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217.1

Universitätsgesetz

(UG)

vom 14.11.2023 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 16. August 2022[1] Kenntnis genommen und

erlässt:

als Gesetz:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Trägerschaft und Stellung

Die Universität St.Gallen (HSG) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht auf Selbstverwaltung.

Sie plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung, Gesetz und Leistungsauftrag autonom.

Art. 2 Zweck und Auftrag

Die Universität St.Gallen ist eine regional verankerte sowie interdisziplinär, integrativ und international ausgerichtete Wirtschaftsuniversität. Sie vermittelt wissenschaftliche Bildung, betreibt Lehre und Forschung und erbringt in diesem Zusammenhang Dienstleistungen im Interesse der Allgemeinheit und Dritter.

Sie fördert das lebenslange Lernen und betreibt Weiterbildung.

Sie setzt sich im Bewusstsein der geschichtlichen Entwicklung mit gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Staat sowie der internationalen Zusammenarbeit auseinander. Sie fördert das Verantwortungsbewusstsein der Universitätsangehörigen gegenüber Mensch und Umwelt. Sie bereitet die Studierenden darauf vor, in Beruf und Öffentlichkeit nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen sowie nach ethischen und nachhaltigen Grundsätzen zu handeln.

Sie setzt sich für die Chancengerechtigkeit und die Beseitigung von Diskriminierungen ein.

Art. 3 Aufgaben

Die Universität lehrt und forscht:

  1. in Wirtschafts-, Rechts-, Sozial-, Kultur- und Politikwissenschaften, Informatik sowie in ergänzenden Wissenschaften;
  2. in Kooperation mit anderen Hochschulen in Humanmedizin.

Sie bleibt ihren Absolventinnen und Absolventen lebenslang verbunden.

Art. 4 Zusammenarbeit a) allgemein

Die Universität pflegt die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Institutionen und Organisationen. Sie kann zu diesem Zweck privat- oder öffentlichrechtliche Vereinbarungen abschliessen und Niederlassungen im Ausland gründen.

Sie beteiligt sich an der Koordination im Hochschulraum Schweiz nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011[3].

Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden aus dem In- und Ausland.

Art. 5 b) mit nahestehenden Organisationen

Zur Erfüllung ihres Zwecks und ihrer Aufgaben arbeitet die Universität mit der Ehemaligenorganisation, der HSG-Stiftung und weiteren nahestehenden Organisationen zusammen.

Art. 6 Beteiligungen

Die Universität kann sich im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen.

Der Universitätsrat erlässt Vorschriften über Beteiligungen der Universität. Sie bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Art. 7 Freiheit von Lehre und Forschung

Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

Die Universität sorgt dafür, dass die ethische Verantwortung der Wissenschaft in Lehre und Forschung gewahrt wird. Sie trifft Vorkehrungen, damit alle Angehörigen der Universität die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis beachten.

Art. 8 Qualitätssicherung und -entwicklung

Lehre und Forschung sowie Weiterbildung unterliegen der Qualitätssicherung und -entwicklung.

Art. 9 Beziehungen zur Öffentlichkeit

Die Universität pflegt die Kommunikation mit der Öffentlichkeit und orientiert über ihre Tätigkeit.

Sie fördert den Wissenstransfer und den Dialog zwischen Universität und Öffentlichkeit.

Art. 10 Titel und Titelschutz

Die Universität kann den Grad einer Doktorin oder eines Doktors sowie andere akademische Grade, Diplome und Zertifikate verleihen.

Wer die Studienangebote an der Universität erfolgreich abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt.

Der Titelschutz richtet sich nach dem Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz vom 14. November 2023[4].

Art. 11 Universitätsstatut

Das Universitätsstatut regelt im Rahmen der Vorgaben dieses Erlasses insbesondere:

  1. die Organisation der Universität;
  2. die Aufgaben der Universitätsorgane;
  3. das Verfahren für die Wahl der Dozierenden;
  4. die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Universität;
  5. das Disziplinarrecht;
  6. das geistige Eigentum der Universitätsangehörigen;
  7. die Unterrichtssprache.

Es geht anderen Erlassen der Universität vor.

Art. 12 Datenschutz und Datensicherheit a) Grundsatz

Die Universität bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen und geeigneten Personendaten, besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile im Sinn des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009[5] insbesondere von:

  1. Bewerberinnen und Bewerbern für die Zulassung zur Universität;
  2. immatrikulierten Studierenden sowie den im Rahmen von kooperativ geführten Studiengängen an anderen Hochschulen immatrikulierten Studierenden;
  3. weiteren Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen;
  4. Mitarbeitenden und Personen in einem Auftragsverhältnis;
  5. ehemaligen Studierenden und weiteren Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen.

Das Universitätsstatut regelt den Umgang mit Daten an der Universität.

Art. 13 b) Datenbekanntgabe

Die Universität kann Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten im Abrufverfahren[6] bekanntgeben, wenn die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe nach dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009[7] erfüllt sind.

Sie kann zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis im Einzelfall in- und ausländischen Institutionen Auskunft erteilen über:

  1. die Verletzung oder den begründeten Verdacht einer Verletzung dieser Regeln durch ihre Lehrenden und Forschenden;
  2. Sanktionen gegen ihre Forschenden wegen Verletzungen solcher Regeln.

Sie kann nahestehenden Organisationen, insbesondere der Ehemaligenorganisation und der HSG-Stiftung, diejenigen Daten von Personen nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b, c und e dieses Erlasses bekanntgeben, die für die Erfüllung ihres Zwecks erforderlich sind.

