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217.15

Universitätsstatut

vom 30.08.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 20 Abs. 2 Bst. j Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 14. November 2023[1]

als Statut:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Bezeichnung

Die Bezeichnung der Universität in deutscher, französischer, italienischer, rätoromanischer und englischer Sprache lautet:

  1. Universität St.Gallen – Hochschule für Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften, Internationale Beziehungen und Informatik (HSG);
  2. Université de Saint-Gall – Ecole des Hautes Etudes Economiques, Juridiques, Sociales, des Affaires Internationales et de l'Informatique;
  3. Università di San Gallo – Scuola di Alti Studi Economici, Giuridici e Sociali, di Relazioni Internazionali e Informatica;
  4. Universitad da Son Gagl – Scol'Aulta per Scienzas Economicas, Giuridicas, Socialas, Affers Internaziunels e Informatica;
  5. University of St.Gallen – School of Management, Economics, Law, Social Sciences, International Affairs and Computer Science.

Art. 2 Qualitätssicherung und -entwicklung

Zuständig für die Qualitätssicherung und -entwicklung nach Art. 8 UG ist die Rektorin oder der Rektor. Sie oder er kann eine von ihr oder ihm beauftragte Stelle einsetzen.

Der Universitätsrat legt die Grundsätze und Prioritäten für Qualitätssicherung und -entwicklung fest. Der Senatsausschuss regelt insbesondere Vorgehen, Rechte, Pflichten und Wirkungen sowie das Verfahren zum Schutz der Persönlichkeit.

Art. 3 Bearbeitung von Personendaten

Die Bearbeitung von Daten von Bewerberinnen und Bewerbern für die Zulassung zur Universität nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a UG kann insbesondere Daten zur Beurteilung ihrer Eignung umfassen.

Die Bearbeitung von Daten von immatrikulierten Studierenden sowie den im Rahmen von kooperativ geführten Studiengängen an anderen Hochschulen immatrikulierten Studierenden und von weiteren Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c UG kann insbesondere Daten zur Beurteilung ihrer Leistung, ihrer möglichen Leistungseinschränkungen und ihres Verhaltens umfassen.

Für die Bearbeitung von Daten von Personen im Auftragsverhältnis nach Art. 12 Abs. 1 Bst. d UG werden Art. 56–58 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[3] sachgemäss angewendet.

Die Bearbeitung von Daten von ehemaligen Studierenden und weiteren ehemaligen Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen nach Art. 12 Abs. 1 Bst. e UG kann insbesondere folgende Daten umfassen:

  1. Identifikationsdaten;
  2. Kontaktdaten;
  3. Informationen zu den absolvierten Studiengängen oder Lehrveranstaltungen.

Der Universitätsrat erlässt Vorschriften für den Umgang mit Personendaten an der Universität. Dabei regelt er insbesondere Verantwortlichkeiten, Verfahren sowie die Art und Weise der Datenbearbeitung.

Art. 4 Informationssicherheit

Der Universitätsrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung:

  1. der sicheren Bearbeitung von Informationen, für welche die Universität zuständig ist;
  2. des sicheren Einsatzes der Informatikmittel der Universität.

Er regelt dabei insbesondere:

  1. Organisation;
  2. Verantwortlichkeiten;
  3. Sicherheitsstufen, Sicherheitsverfahren und Sicherheitsmassnahmen;
  4. Klassifizierung von Informationen;
  5. Zusammenarbeit mit Dritten;
  6. Überprüfung.

Art. 5 Vision und Strategie

Der Universitätsrat erlässt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors und des Senats periodisch eine Vision und legt eine Strategie für die Universität fest.

Art. 6 Akademisches Jahr

Das Herbstsemester beginnt am 1. August, das Frühjahrssemester am 1. Februar.

Das akademische Jahr startet mit dem Herbstsemester.

II. Auftrag und Aufgaben

1. Studium

Art. 7 Studienvorschriften

Die Studienvorschriften konkretisieren die Vorgaben des Universitätsgesetzes und dieses Erlasses im Bereich des Studiums.

Studienvorschriften sind insbesondere:

  1. Vorschriften zur Zulassung und zum Studium;
  2. Promotionsordnung;
  3. Prüfungsordnungen;
  4. Ausführungsbestimmungen zur Lehre;
  5. Studienordnungen;
  6. Studienpläne.

Art. 8 Ausbildungsstufen

Ausbildungsstufen sind:

  1. Bachelor-Stufe, bestehend aus:
  1. Assessmentjahr;
  2. Bachelor-Ausbildung;
  1. Master-Stufe;
  2. Doktorat-Stufe.

Die Verantwortung für das Assessmentjahr liegt bei der Rektorin oder dem Rektor.

Art. 9 Studiengänge

Die Studiengänge der einzelnen Ausbildungsstufen werden als Programme angeboten.

Art. 10 Prüfungen

Prüfungen an der Universität kann absolvieren, wer immatrikuliert ist oder aufgrund einer Vereinbarung mit einer anderen Bildungsstätte zum Studium zugelassen ist.

Die Prüfungsberechtigung oder deren Entzug kann abhängig gemacht werden von:

  1. gültiger Semestereinschreibung;
  2. gültiger Kurszuteilung;
  3. der Dauer des Studiums;
  4. der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
  5. dem Nachweis von Vorqualifikationen;
  6. der Belegung einer bestimmten Anzahl Semester an der Universität;
  7. der Bezahlung sämtlicher geschuldeter Gebühren.

Bei fehlender Prüfungsberechtigung kann nachträglich die Note aberkannt werden.

Prüfungsergebnisse werden von dem die Prüfung durchführenden Mitglied des Lehrkörpers festgesetzt.

Einzelheiten zu den Prüfungen werden in den Prüfungsordnungen geregelt.

Art. 11 Anrechnung auswärtiger Studienleistungen

Bewerberinnen und Bewerber sowie Studierende können sich Studienleistungen anderer Hochschulen oder vergleichbarer Institutionen anrechnen lassen, wenn gleichwertige Voraussetzungen erfüllt sind und die Studienvorschriften die Anrechenbarkeit vorsehen.

Einzelheiten zur Anrechnung auswärtiger Studienleistungen werden in den Studienvorschriften geregelt.

Art. 12 Unterrichtssprache

Die Unterrichtssprache ist grundsätzlich Deutsch.

In einzelnen Lehrveranstaltungen, Studienschwerpunkten und Programmen sowie in Sprachlehrveranstaltungen kann der Unterricht in einer anderen Sprache durchgeführt werden.

Die Studienvorschriften legen fest, in welcher Sprache die Lehrveranstaltungen und Programme durchgeführt werden.

Art. 13 Akademische Grade

Die Universität verleiht bei erfolgreichem Abschluss des Studiums folgende akademische Grade:

  1. Bachelor;
  2. Master;
  3. Doktorin oder Doktor.

Die akademischen Grade sind geschützt.

Einzelheiten regeln die Studienvorschriften.

Art. 14 Gaststudierende

Der Senatsausschuss erlässt die vom Universitätsrat zu genehmigenden Vorschriften über die Zulassung und die Rechte und Pflichten von Gaststudierenden.

Art. 15 Gasthörende

Der Senatsausschuss erlässt die vom Universitätsrat zu genehmigenden Vorschriften über die Stellung der Gasthörenden.

2. Forschung

a) Allgemeine Bestimmungen

Art. 16 Grundsatz

Die Universität betreibt Grundlagenforschung und anwendungsorientierte Forschung.

Der Senat fällt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors oder der Abteilungen den Grundsatzentscheid über die Schaffung von Forschungsschwerpunkten.

Die Rektorin oder der Rektor legt die Ausgestaltung der Forschungsschwerpunkte, insbesondere deren Art, das Verfahren, den Zeitpunkt und die finanzielle Ausstattung sowie weitere Rahmenbedingungen fest und bewilligt sie im Einzelfall.

b) Habilitation

Art. 17 Habilitation / Privatdozentur

Wer über ein Doktorat sowie über die erforderliche wissenschaftliche und didaktische Eignung verfügt, kann habilitiert werden.

Die Universität erteilt bei erfolgreichem Abschluss die Lehrbefugnis (venia legendi) und verleiht den Titel Privatdozentin oder Privatdozent.

Einzelheiten regelt die Habilitationsordnung.

Art. 18 Antrittsvorlesung

Die Geschäftsordnung der Abteilung kann eine Antrittsvorlesung bei Privatdozentinnen und Privatdozenten vorsehen.

c) Ehrentitel

Art. 19 Ehrendoktorin oder Ehrendoktor und Ehrensenatorin oder Ehrensenator

Die Universität kann für ausgezeichnete Leistungen in Wissenschaft und Praxis die Würde einer Doktorin oder eines Doktors ehrenhalber verleihen.

Die Universität kann Persönlichkeiten, die sich um die Universität, Gesellschaft oder Region besonders verdient gemacht haben, die Würde einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators verleihen.

Der Senatsausschuss regelt die Einzelheiten.

3. Weiterbildung

a) Allgemeine Bestimmungen

Art. 20 Weiterbildungsprogramme

Weiterbildungsprogramme der Universität sind:

  1. Weiterbildungsstudiengänge;
  2. Weitere Weiterbildungsangebote.

Die Executive School bietet Weiterbildungsstudiengänge und weitere Weiterbildungsangebote an.

Institute und Zentren können Weiterbildungsstudiengänge und weitere Weiterbildungsangebote anbieten.

Die Abteilungen können weitere Weiterbildungsangebote anbieten.

Bieten mehrere Institute über ein Zentrum Weiterbildungsstudiengänge oder weitere Weiterbildungsangebote an, richten sich die Organisation und die Zusammenarbeit nach den Grundsätzen der Weiterbildung und den Vorschriften zu Zentren.

Art. 21 Vorschriften zur Weiterbildung

Die Vorschriften zur Weiterbildung konkretisieren die Vorgaben des Universitätsgesetzes und dieses Erlasses im Bereich der Weiterbildung.

Vorschriften zur Weiterbildung sind insbesondere:

  1. Grundsätze der Weiterbildung;
  2. Weiterbildungsstudienordnungen.

Art. 22 Finanzierung

Die Universität bietet Weiterbildung wenigstens kostendeckend an. Sie darf den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

b) Weiterbildungsstudiengänge

Art. 23 Angebot

Die Universität bietet Weiterbildungsstudiengänge an, die zu folgenden Abschlüssen führen:

  1. Certificate of Advanced Studies (CAS);
  2. Diploma of Advanced Studies (DAS);
  3. Master of Advanced Studies (MAS).

Im Bereich der Master of Advanced Studies bietet die Universität insbesondere folgende Abschlüsse an:

  1. Master of Business Administration (MBA);
  2. Executive Master of Business Administration (EMBA);
  3. Executive Master (EM).

Die Master of Advanced Studies gelten als Titel.

Gemeinsame Weiterbildungsstudiengänge mit anderen Hochschulen können zu einem gemeinsamen Abschluss führen.

Einzelheiten zu den Weiterbildungsstudiengängen werden in den Vorschriften zur Weiterbildung geregelt.

