersonen;[3]
  2. von der Fachkommission Berufsmaturität gewählten Berufsmaturitätslehrpersonen.

Der Bildungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 12 b) Aufgaben

Die Paritätische Aufnahmeprüfungskommission:

  1. erarbeitet die Prüfungsaufgaben sowie verbindliche Korrektur- und Bewertungsanweisungen für die Prüfungen;
  2. schlägt die erlaubten Hilfsmittel vor.

Art. 13 Leitung

Die kantonale Rektorenkonferenz leitet die Prüfung.

Sie bestimmt in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung insbesondere:

  1. die Prüfungsdaten;
  2. die Prüfungsorte;
  3. im Rahmen von Art. 8 dieses Erlasses den Prüfungsstoff im Einzelnen in Rücksprache mit der zuständigen Pädagogischen Kommission der Volksschule;
  4. die Prüfungsaufgaben und die erlaubten Hilfsmittel auf Vorschlag der Paritätischen Aufnahmeprüfungskommission;
  5. im Rahmen von Art. 15 dieses Erlasses die Dauer der Prüfungen;
  6. die für das Bestehen des Eignungstests nach Art. 10 dieses Erlasses notwendige Punktzahl.

Sie kann in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung die Erstellung und die Auswertung des Eignungstests nach Art. 10 dieses Erlasses zuhanden der kantonalen Rektorenkonferenz einem privaten Anbieter übertragen.

Art. 14 Abnahme

Die Prüfungen werden durch die von der Rektorin oder dem Rektor bezeichneten Lehrpersonen abgenommen.

Art. 15 Dauer

Jeder Prüfungsteil dauert eine bis drei Stunden.

Art. 16 Unredlichkeit

Wer unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig gemacht hat, kann von der Rektorin oder dem Rektor von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Angabe falscher Noten der Vorschule nach Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses gilt als Unredlichkeit.

Die Prüfung gilt im Fall eines Ausschlusses als nicht bestanden.

Vor der Prüfung wird auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht.

Art. 17 Prüfungsversäumnis

Wer einen Prüfungsteil versäumt, kann diesen nachholen, wenn:

  1. die Schule vor der Prüfung über die Abwesenheit informiert worden ist und
  2. ein ärztliches Zeugnis vorliegt.

Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht erfüllt, gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.

Ein angetretener Prüfungsteil gilt als abgelegt.

In allen anderen Fällen entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach pflichtgemässem Ermessen.

4. Prüfungsresultat und Prüfungswiederholung

Art. 18 Noten

Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen. Zehntelsnoten sind zulässig.

Art. 19 Prüfungspunktzahl

Die Prüfungspunktzahl ist die Summe der Noten in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik I und Mathematik II.

Für die Aufnahmeprüfung des Gymnasiums zählen zudem die Noten des letzten Zeugnisses der Oberstufe in den Fächern:

  1. Deutsch;
  2. Fremdsprachen (Mittel aus Französisch und Englisch);
  3. Mathematik;
  4. Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG), wobei das Mittel der Fächer Natur und Technik (NT) und Räume, Zeiten, Gesellschaften (RZG) zählt.

Art. 20 Konferenz der Einheitsaufnahmeprüfung

Die Konferenz der Einheitsaufnahmeprüfung beschliesst über den Prüfungserfolg, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Ihr gehören an:

  1. ein vom Bildungsrat aus seiner Mitte bestimmtes Mitglied mit Vorsitz;
  2. ein weiteres vom Bildungsrat aus seiner Mitte bestimmtes Mitglied als Stellvertretung der oder des Vorsitzenden;
  3. die Rektorin oder der Rektor;
  4. ein weiteres von der Rektorin oder vom Rektor bestimmtes Mitglied der Schulleitung;
  5. die prüfenden Lehrpersonen.

Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach Abs. 2 Bst. a bis d dieser Bestimmung sowie die an den Prüfungen der Bewerberin oder des Bewerbers beteiligten Lehrpersonen.

Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

Art. 21 Aufnahme und Abweisung a) Gymnasium

Aufgenommen wird, wer eine Prüfungspunktzahl von wenigstens 34 erreicht.

Wer eine tiefere Prüfungspunktzahl als 33 erreicht, wird abgewiesen.

Wer keine Noten der Oberstufe nach Art. 19 Abs. 2 dieses Erlasses ausweisen kann, wird aufgenommen, wenn wenigstens eine Prüfungspunktzahl von 16 erreicht worden ist.

Liegen besondere Umstände vor, kann die Rektorin oder der Rektor Bewerberinnen oder Bewerber, die eine Prüfungspunktzahl von wenigstens 33 nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung bzw. 15 nach Abs. 3 dieser Bestimmung erreicht haben, nach pflichtgemässem Ermessen aufnehmen.

Art. 22 b) Einheitsaufnahmeprüfung 1. Grundsatz

Aufgenommen wird, wer eine Prüfungspunktzahl von wenigstens 16 erreicht. Für die Aufnahme in die Informatikmittelschule bleibt das zusätzliche Bestehen des Eignungstests nach Art. 10 dieses Erlasses vorbehalten.

Wer eine tiefere Prüfungspunktzahl als 16 erreicht, wird abgewiesen. Vorbehalten bleibt Art. 23 dieses Erlasses.

Art. 23 2. Ausnahme Bandbreite und Eignungsbericht

Aufgenommen werden können Bewerberinnen und Bewerber, die mit der Prüfungsanmeldung einen Eignungsbericht[4] der zuletzt besuchten Schule eingereicht und eine Prüfungspunktzahl in der Bandbreite von 15 bis 15,9 erreicht haben. Für die Aufnahme in die Informatikmittelschule bleibt das zusätzliche Bestehen des Eignungstests nach Art. 10 dieses Erlasses vorbehalten.

Der Eignungsbericht gibt Auskunft über:

  1. Leistung und Arbeitshaltung;
  2. Begabung und Eignung;
  3. Besonderheiten, die für den Aufnahmeentscheid von Bedeutung sein können.

Die Konferenz der Einheitsaufnahmeprüfung berücksichtigt den Eignungsbericht, die Dauer der Vorbildung und besondere Umstände.

Art. 24 Notenmitteilung und Einsicht

Die Resultate werden der zuletzt besuchten Schule abgegeben.

Einsicht nehmen können:

  1. die Erziehungsberechtigten in die Prüfungsarbeiten ihres Kindes;
  2. die Lehrpersonen der zuletzt besuchten Schule in die Prüfungsarbeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.

Den Lehrpersonen der zuletzt besuchten Schule kann mitgeteilt werden, ob ihre Schülerinnen und Schüler nach dem ersten Semester promoviert wurden.

Art. 25 Prüfungswiederholung

Wer aufgrund der Prüfung oder am Ende des ersten Semesters abgewiesen wird, kann die Aufnahmeprüfung für denselben Ausbildungsgang (Gymnasium oder Wirtschaftsmittelschule, Informatikmittelschule bzw. Fachmittelschule) frühestens beim nächsten ordentlichen Termin wiederholen.

Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

5. Klassenbildung

Art. 26 Zweisprachige Maturität

Das Amt für Mittelschulen setzt nach Rücksprache mit der Rektorin oder dem Rektor die Anzahl Klassen für die zweisprachige Maturität fest. Bestehen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Prüfung, als in den Klassen für die zweisprachige Maturität Plätze zur Verfügung stehen, werden die Klassen nach dem Prüfungsresultat gebildet.

Wer nicht berücksichtigt werden kann, kann:

  1. in eine Klasse für eine zweisprachige Maturität an einer anderen Schule eintreten, wenn das Prüfungsresultat es zulässt;
  2. in eine Klasse mit dem gewählten Schwerpunktfach, die nicht zur zweisprachigen Maturität führt, eintreten;
  3. das Schwerpunktfach wechseln.