Art. 14 Steuerbefreiung

Die Universität St.Gallen ist von Staats- und Gemeindesteuern befreit für:

  1. Gewinn und Kapital;
  2. Zuwendungen.

II. Kantonale Behörden

Art. 15 Kantonsrat

Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht über die Universität.

Der Kantonsrat:

  1. genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Universitätsrates, ausgenommen die Wahl des Mitglieds der Regierung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses;
  2. genehmigt den Leistungsauftrag;
  3. beschliesst den Staatsbeitrag;
  4. nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags;
  5. nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von der Geschäftsführung der Universität.

Art. 16 Regierung a) Aufgaben

Die Regierung beaufsichtigt die Universität.

Die Regierung:       

  1. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die übrigen Mitglieder des Universitätsrates und legt deren Entschädigung fest;
  2. kann Mitglieder des Universitätsrates bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[8] werden sachgemäss angewendet;
  3. genehmigt die Wahl und Entlassung der Rektorin oder des Rektors;
  4. erlässt eine Eigentümerstrategie;
  5. erteilt den Leistungsauftrag;
  6. beantragt den Staatsbeitrag;
  7. genehmigt den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags;
  8. erlässt Vorschriften über:
  1. Rechnungslegung und -konsolidierung;
  2. Bildung und Verwendung von Eigenkapital;
  3. Berichterstattung;
  1. genehmigt:
  1. das Universitätsstatut;
  2. das Personalreglement der Universität;
  3. die Vorschriften über die Beschränkung der Studierendenzahl nach Art. 51 Abs. 1 und 2 dieses Erlasses;
  4. im Rahmen von Art. 63 dieses Erlasses die Festsetzung der Gebühren für Studierende;
  5. die Vorschriften über Beteiligungen der Universität;
  6. den Eigentumserwerb der Universität an Immobilien nach Art. 70 dieses Erlasses;
  1. wählt die Revisionsstelle.

Regierung und zuständiges Departement erhalten von der Universität alle massgeblichen Informationen und Unterlagen.

III. Universitätsorgane

1. Bestand

Art. 17 Organe

Organe der Universität sind:

  1. der Universitätsrat;
  2. der Senat;
  3. der Senatsausschuss;
  4. die Rektorin oder der Rektor;
  5. die erweiterte Universitätsleitung;
  6. die Abteilungen;
  7. die Organe der Rechtspflege;
  8. die Revisionsstelle.

2. Universitätsrat

Art. 18 Zusammensetzung

Der Universitätsrat besteht aus:

  1. zehn Mitgliedern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft. Mitglieder anderer Organe der Universität sind nicht wählbar;
  2. einem Mitglied der Regierung.

Das Mitglied der Regierung ist nicht Präsidentin oder Präsident des Universitätsrates. Im Übrigen konstituiert sich der Universitätsrat selbst.

Die Rektorin oder der Rektor nimmt an den Sitzungen des Universitätsrates mit beratender Stimme teil.

Art. 19 Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach dem Gesetz über die Amtsdauer vom 8. Januar 2004[9].

Die Wiederwahl ist zweimal möglich.

Die Mitgliedschaft endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres.

Art. 20 Stellung und Aufgaben

Der Universitätsrat ist das oberste Organ der Universität.

   Der Universitätsrat: 

  1. verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des Leistungsauftrags;
  2. gewährleistet die Qualitätssicherung;
  3. beantragt den Leistungsauftrag und erarbeitet den Antrag auf Gewährung des Staatsbeitrags;
  4. beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags;
  5. beschliesst den Entwicklungs- und Finanzplan, das Budget und die Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht;
  6. beaufsichtigt den Senat, den Senatsausschuss, die Rektorin oder den Rektor und die erweiterte Universitätsleitung sowie mittelbar die anderen Universitätsorgane;
  7. wählt:
  1. auf Antrag des Senats die Rektorin oder den Rektor. Der Universitätsrat regelt das Verfahren zur Wahl der Rektorin oder des Rektors;
  2. auf Antrag des Senats die Prorektorinnen und Prorektoren;
  3. auf Antrag des Senatsausschusses die ordentlichen sowie assoziierten Professorinnen und Professoren;
  4. auf Antrag des Senatsausschusses die Mitglieder der Disziplinarkommission;
  5. auf Antrag des Senatsausschusses die Mitglieder der Ombudsstelle und der Meldestelle für Missstände;
  6. auf Antrag des Senatsausschusses die Mitglieder der Kommission für Nebenbeschäftigungen;
  7. auf Antrag des Senatsausschusses die Mitglieder der Weiterbildungskommission;
  8. die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor;
  9. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär;
  10. die Mitglieder der Rekurskommission;
  11. die Mitglieder der Schlichtungsstelle in Personalsachen;
  1. enthebt Personen nach Bst. g Ziff. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 dieses Absatzes ihres Amtes;
  2. spricht gegen Personen nach Bst. g Ziff. 1, 2, 3, 8 und 9 dieses Absatzes personalrechtliche Massnahmen aus, soweit sie bei der Universität angestellt sind;
  3. erlässt:
  1. das Universitätsstatut;
  2. das Personalreglement;
  3. Vorschriften über die Beschränkung der Studierendenzahl;
  4. im Rahmen von Art. 63 dieses Erlasses die Gebührenordnung, einschliesslich Gebühren für Studierende;
  5. auf Antrag des Senatsausschusses die Grundsätze der Weiterbildung;
  6. weitere Erlasse, für die kein anderes Organ zuständig ist;
  1. beschliesst auf Antrag des Senats die Schaffung und die Aufhebung von Studiengängen;
  2. genehmigt:
  1. die grundlegenden Vorschriften über Lehre und Forschung;
  2. die Geschäftsordnung des Senats und des Senatsausschusses, der erweiterten Universitätsleitung und des Rektorates;
  3. die Satzungen der Institute;
  4. die Wahl von Institutsleiterinnen und -leitern;
  5. Kooperationsvereinbarungen nach Art. 4 Abs. 1 dieses Erlasses;
  6. die Weiterbildungsstrategie;
  1. setzt eine interne Revisionsstelle ein und legt deren Rechte und Pflichten fest;
  2. wählt die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982[10];
  3. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm nach diesem Erlass, dem Universitätsstatut oder anderen Erlassen übertragen werden.

