Diese Vereinbarung regelt den Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in den Kantonen St.Gallen oder Appenzell Ausserrhoden (Wohnsitzkanton) an einer Mittelschule im anderen Kanton (Standortkanton) sowie die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton.
215.355
Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über die gegenseitige Aufnahme von Mittelschülerinnen und Mittelschülern
Präambel
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt die Bildung von Klassen mit ausgeglichenen Beständen und die angemessene räumliche Auslastung in den Standortkantonen.
Art. 3 Zuteilung
Einer Schule im anderen Kanton zugeteilt werden können Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmebedingungen des Wohnsitzkantons erfüllen.[2] Es besteht kein Anspruch auf den Besuch einer Schule im anderen Kanton.
Die Zuteilung einer St.Galler Schülerin oder eines St.Galler Schülers an die Ausserrhodische Mittelschule steht unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen von Art. 84bis des Mittelschulgesetzes des Kantons St.Gallen vom 12. Juni 1980[3] erfüllt sind.
Die Zuteilung erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Stelle[4] im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers. Sie gilt bis zum ordnungsgemässen Schulabschluss.
Art. 4 Gleichbehandlung
Die Schülerinnen und Schüler des Wohnsitzkantons sind nach der Zuteilung jenen des Standortkantons gleichgestellt.
Art. 5 Schulbeitrag
Der Schulbeitrag richtet sich nach Art. 9 der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 2001[5] (Tarif 'ohne Aufnahmepflicht').
Art. 6 Stichtag
Der Schulbeitrag wird halbjährlich erhoben.
Stichtage für die Ermittlung der Zahl der beitragsberechtigten Schülerinnen und Schüler sind:
- 15. November für das erste Semester;
- 15. Mai für das zweite Semester.
Art. 7 Vollzug
Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft. Zuteilungen können frühestens auf Beginn des Schuljahres 2010/11 vorgenommen werden.
Art. 8 Kündigung
Diese Vereinbarung kann bis Ende eines Schuljahres mit Wirkung ab Beginn des übernächsten Schuljahres gekündigt werden.
Auf Schülerinnen und Schüler, die nach Massgabe von Art. 3 dieser Vereinbarung im Zeitpunkt der Kündigung eine Schule im anderen Kanton besuchen, wird die Vereinbarung bis zum ordnungsgemässen Schulabschluss angewendet.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 45–42 | 13.04.2010 | 04.05.2010 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 13.04.2010 | 04.05.2010 | Erlass | Grunderlass | 45–42 |