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217.14

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen

vom 08.12.2015 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 7ter Bst. d, Art. 46quater Abs. 2, Art. 46quinquies Abs. 2 und Art. 46sexies Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988[1]

als Verordnung:[2]

Anhänge

I. Berichterstattung und Rechnungslegung

1. Jährliche Berichterstattung

Art. 1 Inhalt

Die jährliche Berichterstattung besteht aus Geschäftsbericht und Jahresrechnung.

Sie umfasst alle Aufgabenbereiche der Universität.

Art. 2 Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht informiert über den aktuellen Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung.

Er enthält zumindest die Angaben nach Anhang 1 dieses Erlasses.

Art. 3 Jahresrechnung

Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang.*

Sie wird nach Massgabe des Obligationenrechts[3] und den Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz geführt.*

Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.

Werden Teilbereiche der Universität in separaten Rechnungen geführt, so werden sie für die Jahresrechnung konsolidiert.

Art. 4 Anhang zur Jahresrechnung

Der Anhang zur Jahresrechnung enthält:*

  1. die Angaben nach Obligationenrecht[4];
  2. einen Rückstellungsspiegel;
  3. eine Aufstellung über Verpflichtungen aus langfristigen Mietverträgen, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem Jahr, einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;
  4. Grundsätze, Art und Höhe der internen Verrechnungen zwischen den Teilbereichen der Universität.

Art. 5 Einreichung und Kenntnisnahme

Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden dem Amt für Hochschulen bis Ende Juni zugestellt.*

Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kenntnis.

Art. 5a* Kostenrechnung

Die Universität führt eine Kostenrechnung. Diese erfüllt wenigstens die Anforderungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.[5]

Für Teilbereiche, in denen aus Mitteln unternehmerischer Tätigkeit funktions-, erfolgs- oder leistungsabhängige Zusatzauszahlungen zur Grundbesoldung oder andere monetäre Anreize vorgesehen sind, erfolgt die Verrechnung von Kosten zu Vollkosten.

2. Bericht zur Leistungsperiode

Art. 6 Inhalt

Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags informiert über die Leistungserbringung und Mittelverwendung in der gesamten Leistungsperiode.[6]

Er enthält zumindest die Kennzahlen nach Anhang 2 dieses Erlasses.

Art. 7 Frist zur Einreichung

Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags wird der Regierung bis Ende Juni des letzten Jahres der Leistungsperiode vorgelegt.

II. Eigenkapital

Art. 8 Definition und Zweck

Das Eigenkapital entspricht den um die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) reduzierten Vermögenswerten (Aktiven).

Das Eigenkapital dient der Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit der Universität.

Art. 9 Gliederung

Das Eigenkapital besteht aus:

  1. Grundkapital;
  2. Fondskapital;
  3. strategischem Investitionskapital;
  4. freiem Kapital.

Art. 10 Grundkapital

Das Grundkapital dient der Erfüllung des Leistungsauftrags bei unerwarteten Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsperiode.

Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsperiode höchstens 40 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Staatsbeitrags.*

Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode tiefer als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, kann der Leistungsauftrag:*

  1. eine Erhöhung des Staatsbeitrags zur Aufstockung des Grundkapitals vorsehen;
  2. die Unterdeckung bei der Festlegung von Kriterien für das Eintreten unvorhersehbarer Entwicklungen oder ausserordentlicher Umstände nach Art. 46quinquies Abs. 3 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988[7] berücksichtigen.

Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode höher als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, wird der übersteigende Teil dem Entwicklungskapital nach Art. 12 Abs. 1bis Bst. a dieses Erlasses zugewiesen.*

Art. 11 Fondskapital a) Zweck und Gliederung*

Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.

Es umfasst:

  1. das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen Zweckbestimmung;
  2. das Eigenkapital der Institute und der Executive School;
  3. das Eigenkapital aus Ausschüttungen der Institute, Forschungsstellen und der Executive School, soweit es durch Beschluss des Rektorats einem klaren Zweck zugeordnet wurde;
  4. das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Universitätsrates einem klaren Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde.

Art. 11a* b) besondere Bestimmungen für das Eigenkapital der Institute, Forschungsstellen und der Executive School

Die Summe des Eigenkapitals nach Art. 11 Abs. 2 Bst. b und c dieses Erlasses darf am Ende der Leistungsperiode 120 Prozent des selbsterwirtschafteten Umsatzes aller darin konsolidierten Teilbereiche nicht übersteigen.

Berechnet wird die Obergrenze nach Abs. 1 dieser Bestimmung als Durchschnitt der selbsterwirtschafteten Umsätze der vier Jahre, die dem letzten Jahresabschluss der Leistungsperiode vorangehen.

Soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht, regelt der Universitätsrat die Einzelheiten zum Eigenkapital der Institute, Forschungsstellen und der Executive School und stellt deren Einhaltung sicher.