Entscheidet der Universitätsrat in wichtigen Sachgeschäften ohne entsprechenden Antrag, holt er vorgängig die Stellungnahme der Rektorin oder des Rektors ein.

Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

3. Senat

Art. 21 Zusammensetzung

Der Senat ist das oberste akademische Organ der Universität, soweit gemäss diesem Erlass oder dem Universitätsstatut die Zuständigkeit nicht beim Senatsausschuss liegt.

Dem Senat gehören an:

  1. die ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren;
  2. Vertretungen der Gruppierungen der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, der Studierenden und Doktorierenden sowie des akademisch-wissenschaftlichen und administrativ-technischen Personals. Zusammen stehen diesen Gruppierungen 40 Prozent der Sitze des Senats zu, wobei von der Gesamtzahl dieser Sitze 45 Prozent den Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, 45 Prozent den Studierenden und Doktorierenden und 10 Prozent dem akademisch-wissenschaftlichen sowie administrativ-technischen Personal zugeordnet sind.

Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz. Sie oder er gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Weitere Personen können gemäss Universitätsstatut oder Beschluss des Senats mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teilnehmen.

Art. 22 Aufgaben

Der Senat stellt dem Universitätsrat Antrag für:

  1. die Wahl der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorinnen und Prorektoren. Er kann deren Amtsenthebung beantragen;
  2. den Erlass des Universitätsstatuts;
  3. den Erlass des Personalreglements;
  4. weitere Erlasse von gesamtuniversitärer Bedeutung nach Massgabe des Universitätsstatuts.

Der Senat:  

  1. genehmigt die Wahl der Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen und von deren Stellvertretungen;
  2. beantragt dem Universitätsrat die Schaffung und die Aufhebung von Studiengängen;
  3. beschliesst grössere organisatorische Vorhaben von gesamtuniversitärer Bedeutung im Bereich von Forschung und Lehre nach Massgabe des Universitätsstatuts;
  4. legt nach Massgabe des Verfahrens gemäss Universitätsstatut die Anzahl Sitze der Gruppierungen sowie deren Wahlturnus im Senat fest;
  5. legt die Anzahl Sitze je Abteilung für die Vertretungen der ordentlichen oder assoziierten Professorinnen und Professoren im Senatsausschuss nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses fest;
  6. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm nach diesem Erlass, dem Universitätsstatut oder anderen Erlassen übertragen werden.

Er kann zu Angelegenheiten von gesamtuniversitärer Bedeutung universitätsintern Stellungnahmen abgeben.

Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Senatsausschuss

Art. 23 Zusammensetzung

Der Senatsausschuss besteht aus 32 Mitgliedern. Ihm gehören an:

  1. 19 von den Abteilungen gewählte Vertretungen der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren. Die Zahl der Sitze je Abteilung bemisst sich proportional zur Anzahl der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren je Abteilung. Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen gehören von Amtes wegen der entsprechenden Vertretung an;
  2. sechs Vertretungen der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden;
  3. sechs Vertretungen der Studierenden und Doktorierenden;
  4. eine Vertretung des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals.

Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz im Senatsausschuss und hat Stimmrecht.

Die Prorektorinnen und Prorektoren sowie weitere Personen gemäss Universitätsstatut oder Beschluss des Senatsausschusses nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 24 Aufgaben

Der Senatsausschuss:  

  1. erlässt die grundlegenden Vorschriften über Lehre und Forschung, soweit dafür kein anderes Organ zuständig ist;
  2. stellt dem Universitätsrat Antrag zu Wahlgeschäften, soweit dies in Art. 20 Abs. 2 Bst. g dieses Erlasses vorgesehen ist;
  3. beantragt dem Universitätsrat auf Vorschlag der Weiterbildungskommission die Grundsätze der Weiterbildung;
  4. beschliesst die Satzungen der Institute;
  5. wählt die Leiterinnen und Leiter der Institute;
  6. wählt die übrigen Dozierenden;
  7. verleiht auf Antrag der erweiterten Universitätsleitung den Grad einer Ehrendoktorin oder eines Ehrendoktors und den Grad einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators;
  8. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm nach diesem Erlass, dem Universitätsstatut oder anderen Erlassen übertragen werden.

Er kann dem Senat wichtige Geschäfte zur Stellungnahme unterbreiten.

Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Rektorin oder Rektor

Art. 25 Wahl

Als Rektorin oder Rektor sind Personen wählbar, die:

  1. aus dem Kreis der ordentlichen Professorenschaft der Universität stammen;
  2. aus dem Kreis der ordentlichen Professorenschaft einer anderen Universität stammen;
  3. als ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor berufen werden können.

In den Fällen von Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung ist mit der Wahl als Rektorin oder Rektor die Wahl als ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor verbunden.

Art. 26 Aufgaben

Die Rektorin oder der Rektor leitet die Universität.