Art. 24 Genehmigung

Neue Weiterbildungsstudiengänge können geschaffen werden, soweit sie sich ausreichend von bereits bestehenden Weiterbildungsstudiengängen unterscheiden.

Die Zuständigkeiten sowie weitere Einzelheiten werden in den Grundsätzen zur Weiterbildung geregelt.

Art. 25 Zulassung

Für die Zulassung ist grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium einer Universität, einer Fachhochschule oder einer pädagogischen Hochschule und Praxiserfahrung erforderlich.

Der Universitätsrat kann für einzelne Weiterbildungsstudiengänge in den Vorschriften zur Weiterbildung restriktivere Zulassungsbedingungen festlegen oder die Zulassung für weitere geeignete Bewerberinnen und Bewerber öffnen.

Art. 26 Immatrikulation

Weiterbildungsstudierende der Master of Advanced Studies werden nach der Zulassung immatrikuliert.

Die immatrikulierten Weiterbildungsstudierenden gehören der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden im Sinn von Art. 42 Abs. 1 Bst. d UG an, soweit die Universität nichts anderes regelt.

Art. 27 Unterrichtssprache

Die Unterrichtssprache ist Deutsch oder Englisch.

Der Unterricht kann ganz oder teilweise in anderen Sprachen durchgeführt werden.

Die Vorschriften zur Weiterbildung legen fest, in welcher Sprache die Weiterbildungsstudiengänge durchgeführt werden.

Art. 28 Verfügungskompetenz

Die akademische Direktorin oder der akademische Direktor der Executive School verfügt in Angelegenheiten betreffend Weiterbildungsstudiengänge. Sie oder er kann die Verfügungskompetenz an die zuständigen Direktorinnen oder Direktoren delegieren.

Soweit die Zuständigkeit für Weiterbildungsstudiengänge bei den Instituten liegt, verfügt die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor.

c) Weitere Weiterbildungsangebote

Art. 29 Allgemeines

Die Universität kann insbesondere im Rahmen von Seminaren, Tagungen und Kursen weitere Weiterbildungsangebote anbieten.

Für weitere Weiterbildungsangebote können Teilnahmebestätigungen ausgestellt werden.

Einzelheiten zu den jeweiligen Weiterbildungsangeboten legen die Anbietenden der Weiterbildung nach Art. 20 dieses Erlasses im Rahmen der universitären Vorgaben selbständig fest.

Art. 30 Zulassung

Die Zulassung zu den weiteren Weiterbildungsangeboten richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften der Anbietenden der weiteren Weiterbildungsangebote nach Art. 20 dieses Erlasses.

Zulassungsbeschränkungen sind möglich.

4. Dienstleistungen

Art. 31 Angebot

Die Universität erbringt Dienstleistungen, insbesondere durch Forschungs-, Expertise- und Gutachtertätigkeit.

Die angebotenen Dienstleistungen sind grundsätzlich entgeltlich.

5. Öffentliche Vorlesungen

Art. 32 Angebot und Organisation

Die Universität kann öffentliche Vorlesungen anbieten.

Öffentliche Vorlesungen haben grundsätzlich keine Zulassungsbeschränkung. Vorbehalten bleibt eine Zulassungsbeschränkung aus organisatorischen Gründen.

Der Senat beschliesst die grundsätzliche Ausgestaltung des öffentlichen Programms.

Die erweiterte Universitätsleitung genehmigt den Plan der öffentlichen Vorlesungen, erteilt die zugehörigen Lehraufträge und nimmt die Hörendenzahlen zur Kenntnis.

III. Universitätsorgane

1. Allgemein

Art. 33 Akademische Organe

Der Senat, der Senatsausschuss, die Rektorin oder der Rektor, die erweiterte Universitätsleitung und die Abteilungen werden als akademische Organe bezeichnet.

2. Universitätsrat

Art. 34 Zusammensetzung und Geschäftsordnung

Die Zusammensetzung des Universitätsrates richtet sich nach Art. 18 Abs. 1 UG.

Die Geschäfte werden in der Regel durch die Rektorin oder den Rektor vorbereitet.

Die Geschäftsordnung des Universitätsrates kann vorsehen, dass neben der Rektorin oder dem Rektor weitere Personen mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen können.

Die Geschäftsordnung des Universitätsrates kann vorsehen, dass der Universitätsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle unterstützt wird.

Art. 35 Aufgaben und Delegation

Der Universitätsrat erfüllt die ihm durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.

Durch diesen Erlass sind insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen. Der Universitätsrat:

  1. erlässt:
  1. Vorschriften über die Evaluation von Lehre und Forschung;
  2. Vorschriften zur wissenschaftlichen Integrität;
  1. genehmigt:
  1. die Habilitationsordnung;
  2. die Promotionsordnung;
  3. die Prüfungsordnungen;
  4. die Vorschriften über die Master of Advanced Studies;
  5. die Statuten der Teilkörperschaften;
  6. die Satzung der Personalkommission.[4]

Der Universitätsrat kann Aufgaben, die nicht durch Gesetz festgelegt sind, an andere Organe der Universität delegieren.

3. Akademische Organe

a) Senat

Art. 36 Zusammensetzung und Geschäftsordnung

Die Zusammensetzung des Senats richtet sich nach Art. 21 UG.

Der Senat legt die Anzahl der Sitze je Gruppierung im Turnus von zwei Jahren auf den Beginn des Frühjahrssemesters mit Amtsantritt auf das darauffolgende Herbstsemester fest.

Die Geschäftsordnung legt die Amtsdauer der Vertretungen der Gruppierungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung fest.

Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor sowie die Studiensekretärin oder der Studiensekretär mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen können. Weitere Personen können als Gäste eingeladen werden.

Die Geschäftsordnung des Senats gilt für andere Organe subsidiär.

Art. 37 Abstimmungen

Wenigstens sechs Senatsmitglieder können für bestimmte Geschäfte die Durchführung einer geheimen Abstimmung verlangen.

Der Senat stimmt über den Antrag auf Wahl oder Amtsenthebung von Rektorin oder Rektor und Prorektorinnen und Prorektoren stets geheim ab.

Der Senat beschliesst den Antrag zur Wahl von Rektorin oder Rektor sowie Prorektorinnen und Prorektoren mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen. In einem allfälligen zweiten Durchgang kann nur noch für die drei, in einem allfälligen dritten Durchgang nur noch für die zwei kandidierenden Personen gestimmt werden, die im vorangegangenen Durchgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im dritten Durchgang obsiegt die kandidierende Person mit den meisten Stimmen.

Art. 38 Aufgaben

Der Senat erfüllt die ihm durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.

b) Senatsausschuss

Art. 39 Zusammensetzung und Geschäftsordnung

Die Zusammensetzung des Senatsausschusses richtet sich nach Art. 23 UG.

Der Senat legt die Anzahl der Sitze je Abteilung für die Gruppierung der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren im Senatsausschuss im Verhältnis zu der Anzahl von ordentlichen und assoziierten Professuren je Abteilung im Turnus von zwei Jahren auf den Beginn des Frühjahrssemesters mit Amtsantritt auf das darauffolgende Herbstsemester fest. Führt die mathematische Rundung bei der Verteilung der Anzahl Sitze je Abteilung insgesamt zu einer Anzahl bei dieser Vertretung, die nicht Art. 23 Abs. 1 Bst. a UG entspricht, entscheidet das Los.

Die Mitglieder des Senatsausschusses werden wie folgt gewählt:

  1. die Vertretungen der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren durch die Abteilungen;
  2. die weiteren Vertretungen durch die jeweilige Gruppierung.

Die Geschäftsordnung legt die Amtsdauer der gewählten Vertretungen nach Abs. 3 dieser Bestimmung fest.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor und die Studiensekretärin oder der Studiensekretär nehmen an den Sitzungen des Senatsausschusses mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsordnung kann festlegen, dass weitere Personen als Gäste an den Sitzungen teilnehmen.

Art. 40 Aufgaben

Der Senatsausschuss erfüllt die ihm durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.

Durch diesen Erlass zugewiesen sind insbesondere folgende Aufgaben. Der Senatsausschuss:

  1. hat die Oberaufsicht über Lehre, Forschung und Weiterbildung an der Universität;
  2. erlässt die Vorschriften über Lehre, soweit dafür kein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere erlässt er:
  1. die Habilitationsordnung;
  2. die Promotionsordnung;
  3. die Prüfungsordnungen;
  4. die Studienordnungen;
  5. die Studienpläne.
  1. erlässt die Vorschriften über die Master of Advanced Studies und wählt deren akademische Direktorinnen und Direktoren;
  2. erlässt auf Antrag der Weiterbildungskommission die Weiterbildungsstrategie;
  3. erlässt die Vorschriften über die Kommissionen;
  4. verleiht die akademischen Grade an die Studierenden und Doktorierenden;
  5. beschliesst über die Habilitation;
  6. beaufsichtigt die Kommissionen;
  7. genehmigt die Geschäftsordnungen der Abteilungen auf Antrag der Abteilung;
  8. beantragt dem Universitätsrat die Festsetzung der Gebühren nach Art. 61 Abs. 1 Bst. b UG;
  9. beschliesst die übrigen Gebühren.

c) Rektorin oder Rektor

Art. 41 Amtsdauer

Die Rektorin oder der Rektor wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt am 1. Februar.

Die Wiederwahl ist zulässig.

Art. 42 Aufgaben und Delegation

Die Rektorin oder der Rektor erfüllt die ihr oder ihm durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.

Durch diesen Erlass zugewiesen sind insbesondere folgende Aufgaben. Die Rektorin oder der Rektor:

  1. vertritt den Senat und den Senatsausschuss sowie die übrigen akademischen Organe und Institutionen der Universität im Universitätsrat;
  2. vollzieht die Beschlüsse des Universitätsrates, des Senats, des Senatsausschusses und der erweiterten Universitätsleitung, soweit diese Aufgabe nicht anderen Organen übertragen ist;
  3. orientiert den Universitätsrat, den Senat, den Senatsausschuss und die erweiterte Universitätsleitung über wichtige Belange der Universität;
  4. informiert die Angehörigen der Universität;
  5. koordiniert das Auftreten der Universität in der Öffentlichkeit;
  6. fördert die Zusammenarbeit mit anderen Universitäten im In- und Ausland;
  7. verabschiedet die mittelfristige Aufgaben-, Personal- und Finanzplanung der Abteilungen und schliesst periodische Zielvereinbarungen mit den Abteilungen ab;
  8. betreibt die mehrjährige Aufgaben-, Personal- und Finanzplanung gestützt auf die Vision und die Strategie;
  9. bereitet den Voranschlag und den Rechenschaftsbericht zuhanden des Universitätsrates vor;
  10. erlässt den Stellenplan der Universität vorbehältlich der Genehmigung durch den Universitätsrat und stellt in Personalgeschäften Anträge, soweit sie oder er nicht selbst abschliessend zuständig ist;
  11. übt das Hausrecht aus;
  12. nimmt Schenkungen und Legate nach vorgängiger Konsultation der erweiterten Universitätsleitung an, soweit damit Bedingungen und Auflagen von akademischer Bedeutung verbunden sind. Vorbehalten ist die Zustimmung des Universitätsrates, wenn die Schenkungen mit erheblichen Bedingungen und Auflagen verbunden sind;
  13. verfügt in Angelegenheiten betreffend das Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz vom 14. November 2023[5] unter Vorbehalt der Zuständigkeit der erweiterten Universitätsleitung;
  14. kann Delegierte einsetzen. Sie oder er legt deren Aufgaben und Kompetenzen fest.

