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216.0

Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen*

(GPHSG)

vom 19.04.2006 (Stand 01.06.2016)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 28. Juni 2005[1] Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1* Bestand und Stellung

Der Kanton führt die Pädagogische Hochschule St.Gallen mit regionalen didaktischen Zentren.

Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht der Selbstverwaltung.

Art. 2* Angebot a) allgemein

Die Hochschule:

  1. bietet auf der Wissenschaft basierend praxisorientierte Studien mit fachlichem, methodisch-didaktischem und pädagogischem Inhalt an für die Ausbildung zu Lehrpersonen für Unterricht in der Volksschule und auf der Sekundarstufe II;
  2. begleitet die Lehrperson während der Berufseinführung an der öffentlichen Volksschule des Kantons St.Gallen;
  3. betreibt in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung.

Sie kann Dienstleistungen, namentlich in der Weiterbildung oder zugunsten der Gemeinden, erbringen.

Art. 3* b) regionale didaktische Zentren

Von den regionalen didaktischen Zentren aus werden insbesondere:

  1. berufspraktische Studienteile organisiert und die Studierenden darin betreut;
  2. die Lehrperson während der Berufseinführung an der öffentlichen Volksschule des Kantons St.Gallen begleitet.

II. Erlasse

Art. 4 Statut

Das Statut regelt:

  1. Organisation;
  2. Aufgaben der Organe;
  3. Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule;
  4. Qualitätskontrolle und Evaluation.

Es geht anderen Erlassen der Hochschule vor.

Art. 5 Studienordnung

Die Studienordnung regelt:

  1. Art, Aufbau und Dauer der Studien;
  2. Prüfungen und bewertete Arbeiten;
  3. berufspraktische Studienteile;
  4. Anerkennung und Anrechnung von Ausbildungen und Praktika;
  5. Zulassung von Berufsleuten zu den Studien.

Art. 6 Gebührentarif

Der Gebührentarif bestimmt:

  1. Zulassungsgebühren;
  2. Studiengebühren;
  3. Prüfungsgebühren;
  4. Gebühren für besondere Leistungen.

III. Aufsicht

Art. 7* Kantonsrat

Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht.

Er:

  1. wählt den Rat der Hochschule;
  2. genehmigt den Leistungsauftrag;
  3. beschliesst den Kantonsbeitrag;
  4. nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags;
  5. nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von der Geschäftsführung der Hochschule.

Mitglieder des Rates der Hochschule können dreimal wiedergewählt werden.

Art. 8 Regierung

Die Regierung hat die Aufsicht.

Ihr obliegen insbesondere:

  1. Erlass von Verordnungsvorschriften über Besoldung und berufliche Vorsorge von Lehrkörper sowie übrigem Personal;
  2. Genehmigung von Statut, Studienordnung und Gebührentarif;
  3. Erteilung des Leistungsauftrags;
  4. Beantragung des Kantonsbeitrags;
  5. Genehmigung des Berichts über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags;
  6. Erlass von Vorschriften über:
  1. Rechnungslegung und -konsolidierung;
  2. Bildung und Verwendung von Eigenkapital;
  3. Berichterstattung;
  1. Genehmigung der Wahl der Rektorin oder des Rektors;
  2. Festlegung der Entschädigung des Rates der Hochschule.

Regierung und zuständiges Departement können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die das Geschäft betreffenden Akten einsehen.*

Art. 9 Finanzkontrolle

Die kantonale Finanzkontrolle prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung.*

Besondere Aufträge erfüllt sie nach Massgabe der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.[3]*

IV. Steuerung*

Art. 10 Leistungsauftrag*

Der Leistungsauftrag richtet sich nach Art. 2 und 3 dieses Erlasses sowie nach dem Statut.[4] Er schafft den Rahmen für Lehre, Forschung und Dienstleistungen von hoher Qualität und Wettbewerbsfähigkeit.[5]*

Mit dem Leistungsauftrag können Wirkungsziele festgelegt werden.*

Der Leistungsauftrag wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Beginn der Amtsdauer für Behörden des Kantons[6] erneuert. *

Art. 12 Finanzierung a) allgemein*

Die Hochschule finanziert ihre Ausgaben durch:

  1. Gebühren;
  2. Kantonsbeitrag;
  3. übrige Einnahmen.

*

Art. 12a* b) Kantonsbeitrag

Der Kantonsbeitrag stellt die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher.