Sie oder er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. Vorsitz in Senat, Senatsausschuss, Rektorat und erweiterter Universitätsleitung;
  2. Vertretung der Universität nach aussen;
  3. Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte gegenüber dem akademisch-wissenschaftlichen Personal unter Wahrung der Lehr- und Forschungsfreiheit;
  4. Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte gegenüber dem administrativ-technischen Personal;
  5. Aufsicht über die Universitätsverwaltung;
  6. Aufsicht über die Institute. Sie oder er verfügt zur Ausübung der Aufsicht über die geeigneten Instrumente und trifft die notwendigen Massnahmen;
  7. Vorbereitung der Anträge und Beschlüsse des Senats und des Senatsausschusses;
  8. Abschluss von Kooperationsvereinbarungen nach Art. 4 Abs. 1 dieses Erlasses;
  9. gesamtuniversitäre Aufgaben, die keinem anderen Organ übertragen sind;
  10. weitere Aufgaben, die ihr oder ihm nach diesem Erlass, dem Universitätsstatut oder anderen Erlassen übertragen werden.

Sie oder er kann den Mitgliedern des Rektorates Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

Sie oder er erlässt eine Geschäftsordnung für das Rektorat.

Art. 27 Rektorat

Dem Rektorat gehören an:

  1. die Rektorin oder der Rektor;
  2. die Prorektorinnen und Prorektoren;
  3. die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor;
  4. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär;
  5. die Studiensekretärin oder der Studiensekretär.

Das Rektorat unterstützt und berät die Rektorin oder den Rektor bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

Art. 28 Prorektorinnen und Prorektoren

Als Prorektorin oder Prorektor sind Personen wählbar, die:

  1. aus dem Kreis der ordentlichen oder assoziierten Professorenschaft der Universität stammen;
  2. aus dem Kreis der ordentlichen oder assoziierten Professorenschaft einer anderen Universität stammen;
  3. als ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor oder als assoziierte Professorin oder assoziierter Professor berufen werden können.

In den Fällen von Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung ist mit der Wahl als Prorektorin oder Prorektor die Wahl als ordentliche oder assoziierte Professorin oder als ordentlicher oder assoziierter Professor verbunden.

Der Universitätsrat regelt den Bestand der Prorektorate.

Art. 29 Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor erfüllt die ihr oder ihm durch Universitätsstatut und weitere Erlasse übertragenen Aufgaben.

Sie oder er organisiert und leitet die Verwaltung.

6. Erweiterte Universitätsleitung

Art. 30 Zusammensetzung

Der erweiterten Universitätsleitung gehören an:

  1. die Mitglieder des Rektorates;
  2. die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen, der School of Medicine und der Executive School;
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppierungen der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, der Studierenden und Doktorierenden sowie des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals.

Art. 31 Aufgaben

Die erweiterte Universitätsleitung:

  1. unterstützt die Rektorin oder den Rektor bei der Vorbereitung von Geschäften von gesamtuniversitärer Bedeutung;
  2. erlässt die gesamtuniversitären Ausführungsbestimmungen zur Lehre;
  3. genehmigt:
  1. die von den Abteilungen erteilten Lehraufträge;
  2. die fachspezifischen Ausführungsbestimmungen der Abteilungen;
  1. stellt Antrag auf Verleihung des Grads einer Ehrendoktorin oder eines Ehrendoktors und des Titels einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators;
  2. verteilt die Quote der ausländischen Studierenden auf die einzelnen Programme;
  3. entscheidet über die Entziehung akademischer Grade und Titel unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Universitätsrates;
  4. berät Geschäfte von gesamtuniversitärer Bedeutung zuhanden des Senats und des Senatsausschusses vor;
  5. erfüllt weitere ihr durch Universitätsstatut und weitere Erlasse übertragene Aufgaben.

Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

7. Abteilungen

Art. 32 Stellung

Abteilungen (Schools) sind selbständige Einheiten der Universität ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Sie organisieren sich im Rahmen der Vorgaben von Gesetz und Universitätsstatut selbst.

Art. 33 Bestand und Aufgaben

Der Bestand der Abteilungen und die Zusammensetzung ihrer Organe richten sich nach dem Universitätsstatut.

Die Abteilungen:

  1. erfüllen einen vom Universitätsrat genehmigten Grundauftrag in Lehre und Forschung in ihrem Fachbereich;
  2. erfüllen weitere ihnen durch Universitätsstatut und weitere Erlasse übertragene Aufgaben;
  3. organisieren die Studienprogramme in ihrem Fachbereich;
  4. wirken mit bei der mittelfristigen Aufgaben-, Personal- und Finanzplanung der Universität;
  5. erlassen fachspezifische Ausführungsbestimmungen, soweit dies in gesamtuniversitären Erlassen vorgesehen ist;
  6. erteilen Lehraufträge in der Grundbildung;
  7. stellen dem Senat und dem Senatsausschuss Antrag in Abteilungsangelegenheiten;
  8. verantworten die Qualitätssicherung und -entwicklung in ihren Fachbereichen.

Art. 34 Vorstand

Die Abteilungsversammlung wählt aus der Mitte der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren eine Vorsteherin oder einen Vorsteher (Dean) sowie eine oder mehrere Stellvertretungen. Die Wahl bedarf der Genehmigung des Senats.

8. Organe der Rechtspflege

Art. 35 Rekurskommission, Disziplinarkommission und Schlichtungsstelle in Personalsachen

Organe der Rechtspflege der Universität sind:

  1. die Rekurskommission;
  2. die Disziplinarkommission;
  3. die Schlichtungsstelle in Personalsachen.

9. Revisionsstelle

Art. 36 Zuständigkeit und Aufgaben

Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung der Universität, erstattet dem Universitätsrat Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.

Ist die kantonale Finanzkontrolle Revisionsstelle, erfüllt sie besondere Aufträge in sachgemässer Anwendung von Art. 42k des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994[11].

