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215.15

Tarif der Schulgelder und Gebühren der staatlichen Mittelschulen (TSG)

Präambel

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 215.15 nGS 11–44 Tarif der Schulgelder und Gebühren der staatlichen Mittelschulen1 vom 6.Juli 1976 (Stand 1.August 2017) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art.5 Abs.2 des Mittelschulgesetzes vom 12.Juni 19802 als Tarif:3,4 1 Geändert durch VI.Nachtrag zum GeschR. 2 sGS 215.1. 3 Geändert durch VI.Nachtrag zum GeschR. 4  nGS11–44; nGS 22–7; nGS 27–65; nGS 30–93; nGS 33–36; nGS 39–109. In Vollzug ab Be- ginn des Schuljahres 1977/78.Geändert durch Nachtrag vom 27.September 1977,nGS12–58; II.Nachtrag vom 25.Oktober 1983,nGS18–102;III.Nachtrag vom 21.Mai 1985,nGS 20–55; IV.Nachtrag vom 20.Juni 1989, nGS 24–35; V.Nachtrag vom 11.August 1992, nGS 27–64; VI.Nachtrag vom 30.August 1994, nGS 29–57; VII.Nachtrag vom 19.September 1995, nGS 30–92;Abschnitt II Ziff.9 desVII.Nachtrags zur EDBO-MS vom15.Januar 1996,nGS 31–31 (sGS 143.4); VIII.Nachtrag vom 12.Mai 1998, nGS 33–35; IX.Nachtrag vom 16.Mai 2000, nGS 35–18; X.Nachtrag vom 24.Juni 2003, nGS 38–70; XI.Nachtrag vom 10.August 2004, nGS 39–74; XII.Nachtrag vom 21.Juni 2005, nGS 40–57; XIII.Nachtrag vom 10.Januar 2006, nGS 41–2; Abschnitt II Ziff.13 des VI.Nachtrags zur GeschR vom 30.Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3). Wird nicht mehr angewendet für die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen; vgl. Art.17 des Gebührentarifs der Pädagogischen Hochschule des Kan- tons St.Gallen, sGS 216.13; XIV.Nachtrag vom 22.November 2011, nGS 47–2; XV.Nachtrag vom 29.Oktober 2013, nGS 2014-049; XVI.Nachtrag vom 6.Juni 2017, nGS 2017-034.

215.15 2 I. Schulgeld der Schüler mit stipendienrechtlichemWohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen5 Nr. 16 SchülerandenKantonsschulenmitstipendienrechtlichemWohn- sitz ausserhalb des Kantons St.Gallen bezahlen jährlich ein Schulgeld nach Art.8 der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundar- stufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 20017 (Tarif «mit Aufnahmepflicht»). 118 129 1310 1411 1512 1613 Ibis. Schulgeld der Schulgemeinden für den Besuch des Untergymnasiums der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen14 Nr. Fr. 1bis15  Schulgemeinden bezahlen für Schüler, die sich in ihrem Gebiet aufhalten und am 15.November bzw. 15.Mai das Untergymna- sium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen besuchen, je Semester . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9450.– II. Gebühren16 Nr. Fr. 217 Als Gebühr für die Anmeldung bezahlen: 21 Kandidaten der Kantonsschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– 5 Geändert durch VI.Nachtrag zum GeschR. 6 Geändert XVI.Nachtrag. 7 sGS 211.81. 8 Aufgehoben durch XII.Nachtrag. 9 Aufgehoben durch VI.Nachtrag. 10 Aufgehoben durch XII.Nachtrag. 11 Aufgehoben durch XII.Nachtrag. 12 Aufgehoben durch XI.Nachtrag. 13 Aufgehoben durch XII.Nachtrag. 14 Fassung gemäss IX.Nachtrag. 15 Fassung gemäss XV.Nachtrag. 16 Geändert durch VI.Nachtrag zum GeschR. 17 Geändert XVI.Nachtrag.