Er wird für vier Jahre beschlossen und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Beginn der Amtsdauer für Behörden des Kantons[7] erneuert.

Im Finanzhaushalt des Kantons ist der Beitrag an die Hochschule ein Sonderkredit[8] der laufenden Rechnung[9]. Der Anteil der Löhne passt sich einer Änderung der Löhne für die Angestellten im Staatsdienst[10] an.

Art. 12b* Umsetzungsautonomie der Hochschule a) Grundsatz

Die Hochschule erfüllt den Leistungsauftrag und verwendet den Kantonsbeitrag sowie die weiteren Mittel autonom.

Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe der Verordnungsvorschriften der Regierung über die Rechnungslegung.

Art. 12c* b) unternehmerisches Handeln

Die Hochschule nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags Chancen und trägt Risiken.

Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet sie nach Massgabe der Verordnungsvorschriften der Regierung Eigenkapital.

Stellen unvorhersehbare Entwicklungen oder ausserordentliche Umstände die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage, beantragt die Hochschule eine Anpassung des Leistungsauftrags oder des Kantonsbeitrags.

Art. 12d* c) Kontrolle und Berichterstattung

Die Hochschule verfügt über ein den Risiken angemessenes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.

Sie erstattet nach Massgabe der Verordnungsvorschriften der Regierung:

  1. jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere zum Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung;
  2. alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags.

Art. 12e* Immobilien a) Grundsatz

Der Kanton stellt der Hochschule die Immobilien zur Verfügung, die sie zur Erfüllung des Leistungsauftrags benötigt.

Die Hochschule entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.

Sie sorgt für den kleinen Unterhalt.

Art. 12f* b) Ausnahme

Soweit die vom Kanton zur Verfügung gestellten Immobilien den Bedarf nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die Hochschule Mietverträge abschliessen.

V. Organe

Art. 13 Rat der Hochschule a) Zusammensetzung

Dem Rat der Hochschule gehören an:

  1. die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes als Präsidentin oder Präsident;
  2. sechs weitere Mitglieder. Mitglieder anderer Organe der Hochschule sind nicht wählbar.

Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich der Rat der Hochschule selbst.*

Die Regierung kann Mitglieder des Rates der Hochschule bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[11] werden sachgemäss angewendet.*

Art. 14 b) Aufgaben

Der Rat der Hochschule ist oberstes Organ.

Ihm obliegen insbesondere:

  1. Erlass von Statut, Studienordnung und Gebührentarif;
  2. Beantragung von Leistungsauftrag und Kantonsbeitrag;
  3. Beschluss des Berichts über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags;
  4. Beschluss von Voranschlag, Jahresrechnung und Geschäftsbericht;
  5. Erteilung von Aufträgen für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung;
  6. Wahl der Rektorin oder des Rektors und von Prorektorinnen oder Prorektoren auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Amtsdauer beginnt am 1. September nach Beginn der Amtsdauer des Rates der Hochschule;
  7. Wahl der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors;
  8. Wahl von hauptamtlichen Dozierenden und nebenamtlichen Dozierenden mit unbefristetem Lehrauftrag;
  9. Verleihung des Professortitels;
  10. Wahl von Rekurskommission und Disziplinarkommission.

Art. 15 Konvent a) Zusammensetzung

Dem Konvent gehören an:

  1. Rektorin oder Rektor;
  2. hauptamtliche Dozierende;
  3. Vertretung der nebenamtlichen Dozierenden mit unbefristetem Lehrauftrag;
  4. Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeitenden;
  5. Vertretung der Studentenschaft.

Das Statut kann die Zugehörigkeit weiterer Angehöriger der Hochschule vorsehen.

Art. 16 b) Aufgaben

Der Konvent erfüllt die Aufgaben nach Statut und weiteren Erlassen.

Ihm obliegen insbesondere:

  1. Antragstellung an den Rat der Hochschule zu Lehre und anwendungsorientierter Forschung;
  2. Stellungnahme zu Erlassentwürfen;
  3. Einsatz von Kommissionen.

Art. 17 Rektorat a) Zusammensetzung

Dem Rektorat gehören an:

  1. Rektorin oder Rektor;
  2. Prorektorinnen oder Prorektoren;
  3. Vertretung des Konvents;
  4. Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor.

Art. 18 b) Aufgaben

Das Rektorat erfüllt die Aufgaben nach Statut und weiteren Erlassen.