IV. Institute, Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben sowie Weiterbildungskommission

Art. 37 Institute

Institute sind teilautonome, nach unternehmerischen Grundsätzen eigenwirtschaftlich geführte Organisationseinheiten der Universität ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie betätigen sich in Lehre und Forschung. Sie können Weiterbildungen anbieten und Dienstleistungen erbringen.

Bestand, Organisation und Aufgaben der Institute richten sich im Rahmen der Vorgaben des Universitätsrates nach deren Satzung.

Sie unterstehen der Aufsicht der Rektorin oder des Rektors.

Art. 38 School of Medicine

Die Universität führt für die Ausbildung in Humanmedizin im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit anderen Hochschulen die School of Medicine (Med-HSG). Sie hat die Stellung eines wissenschaftlichen Instituts mit besonderem Auftrag.

Organisation und Aufgaben der School of Medicine richten sich im Rahmen der Vorgaben des Universitätsstatuts nach deren Satzung.

In fachlichen Angelegenheiten stehen der School of Medicine die Rechte und Pflichten einer Abteilung der Universität zu.

Art. 39 Executive School

Die Universität führt eine Executive School of Management, Technology und Law (ES-HSG). Sie hat die Stellung eines Instituts mit besonderen gesamtuniversitären Aufgaben.

Die Executive School erfüllt Aufgaben in der Weiterbildung.

Organisation und Aufgaben der Executive School richten sich nach deren Satzung.

Art. 40 Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben

Die Universität kann weitere Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben führen.

Organisation und Aufgaben eines Instituts mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben richten sich nach dessen Satzung.

Art. 41 Weiterbildungskommission

Die Weiterbildungskommission regelt und koordiniert die Weiterbildungsprogramme der Universität im Rahmen der Grundsätze der Weiterbildung und der Weiterbildungsstrategie.

Organisation, Aufgaben und Kompetenzen der Weiterbildungskommission richten sich nach dem Universitätsstatut.

V. Angehörige der Universität

Art. 42 Allgemein

Angehörige der Universität sind:

  1. die Mitglieder des Universitätsrates;
  2. die ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren;
  3. die Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden (Assistenzprofessorinnen und -professoren mit oder ohne Tenure Track, ständige Dozierende, Postdoktorierende und Lehrbeauftragte);
  4. die Studierenden und Doktorierenden;
  5. das akademisch-wissenschaftliche Personal, soweit es nicht bereits von Bst. b, c oder d dieser Bestimmung erfasst ist;
  6. das administrativ-technische Personal;
  7. weitere Personen nach Massgabe des Universitätsstatuts.

Sie haben das Recht, über die Tätigkeit der Universität und ihrer Organe informiert zu werden.

Art. 43 Mitwirkung

Die Angehörigen nach Art. 42 Abs. 1 Bst. b, c und d dieses Erlasses bilden je eine Gruppierung zur Mitwirkung in der Selbstverwaltung.

Die Angehörigen nach Art. 42 Abs. 1 Bst. e und f dieses Erlasses bilden zusammen eine Gruppierung zur Mitwirkung in der Selbstverwaltung.

Die Vertretung der Gruppierungen in den akademischen Organen der Universität richtet sich nach Art. 21 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und Art. 30 dieses Erlasses sowie nach dem Universitätsstatut.

Art. 44 Organisation

Die beiden Gruppierungen nach Art. 42 Abs. 1 Bst. c und d dieses Erlasses und die Gruppierung nach Art. 43 Abs. 2 dieses Erlasses sind jeweils als öffentlich-rechtliche Teilkörperschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit organisiert. Die Organisation der Teilkörperschaften richtet sich nach dem Universitätsstatut und den Statuten, die sie sich selber geben.

Die Teilkörperschaften erfüllen für ihre Mitglieder Aufgaben der Selbstverwaltung und vertreten deren gemeinsame Interessen.

Sie können in den Statuten Mitgliederbeiträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorsehen. Auf Antrag der Teilkörperschaft kann der Universitätsrat festlegen, dass die Mitgliederbeiträge als Gebühren erhoben werden.

Die Organe der Teilkörperschaften enthalten sich ausserhalb ihres Aufgabenbereichs der politischen Betätigung.

VI. Personal

Art. 45 Personalpolitik

Die Universität bekennt sich zu einer zeitgemässen, sozial verantwortungsvollen und wirtschaftlich tragbaren Personalpolitik.

Sie achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und nimmt auf deren Gesundheit Rücksicht.

Der Universitätsrat erlässt ein Leitbild über die Personalpolitik und schafft die notwendigen Voraussetzungen für dessen Umsetzung.

Art. 46 Personalrecht

Für die Arbeitsverhältnisse gilt sachgemäss das Personalrecht des Kantons, soweit dieser Erlass keine besonderen Bestimmungen enthält oder die Universität keine besonderen personalrechtlichen Bestimmungen erlässt.

Art. 47 Personalreglement

Das Personalreglement enthält besondere personalrechtliche Bestimmungen, mit denen den Verhältnissen der Universität Rechnung getragen wird.

Es regelt insbesondere die Besoldung des akademisch-wissenschaftlichen Personals, die Zusammensetzung der Ombudsstelle[12] und der Meldestelle für Missstände sowie das Schlichtungsverfahren in personalrechtlichen Streitigkeiten.

Das Personalreglement und allfällige vom Personalrecht des Kantons abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen der Universität bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Art. 48 Ordentliche Professorinnen und Professoren

Das Personalreglement kann für ordentliche Professorinnen und Professoren eine Wahl auf Amtsdauer vorsehen. Die Amtsdauer beträgt acht Jahre.