Die Rektorin oder der Rektor verantwortet die Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der Universität. Sie oder er kann zu diesem Zweck allgemein verbindliche Vorgaben für den Einsatz von Betriebsmitteln und die Organisation der Universität erlassen.

Die Rektorin oder der Rektor kann bestimmte Bereiche der ihr oder ihm in diesem Erlass zugewiesenen Aufgaben an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsverwaltung delegieren und Dozierende zur Erfüllung von Aufgaben beiziehen.

Art. 43 Rektorat

Die Zusammensetzung des Rektorates richtet sich nach Art. 27 Abs. 1 UG.

Die Rektorin oder der Rektor kann die Direktorinnen und Direktoren der Prorektorate sowie weitere Angehörige der Universität mit beratender Stimme zu den Rektoratssitzungen beiziehen.

Art. 44 Prorektorinnen und Prorektoren

Die Amtsdauer der Prorektorinnen und Prorektoren beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer beginnt am 1. Februar.

Die Wiederwahl ist zulässig.

Im Falle einer Ersatzwahl innerhalb der Amtsdauer endet die Amtszeit mit der Amtsdauer der Rektorin oder des Rektors.

Art. 45 Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor übernimmt unter Beachtung der von der Rektorin oder dem Rektor festgelegten Prozesse und Vorgaben die ihr oder ihm durch Gesetz und weitere Erlasse übertragenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten.

Insbesondere erfüllt sie oder er unter Beachtung der Zuständigkeit der Abteilungen und der Teilautonomie der Institute die finanziellen, infrastrukturellen und technischen Aufgaben der Universität.

Art. 46 Generalsekretärin oder Generalsekretär

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär übernimmt die ihr oder ihm durch die Rektorin oder den Rektor im Rahmen der Geschäftsordnung des Rektorates zugewiesenen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.

Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Leitung des Rechtsdienstes;
  2. Geschäftsführung des Senats, des Senatsausschusses und der erweiterten Universitätsleitung;
  3. Geschäftsführung des Rektorates und des Universitätsrates, sofern dies in der jeweiligen Geschäftsordnung vorgesehen ist.

Art. 47 Studiensekretärin oder Studiensekretär

Die Studiensekretärin oder der Studiensekretär erfüllt die Aufgaben, die ihr oder ihm nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen erteilt werden.

Die Studiensekretärin oder der Studiensekretär ist operativ für den Studien- und Lehrbetrieb zuständig.

Sie oder er verfügt in Angelegenheiten der Studien- und Prüfungsadministration und kann im Rahmen der Vorgaben der Universität Weisungen erteilen.

d) Erweiterte Universitätsleitung

Art. 48 Zusammensetzung und Geschäftsordnung

Die Zusammensetzung der erweiterten Universitätsleitung richtet sich nach Art. 30 UG.

Die Geschäftsordnung legt die Amtsdauer der Vertretungen der Gruppierungen der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, der Studierenden und Doktorierenden sowie des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals fest.

Die erweiterte Universitätsleitung kann weitere Angehörige der Universität mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 49 Aufgaben und Delegation

Die erweiterte Universitätsleitung erfüllt die ihr durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.

Nach diesem Erlass zugewiesen sind insbesondere folgende Aufgaben. Die erweiterte Universitätsleitung:

  1. erlässt Vorschriften über die Akkreditierung der Vereinigungen mit Bezug zur Universität;
  2. erlässt Vorschriften betreffend die Stellung der emeritierten Mitglieder der Dozierendenschaft;
  3. erteilt oder entzieht die Akkreditierung als Vereinigungen mit Bezug zur Universität.

e) Abteilungen

Art. 50 Bestand

Die Universität führt folgende Abteilungen (Schools):

  1. Betriebswirtschaftliche Abteilung (School of Management);
  2. Finanzwirtschaftliche Abteilung (School of Finance);
  3. Volkswirtschaftliche und Politikwissenschaftliche Abteilung (School of Economics and Political Science);
  4. Rechtswissenschaftliche Abteilung (Law School);
  5. Kultur- und sozialwissenschaftliche Abteilung (School of Humanities and Social Sciences);
  6. Abteilung für Informatik (School of Computer Science).

Art. 51 Zielvereinbarungen

Der vom Universitätsrat genehmigte Grundauftrag in Lehre und Forschung wird periodisch in einer Zielvereinbarung der Rektorin oder des Rektors mit der Abteilung konkretisiert. Die mittelfristige Aufgaben- und Finanzplanung der Abteilung wird dabei berücksichtigt. Die Zielvereinbarung sieht zur Erfüllung bestimmter Aufgaben ein Budget vor, über das die Abteilung verfügen kann.

Der Universitätsrat nimmt die Zielvereinbarungen zur Kenntnis.

Die Abteilungen erstatten der Rektorin oder dem Rektor periodisch Bericht über die Erfüllung der Zielvereinbarung und über die Verwendung des eigenen Budgets.

Art. 52 Organe

Organe der Abteilungen sind:

  1. die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher (Dean);
  2. die Abteilungsversammlung.

Die Amtsdauer der Abteilungsvorsteherin oder des Abteilungsvorstehers beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am 1. Februar.

Die Abteilungen können in der Geschäftsordnung einen Ausschuss als Organ vorsehen.

Art. 53 Zusammensetzung der Abteilungsversammlung

Der Abteilungsversammlung gehören an:

  1. die ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren der Abteilung;
  2. eine angemessene Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden. Die Geschäftsordnung der Abteilung legt die Zahl der jeweiligen Vertretungen fest. Sie entspricht für die Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden wenigstens 20 Prozent und für die Studierenden und Doktorierenden wenigstens 10 Prozent der Zahl der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren der Abteilung;
  3. weitere Mitglieder nach Geschäftsordnung der Abteilung.

Die Abteilungsversammlung kann weitere Angehörige der Universität mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 54 Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungsversammlung

Die Abteilungsversammlung:

  1. beschliesst im Rahmen der Vorgaben der Universität die Aufgaben- und Finanzplanung, die Zielvereinbarung und die Leistungsvereinbarungen;
  2. regelt die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel;
  3. überweist dem Senatsausschuss die Wahl- und Beförderungsanträge;
  4. behandelt die Personalgeschäfte der Abteilung;
  5. führt das Habilitationsverfahren nach der Habilitationsordnung durch und stellt dem Senatsausschuss Antrag;
  6. bestimmt die Lehrprogramme;
  7. nimmt eine Gesamtevaluation der Forschungsleistung vor;
  8. behandelt allgemeine Fragen der Abteilung.

Art. 55 Geschäftsordnung

Die Abteilungen erlassen je eine Geschäftsordnung zur näheren Regelung der Organisation. Die Geschäftsordnung kann die Schaffung von Departementen vorsehen.

Die Geschäftsordnung legt die Amtsdauer der Vertretungen der Gruppierungen nach Art. 53 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses fest.

Art. 56 Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungsvorsteherin oder des Abteilungsvorstehers

Die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher leitet die Abteilung.

Insbesondere:

  1. verantwortet sie oder er die Erarbeitung, Umsetzung und Erfüllung der Zielvereinbarung und der Leistungsvereinbarungen sowie der mittelfristigen Aufgaben- und Finanzplanung der Abteilung;
  2. verantwortet sie oder er die Erarbeitung und Umsetzung der mittelfristigen Lehrstuhl- und Personalplanung;
  3. bestimmt sie oder er im Rahmen der Abteilungsbeschlüsse über die der Abteilung zur Verfügung stehenden Ressourcen und beaufsichtigt deren Verwendung;
  4. trägt sie oder er die Verantwortung für die Personalentwicklung der Abteilung, einschliesslich der Nachwuchsförderung;
  5. koordiniert sie oder er den Lehrbetrieb der Abteilung in sachlicher und personeller Hinsicht;
  6. bespricht sie oder er das Vorgehen im Falle von offenkundig ungenügenden Leistungen von Dozierenden mit der Rektorin oder dem Rektor;
  7. hat sie oder er den Vorsitz in der Abteilungsversammlung und in einem allfälligen Abteilungsausschuss;
  8. vertritt sie oder er die Abteilung in den gesamtuniversitären Organen und nach aussen;
  9. ist sie oder er zusammen mit den jeweiligen Programmleitungen verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung der von der Abteilung verantworteten Programme.

Die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher ist für alle abteilungsinternen Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Die Geschäftsordnung der Abteilung kann die Delegation einzelner Aufgaben der Abteilungsvorsteherin oder des Abteilungsvorstehers an weitere Personen vorsehen.

Art. 57 Programme

Die Programme sind einer Abteilung zugeordnet.

Wahl und Kompetenzen der Programmverantwortlichen werden von der Abteilung in der Geschäftsordnung festgelegt. Es können Programmkommissionen vorgesehen werden.

Ist in der Geschäftsordnung nichts festgelegt oder wird keine Programmverantwortliche oder kein Programmverantwortlicher gewählt, amtet der Abteilungsvorstand als Programmverantwortliche oder Programmverantwortlicher.

IV. Angehörige der Universität

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 58 Weitere Personen

In Ergänzung zu den Angehörigen der Universität nach Art. 42 Abs. 1 Bst. a–f UG sind auch folgende Personen Angehörige der Universität:

  1. Lehrbeauftragte der Weiterbildung;
  2. Sprachlehrpersonen;
  3. weitere Mitwirkende in der Lehre;
  4. die immatrikulierten Weiterbildungsstudierenden;
  5. die an einer anderen Hochschule im Rahmen eines Joint Programms immatrikulierten Studierenden.

Art. 59 Benutzungsrecht

Angehörige der Universität haben im Rahmen der geltenden Vorschriften das Recht, zu Universitätszwecken die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Grundstücke der Universität zu benutzen und dort Versammlungen abzuhalten.

Die erweiterte Universitätsleitung erlässt Benutzungsvorschriften.

Die Rektorin oder der Rektor kann ein zeitlich beschränktes Benutzungsverbot erlassen, wenn jemand die Ordnung der Universität stört.

Art. 60 Akkreditierung von Vereinigungen

Vereinigungen von Angehörigen der Universität, die mit Namen oder Zweck auf die Universität Bezug nehmen, bedürfen der Akkreditierung der erweiterten Universitätsleitung.

Die erweiterte Universitätsleitung erlässt Vorschriften über die Akkreditierung.

Art. 61 Geheimhaltung

Mitglieder von Organen und Kommissionen der Universität halten Tatsachen geheim, die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. November 2014[6].

Die Geheimhaltungspflicht dauert nach dem Ausscheiden aus dem Organ oder der Kommission fort.

Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gilt auch im Rahmen von Anstellungs- oder Auftragsverhältnissen mit der Universität sowie für auswärtige Mitglieder universitärer Organe und Kommissionen.

Art. 62 Urheberrechtlich geschützte Werke

Die Rechte der Angehörigen der Universität an urheberrechtlich geschützten Werken stehen der Urheberin oder dem Urheber zu, soweit darüber keine andere Ordnung getroffen ist oder soweit diese nicht vertraglich an die Universität übertragen worden sind.

In jedem Fall behalten die Angehörigen der Universität das Recht, als Urheberin oder Urheber genannt zu werden.

Einkünfte aus der Verwertung der Urheberrechte stehen der Urheberin oder dem Urheber zu. Bei der Verwertung von Werken, deren Rechte der Universität zustehen, wird die Urheberin oder der Urheber angemessen beteiligt.

Die Rektorin oder der Rektor legt die angemessene Abgeltung der Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur fest.

Der Senatsausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.

Für im Rahmen des Anstellungsverhältnisses oder im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten der Studierenden entwickelte Computerprogramme ist die Universität allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt. Die Universität kann solche Programme unter einer Open-Source-Lizenz veröffentlichen.

Art. 63 Diensterfindungen

Die Rechte an Erfindungen, die Angehörige der Universität im Rahmen des Anstellungsverhältnisses gemacht haben, stehen der Universität zu (Diensterfindungen). Die Universität kann diese im Rahmen von Forschungskooperationen an Dritte abtreten. In diesem Fall behält sie das Recht, die Diensterfindung bei Bedarf unentgeltlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden.

Erfindungen, die Studierende und Doktorierende im Rahmen von studentischen Arbeiten gemacht haben, werden wie Diensterfindungen behandelt.

Die Universität beteiligt die Erfinderin oder den Erfinder angemessen am Gewinn. Die Rektorin oder der Rektor legt die Höhe der Gewinnbeteiligung im Einzelfall fest.

Diensterfindungen werden möglichst rasch der von der Rektorin oder dem Rektor bestimmten Stelle gemeldet.

Die Patentanmeldung erfolgt durch die Universität. Sofern die Universität auf eine Patentanmeldung verzichtet, kann die Rektorin oder der Rektor die Rechte der Universität an der Diensterfindung schriftlich und in der Regel unentgeltlich an die Erfinderin oder den Erfinder abtreten.

Der Universitätsrat kann auf Antrag des Senatsausschusses ausführende Bestimmungen erlassen.

2. Lehrkörper

Art. 64 Zusammensetzung

Mitglieder des Lehrkörpers sind:

  1. Dozierende, nämlich:
  1. ordentliche Professorinnen und Professoren;
  2. assoziierte Professorinnen und Professoren;
  3. Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren;
  4. ständige Dozierende;
  1. Lehrbeauftragte;
  2. Sprachlehrpersonen;
  3. weitere Mitwirkende in der Lehre.

Art. 65 Zugehörigkeit

Die Dozierenden nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses und die Lehrbeauftragten nach Art. 64 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses:

  1. gehören einer Abteilung an. Über die Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen sowie in Zweifelsfällen entscheidet die erweiterte Universitätsleitung;
  2. gehören zusätzlich der School of Medicine an, wenn sie auch in der Ausbildung in Humanmedizin tätig sind;
  3. gehören nur der School of Medicine an, wenn sie ausschliesslich in der Ausbildung in Humanmedizin tätig sind.

Die Sprachlehrpersonen nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses und die weiteren Mitwirkenden in der Lehre nach Art. 64 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses gehören keiner Abteilung an.

Art. 66 Entwicklung und Evaluation

Die Dozierenden und Lehrbeauftragten unterstützen im Rahmen der Personalentwicklung die periodische Überprüfung ihrer Leistungen durch die Universität.

Sie tragen zur kontinuierlichen Qualitätssicherung und -entwicklung bei.

Art. 67 Grundsätzliche Aufgaben und Kompetenzen in der Lehre

Die Mitglieder des Lehrkörpers bilden die Studierenden aus. Sie bemühen sich um eine hohe Qualität der Lehre, die dem Stand der Forschung in ihrem Fachgebiet Rechnung trägt.

Sie führen persönlich die ihnen übertragenen Lehrveranstaltungen gemäss den Anforderungen der Lehrprogramme durch, nehmen die vorgeschriebenen Prüfungen ab und beurteilen die in ihrem Lehr- und Forschungsgebiet eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten.

Ordentliche und assoziierte Professorinnen und Professoren sowie weitere durch den Universitätsrat zu bezeichnende Dozierende betreuen überdies Studierende der Doktorat-Stufe und begutachten Dissertationen. Die Rektorin oder der Rektor kann diese Aufgaben auch den übrigen Dozierenden übertragen.

Art. 68 Titel a) Grundsatz

Mitglieder des Lehrkörpers können als Titel führen:

  1. ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor (Full Professor);
  2. assoziierte Professorin oder assoziierter Professor (Associate Professor);
  3. Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (Assistant Professor);
  4. Titularprofessorin oder Titularprofessor (Affiliate Professor);
  5. Ständige Dozentin oder Ständiger Dozent (Senior Lecturer);
  6. Gastprofessorin oder Gastprofessor (Visiting Professor);
  7. Honorarprofessorin oder Honorarprofessor (Honorary Professor);
  8. Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter für [Fachgebiet] an der Universität St.Gallen (Adjunct Lecturer for [field]).

Der Universitätsrat kann auf Antrag des Senats weitere Titel vorsehen.

Die erweiterte Universitätsleitung kann ausführende Bestimmungen betreffend die Titelführung erlassen.

Der Titelschutz richtet sich nach dem Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz vom 14. November 2023[7].

Art. 69 b) Erwerb, Aberkennung und Wirkung

Ordentliche und assoziierte Professorinnen und Professoren sowie Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren erhalten ihre Titel mit der Wahl.

Lehrbeauftragte erhalten ihre Titel mit der Erteilung ihres Lehrauftrags.

Die übrigen Titel verleiht der Senatsausschuss.

Die Verleihung des Titels verändert die Anstellungsbedingungen nicht.

Titel können insbesondere aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für den Titel nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Titels die Interessen oder das Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise gefährdet.

Art. 70 c) Dauer der Titelberechtigung

Titel werden für die Dauer der Zugehörigkeit zum Lehrkörper geführt, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Art. 71 d) Emeritierung

Inhaberinnen und Inhaber eines Professorinnen- oder Professorentitels, die in den Ruhestand treten oder wegen Invalidität in den Ruhestand treten, führen den bisherigen Titel mit dem Zusatz «emeritiert» («em.»).

Art. 72 e) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

Professorinnen und Professoren, die vor Erreichen der Altersgrenze als Dozierende ausgeschieden sind, können mit Wirkung auf Lebenszeit zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren ernannt werden, wenn besondere Gründe die Belassung des Titels rechtfertigen.

Zu Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können auch Persönlichkeiten ernannt werden, die einen langjährigen und erfolgreichen ausseruniversitären Leistungsausweis vorweisen können und:

  1. in ihrer Tätigkeit einen wissenschaftlichen Bezug aufweisen und an der Universität eine längerfristige Lehrtätigkeit übernehmen oder
  2. in besonders verantwortlicher Stellung in der Praxis tätig waren oder sind und eine gesamtuniversitäre Aufgabe an der Universität wahrnehmen.

Der Titel nach Abs. 2 dieser Bestimmung:

  1. fällt dahin, wenn die Tätigkeit an der Universität für mehr als zwei Jahre unterbrochen wird;
  2. kann mit Wirkung auf Lebenszeit verliehen werden, wenn die Tätigkeit ununterbrochen mehr als acht Jahre gedauert hat.

Art. 73 f) Titularprofessorinnen und Titularprofessoren

Zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor kann ernannt werden:

  1. wer sich als Privatdozentin oder Privatdozent durch mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit an der Universität und durch wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet hat;
  2. wer sich als nicht habilitiertes Mitglied des Lehrkörpers durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen oder durch langjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit an der Universität ausgezeichnet hat.

Erteilt die Universität einer Titularprofessorin oder einem Titularprofessor während fünf Jahren keinen Lehrauftrag, erlischt das Recht, den Titel zu führen.

Bei Berufung auf eine Professur an einer anderen Hochschule erlischt das Recht, den Titel zu führen.

Art. 74 g) Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

An einer anderen Hochschule als Dozierende tätige Lehrbeauftragte können für die Dauer der Lehrverpflichtung zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren ernannt werden.

Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sind berechtigt, ihren Titel auch jeweils für die Dauer künftiger, von der erweiterten Universitätsleitung genehmigter Lehraufträge zu führen, solange die Voraussetzungen für die Titelvergabe erfüllt sind und die betroffene Abteilung nichts anderes beantragt.

3. Dozierende

a) Allgemeine Bestimmungen

Art. 75 Allgemeine Wahlbestimmungen

Die Besetzung von Dozierendenstellen erfolgt in der Regel in einem wettbewerblichen Verfahren.

Dozierendenstellen können durch Berufung oder Beförderung besetzt werden.

Ordentliche und assoziierte Professuren sowie ständige Dozenturen können in begründeten Ausnahmefällen durch Direktberufung besetzt werden. Der Universitätsrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Direktberufung.

Für jede zu besetzende Stelle erlässt die Abteilung ein von der Rektorin oder dem Rektor zu genehmigendes Stellenprofil.

Voraussetzung der Wählbarkeit als Dozierende sind unter Berücksichtigung der Anforderungen an die zu besetzende Stelle die von den Abteilungen vorgegebenen Eintrittskriterien gemäss Stellenprofil.

Bei der Festlegung der Voraussetzungen sind folgende Minimalanforderungen zu berücksichtigen:

  1. als ordentliche Professorin oder Professor ist wählbar, wer habilitiert oder wer gleichwertig ausgewiesen ist sowie über langjährige erfolgreiche Lehrerfahrung verfügt;
  2. als assoziierte Professorin oder Professor ist wählbar, wer habilitiert ist oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung aufweist sowie über langjährige erfolgreiche Lehrerfahrung verfügt;
  3. als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor ist wählbar, wer über eine durch Promotion abgeschlossene akademische Ausbildung verfügt und eine wissenschaftliche Laufbahn anstrebt;
  4. als ständige Dozentin oder Dozent ist wählbar, wer über eine durch Promotion abgeschlossene akademische Ausbildung sowie über erfolgreiche Lehrerfahrung verfügt und hauptsächlich in der Lehre tätig sein wird.

Art. 76 Grundsätzliche Aufgaben und Kompetenzen in der Forschung

Die Dozierenden fördern ihr Fachgebiet durch hochstehende Forschung und beteiligen sich am wissenschaftlichen Dialog mit den führenden Vertretungen in ihrem Fachgebiet.

In besonderen Fällen kann die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit den Betroffenen die Forschungsverpflichtung aufgrund der Übernahme von Aufgaben in der Lehre oder Selbstverwaltung reduzieren.

Art. 77 Grundsätzliche Aufgaben und Kompetenzen in der Selbstverwaltung

Die Dozierenden beteiligen sich aktiv an der akademischen Selbstverwaltung. Sie wirken an der strategischen Entwicklung der Universität, in Ausschüssen, Organen und Kommissionen mit.

