Dieses Reglement regelt die Aufnahme in das erste Schuljahr des Untergymnasiums.
215.111
Aufnahmereglement des Untergymnasiums
Präambel
erlässt
in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980[1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Inhalt
II. Aufnahme
1. Prüfung
Art. 2 Grundsatz
Für die Aufnahme in das Untergymnasium ist eine Prüfung abzulegen.
Art. 3 Zulassung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer:
- zum Zeitpunkt der Aufnahme die sechste Primarklasse absolviert hat;
- im Jahr der Aufnahme höchstens das 15. Altersjahr erfüllt hat.
Art. 4 Ausschreibung
Die Bedingungen der Prüfungen werden im Amtlichen Schulblatt ausgeschrieben.
Art. 5 Eignungsbericht
Die Rektorin oder der Rektor holt bei der zuletzt besuchten Schule einen Bericht ein.[4]
Dieser gibt Auskunft über:
- Leistungen und Arbeitshaltung;
- Begabung und Eignung;
- Besonderheiten, die für den Aufnahmeentscheid von Bedeutung sein können.
2. Ablauf
Art. 6 Fächer
Prüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik.
Es wird schriftlich geprüft.
Art. 7 Stoff
Prüfungsstoff ist der Lehrstoff der Mittelstufe der Volksschule.[5]
Art. 8 Kommission
Der Erziehungsrat wählt eine Aufnahmeprüfungskommission aus Primar- und Gymnasiallehrkräften.[6]
Die Kommission:
- erarbeitet die Prüfungsaufgaben sowie verbindliche Korrektur- und Bewertungsanweisungen;
- bestimmt, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen.
Aufgaben und Anweisungen bedürfen der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.
Art. 9 Leitung und Abnahme
Die Prüfung wird:
- von der Rektorin oder vom Rektor geleitet;
- durch die von ihr oder ihm bezeichneten Lehrkräfte abgenommen.
Art. 10 Dauer
Die Prüfungen in den einzelnen Fächern dauern je eineinhalb bis vier Stunden.
Die Rektorin oder der Rektor legt die Dauer für die einzelnen Fächer fest.
Art. 11 Unredlichkeit
Wer bei einer Prüfung unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig gemacht hat, kann von der Rektorin oder dem Rektor von der Prüfung ausgeschlossen werden.
Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
Vor der Prüfung wird auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht.
3. Resultat
Art. 12 Bewertung
Die Leistungen in den verschiedenen Prüfungsteilen werden mit Punkten ausgedrückt.
Art. 13 Richtpunktzahl und Bandbreite
Die Rektorin oder der Rektor:
- setzt unter Berücksichtigung der Anzahl der zu führenden Klassen die für die Aufnahme erforderliche Richtpunktzahl fest;
- bestimmt die tiefere Punktzahl, bis zu der die Aufnahme unter Berücksichtigung der Empfehlung der bisherigen Lehrkräfte[7] oder besonderer Umstände möglich ist.
Art. 14 Aufnahme und Abweisung
Wer eine Prüfungspunktzahl erreicht, die wenigstens der Richtpunktzahl entspricht, wird aufgenommen.
Wer eine Prüfungspunktzahl unter der Richtpunktzahl erreicht, wird abgewiesen. Vorbehalten bleibt Art. 13 lit. b dieses Reglementes.
III. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 15 Konferenz
Die Prüfungskonferenz beschliesst über den Prüfungserfolg, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt.
Sie besteht aus der Rektorin oder dem Rektor, dem Abteilungsvorstand und den prüfenden Lehrkräften. Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz.
Stimmberechtigt sind die an der Prüfung der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers beteiligten Lehrkräfte sowie die Rektorin oder der Rektor und der Abteilungsvorstand.
Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
Art. 16 Einsicht und Notenmitteilung
Die Resultate werden den zuletzt besuchten Schulen abgegeben.
Lehrkräfte der zuletzt besuchten Schulen können in die Prüfungsarbeiten ihrer Schülerinnen und Schüler Einsicht nehmen.
Art. 17 Probezeit
Die Aufnahme erfolgt auf eine Probezeit von einem Semester.*
Art. 18 Definitive Aufnahme
Die Promotionskonferenz beschliesst am Ende der Probezeit nach den Bestimmungen über die Promotion[8] über die definitive Aufnahme.
IV. Schlussbestimmung
Art. 19 Vollzugsbeginn
Dieses Reglement wird nach der Genehmigung durch die Regierung[9] ab 1. Oktober 1998 angewendet.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 46–105 | 24.06.1998 | 01.10.1998 |
| Art. 17, Abs. 1 | geändert | 2019-078 | 22.08.2019 | 01.08.2019 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.06.1998 | 01.10.1998 | Erlass | Grunderlass | 46–105 |
| 22.08.2019 | 01.08.2019 | Art. 17, Abs. 1 | geändert | 2019-078 |