Bei einer Wahl auf Amtsdauer ist die Entlassung einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors während der Amtsdauer aus wichtigen Gründen möglich, insbesondere:

  1. wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar ist;
  2. wegen schwerwiegender oder wiederholter schuldhafter Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis;
  3. wegen schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens ausserhalb des Arbeitsverhältnisses, das mit diesem offensichtlich nicht vereinbar ist;
  4. wegen eines sonstigen Verhaltens, das dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise schadet.

Art. 49 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

Nebenbeschäftigungen von Dozierenden sind zulässig, soweit sie die Erfüllung der Dienstpflicht sowie die Unabhängigkeit von Lehre und Forschung nicht beeinträchtigen. Der Universitätsrat legt die Anzeige und Bewilligungspflicht für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen sowie das Verfahren im Personalreglement fest.

Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen von administrativ-technischem sowie dem weiteren akademisch-wissenschaftlichen Personal richtet sich nach Art. 64 und 65 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[13].

Die Ausübung von öffentlichen Ämtern richtet sich für sämtliche Mitarbeitende nach Art. 64 und 65 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[14].

VII. Teilnahme an Lehrveranstaltungen

1. Studium

Art. 50 Zulassung a) Grundsatz

Als Studierende auf Bachelor-Stufe zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber eines:

  1. durch den Bund oder einen Kanton anerkannten Maturitätszeugnisses;
  2. Diploms einer anerkannten schweizerischen Universität, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule;
  3. von der erweiterten Universitätsleitung als grundsätzlich gleichwertig anerkannten schweizerischen oder ausländischen Ausweises.

Der Senatsausschuss erlässt ein vom Universitätsrat zu genehmigendes Reglement über die Zulassung zur Masterstufe. Er kann für einzelne Studiengänge mit spezialisierten Zulassungsbedingungen Auswahlverfahren vorsehen.

Er erlässt in der vom Universitätsrat zu genehmigenden Promotionsordnung Bestimmungen über die Zulassung zum Doktorat.

Art. 51 b) Beschränkung

Die Zahl der Studierenden kann generell oder für einzelne Studienprogramme beschränkt werden, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:

  1. Die Aufnahmekapazität ist erschöpft.
  2. Ein ordnungsgemässes Studium ist nicht mehr sichergestellt.
  3. Die finanziellen Mittel für eine Erhöhung der Aufnahmekapazität sind nicht vorhanden.
  4. Andere Massnahmen stehen nicht zur Verfügung.

Zulassungsbeschränkungen im Bereich der Humanmedizin setzen zudem die Koordination mit anderen Hochschulen voraus.

Unabhängig von Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung kann der Universitätsrat den Anteil der ausländischen Studierenden ohne Niederlassungsbewilligung und ohne schweizerische Hochschulzugangsberechtigung im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten Studierenden generell beschränken.

Bei sämtlichen Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienbewerberinnen und -bewerber über die Zulassung. Die Eignung wird vor Aufnahme des Studiums durch ein vom Universitätsrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt.

Art. 52 Immatrikulation

Immatrikuliert werden können:

  1. zum Studium Zugelassene;
  2. weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen nach Massgabe des Universitätsstatuts.

Art. 53 Exmatrikulation

Exmatrikuliert werden Studierende, die:

  1. den Austritt aus der Universität erklären;
  2. die Universität nach den Prüfungsvorschriften verlassen müssen;
  3. disziplinarisch ausgeschlossen werden;
  4. nicht innerhalb der maximalen Studienzeit einen Abschluss erwerben.

Exmatrikuliert werden können Studierende, die:

  1. die Studiengebühren nicht bezahlen;
  2. dem Studium nicht mehr nachgehen.

Art. 54 Studienzeit

Der Universitätsrat legt die Regelstudienzeit und die maximale Studienzeit für die einzelnen Studienstufen fest.

In begründeten Ausnahmefällen kann die maximale Studienzeit verlängert werden.

2. Disziplinarrecht

Art. 55 Grundsatz

Immatrikulierte Studierende und Doktorierende, weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Universität oder einen universitären Abschluss unterstehen dem Disziplinarrecht.

Art. 56 Disziplinarkommission

Die Disziplinarkommission untersucht Verstösse gegen die Ordnung der Universität und ordnet Disziplinarmassnahmen an.

Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Disziplinarkommission sind weder an der Universität tätig noch immatrikuliert. Im Übrigen regelt das Universitätsstatut die Zusammensetzung der Disziplinarkommission.

Art. 57 Disziplinarmassnahmen und Verfahren

Schuldhafte Verstösse gegen die Ordnung der Universität werden mit Disziplinarmassnahmen nach Massgabe des Universitätsstatuts geahndet.

Das Universitätsstatut kann als schwerste Disziplinarmassnahmen insbesondere Geldleistungen bis Fr. 3'000.–, die Note 1, die Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder von der Universität sowie den befristeten oder endgültigen Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder von der Universität vorsehen.

Es regelt das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten und kann vorsehen, dass in Bagatellsachen die Präsidentin oder der Präsident der Disziplinarkommission oder eine andere Stelle Disziplinarmassnahmen anordnet.

Art. 58 Verwirkung

Ein Disziplinarfehler kann nur verfolgt werden, wenn die Disziplinarbehörde die Untersuchung innert drei Monaten anordnet, nachdem ihr der Disziplinarfehler und die oder der Fehlbare bekanntgeworden sind.

Art. 59 Verjährung

Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt:

  1. mit Ablauf von zwei Jahren nach dessen Begehung;
  2. spätestens mit Ablauf von vier Jahren nach dessen Begehung, wenn das Verfahren nach Abs. 2 dieser Bestimmung unterbrochen wurde;
  3. nach den strafrechtlichen Verjährungsfristen, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wurde und die entsprechenden Verjährungsfristen länger sind als diejenigen nach diesem Erlass.

Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung oder Verfügung gegen die Fehlbare oder den Fehlbaren und durch Rechtsmittel. Die Verjährungsfrist beginnt mit jeder Unterbrechung neu zu laufen.

Die Vollstreckung von Disziplinarmassnahmen verjährt:

  1. für Geldleistungen mit Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft der Anordnung;
  2. für die übrigen Disziplinarmassnahmen nach Ablauf eines Jahrs nach Rechtskraft der Anordnung.

VIII. Betrieb

1. Leistungsauftrag und Finanzierung

Art. 60 Leistungsauftrag

Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben der Universität nach diesem Erlass, dem Universitätsstatut und der Eigentümerstrategie.

Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt:

  1. Entwicklungsschwerpunkte;
  2. Eckwerte der zu erbringenden Leistungen sowie die Kriterien zur Zielerfüllung;
  3. Zielwerte zu Bandbreiten für die Anzahl Studierender und das Betreuungsverhältnis;
  4. Bedarf an öffentlichen Mitteln und Immobilien.

Er wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Beginn der Amtsdauer für Behörden des Kantons[15] erneuert.

Art. 61 Finanzierung a) allgemein

Die Universität finanziert sich durch: 

  1. den Staatsbeitrag;
  2. Gebühren;
  3. Beiträge anderer Kantone;
  4. Bundesbeiträge;
  5. selbsterwirtschaftete Drittmittel.

Art. 62 b) Staatsbeitrag

Der Staatsbeitrag stellt die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher.

Er wird für vier Jahre beschlossen und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Beginn der Amtsdauer für Behörden des Kantons[16] erneuert. Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichtet der Staat für ein weiteres Jahr eine Akontozahlung in der Höhe der letzten Jahrestranche.

Im Finanzhaushalt des Staates ist der Beitrag an die Universität ein Sonderkredit der Erfolgsrechnung[17]. Er wird bei einer allgemeinen Änderung der Löhne für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen entsprechend angepasst.

Art. 63 c) Gebühren

Die Universität kann Gebühren erheben für:

  1. die Immatrikulation;
  2. die Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
  3. Prüfungen;
  4. besondere Leistungen der Universität.

Gebühren nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung betragen höchstens Fr. 6'300.– je Studienjahr.

  Der Universitätsrat kann Gebühren nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung vorsehen für:

  1. ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Maturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises ihren zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein hatten oder ihren damaligen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein nicht nachweisen können, von höchstens Fr. 16'200.– je Studienjahr;
  2. Studierende, welche die ordentliche Studienzeit überschreiten oder für die keine Beiträge aufgrund der Interkantonalen Universitätsvereinbarung[18] geleistet werden, von höchstens Fr. 16'200.– je Studienjahr.

Er kann im Rahmen der Vorgaben nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung für Studierende der Humanmedizin eine von den anderen Studiengängen abweichende Regelung der Gebühren vorsehen.

Nicht unter diese Bestimmung fallen Kosten für Lehrveranstaltungen der Weiterbildung.

Art. 64 d) Drittmittel und Dienstleistungen

Die finanzielle Unterstützung der Universität durch Dritte und die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter sind zulässig, wenn sie die Freiheit von Lehre und Forschung nicht beeinträchtigen.

Der Universitätsrat erlässt Vorschriften über die Annahme und den Einsatz von Drittmitteln sowie die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter.

Art. 65 Kontrolle und Berichterstattung

Die Universität verfügt über ein den Risiken angemessenes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.

Sie erstattet nach Massgabe der Vorschriften der Regierung:

  1. jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere zum Stand der Leistungserbringung und der Mittelverwendung;
  2. alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags.

Art. 66 Umsetzungsautonomie der Universität a) Grundsatz

Die Universität erfüllt den Leistungsauftrag und verwendet den Staatsbeitrag sowie die weiteren Mittel autonom.

Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe der Vorschriften der Regierung über Rechnungslegung und -konsolidierung.

Art. 67 b) unternehmerisches Handeln

Die Universität nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags Chancen und trägt Risiken.

Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet sie nach Massgabe der Vorschriften der Regierung Eigenkapital.

Stellen unvorhersehbare Entwicklungen oder ausserordentliche Umstände die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage, beantragt die Universität eine Anpassung des Leistungsauftrags oder des Staatsbeitrags.

2. Immobilien und Eigentumserwerb

Art. 68 Immobilien

Der Staat stellt der Universität die Immobilien zur Verfügung, die sie zur Erfüllung des Leistungsauftrags benötigt.

Die Universität entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.

Sie sorgt für die Instandhaltung.

Art. 69 Mietobjekte

Soweit die vom Staat zur Verfügung gestellten Immobilien den Bedarf nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die Universität Mietverträge abschliessen.

Die Zuständigkeit für den Abschluss von mehrjährigen Mietverträgen für Mietverhältnisse, die nicht im Leistungsauftrag eingestellt sind, liegt:   

  1. bei der Rektorin oder beim Rektor, soweit die Zusatzausgaben je Mietobjekt in der laufenden Leistungsauftragsperiode insgesamt unter Fr. 300'000.– und die wiederkehrende Jahresausgabe unter Fr. 100'000.– liegen. Sie oder er setzt den Universitätsrat über den Abschluss eines entsprechenden Mietvertrags in Kenntnis;
  2. in allen übrigen Fällen beim Universitätsrat. Er holt bei Abschluss eines entsprechenden Mietvertrags ein:
  1. die Stellungnahme der zuständigen Departemente, soweit die Zusatzausgaben in der laufenden Leistungsauftragsperiode insgesamt nicht über Fr. 900'000.– und die wiederkehrende Jahresausgabe nicht über Fr. 300'000.– je Mietobjekt liegen;
  2. die Zustimmung der Regierung, soweit die Zusatzausgaben in der laufenden Leistungsauftragsperiode insgesamt über Fr. 900'000.– liegen oder die wiederkehrende Jahresausgabe über Fr. 300'000.– je Mietobjekt liegt.