Die Rektorin oder der Rektor und die Abteilungsvorsteherin oder der Abteilungsvorsteher können Dozierende mit Gutachten über Fragen aus dem Fachbereich beauftragen.

Art. 78 Umfang der Lehrverpflichtung (Deputat)

Der Universitätsrat erlässt allgemeine Vorschriften zum Umfang der Lehrverpflichtung (Deputat). Diese sowie der Wahlbeschluss bestimmen den Umfang der Lehrverpflichtung im Einzelfall.

Die Lehrverpflichtung kann auch durch Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung erfüllt werden. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über den Umfang der Deputatsanrechnung.

Zur Förderung ausgezeichneter Forschungsleistungen oder zur Wahrnehmung ausserordentlicher Entwicklungsaufgaben kann die Rektorin oder der Rektor die Lehrverpflichtung teilweise reduzieren. Deputatsentlastungen für einen Zeitraum länger als vier Jahre von ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren regelt der Universitätsrat. Deputatsentlastungen für einen Zeitraum länger als vier Jahre der übrigen Dozierenden regelt die erweiterte Universitätsleitung.

In besonderen Fällen kann die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit den Betroffenen die ordentliche Lehrverpflichtung erhöhen, wenn sich einzelne Dozierende vorwiegend in der Lehre engagieren.

Art. 79 Lehrstuhlvertretung und Vertretung

Bei Vakanz einer ordentlichen Professur kann eine Lehrstuhlvertretung und bei den übrigen Dozierenden eine Vertretung eingesetzt werden. Als Vakanzen gelten insbesondere die Rektoratsübernahme, die Emeritierung, die krankheitsbedingte längere Abwesenheit und der unbezahlte Urlaub.

Der Senatsausschuss entscheidet über die Lehrstuhlvertretungen und die erweiterte Universitätsleitung über die Vertretungen. Der Senatsausschuss genehmigt auf Antrag der erweiterten Universitätsleitung den Lehrauftrag für die Lehrstuhlvertretungen und die Abteilungen beschliessen den Lehrauftrag für die Vertretungen. Die Lehrstuhlvertretungen und die Vertretungen tragen ihren angestammten Titel.

Die Aufgaben der Lehrstuhlvertretungen und der Vertretungen entsprechen grundsätzlich denjenigen der zu vertretenden Professur oder Dozentur. Sie werden für die Lehrstuhlvertretungen in einem vom Senatsausschuss zu beschliessenden Pflichtenheft und für die Vertretungen in einem durch die Abteilung zu beschliessenden Pflichtenheft festgehalten.

Art. 80 Anspruch auf Forschungssemester

Dozierende mit einem dauernden Beschäftigungsgrad von 50 Prozent und mehr sind grundsätzlich berechtigt, innerhalb von jeweils sieben Jahren besoldet während eines Semesters von Lehrveranstaltungen, Prüfungen sowie akademischer Selbstverwaltung befreit zu werden, um sich vermehrt wissenschaftlichen Aufgaben zu widmen.

Die Übernahme der Funktion als Rektorin oder Rektor, Prorektorin oder Prorektor oder Abteilungsvorsteherin oder Abteilungsvorsteher berechtigt nach einer Amtsdauer von vier Jahren zum Bezug eines zusätzlichen Forschungssemesters, nach einer Amtsdauer von acht Jahren zum Bezug eines weiteren Forschungssemesters.

Der Universitätsrat kann zur Förderung der Forschung die Gewährung ausserplanmässiger Forschungssemester vorsehen oder die Berechtigung zu einem Forschungssemester von den gezeigten Lehr- und Forschungsanstrengungen abhängig machen.

Er kann im Weiteren zusätzliche Forschungssemester für Institutsleiterinnen und Institutsleiter vorsehen. Die Finanzierung zusätzlicher Forschungssemester hat durch selbsterwirtschaftete Mittel der Institute zu erfolgen.[8]

Bei der zeitlichen Festsetzung der Forschungssemester werden die Interessen der Universität berücksichtigt.

Der Universitätsrat regelt Einzelheiten.

Art. 81 Bezug von Forschungssemestern

Forschungssemester sind der Rektorin oder dem Rektor frühzeitig zu beantragen; sie werden vom Universitätsrat bewilligt.

Kann die Periode von sieben Jahren nicht mehr vollständig erfüllt werden, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Gewährung eines Forschungssemesters. Wird das Anstellungsverhältnis vor Ablauf der Anspruchsperiode aufgelöst, wird das während des bereits bezogenen Forschungssemesters bezahlte Salär anteilsmässig zurückerstattet. Der Universitätsrat entscheidet im Einzelfall auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.

Die Absolventin oder der Absolvent eines Forschungssemesters erstattet der Rektorin oder dem Rektor zuhanden des Universitätsrates Bericht über ihre oder seine Aktivitäten und die erzielten Ergebnisse.

Der Universitätsrat regelt Einzelheiten.

b) Ordentliche Professur

Art. 82 Wahl

Für die Wahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors durch den Universitätsrat auf Antrag des Senatsausschusses nach Art. 20 Abs. 2 Bst. g Ziff. 3 UG macht die Abteilung den entsprechenden Wahlvorschlag.

Art. 83 Besondere Aufgaben und Kompetenzen

Die ordentlichen Professorinnen und Professoren tragen die Hauptverantwortung in Lehre und Forschung.

Sie entwickeln ihre Professur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Universität, ihrer Abteilung und der Lehrgänge, in denen sie unterrichten.

Sie nehmen ihre Führungsverantwortung in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung wahr.

Sie fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und entwickeln ihren Fachbereich.

Art. 84 Antrittsvorlesung

Die ordentlichen Professorinnen und Professoren halten eine öffentliche Antrittsvorlesung. Diese findet in der Regel innert eines Jahres nach Amtsantritt statt.

Bei Beförderungen kann auf die öffentliche Antrittsvorlesung verzichtet werden.

c) Assoziierte Professur

Art. 85 Wahl

Für die Wahl einer assoziierten Professorin oder eines assoziierten Professors durch den Universitätsrat auf Antrag des Senatsausschusses nach Art. 20 Abs. 2 Bst. g Ziff. 3 UG macht die Abteilung den entsprechenden Wahlvorschlag.

Art. 86 Besondere Aufgaben und Kompetenzen

Die assoziierten Professorinnen und Professoren entwickeln ihre Professur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Universität, ihrer Abteilung und der Lehrgänge, in denen sie unterrichten.

Sie nehmen ihre Führungsverantwortung in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung wahr.

Sie fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und entwickeln ihren Fachbereich.

Art. 87 Antrittsvorlesung

Die assoziierten Professorinnen und Professoren halten eine öffentliche Antrittsvorlesung. Diese findet in der Regel innert eines Jahres nach Amtsantritt statt.

d) Assistenzprofessur

Art. 88 Wahl

Die Wahl durch den Senatsausschuss nach Art. 24 Abs. 1 Bst. f UG erfolgt auf Antrag der Abteilung.

Art. 89 Besondere Aufgaben und Kompetenzen

Die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren entwickeln ihre Professur gemäss den Kriterien der Abteilung.

e) Ständige Dozentur

Art. 90 Wahl

Die Wahl durch den Senatsausschuss nach Art. 24 Abs. 1 Bst. f UG erfolgt auf Antrag der Abteilung.

Art. 91 Besondere Aufgaben und Kompetenzen

Die ständigen Dozierenden entwickeln ihre Dozentur gemäss den Kriterien der Abteilung.

4. Lehrbeauftragte

Art. 92 Aufgaben und Kompetenzen

Lehrbeauftragte wirken in der Lehre mit. Sie decken Lehrangebote gemäss den Vorgaben der Abteilung ab.

Sie führen persönlich die ihnen übertragenen Lehrveranstaltungen gemäss den Anforderungen der Lehrprogramme durch.

Art. 93 Umfang der Lehrverpflichtung (Deputat)

Die Lehraufträge werden durch die Abteilungen befristet für ein oder mehrere Semester erteilt und durch die erweiterte Universitätsleitung genehmigt.

Der Umfang der Lehrverpflichtung wird durch den Wahlbeschluss oder in einem mehrjährigen Rahmenvertrag festgelegt.

Art. 94 Wählbarkeit sowie Rechte und Pflichten

Der Senatsausschuss erlässt Vorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung der Lehraufträge sowie die Rechte und Pflichten der Lehrbeauftragten.

5. Lehrbeauftragte der Weiterbildung

Art. 95 Wählbarkeit

Die erweiterte Universitätsleitung kann auf Antrag der Weiterbildungskommission den Titel Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter der Weiterbildung verleihen.

Die Grundsätze der Weiterbildung regeln die Voraussetzungen für die Vergabe des Titels.

6. Sprachlehrpersonen und weitere Mitwirkende in der Lehre

Art. 96 Rechtsstellung

Die Universität setzt bei Sprachunterricht Sprachlehrpersonen ein.

Der Senatsausschuss kann für die Unterstützung der Lehre weitere Kategorien von Mitwirkenden in der Lehre vorsehen.

Das Personalreglement regelt die Rechte und Pflichten der Sprachlehrpersonen und der weiteren Mitwirkenden in der Lehre.

7. Studierende und Doktorierende

Art. 97 Akademischer Sportverband

Die immatrikulierten Studierenden und Doktorierenden sind Mitglieder des Akademischen Sportverbandes St.Gallen.

Der Beitrag der Studierenden und Doktorierenden wird mit der Semestergebühr erhoben.

8. Weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen

Art. 98 Weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen

Weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sind:

  1. immatrikulierte Gaststudierende;
  2. Gasthörende;
  3. immatrikulierte Weiterbildungsstudierende;
  4. weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung.

V. Institute, Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben und Zentren

1. Institute

a) Allgemeine Bestimmung

Art. 99 Autonomie

Institute sind im Rahmen der Vorgaben der Universität in Lehre, Forschung, Weiterbildung, der Erbringung von Dienstleistungen und in der Mittelverwendung frei.

Art. 100 Finanzen

Institute werden nach kaufmännischen Grundsätzen langfristig selbsttragend geführt.

Der Universitätsrat kann Beiträge sprechen und diese mit Auflagen verbinden.

Art. 101 Rechnungslegung

Institute führen grundsätzlich als Teil der Jahresrechnung der Universität eigene Rechnungen nach den für die Universität geltenden Vorgaben.

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 102 Zeichnungsbefugnis und Verträge von gesamtuniversitärer Bedeutung

Institute geben sich im Rahmen der Vorgaben der Rektorin oder des Rektors eine Kompetenzordnung.

Verträge von gesamtuniversitärer Bedeutung der Institute bedürfen im Rahmen der Vorgaben der Universität der vorgängigen Prüfung und Freigabe durch die zuständigen Stellen.