Ihm obliegen insbesondere:

  1. Koordination;
  2. Beratung der Rektorin oder des Rektors;
  3. Erlass von Vorschriften über Studien- und Prüfungsbetrieb sowie von Benützungsvorschriften.

Art. 19 Rektorin oder Rektor

Die Rektorin oder der Rektor erfüllt die Aufgaben nach Statut und weiteren Erlassen.

Ihr oder ihm obliegen insbesondere:

  1. Führung der Hochschule;
  2. Vorbereitung der Anträge und Beschlüsse des Rates der Hochschule zu Leistungsauftrag und Kantonsbeitrag sowie zur Berichterstattung;
  3. Vorsitz in Konvent und Rektorat;
  4. Erlass von Verfügungen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Sie oder er kann Mitgliedern des Rektorats Befugnisse übertragen.

Art. 20 Studentenschaft

Die Studierenden bilden die Studentenschaft.

Ihr obliegen insbesondere:

  1. Mitwirkung in der Selbstverwaltung;
  2. Erfüllung von Aufgaben der Selbsthilfe und Vertretung gemeinsamer Interessen der Studierenden. Sie enthält sich der politischen Betätigung ausserhalb dieser Aufgaben.

Sie kann Mitgliederbeiträge bis zu einem Fünfzehntel der Studiengebühren erheben.

VI. Lehrkörper

Art. 21 Kategorien und Vorschriften

Der Lehrkörper umfasst:

  1. hauptamtliche Dozierende;
  2. nebenamtliche Dozierende mit unbefristetem oder befristetem Lehrauftrag.

Soweit die Ausführungsbestimmungen zu diesem Erlass nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften für die Angestellten im Staatsdienst.

VII. Weiteres Personal

Art. 22 Vorschriften

Für wissenschaftliche Mitarbeitende und das übrige Personal gelten die Vorschriften für die Angestellten im Staatsdienst.

VIII. Studierende

Art. 23 Zulassung a) allgemein

Zum Studium wird zugelassen, wer eine anerkannte gymnasiale Maturität besitzt. Die Regierung kann durch Verordnung den Nachweis ausserschulischer Praxis verlangen.

Die Regierung kann durch Verordnung Personen mit einer anderen Vorbildung zum Studium zulassen. Sie kann den Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung verlangen.

Für die Diplome mit unterschiedlicher Lehrbefähigung kann die Regierung die Zulassung durch Verordnung verschieden regeln.

Art. 24 b) in besonderen Fällen

Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nachweist.

Berufsleute mit abgeschlossener Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung werden nach Studienordnung zugelassen.

Art. 25 Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach Statut, Studienordnung und Gebührentarif.

Für das Disziplinarrecht gilt sachgemäss das Gesetz über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988.[12]

IX. Rechtspflege

Art. 26 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[13], soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Art. 27 Rekurskommission

Die Rekurskommission entscheidet Rekurse gegen Verfügungen, die sich auf Studien- und Prüfungsvorschriften stützen.

Ihr gehören an:

  1. Präsidentin oder Präsident;
  2. drei hauptamtliche Dozierende;
  3. Vertretung der Studentenschaft.

Art. 28 Rektorin oder Rektor

Die Rektorin oder der Rektor entscheidet Rekurse gegen übrige Verfügungen, ausgenommen Verfügungen von Konvent, Rektorat und Disziplinarkommission.

Art. 29 Rat der Hochschule

Der Rat der Hochschule entscheidet Rekurse gegen:

  1. Verfügungen und Entscheide der Rektorin oder des Rektors;
  2. Entscheide der Rekurskommission;
  3. Verfügungen von Konvent, Rektorat und Disziplinarkommission.

X. Schlussbestimmungen

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 12. Juni 1980;[17]
  2. Gesetz über die Pädagogische Hochschule Rorschach vom 17. Juni 1999.[18]

Art. 34 Übergangsbestimmung

Dem Rat der Hochschule gehören bis zum Ende der Amtsdauer 2008/2012 an:

  1. die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes als Präsidentin oder Präsident;
  2. acht weitere Mitglieder.

Art. 35 Vollzug

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Art. 36* Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 28. April 2015[19]

Der erste Leistungsauftrag und der erste Kantonsbeitrag nach diesem Erlass werden auf Beginn des Jahres 2016 erteilt und beschlossen. Sie gelten für die Jahre 2016 bis 2018.

