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215.111

Aufnahmereglement des Untergymnasiums

vom 24.06.1998 (Stand 01.08.2019)

Präambel

Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980[1]

als Reglement:[2],[3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Inhalt

Dieses Reglement regelt die Aufnahme in das erste Schuljahr des Untergymnasiums.

II. Aufnahme

1. Prüfung

Art. 2 Grundsatz

Für die Aufnahme in das Untergymnasium ist eine Prüfung abzulegen.

Art. 3 Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer:

  1. zum Zeitpunkt der Aufnahme die sechste Primarklasse absolviert hat;
  2. im Jahr der Aufnahme höchstens das 15. Altersjahr erfüllt hat.

Art. 4 Ausschreibung

Die Bedingungen der Prüfungen werden im Amtlichen Schulblatt ausgeschrieben.

Art. 5 Eignungsbericht

Die Rektorin oder der Rektor holt bei der zuletzt besuchten Schule einen Bericht ein.[4]

Dieser gibt Auskunft über:

  1. Leistungen und Arbeitshaltung;
  2. Begabung und Eignung;
  3. Besonderheiten, die für den Aufnahmeentscheid von Bedeutung sein können.

2. Ablauf

Art. 6 Fächer

Prüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik.

Es wird schriftlich geprüft.

Art. 7 Stoff

Prüfungsstoff ist der Lehrstoff der Mittelstufe der Volksschule.[5]

Art. 8 Kommission

Der Erziehungsrat wählt eine Aufnahmeprüfungskommission aus Primar- und Gymnasiallehrkräften.[6]

Die Kommission:

  1. erarbeitet die Prüfungsaufgaben sowie verbindliche Korrektur- und Bewertungsanweisungen;
  2. bestimmt, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen.

Aufgaben und Anweisungen bedürfen der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.

Art. 9 Leitung und Abnahme

Die Prüfung wird:

  1. von der Rektorin oder vom Rektor geleitet;
  2. durch die von ihr oder ihm bezeichneten Lehrkräfte abgenommen.

Art. 10 Dauer

Die Prüfungen in den einzelnen Fächern dauern je eineinhalb bis vier Stunden.

Die Rektorin oder der Rektor legt die Dauer für die einzelnen Fächer fest.

Art. 11 Unredlichkeit

Wer bei einer Prüfung unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig gemacht hat, kann von der Rektorin oder dem Rektor von der Prüfung ausgeschlossen werden.

Die Prüfung gilt als nicht bestanden.

Vor der Prüfung wird auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht.

3. Resultat

Art. 12 Bewertung

Die Leistungen in den verschiedenen Prüfungsteilen werden mit Punkten ausgedrückt.

Art. 13 Richtpunktzahl und Bandbreite

Die Rektorin oder der Rektor:

  1. setzt unter Berücksichtigung der Anzahl der zu führenden Klassen die für die Aufnahme erforderliche Richtpunktzahl fest;
  2. bestimmt die tiefere Punktzahl, bis zu der die Aufnahme unter Berücksichtigung der Empfehlung der bisherigen Lehrkräfte[7] oder besonderer Umstände möglich ist.

Art. 14 Aufnahme und Abweisung

Wer eine Prüfungspunktzahl erreicht, die wenigstens der Richtpunktzahl entspricht, wird aufgenommen.

Wer eine Prüfungspunktzahl unter der Richtpunktzahl erreicht, wird abgewiesen. Vorbehalten bleibt Art. 13 lit. b dieses Reglementes.

III. Zuständigkeit und Verfahren

Art. 15 Konferenz

Die Prüfungskonferenz beschliesst über den Prüfungserfolg, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt.

Sie besteht aus der Rektorin oder dem Rektor, dem Abteilungsvorstand und den prüfenden Lehrkräften. Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz.

Stimmberechtigt sind die an der Prüfung der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers beteiligten Lehrkräfte sowie die Rektorin oder der Rektor und der Abteilungsvorstand.

Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Art. 16 Einsicht und Notenmitteilung

Die Resultate werden den zuletzt besuchten Schulen abgegeben.

Lehrkräfte der zuletzt besuchten Schulen können in die Prüfungsarbeiten ihrer Schülerinnen und Schüler Einsicht nehmen.

Art. 17 Probezeit

Die Aufnahme erfolgt auf eine Probezeit von einem Semester.*

Art. 18 Definitive Aufnahme

Die Promotionskonferenz beschliesst am Ende der Probezeit nach den Bestimmungen über die Promotion[8] über die definitive Aufnahme.

IV. Schlussbestimmung

Art. 19 Vollzugsbeginn

Dieses Reglement wird nach der Genehmigung durch die Regierung[9] ab 1. Oktober 1998 angewendet.

Egress

nGS 46–105

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 46–105 24.06.1998 01.10.1998
Art. 17, Abs. 1 geändert 2019-078 22.08.2019 01.08.2019

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.06.1998 01.10.1998 Erlass Grunderlass 46–105
22.08.2019 01.08.2019 Art. 17, Abs. 1 geändert 2019-078