Art. 103 Aufsicht und Weisungsbefugnis

Institute unterstehen nach Art. 26 Abs. 2 Bst. f UG der Aufsicht der Rektorin oder des Rektors. Sie oder er:

  1. führt den regelmässigen Austausch mit den Instituten;
  2. genehmigt:
  1. die Jahresrechnung;
  2. die Institutsleitendenzulagen;
  3. die Kompetenzordnung der Institute;
  1. nimmt das Budget zur Kenntnis;
  2. kann den Instituten zur Wahrnehmung der Aufsicht einzeln oder gesamthaft in den Bereichen Organisation, Geschäftsführung und Betrieb Richtlinien oder Weisungen erteilen, soweit dies für die Zweckerfüllung und für die effiziente und effektive Gesamtführung der Universität erforderlich ist;
  3. kontrolliert die Erfüllung zentraler Vorgaben der Universität;
  4. stellt dem Universitätsrat Antrag im Falle einer Gründung, Auflösung oder Splittung von Instituten;
  5. kann bei schwerwiegenden Verstössen eine Ersatzverwaltung einsetzen, die vom Universitätsrat zu genehmigen ist. Bei Dringlichkeit erfolgt eine nachträgliche Genehmigung des Universitätsrates;
  6. trifft weitere im Rahmen der Aufsicht notwendige Massnahmen.

Die Rektorin oder der Rektor kann die Aufsicht oder das Weisungsrecht ganz oder teilweise an Mitglieder des Rektorates delegieren. Die Aufsicht kann auch den dafür vorgesehenen Stellen übertragen werden.

b) Institutsleitung (Direktion)

Art. 104 Wahl und Zusammensetzung

Die Wahl der Mitglieder der Direktion richtet sich nach Art. 20 Abs. 2 Bst. l Ziff. 4 und Art. 24 Abs. 1 Bst. e UG.

Die Direktion besteht aus mehreren Direktorinnen oder Direktoren. Ihr gehören immer wenigstens zwei ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren an. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über begründete Ausnahmen.

Ständige Dozierende können in begründeten Fällen mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors Mitglied der Direktion sein.

Die Direktion bestimmt aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Direktorin oder einen geschäftsführenden Direktor, die oder der das Institut gegenüber der Universität und nach aussen vertritt.

Art. 105 Aufgaben und Kompetenzen

Die Direktion leitet das Institut. Sie:

  1. ist verantwortlich für die Strategie und das Arbeitsprogramm des Instituts;
  2. führt die laufenden Geschäfte des Instituts;
  3. erstellt und verantwortet das Budget und die Jahresrechnung des Instituts;
  4. beantragt dem Senatsausschuss in Absprache mit der Rektorin oder dem Rektor die Wahl der Mitglieder der Direktion.

Weitere Aufgaben und Kompetenzen können in den Institutssatzungen definiert werden.

c) Beirat

Art. 106 Zusammensetzung

Die Zusammensetzung des Beirates richtet sich nach den Institutssatzungen.

Als Mitglieder des Beirates sind Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik oder öffentlichen Institutionen wählbar.

Die Rektorin oder der Rektor wählt auf Vorschlag der Direktion die Mitglieder des Beirates.

Art. 107 Aufgaben und Kompetenzen

Der Beirat dient als fachlich-beratendes Sounding Board der Institute.

Die Institutssatzungen legen den Aufgabenbereich des Beirates fest.

d) Institutsleitendenkonferenz

Art. 108 Zusammensetzung

Der Institutsleitendenkonferenz gehören an:

  1. die Rektorin oder der Rektor oder ein oder mehrere von ihr oder ihm delegierte Mitglieder des Rektorates;
  2. je ein Mitglied der Direktion der Institute.

Weitere Mitglieder der Direktionen der Institute können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Institutsleitendenkonferenz teilnehmen.

Die Institutsleitendenkonferenz wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten für eine Amtsdauer von zwei Jahren.

Art. 109 Zweck

Die Institutsleitendenkonferenz dient der Aussprache über gemeinsame Anliegen und insbesondere dem Zweck der Koordination.

Sie hat grundsätzlich den Charakter einer Vernehmlassungsinstanz.

2. Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben

a) School of Medicine

Art. 110 Zuständigkeiten, Organisation und Aufgaben

Zuständigkeiten, Organisation und Aufgaben der School of Medicine richten sich im Rahmen des Universitätsgesetzes und nach diesem Erlass nach der Satzung der School of Medicine.

Zwischen der School of Medicine und der Rektorin oder dem Rektor wird jährlich eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Sie wird dem Universitätsrat zur Kenntnis gebracht.

Art. 111 Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit der Universität mit anderen Hochschulen und dem Kantonsspital St.Gallen wird in Kooperationsvereinbarungen geregelt.

b) Executive School

Art. 112 Organisation und Aufgaben

Organisation und Aufgaben der Executive School richten sich im Rahmen dieses Erlasses nach der Satzung der Executive School.

Zwischen der Executive School und der Rektorin oder dem Rektor wird jährlich eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Sie wird dem Universitätsrat zur Kenntnis gebracht.

Die Executive School erbringt Finanzierungsbeiträge an den Gesamthaushalt der Universität.

c) Weitere Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben

Art. 113 Gründung

Der Universitätsrat kann auf Antrag des Senats die Gründung weiterer Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben beschliessen.

3. Zentren

Art. 114 Grundsatz

Die Universität kann Zentren zur institutsübergreifenden Zusammenarbeit an bestimmten Themen einrichten.

Der Senatsausschuss erlässt Vorschriften zu Zentren.

VI. Kommissionen

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 115 Akademische Kommissionen

Akademische Kommissionen der Universität sind insbesondere:

  1. die Berufungskommissionen;
  2. die Tenure & Promotion Kommission;
  3. die Weiterbildungskommission;
  4. die Forschungskommission;
  5. die Ethikkommission;
  6. die Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds.

Die akademischen Kommissionen nehmen Aufgaben wahr, die ihnen nach Universitätsgesetz, nach diesem Erlass oder durch sie betreffende Erlasse zugewiesen werden.

Der Senatsausschuss kann weitere akademische Kommissionen von gesamtuniversitärer Bedeutung einsetzen. Er legt Organisation und Aufgaben dieser Kommissionen fest.

Art. 116 Weitere Kommissionen

Weitere Kommissionen der Universität sind insbesondere:

  1. die Personalkommission;[9]
  2. die Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion;
  3. die Kommission für Nebenbeschäftigungen;
  4. die Kommission für Qualitätsentwicklung;
  5. die Kunstkommission.

Die weiteren Kommissionen von gesamtuniversitärer Bedeutung nehmen Aufgaben wahr, die ihnen nach Universitätsgesetz, nach diesem Erlass oder durch sie betreffende Erlasse zugewiesen werden.

Der Senatsausschuss kann weitere Kommissionen von gesamtuniversitärer Bedeutung einsetzen. Er legt Organisation und Aufgaben dieser Kommissionen fest.

Art. 117 Amtsdauer

Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der akademischen und weiteren Kommissionen beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am 1. August.

Abweichende Regelungen zu Abs. 1 dieser Bestimmung sind vorbehalten.

Für die Mitglieder der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden sowie der Gruppierung des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals kann in den Vorschriften der einzelnen Kommissionen eine verkürzte Amtsdauer vorgesehen werden.

Die Wiederwahl ist zulässig.

2. Akademische Kommissionen

a) Berufungskommissionen

Art. 118 Zusammensetzung und Aufgaben

Die Zusammensetzung der Berufungskommissionen richtet sich nach dem Personalreglement.

Die Berufungskommissionen bereiten im Rahmen der Vorschriften nach diesem Erlass und dem Personalreglement die Wahl durch Berufung oder Beförderung der Dozierenden vor und stellen entsprechenden Antrag.

b) Tenure & Promotion Kommission

Art. 119 Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen

Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Tenure & Promotion Kommission richten sich nach dem Personalreglement.

c) Weiterbildungskommission

Art. 120 Wahl und Zusammensetzung

Die Wahl der Mitglieder der Weiterbildungskommission richtet sich nach Art. 20 Abs. 2 Bst. g Ziff. 7 UG.

Der Weiterbildungskommission gehören an:

  1. die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor als Präsidentin oder Präsident;
  2. die akademische Direktorin oder der akademische Direktor der Executive School;
  3. ein weiteres Mitglied aus der Direktion der Executive School;
  4. zwei Vertretungen aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren als Vertretung der Institute;
  5. eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden;
  6. eine externe Vertretung, die sich im Bereich der Weiterbildung engagiert;
  7. zwei bis drei externe Vertretungen aus der Wirtschaft.

Die Gruppierung nach Abs. 2 Bst. e dieser Bestimmung schlägt ihre Vertretung vor.

Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 121 Aufgaben und Kompetenzen

Die Weiterbildungskommission:

  1. unterbreitet dem Senatsausschuss den Vorschlag für die Grundsätze der Weiterbildung;
  2. unterbreitet dem Senatsausschuss den Vorschlag für die Weiterbildungsstrategie;
  3. stellt dem Senatsausschuss Antrag in Weiterbildungsangelegenheiten;
  4. koordiniert gestützt auf die Grundsätze der Weiterbildung die Weiterbildungstätigkeit auf gesamtuniversitärer Ebene;
  5. legt einen einheitlichen Qualitätsmanagementprozess (Qualitätssicherung und -entwicklung) für die Weiterbildung fest;
  6. definiert die Zuständigkeitsbereiche der Executive School und der Institute im Bereich der Weiterbildung in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen;
  7. fördert und lanciert neue Initiativen;
  8. löst Konflikte im Bereich der Weiterbildung.

Die Grundsätze der Weiterbildung regeln Einzelheiten.

d) Forschungskommission

Art. 122 Wahl und Zusammensetzung

Der Forschungskommission gehören an:

  1. eine ordentliche oder assoziierte Professorin oder ein ordentlicher oder assoziierter Professor als Präsidentin oder Präsident;
  2. die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor;
  3. eine ordentliche oder assoziierte Professorin oder ein ordentlicher oder assoziierter Professor je Abteilung;
  4. eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden;
  5. eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden, die auf Doktorat-Stufe immatrikuliert ist.

Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. c–e dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen gewählt.

Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder und deren Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung werden durch den Senatsausschuss gewählt.

Die Gruppierungen nach Abs. 1 Bst. d und e dieser Bestimmung wählen ihre Vertretungen und Ersatzvertretungen selbst.

Der Senatsausschuss kann in besonderen Fällen weitere Personen als Mitglieder wählen.

Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 123 Aufgaben und Kompetenzen

Die Forschungskommission:

  1. nimmt Aufgaben der Forschungsförderung wahr;
  2. beschliesst und überwacht die Verwendung der von ihr zu vergebenden Forschungsmittel der Universität;
  3. berät die Organe der Universität in Fragen der Forschung.

Die Vorschriften zur Forschungskommission regeln Einzelheiten.

e) Ethikkommission

Art. 124 Wahl und Zusammensetzung

Der Ethikkommission gehören an:

  1. wenigstens fünf ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren, davon eine oder einer als Präsidentin oder Präsident;
  2. eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden;
  3. ein Mitglied, das weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist.

Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt.

Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder und deren Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 dieser Bestimmung und das Mitglied nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung werden durch den Senatsausschuss gewählt.