Art. 11b* Strategisches Investitionskapital

Das strategische Investitionskapital dient der Finanzierung von strategischen Aufgaben und Projekten in Berücksichtigung des Kernauftrags der Universität. Es wird zentral geführt.

Dem strategischen Investitionskapital werden Mittel aus unternehmerischer Tätigkeit der Institute, Forschungsstellen und der Executive School zugewiesen. Wenigstens werden diejenigen Mittel zugewiesen, welche die Obergrenze nach Art. 11a Abs. 1 dieses Erlasses übersteigen.

Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 12 Freies Kapital

Das Eigenkapital wird dem freien Kapital zugerechnet, soweit es sich nicht um Grundkapital, Fondskapital oder strategisches Investitionskapital handelt.*

Es umfasst:*

  1. das Entwicklungskapital;
  2. den während der Leistungsperiode kumulierten Vortrag aus Ertrags- oder Aufwandüberschüssen der Vorjahre;
  3. den Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss).

Unterschreitet das Grundkapital am Ende der Leistungsperiode den Zielwert, wird freies Kapital im erforderlichen Mass umgebucht.

III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen*

Art. 13* Erfolg a) innerhalb der Leistungsperiode

Der Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss) wird innerhalb der Leistungsperiode vorgetragen.

Art. 14* b) am Ende der Leistungsperiode 1. Ertragsüberschuss

Ein während der Leistungsperiode kumulierter Ertragsüberschuss wird dem Grundkapital zugewiesen, bis dieses den Zielwert nach Art. 11 Abs. 2 dieses Erlasses der nachfolgenden Leistungsperiode erreicht.

Ist der Zielwert erreicht, wird der verbleibende Ertragsüberschuss nach Anhang 3 dieses Erlasses abhängig von der Kapitalisierung der Universität verwendet. In Ausnahmefällen kann der Universitätsrat der Regierung begründeten Antrag auf anderweitige Verwendung stellen.

Art. 15* 2. Aufwandüberschuss

Ein während der Leistungsperiode kumulierter Aufwandüberschuss wird über das Grundkapital ausgeglichen, soweit das freie Kapital hierzu nicht ausreicht.

Egress

nGS 2016-005

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2016-005 08.12.2015 01.01.2016
Art. 3, Abs. 1 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 3, Abs. 2 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 4, Abs. 1 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 4, Abs. 1 geändert 2025-025 12.08.2025 01.01.2026
Art. 4, Abs. 1, a) eingefügt 2025-025 12.08.2025 01.01.2026
Art. 4, Abs. 1, b) eingefügt 2025-025 12.08.2025 01.01.2026
Art. 4, Abs. 1, c) eingefügt 2025-025 12.08.2025 01.01.2026
Art. 4, Abs. 1, d) eingefügt 2025-025 12.08.2025 01.01.2026
Art. 5, Abs. 1 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 5, Abs. 1 geändert 2025-025 12.08.2025 01.01.2026
Art. 5a eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2023
Art. 9, Abs. 1, bbis) eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 10, Abs. 2 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 10, Abs. 3 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 10, Abs. 4 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 11 Artikeltitel geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 11, Abs. 2, a) geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 11, Abs. 2, d) geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 11a eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2023
Art. 11b eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 12, Abs. 1 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 12, Abs. 1bis eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Gliederungstitel 3. eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 13 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 14 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 15 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Anhang 1 Inhalt geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Anhang 1 Inhalt geändert 2025-025 12.08.2025 01.01.2026
Anhang 2 Inhalt geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Anhang 2 Inhalt geändert 2025-025 12.08.2025 01.01.2026
Anhang 3 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.12.2015 01.01.2016 Erlass Grunderlass 2016-005
05.04.2022 01.01.2022 Art. 3, Abs. 1 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 3, Abs. 2 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 4, Abs. 1 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 5, Abs. 1 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2023 Art. 5a eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 9, Abs. 1, bbis) eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 10, Abs. 2 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 10, Abs. 3 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 10, Abs. 4 eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 11 Artikeltitel geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 11, Abs. 2, a) geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 11, Abs. 2, d) geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2023 Art. 11a eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 11b eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 12, Abs. 1 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 12, Abs. 1bis eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Gliederungstitel 3. eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 13 eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 14 eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 15 eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Anhang 3 eingefügt 2022-023
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1 geändert 2025-025
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, a) eingefügt 2025-025
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, b) eingefügt 2025-025
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, c) eingefügt 2025-025
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, d) eingefügt 2025-025
12.08.2025 01.01.2026 Art. 5, Abs. 1 geändert 2025-025
12.08.2025 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert 2025-025
12.08.2025 01.01.2026 Anhang 2 Inhalt geändert 2025-025