215.15 3 Nr. Fr. 2218 22119 22220 2321 2422 2523 324  Als Gebühr für den freiwilligen Unterricht in Instrumentalmusik je Jahreswochenstunde bezahlen: 3125 Schüler der Mittelschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1450.– 3226 der zweite und weitere Schüler einer Familie, auf Gesuch, je . . . . 1040.– 3327 3428 4 bis 4429 4bis30 SchülerderMittelschulenbezahlenalsGebührfürDienstleistun- gen je Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– 531  Schüler der Mittelschulen bezahlen als Gebühr für dieAbschluss prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– 5132 5233 III. Allgemeine Bestimmungen 1. Schüler, deren Eltern im Kanton St.Gallen gemäss Art.7 des Steuergesetzes34 beschränkt steuerpflichtig sind, können am Ende des Schuljahres eine teilweise Rückerstattung des Schulgeldes verlangen. Diese richtet sich nach dem Verhältnis des auf den Kanton St.Gallen entfallen- den Anteils zur gesamten Einkommens- und Vermögenssteuer der Eltern. 18 Aufgehoben durch XII.Nachtrag. 19 Aufgehoben durch XII.Nachtrag. 20 Aufgehoben durch XII.Nachtrag. 21 Aufgehoben durch XII.Nachtrag. 22 Aufgehoben durch XI.Nachtrag. 23 Aufgehoben durch VIII.Nachtrag. 24 Fassung gemäss XIV.Nachtrag. 25 Fassung gemäss XIV.Nachtrag. 26 Fassung gemäss XIV.Nachtrag. 27 Aufgehoben durch VI.Nachtrag zum GeschR. 28 Aufgehoben durch VI.Nachtrag zum GeschR. 29 Aufgehoben durch VI.Nachtrag zum GeschR. 30 Eingefügt durch XI.Nachtrag. 31 Eingefügt durch XIII.Nachtrag. 32 Aufgehoben durch XII.Nachtrag. 33 Aufgehoben durch XII.Nachtrag. 34 Aufgehoben, nGS 29–70 (sGS 811.1).

215.15 4 Für die Berechnung ist die letzte rechtskräftige st.gallische Steuerveranlagung massgebend. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen, wenn der st.gallische Steueranteil weni- ger als 20 Prozent beträgt. 2.35 Das Bildungsdepartement ist ermächtigt,Schüler aus Kantonen,die Gegen- recht halten, ganz oder teilweise vom Schulgeld zu befreien. 3.36 DerRektorkanninHärtefällenauf GesuchhinSchulgeldundGebührenganz oder teilweise erlassen. 3bis.37 4. Die Schulgelder werden zur Hälfte jeweils auf Beginn eines Semesters im ­ voraus zur Zahlung fällig. 5. BesondereVereinbarungen der Regierung38 mit anderen Kantonen und Staa- ten bleiben vorbehalten. IV. Schlussbestimmungen Der Tarif über die Schulgelder und Gebühren der Kantonsschulen, der Lehrerbil- dungsanstalten und derVerkehrsschule vom 2.September 197539 wird aufgehoben. …40 Schlussbestimmung des XII.Nachtrags vom 21.Juni 200541 II. Nr.1 dieses Erlasses wird ab 1.August 2006 für Schüler angewendet, die im Schul- jahr 2006/07 eintreten. Die übrigen Bestimmungen werden ab 1.August 2005 an- gewendet. Schlussbestimmung des XV.Nachtrags vom 29.Oktober 201342 II. Nr.1 dieses Erlasses wird ab 1.August 2014 für Schüler angewendet, die im Schul- jahr 2014/15 eintreten.Nr.1bis dieses Erlasses wird ab 1.August 2014 angewendet. 35 Geändert durch VI.Nachtrag zum GeschR. 36 Fassung gemäss XII.Nachtrag. 37 Aufgehoben durch XII.Nachtrag. 38 Fassung gemäss VIII.Nachtrag. 39 nGS 10–71 (sGS 215.15). 40 Gegenstandslos infolge Zeitablaufs. 41 nGS 40–57. 42 nGS 2014-049.