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215.354

Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil

vom 21.12.1999 (Stand 17.04.2012)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau
vereinbaren:[1]

Anhänge

I. Schulbesuch

Art. 1 Grundsätze

Der Kanton St.Gallen garantiert Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Thurgau (nachfolgend: thurgauische Schülerinnen und Schüler) den Besuch der Kantonsschule Wil.

Thurgauische Schülerinnen und Schüler, die sich an die Kantonsschule Wil angemeldet haben, unterstehen nach Wahl dem st.gallischen oder dem thurgauischen Aufnahmeverfahren. Zu einem zweiten Aufnahmeverfahren im anderen Kanton werden sie nicht zugelassen.

Die zuständigen Stellen beider Kantone bestimmen gemeinsam das Administrative.

Art. 2 Zuteilung

Die zuständigen Stellen beider Kantone bestimmen gemeinsam die Zuteilung von thurgauischen Schülerinnen und Schülern an die Kantonsschule Wil.

Für eine ausgeglichene Klassenbildung an den Kantonsschulen beider Kantone können sie von den Anmeldungen abweichen. Verfügungen ergehen nach thurgauischem Recht.

Eine Zuteilung bleibt bis zum Abschluss des Schulbesuchs grundsätzlich unverändert.

Art. 3 Gleichstellung

Thurgauische Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule Wil sind st.gallischen Schülerinnen und Schülern gleichgestellt.

Anwendbar ist st.gallisches Recht.

Art. 4 Betriebsbeiträge

Der Kanton Thurgau bezahlt dem Kanton St.Gallen jährliche Beiträge an die Betriebskosten der Kantonsschule Wil.

Die Beiträge betragen je thurgauische Schülerin oder thurgauischen Schüler 80 Prozent der Betriebskosten nach Abzug aller Erträge.

Massgebend sind:

  1. für die Betriebskosten die Rechnung des Kalenderjahrs;
  2. für die Schülerzahl der Durchschnitt aus den Zahlen am 1. Februar und 1. August.

II. Zusammenarbeit*

Art. 5* Interkantonale Begleitkommission

Die Kantone St.Gallen und Thurgau setzen die interkantonale Begleitkommission für die Kantonsschule Wil (IBKW) ein.

Der IBKW gehören an:

  1. vier vom Erziehungsrat des Kantons St.Gallen gewählte Mitglieder, davon wenigstens ein Mitglied des Erziehungsrates des Kantons St.Gallen mit Vorsitz;
  2. zwei vom Kanton Thurgau gewählte Mitglieder.

Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt am 1. Juni.

Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben der IBKW richten sich nach dem Anhang zu dieser Vereinbarung.

Art. 5a* Prüfungsexpertinnen und -experten

Der Kanton Thurgau bezeichnet einen Fünftel der für die Kantonsschule Wil tätigen Prüfungsexpertinnen und -experten.

III. Baubeitrag

Art. 6 Grundsatz und Bemessung

Der Kanton Thurgau bezahlt dem Kanton St.Gallen einen Beitrag an den Bau der Kantonsschule Wil.

Der Beitrag beträgt 20 Prozent der Baukosten nach Abzug der Kosten für den Landerwerb und der Beiträge der Stadt Wil, weiterer Gemeinden sowie Dritter.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 7 Streitigkeiten

Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau legen Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung einvernehmlich bei.

Einigen sie sich nicht, kann das Bundesgericht angerufen werden.[2]

Art. 8 Dauer und Kündigung

Diese Vereinbarung dauert wenigstens 20 Jahre nach dem Bezug des Neubaus der Kantonsschule Wil.

Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Jahren auf das Ende eines Schuljahrs gekündigt werden.

Ein begonnener Schulbesuch kann abgeschlossen werden.

Art. 9 Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird angewendet, wenn die st.gallischen Beschlüsse über die Führung und den Bau[3] der Kantonsschule Wil sowie der thurgauische Beschluss über den Baubeitrag an die Kantonsschule Wil rechtsgültig sind.

Egress

nGS 37–56

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 37–56 21.12.1999 24.09.2000
Gliederungstitel 2. geändert 47–73 17.04.2012 keine Angabe
Art. 5 geändert 47–73 17.04.2012 keine Angabe
Art. 5a eingefügt 47–73 17.04.2012 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.12.1999 24.09.2000 Erlass Grunderlass 37–56
17.04.2012 keine Angabe Gliederungstitel 2. geändert 47–73
17.04.2012 keine Angabe Art. 5 geändert 47–73
17.04.2012 keine Angabe Art. 5a eingefügt 47–73