Egress

nGS 41–39

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 41–39 19.04.2006 01.04.2006
Erlasstitel geändert 47–74 24.04.2012 keine Angabe
Art. 1 geändert 47–74 24.04.2012 keine Angabe
Art. 2 geändert 47–74 24.04.2012 keine Angabe
Art. 3 geändert 47–74 24.04.2012 keine Angabe
Art. 7 geändert 47–74 24.04.2012 keine Angabe
Art. 7, Abs. 2, b) geändert 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 7, Abs. 2, c) geändert 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 7, Abs. 2, cbis) eingefügt 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 7, Abs. 2, e) geändert 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 8, Abs. 2, c) geändert 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 8, Abs. 2, cbis) eingefügt 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 8, Abs. 2, cter) eingefügt 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 8, Abs. 2, cquater) eingefügt 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 8, Abs. 2, d) geändert 2016-043 04.08.2015 01.06.2016
Art. 8, Abs. 2, e) eingefügt 2016-043 04.08.2015 01.06.2016
Art. 8, Abs. 3 eingefügt 2016-043 04.08.2015 01.06.2016
Art. 9, Abs. 1 geändert 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 9, Abs. 2 eingefügt 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Gliederungstitel 4. geändert 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 10 Artikeltitel geändert 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 10, Abs. 1 geändert 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 10, Abs. 2 geändert 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 10, Abs. 3 geändert 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 11 aufgehoben 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 12 Artikeltitel geändert 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 12, Abs. 2 aufgehoben 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 12a eingefügt 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 12b eingefügt 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 12c eingefügt 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 12d eingefügt 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 12e eingefügt 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 12f eingefügt 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 13, Abs. 1, b) geändert 2016-043 04.08.2015 01.06.2016
Art. 13, Abs. 2 eingefügt 2016-043 04.08.2015 01.06.2016
Art. 13, Abs. 3 eingefügt 2016-043 04.08.2015 01.06.2016
Art. 14, Abs. 2, b) geändert 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 14, Abs. 2, bbis) eingefügt 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 14, Abs. 2, c) geändert 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 19, Abs. 2, abis) eingefügt 2015-077 28.04.2015 01.01.2016
Art. 36 eingefügt 2015-077 28.04.2015 01.01.2016

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.04.2006 01.04.2006 Erlass Grunderlass 41–39
24.04.2012 keine Angabe Erlasstitel geändert 47–74
24.04.2012 keine Angabe Art. 1 geändert 47–74
24.04.2012 keine Angabe Art. 2 geändert 47–74
24.04.2012 keine Angabe Art. 3 geändert 47–74
24.04.2012 keine Angabe Art. 7 geändert 47–74
28.04.2015 01.01.2016 Art. 7, Abs. 2, b) geändert 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 7, Abs. 2, c) geändert 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 7, Abs. 2, cbis) eingefügt 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 7, Abs. 2, e) geändert 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 8, Abs. 2, c) geändert 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 8, Abs. 2, cbis) eingefügt 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 8, Abs. 2, cter) eingefügt 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 8, Abs. 2, cquater) eingefügt 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 9, Abs. 1 geändert 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 9, Abs. 2 eingefügt 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Gliederungstitel 4. geändert 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 10 Artikeltitel geändert 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 10, Abs. 1 geändert 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 10, Abs. 2 geändert 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 10, Abs. 3 geändert 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 11 aufgehoben 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 12 Artikeltitel geändert 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 12, Abs. 2 aufgehoben 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 12a eingefügt 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 12b eingefügt 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 12c eingefügt 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 12d eingefügt 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 12e eingefügt 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 12f eingefügt 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 14, Abs. 2, b) geändert 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 14, Abs. 2, bbis) eingefügt 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 14, Abs. 2, c) geändert 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 19, Abs. 2, abis) eingefügt 2015-077
28.04.2015 01.01.2016 Art. 36 eingefügt 2015-077
04.08.2015 01.06.2016 Art. 8, Abs. 2, d) geändert 2016-043
04.08.2015 01.06.2016 Art. 8, Abs. 2, e) eingefügt 2016-043
04.08.2015 01.06.2016 Art. 8, Abs. 3 eingefügt 2016-043
04.08.2015 01.06.2016 Art. 13, Abs. 1, b) geändert 2016-043
04.08.2015 01.06.2016 Art. 13, Abs. 2 eingefügt 2016-043
04.08.2015 01.06.2016 Art. 13, Abs. 3 eingefügt 2016-043