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216.13

Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen*

vom 16.08.2007 (Stand 01.08.2020)

Präambel

Der Rat der Pädagogischen Hochschule St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 6 und 14 Bst. a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom 19. April 2006[1]*

als Gebührentarif:[2]

Anhänge

I. Grundsätze

Art. 1 Geltungsbereich

Der Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen (im Folgenden: PHSG) regelt die Erhebung:*

  1. von Gebühren bei immatrikulierten Studierenden sowie übrigen Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen;
  2. von Administrativ-, Benützungs- und übrigen Gebühren.

Art. 2 Zuständigkeit

Der Hochschulrat setzt die Gebühren fest.

Die Regierung genehmigt den Gebührentarif.

Art. 3 Gebührenreglement

Art und Höhe der Gebühren sind im Anhang zu diesem Erlass als Gebührenreglement geregelt.*

II. Zulassungsgebühren

Art. 4 Anmeldegebühr

Bei der Anmeldung für die Zulassung an die PHSG wird eine Gebühr erhoben. Diese wird bei einem Rückzug der Anmeldung nicht zurückerstattet.

Art. 5 Immatrikulationsgebühr

Die Immatrikulation an der PHSG erfolgt gegen Gebühr. Bei Nichtantritt des Studiums erfolgt keine Rückerstattung.

III. Studiengebühren

Art. 6 Semestergebühren

Die Studiengebühren werden von den immatrikulierten Studierenden der PHSG semesterweise erhoben.

Bei Nichtantritt des Studiums oder Studienabbruch innerhalb von 14 Tagen seit Semesterbeginn werden die Semestergebühren zurückerstattet.

Art. 7 Lehrveranstaltungsgebühren a) für Gasthörerinnen und Gasthörer

Die Lehrveranstaltungsgebühren werden von Gasthörerinnen und -hörern der PHSG semesterweise erhoben.

Art. 8 b) für Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung bezahlen die vom Veranstalter festgelegte Gebühr.

IV. Prüfungsgebühren

Art. 10 Zwischenprüfung und Studienabschluss*

Es wird eine Gebühr für die Zwischenprüfung und eine Gebühr für den Studienabschluss erhoben.*

Die einzelnen Modulabschlüsse für immatrikulierte Studierende sowie die Korrektur der Semester- und Diplomarbeiten sind gebührenfrei.

Art. 11 Wiederholung der Zwischenprüfung*

Muss die Zwischenprüfung wiederholt werden, ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.*

Art. 12 Abmeldung und Nichterscheinen zur Prüfung

Bei Abmeldung ohne wichtigen Grund oder Nichterscheinen zur Prüfung wird die Prüfungsgebühr nicht zurückerstattet.

V. Gebühren für besondere Leistungen

Art. 13 Administrativ-und Benützungsgebühren

Die Gebühren für die Erbringung von Verwaltungsleistungen durch die PHSG sind in einem separaten Tarif festgelegt.

Die Benützung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der PHSG sind gebührenpflichtig. Art und Höhe der Tarife werden durch die Verwaltungsdirektion festgelegt.

Art. 14 Gebührenrahmen

Im Gebührenreglement wird der Rahmen für die Entscheid- und Rekursgebühren festgelegt.

VI. Gebührenerlass

Art. 15 Studiengebühren a) Befreiung oder Erlass

Der Rektor kann Gebühren in besonderen Fällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

Art. 16 b) Studierende eines Studienaustauschs

Studierende, die im Rahmen eines Austauschprogramms an der PHSG studieren, haben keine Studiengebühren zu entrichten.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 17 Nichtanwendung bisherigen Rechts

Der Tarif der Schulgelder und Gebühren der staatlichen Mittelschulen und der Pädagogischen Hochschule vom 6. Juli 1976[3] wird nicht mehr angewendet.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Gebührenordnung der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 7. März 2003[4] wird aufgehoben.

Art. 19 Vollzug

Dieser Erlass wird nach Genehmigung durch die Regierung ab 1. September 2007 angewendet.

Egress

nGS 42–111

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 42–111 16.08.2007 01.09.2007
Erlasstitel geändert 2015-066 24.06.2015 01.01.2015
Ingress geändert 2015-066 24.06.2015 01.01.2015
Art. 1, Abs. 1 geändert 2015-066 24.06.2015 01.01.2015
Art. 3, Abs. 1 geändert 2020-061 24.06.2020 01.08.2020
Art. 9 aufgehoben 2015-066 24.06.2015 01.01.2015
Art. 10 Artikeltitel geändert 2014-063 18.06.2014 01.09.2014
Art. 10, Abs. 1 geändert 2014-063 18.06.2014 01.09.2014
Art. 11 Artikeltitel geändert 2014-063 18.06.2014 01.09.2014
Art. 11, Abs. 1 geändert 2014-063 18.06.2014 01.09.2014
Anhang – eingefügt 2020-061 24.06.2020 01.08.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.08.2007 01.09.2007 Erlass Grunderlass 42–111
18.06.2014 01.09.2014 Art. 10 Artikeltitel geändert 2014-063
18.06.2014 01.09.2014 Art. 10, Abs. 1 geändert 2014-063
18.06.2014 01.09.2014 Art. 11 Artikeltitel geändert 2014-063
18.06.2014 01.09.2014 Art. 11, Abs. 1 geändert 2014-063
24.06.2015 01.01.2015 Erlasstitel geändert 2015-066
24.06.2015 01.01.2015 Ingress geändert 2015-066
24.06.2015 01.01.2015 Art. 1, Abs. 1 geändert 2015-066
24.06.2015 01.01.2015 Art. 9 aufgehoben 2015-066
24.06.2020 01.08.2020 Art. 3, Abs. 1 geändert 2020-061
24.06.2020 01.08.2020 Anhang – eingefügt 2020-061