Vorbehalten bleibt die Zuteilung an eine andere Schule zur Bildung ausgeglichener Klassen oder zur angemessenen räumlichen Auslastung.[5]

Art. 27 Wechsel des Schwerpunktfachs oder des Berufsfelds

Das Schwerpunktfach oder Berufsfeld kann vor der Aufnahme gewechselt werden, wenn:

  1. das gewünschte Schwerpunktfach oder Berufsfeld an jener Schule, bei der sich die Bewerberin oder der Bewerber angemeldet hat, nicht geführt wird;
  2. der Wechsel der Zuteilung an eine andere Schule durch das Bildungsdepartement vorgezogen wird.[6]

Der Wechsel wird vom Bildungsdepartement verfügt.

Vorbehalten bleibt die Zuteilung an eine andere Schule zur Bildung ausgeglichener Klassen oder zur angemessenen räumlichen Auslastung.[7]

III. Übertritt

Art. 28 Staatliche st.gallische Mittelschulen

Wer eine staatliche st.gallische Mittelschule besucht, kann prüfungsfrei in den gleichen Ausbildungsgang einer anderen staatlichen st.gallischen Mittelschule übertreten, wenn sachliche Gründe für einen Übertritt vorliegen und die Bildung ausgeglichener Klassen nicht beeinträchtigt wird. Verfügungen über Promotion und Disziplinarmassnahmen bleiben gültig.

Wer eine staatliche st.gallische Mittelschule besucht, kann auf Gesuch hin von der Rektorin oder dem Rektor derjenigen staatlichen st.gallischen Mittelschule, an die der Übertritt erfolgen soll, in die geeignete Klasse eines anderen Ausbildungsgangs eingeteilt werden. Die Aufnahme erfolgt mit einer Probezeit von einem Semester. Am Ende der Probezeit entscheidet die Promotionskonferenz nach den Bestimmungen des Promotionsreglements über die definitive Aufnahme. Sie kann Schülerinnen und Schüler, welche die Promotionsbestimmungen nicht erfüllen, in eine andere Klasse oder in ein anderes Schwerpunktfach oder Berufsfeld aufnehmen.

Art. 29 Andere Mittelschulen

Wer eine andere öffentliche oder staatlich anerkannte Mittelschule in einem gleichartigen Ausbildungsgang besucht, wird von der Rektorin oder vom Rektor derjenigen staatlichen st.gallischen Mittelschule, an die der Übertritt erfolgen soll, in den geeigneten Ausbildungsgang sowie die geeignete Klasse und das geeignete Schwerpunktfach oder Berufsfeld eingeteilt. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Prüfung anordnen.

Die Aufnahme erfolgt mit einer Probezeit von einem Semester. Am Ende der Probezeit entscheidet die Promotionskonferenz nach den Bestimmungen des Promotionsreglements über die definitive Aufnahme. Sie kann Schülerinnen und Schüler, welche die Promotionsbestimmungen nicht erfüllen, in eine andere Klasse oder in ein anderes Schwerpunktfach oder Berufsfeld aufnehmen.

Wer eine nichtstaatliche, staatlich anerkannte Mittelschule besucht, kann in der Regel frühestens nach dem zweiten Semester und bei definitiver Promotion übertreten.

Art. 30 Übrige

Für übrige Bewerberinnen und Bewerber ist das Bestehen einer Prüfung erforderlich.

Die Rektorin oder der Rektor bestimmt Art, Umfang und Dauer der Prüfung.

Art. 31 Alterslimiten

Für den Übertritt nach Art. 29 und 30 dieses Erlasses werden die Alterslimiten nach Art. 5 Abs. 2 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

Art. 32 Einschränkungen

Die Aufnahme nach Art. 28 bis 30 dieses Erlasses in das letzte Ausbildungsjahr ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen bewilligen.

Wer eine andere Schule wegen eines drohenden Ausschlusses verlässt, kann von der Rektorin oder vom Rektor abgewiesen werden.

Egress

nGS 2025-036

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2025-036 13.08.2025 01.10.2025

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.08.2025 01.10.2025 Erlass Grunderlass 2025-036