Die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung wählt ihre Vertretung und Ersatzvertretung selbst.

Bei der Zusammensetzung der Ethikkommission wird darauf geachtet, dass rechtswissenschaftliche und ethische Expertisen vorhanden sind.

Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 125 Aufgaben und Kompetenzen

Die Ethikkommission berät Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität.

Die Vorschriften zur Ethikkommission regeln Einzelheiten.

f) Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds

Art. 126 Wahl und Zusammensetzung

Der Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds gehören an:

  1. zwei bis drei Mitglieder der Dozierenden nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses;
  2. ein bis zwei Mitglieder der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden;
  3. die Studiensekretärin oder der Studiensekretär.

Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt.

Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung und deren Ersatzvertretungen werden durch den Senatsausschuss gewählt.

Die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung wählt ihre Vertretung und Ersatzvertretung selbst.

Art. 127 Aufgaben und Kompetenzen

Die Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds entscheidet über:

  1. Leistungen aus den Darlehens- und Stipendienfonds sowie weiteren zweckgebundenen Fonds;
  2. Erstreckung der Rückzahlungsfristen;
  3. Erlass von Zinsen;
  4. Abschreibung von Darlehen.

Die Vorschriften zum Darlehens- und Stipendienfonds regeln Einzelheiten.

3. Weitere Kommissionen

a) Personalkommission

Art. 128 Zusammensetzung[10]

Die Zusammensetzung der Personalkommission richtet sich nach dem Personalreglement.

Art. 129 Aufgaben und Kompetenzen[11]

Die Personalkommission vertritt die Anliegen und Interessen der Gesamtheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität innerhalb der Universität.

Sie wird bei Entscheidungen und Erlassen, die Anliegen und Interessen der Gesamtheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betrifft, angehört. Sie kann dazu Anträge an die Rektorin oder den Rektor stellen.

Das Personalreglement regelt Einzelheiten.

b) Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion

Art. 130 Wahl und Zusammensetzung

Der Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion gehören an:

  1. eine ordentliche oder assoziierte Professorin oder ein ordentlicher oder assoziierter Professor je Abteilung;
  2. zwei Vertretungen der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden;
  3. zwei Vertretungen der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden;
  4. zwei Vertretungen der Gruppierung des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals.

Für die Mitglieder nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt.

Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung und deren Ersatzvertretungen werden durch den Senatsausschuss gewählt.

Die Gruppierungen nach Abs. 1 Bst. b–d dieser Bestimmung wählen ihre Vertretungen und Ersatzvertretungen selbst.

Die Rektorin oder der Rektor kann aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung eine Delegierte oder einen Delegierten für Gleichstellung, Diversität und Inklusion ernennen.

Die Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion kann mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 131 Aufgaben und Kompetenzen

Die Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion:

  1. vertritt die Anliegen der Chancengleichheit innerhalb der Universität;
  2. setzt sich für Chancengerechtigkeit und die Beseitigung von Diskriminierung ein.

Im Rahmen des universitären Betriebs:

  1. fördert sie die konkreten Massnahmen zur Chancengleichheit;
  2. wird sie bei Entscheidungen und Erlassen, die Anliegen der Gleichstellung, Diversität und Inklusion betreffen, angehört;
  3. kann sie im Rahmen von Abs. 2 Bst. b dieser Bestimmung Anträge an die Rektorin oder den Rektor stellen.

Die Vorschriften zur Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion regeln Einzelheiten.

c) Kommission für Nebenbeschäftigungen

Art. 132 Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen

Der Universitätsrat ernennt eine Kommission für Nebenbeschäftigungen. Diese ist zuständig für die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen von Dozierenden, soweit nicht der Universitätsrat zuständig ist.

Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Kommission für Nebenbeschäftigungen richten sich nach dem Personalreglement.

d) Kommission für Qualitätsentwicklung

Art. 133 Wahl und Zusammensetzung

Der Kommission für Qualitätsentwicklung gehören an:

  1. die oder der Delegierte für Qualitätsentwicklung sowie weitere von der Rektorin oder dem Rektor bestimmte Delegierte;
  2. die Leitung der Servicestelle Qualitätsentwicklung;
  3. je eine Vertretung aus den Prorektoraten;
  4. eine Abteilungsvorsteherin oder ein Abteilungsvorsteher als Vertretung der Abteilungen;
  5. eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden;
  6. eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden;
  7. eine Vertretung der Gruppierung des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals.

Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. c–g dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt.

Die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. c und d dieser Bestimmung und deren Ersatzvertretungen werden durch den Senatsausschuss gewählt.

Die Gruppierungen nach Abs. 1 Bst. e–g dieser Bestimmung wählen ihre Vertretung und Ersatzvertretung selbst.

Die oder der Delegierte für Qualitätsentwicklung sowie die Leitung der Servicestelle für Qualitätsentwicklung haben den Vorsitz.

Die Kommission für Qualitätsentwicklung kann mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 134 Aufgaben und Kompetenzen

Die Kommission für Qualitätsentwicklung:

  1. berät die Delegierte oder den Delegierten für Qualitätsentwicklung sowie die Leitung der Servicestelle Qualitätsentwicklung in strategischen Fragen;
  2. unterstützt und stellt aktiv den internen Dialog zum Umgang mit Rückmeldungen, insbesondere aus Akkreditierungsverfahren, Evaluationen, Reviews und Audits, sicher;
  3. dient als Schnittstelle zur Sicherstellung der Vernetzung, des gemeinsamen Verständnisses und der Kommunikation von Qualitätssicherung und -entwicklung an der Universität;
  4. richtet ihre Arbeit an der kontinuierlichen Verbesserung aus.

Die Vorschriften zur Kommission für Qualitätsentwicklung regeln Einzelheiten.

e) Kunstkommission

Art. 135 Wahl und Zusammensetzung

Der Kunstkommission gehören an:

  1. eine ordentliche oder assoziierte Professorin oder ein ordentlicher oder assoziierter Professor als Präsidentin oder Präsident;
  2. zwei bis drei ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren;
  3. eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden;
  4. eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden;
  5. zwei Kunstsachverständige von ausserhalb der Universität;
  6. die Kantonsbaumeisterin oder der Kantonsbaumeister oder eine von ihr oder von ihm hierzu mandatierte Person;
  7. die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor.

Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. b–d dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt.

Die Präsidentin oder der Präsident, die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung sowie deren Ersatzvertretungen und die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. e dieser Bestimmung werden durch den Senatsausschuss gewählt.

Die Gruppierungen nach Abs. 1 Bst. c und d dieser Bestimmung wählen ihre Vertretung und Ersatzvertretung selbst.

Die Leiterin oder der Leiter des Ressorts Immobilien der Universität gehört der Kunstkommission mit beratender Stimme an.

Die Kunstkommission kann mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 136 Aufgaben und Kompetenzen

Die Kunstkommission nimmt Aufgaben im Bereich des Erwerbs, der Kuration, des Unterhalts, des Schutzes der Kunstwerke und des Zugangs zu den Kunstwerken an der Universität wahr.

Die Vorschriften zur Kunstkommission regeln Einzelheiten.

VII. Teilkörperschaften

Art. 137 Mitwirkung in der Selbstverwaltung

Die Teilkörperschaften wählen ihre Vertretungen für die akademischen Organe und Kommissionen nach den Vorgaben des Universitätsgesetzes, nach diesem Erlass und nach gestützt darauf ergangenen Erlassen.

Für die Vertretung in den akademischen Organen werden die entsprechenden Mitgliederkategorien der jeweiligen Gruppierungen angemessen berücksichtigt.

Art. 138 Organisation

Oberstes Organ der Teilkörperschaften ist jeweils die Gesamtheit der Mitglieder.

Die Organisation der Teilkörperschaften richtet sich nach diesem Erlass und den Statuten, die sie sich selbst geben. Der Universitätsrat genehmigt diese auf Antrag der Rektorin oder des Rektors nach Prüfung ihrer Rechtmässigkeit.

Die Teilkörperschaften können gestützt auf ihre Statuten weitere Vorschriften erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.

Art. 139 Finanzen

Die Teilkörperschaften können Mitgliederbeiträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben. Für die Mitglieder bestehen keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.

Die Höhe der Mitgliederbeiträge bedarf der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.

Art. 140 Rechnungslegung

Erheben Teilkörperschaften Mitgliederbeiträge, führen sie eigene Rechnungen nach Vorgabe der Universität.

Der Jahresbericht wird der internen Revision zur Prüfung vorgelegt und bedarf der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.

Art. 141 Personal

Die Statuten der Teilkörperschaften können vorsehen, dass diese Arbeitsverhältnisse abschliessen können.

Arbeitsverhältnisse werden in Zusammenarbeit mit dem Ressort Personal abgeschlossen.

Diese Arbeitnehmenden sind Angehörige der Universität. Es gelten die Vorschriften für das Personal der Universität.

Art. 142 Zeichnungsbefugnis und Verträge von gesamtuniversitärer Bedeutung

Die Zeichnungsbefugnis der Teilkörperschaften richtet sich nach den Vorgaben der Rektorin oder des Rektors.

Verträge von gesamtuniversitärer Bedeutung der Teilkörperschaften bedürfen im Rahmen der Vorgaben der Universität der vorgängigen Prüfung und Freigabe durch die zuständigen Stellen.

Art. 143 Verfahren

Die Teilkörperschaften können in ihren Statuten eine Rekursstelle vorsehen.

Entscheide der Rekursstelle können an die verwaltungsrechtliche Kammer der Rekurskommission weitergezogen werden.

Art. 144 Aufsicht und Weisungsbefugnis

Die Teilkörperschaften unterstehen der Aufsicht der Rektorin oder des Rektors.

Die Rektorin oder der Rektor kann die Aufsicht an Mitglieder des Rektorates delegieren.

Zur Wahrnehmung der Aufsicht kann die Rektorin oder der Rektor den Teilkörperschaften einzeln oder gesamthaft in den Bereichen Organisation und Geschäftsführung Weisungen erteilen, soweit es im Interesse der Universität erforderlich ist.

VIII. Universitätsverwaltung

Art. 145 Grundsatz

Die Universitätsverwaltung gewährleistet einen reibungslosen und qualitativ hochstehenden Betrieb zur Erfüllung des Auftrags und der Aufgaben der Universität.

Sie wird regelmässig auf ihre Kosteneffizienz und Wirkungsorientierung überprüft.

Der Bezug von Dienstleistungen von Anbieterinnen und Anbietern ausserhalb der Universität erfolgt in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften. Hierzu zählen insbesondere die beschaffungsrechtlichen, datenschutzspezifischen und informationssicherheitsrelevanten Vorgaben. Die Rektorin oder der Rektor kann in diesem Rahmen entsprechende weitere Vorschriften erlassen.

Art. 146 Verfügungskompetenz

Die Rektorin oder der Rektor verfügt in Verwaltungsangelegenheiten.

Die Rektorin oder der Rektor kann die Verfügungskompetenz an Mitglieder des Rektorates delegieren.

Art. 147 Verwaltungssprache

Die Verwaltungssprache ist Deutsch.