Art. 70 Eigentumserwerb durch die Universität

Die Universität kann durch Annahme von Schenkungen oder Legaten Eigentum erwerben. Das Universitätsstatut regelt die Zuständigkeiten für die Annahme von Schenkungen oder Legaten.

Die Annahme von Immobilien bedarf der Zustimmung durch die Regierung.

IX. Rechtspflege

Art. 71 Grundsatz

Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[19], soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Art. 72 Verfügung auf Verlangen

Prüfungsergebnisse und Leistungsanrechnungen werden den Studierenden in geeigneter Form angezeigt.

Die Studierenden können innert fünfzig Tagen seit der Anzeige eine formelle Verfügung der Prüfungsergebnisse verlangen. Wird innert Frist keine Verfügung verlangt, erwachsen die Prüfungsergebnisse und Leistungsanrechnungen in Rechtskraft.

Art. 73 Elektronische Zustellung

Verfügungen und Entscheide können elektronisch zugestellt werden.

Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten der elektronischen Zustellung.

Art. 74 Rekurskommission a) Organisation und Zusammensetzung

Die Rekurskommission ist in eine bildungsrechtliche und eine verwaltungsrechtliche Kammer gegliedert. Das Universitätsstatut kann weitere Kammern vorsehen.

Die bildungsrechtliche Kammer wird von einer ordentlichen oder assoziierten Professorin oder einem ordentlichen oder assoziierten Professor präsidiert. Im Übrigen richtet sich die Zusammensetzung nach dem Universitätsstatut.

Die Präsidentin oder der Präsident der verwaltungsrechtlichen Kammer ist weder an der Universität tätig noch immatrikuliert. Im Übrigen richtet sich die Zusammensetzung nach dem Universitätsstatut.

Art. 75 b) Aufgaben

Die Rekurskommission entscheidet über:

  1. Rekurse gegen Verfügungen der Disziplinarkommission;
  2. Rekurse gegen Verfügungen betreffend Prüfungs-, Zulassungs- und übrige Studienangelegenheiten;
  3. Rekurse gegen übrige Verfügungen der Rektorin oder des Rektors oder nachgeordneter Stellen;
  4. personalrechtliche Klagen;
  5. Rekurse gegen Entscheide der Rekursinstanzen der Teilkörperschaften nach Massgabe der Statuten der jeweiligen Teilkörperschaft.

Das Universitätsstatut regelt die Zuständigkeiten von bildungsrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Kammer.

Art. 76 Schlichtungsstelle in Personalsachen a) Organisation und Zusammensetzung

Der Schlichtungsstelle in Personalsachen gehören an:

  1. die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehen;
  2. paritätisch je eine Vertretung der Universität als Arbeitgeberin und eine Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Massgabe des Universitätsstatuts.

Die Organisation der Schlichtungsstelle richtet sich nach dem Personalreglement.

Art. 77 b) Aufgaben

Die Schlichtungsstelle führt vor Anhängigmachen einer personalrechtlichen Klage ein Schlichtungsverfahren durch.

Das Personalreglement regelt das Verfahren vor der Schlichtungsstelle.

Art. 78 Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Rekurskommission.

Die Rektorin oder der Rektor ist in Fällen von grundlegender Bedeutung für die Universität zur Erhebung der Beschwerde berechtigt.

X. Übergangsbestimmungen

Art. 79 Vollzug nachgelagerter Erlasse

Bis zum 31. Dezember 2024 werden angewendet:

  1. das Universitätsstatut vom 25. Oktober 2010[20];
  2. die gestützt auf Art. 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988[21] erlassenen Satzungen der Institute.

Das Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) vom 5. Mai 2014[22] wird bis zum Vollzugsbeginn des neuen Personalreglements nach Art. 47 dieses Erlasses angewendet. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn.

Die in Ausführung der Erlasse nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung erlassenen Vorschriften behalten bis zu ihrer Aufhebung durch das zuständige Organ Gültigkeit.

Bei Abweichungen von diesem Erlass haben die Bestimmungen in den Erlassen nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 dieser Bestimmung Vorrang.

Art. 80 Amtsdauer von Organen und Gremien

Die für die Amtsdauer 2020/2024 gewählten Mitglieder des Universitätsrates bleiben bis zum 31. Mai 2025 im Amt und versehen ihre Aufgaben gemäss dem Gesetz über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988[23] in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Die Regierung wählt beim Ausscheiden der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departementes vor dem 31. Mai 2025 aus ihrem Kreis ein Mitglied des Universitätsrates für die Amtsdauer 2024/2028. Sie wählt unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates zusätzlich die Präsidentin oder den Präsidenten des Universitätsrates für die Amtsdauer 2024/2028.

Der Senat und der Senatsausschuss sowie die Organe der universitätsinternen Rechtspflege bestehen bis zum 31. Dezember 2024 gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988[24] in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses und behalten bis zu diesem Zeitpunkt ihre bisherigen Zuständigkeiten.

Die Geschäftsleitenden Ausschüsse der Institute haben bis zum 31. Dezember 2024 Bestand und behalten bis zu diesem Zeitpunkt ihre bisherigen Zuständigkeiten.

Egress

nGS 2023-063

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2023-063 14.11.2023 01.01.2024

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.11.2023 01.01.2024 Erlass Grunderlass 2023-063