Offizielle schriftliche oder elektronische Verlautbarungen können zusätzlich in einer anderen Landessprache oder in Englisch erfolgen. Bei Erlassen und anderen Rechtsakten geht die deutsche Fassung vor.

Art. 148 Aufsicht und Weisungsbefugnis

Die Universitätsverwaltung untersteht der Aufsicht der Rektorin oder des Rektors.

Die Rektorin oder der Rektor kann die Aufsicht an Mitglieder des Rektorates delegieren.

Im Rahmen der Aufsicht kann die Rektorin oder der Rektor der Universitätsverwaltung in den Bereichen Organisation und Betrieb Weisungen erteilen.

IX. Rechtspflege

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 149 Unabhängigkeit in der Rechtsprechung

Die Rekurskommission und die Disziplinarkommission sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.

Art. 150 Juristische Sekretariate

Die Rekurskommission und die Disziplinarkommission verfügen je über ein juristisches Sekretariat. Diese können für die Rekurskommission und die Disziplinarkommission auch gemeinsam geführt werden.

Der Universitätsrat legt die Aufgaben und Kompetenzen der juristischen Sekretariate fest.

2. Rekurskommission

a) Allgemeine Bestimmungen

Art. 151 Aufgaben

Die Rekurskommission erfüllt die ihr durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.

Die Rekurskommission ist nicht zuständig zur Überprüfung von:

  1. Entscheiden des Universitätsrates;
  2. Entscheiden, für die nach Bundesrecht oder kantonalem Recht eine andere Rechtsmittelinstanz in erster Instanz zuständig ist.

Art. 152 Wahl, Amtsdauer und Verfahren

Die Wahl der Mitglieder der Rekurskommission richtet sich nach Art. 20 Abs. 2 Bst. g Ziff. 10 UG.

Die Mitglieder der Rekurskommission werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt am 1. August.

Für die Mitglieder der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden und der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden kann in den Vorschriften zur Rekurskommission eine verkürzte Amtsdauer vorgesehen werden.

Der Universitätsrat kann das Verfahren der Rekurskommission unter Beachtung von Art. 71 UG näher regeln.

Angefochtene Verfügungen betreffend die Bewertung von Prüfungsleistungen sowie Verfügungen der Ethikkommission und der Forschungskommission können nur auf Rechtswidrigkeit und fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts geprüft werden.

b) Bildungsrechtliche Kammer

Art. 153 Zusammensetzung

Der bildungsrechtlichen Kammer gehören an:

  1. vier ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren, davon eine oder einer als Präsidentin oder Präsident;
  2. eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden;
  3. eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden.

Für die Mitglieder nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowie für die Präsidentin oder den Präsidenten wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt. Zusätzlich zu den Ersatzvertretungen sind für die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter und für die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung eine immatrikulierte Studentin oder ein immatrikulierter Student der School of Medicine als Ersatzvertretungen für die School of Medicine betreffenden Rekurse gewählt.

Art. 154 Zuständigkeiten

Die bildungsrechtliche Kammer entscheidet über:

  1. Rekurse gegen Verfügungen betreffend Prüfungs-, Zulassungs- und übrige Studien- und Weiterbildungsangelegenheiten sowie Studiengebühren;
  2. Rekurse gegen Verfügungen der Forschungskommission und der Ethikkommission.

c) Verwaltungsrechtliche Kammer

Art. 155 Zusammensetzung

Der verwaltungsrechtlichen Kammer gehören an:

  1. eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist;
  2. zwei weitere Mitglieder, die weder an der Universität tätig noch immatrikuliert sind.

Bei der Besetzung der verwaltungsrechtlichen Kammer wird auf das Vorhandensein der nötigen fachlichen Kenntnisse geachtet.

Für die Präsidentin oder den Präsidenten nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung wird eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident bestimmt, die oder der weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist.

Art. 156 Zuständigkeiten

Die verwaltungsrechtliche Kammer entscheidet über:

  1. Rekurse gegen Verfügungen der Disziplinarkommission;
  2. Rekurse gegen Verfügungen von Kommissionen, soweit nicht die Zuständigkeit der bildungsrechtlichen Kammer gegeben ist;
  3. Rekurse gegen übrige Verfügungen der Rektorin oder des Rektors oder nachgeordneter Stellen;
  4. personalrechtliche Klagen;
  5. Rekurse gegen Entscheide der Rekursinstanzen der Teilkörperschaften nach Massgabe der Statuten der jeweiligen Teilkörperschaft;
  6. Rekurse gegen Entscheide der Teilkörperschaften, wenn diese keine Rekursinstanzen vorsehen;
  7. alle übrigen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Rekurskommission fallen.

3. Disziplinarkommission

Art. 157 Wahl, Zusammensetzung und Amtsdauer

Die Wahl der Mitglieder der Disziplinarkommission richtet sich nach Art. 20 Abs. 2 Bst. g Ziff. 4 UG.

Der Disziplinarkommission gehören an:

  1. eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist;
  2. zwei ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren;
  3. eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden;
  4. eine Vertretung der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden.

Für die Präsidentin oder den Präsidenten nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung wird eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident bestimmt, die oder der weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist.

Für die Mitglieder nach Abs. 2 Bst. b–d dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt. Zusätzlich zu den Ersatzvertretungen sind für die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter der School of Medicine und für die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. d dieser Bestimmung eine immatrikulierte Studentin oder ein immatrikulierter Student der School of Medicine als Ersatzvertretungen für die School of Medicine betreffende Verfahren zu wählen.

Die Mitglieder der Disziplinarkommission werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt am 1. August.

Für die Mitglieder der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden und der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden kann in den Vorschriften zur Disziplinarkommission eine verkürzte Amtsdauer vorgesehen werden.

Art. 158 Aufgaben

Die Disziplinarkommission erfüllt die ihr durch Gesetz, nach diesem Erlass oder nach gestützt darauf ergangenen Erlassen zugewiesenen Aufgaben.

Art. 159 Schuldhafte Verstösse

Eines Disziplinarverstosses macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Ordnung an der Universität verstösst.

Verstösse gegen die Ordnung der Universität sind insbesondere:

  1. Behinderung von Personen an der Erfüllung ihrer Aufgaben an der Universität;
  2. Nichtfolgeleistung von Anordnungen;
  3. Stören von Veranstaltungen und des Betriebs der Universität;
  4. Verletzung der Studienvorschriften oder der Vorschriften der Weiterbildung;
  5. Unehrlichkeit bei Prüfungen und schriftlichen Arbeiten sowie die Verwendung unerlaubter oder nicht deklarierter Hilfsmittel;
  6. Verstösse gegen die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität;
  7. Missbrauch des Studierendenstatus;
  8. Vorbereiten oder Begehen einer Straftat, welche die Interessen der Universität oder ihrer Angehörigen beeinträchtigen oder gefährden;
  9. Schädigung der Reputation der Universität in schwerwiegender Weise.

Art. 160 Eröffnung eines Disziplinarverfahrens

Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens setzt voraus, dass die Person, gegen die sich das Verfahren richtet, im Zeitpunkt der Begehung des Disziplinarfehlers immatrikuliert war, sich um Zulassung zur Universität oder für einen universitären Abschluss beworben oder an einer Lehrveranstaltung teilgenommen hat.

Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommission erfolgt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors oder einer von ihr oder ihm beauftragten Stelle an der Universität.

Art. 161 Disziplinarverfahren bei Bagatellsachen oder unbestrittenen Tatbeständen

Im Bereich Studienrecht kann die Studiensekretärin oder der Studiensekretär bei Bagatellsachen oder unbestrittenen Tatbeständen ohne Durchführung eines Disziplinarverfahrens durch die Disziplinarkommission Disziplinarmassnahmen nach Art. 164 Abs. 1 Bst. a–e dieses Erlasses aussprechen.

Bei den übrigen Bagatellsachen oder unbestrittenen Tatbeständen kann die Präsidentin oder der Präsident der Disziplinarkommission Disziplinarmassnahmen nach Art. 164 Abs. 1 Bst. a–e dieses Erlasses aussprechen, ohne dass ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission durchgeführt werden muss.

Gegen Entscheide in Bagatellsachen oder unbestrittenen Tatbeständen nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann innert vierzehn Tagen Einsprache an die Disziplinarkommission erhoben werden.

Gegen Entscheide in Bagatellsachen oder unbestrittenen Tatbeständen nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann Rekurs an die Rekurskommission erhoben werden.

Art. 162 Ordentliches Disziplinarverfahren

Das Verfahren wird schriftlich und die Verhandlung wird mündlich und vor Ort durchgeführt. Bei der mündlichen Verhandlung besteht Anwesenheitspflicht der oder des Angeschuldigten.

Bleibt die oder der Angeschuldigte der mündlichen Verhandlung fern, kann die mündliche Verhandlung in ihrer oder seiner Abwesenheit dennoch durchgeführt werden, sofern die oder der Angeschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr oder ihm vorgeworfenen Verstössen zu äussern und die Aktenlage einen Entscheid ohne ihre oder seine Anwesenheit zulässt. Andernfalls wird ein neuer Verhandlungstermin festgesetzt und die oder der Angeschuldigte wird wiederum vorgeladen.

Erscheint die oder der Angeschuldigte zum neu festgesetzten Verhandlungstermin wiederum nicht, wird die Verhandlung in jedem Fall durchgeführt.

Die mündliche Verhandlung kann auf ausdrücklichen Wunsch oder Antrag der oder des Angeschuldigten hin in ihrer oder seiner Abwesenheit durchgeführt werden.

Der Universitätsrat kann das Verfahren der Disziplinarkommission unter Beachtung von Art. 71 UG näher regeln.

Art. 163 Einstellung, Fortsetzung und Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens

Das Disziplinarverfahren kann sistiert oder eingestellt werden oder endet mit einem Feststellungsentscheid, wenn die oder der Angeschuldigte nicht mehr dem Disziplinarrecht der Universität untersteht oder eine gütliche Einigung stattgefunden hat.

Das Disziplinarverfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn die betroffene Person wieder mit der Universität in Beziehung tritt und keine Verjährung nach Art. 59 UG eingetreten ist.

Im Fall eines Strafverfahrens kann ein Disziplinarverfahren nach Eröffnung bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden.

Art. 164 Disziplinarmassnahmen

Disziplinarmassnahmen sind:

  1. mündlicher Verweis;
  2. schriftlicher Verweis;
  3. Wegweisung aus Lehrveranstaltungen;
  4. Wegweisung aus einer Prüfung oder einer Prüfungseinsicht;
  5. Notenabzug bis hin zur Note 1;
  6. Geldleistung bis höchstens Fr. 3'000.–;
  7. Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder von der Universität;
  8. befristeter oder endgültiger Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder von der Universität.

Disziplinarmassnahmen können verbunden werden.

Art. 165 Ausschluss und Suspendierung

Die Zugehörigkeit zu einem akademischen Organ oder einer Kommission kann durch die wählende oder genehmigende Instanz verweigert oder widerrufen werden, wenn gegen die betroffene Person eine Disziplinarmassnahme verfügt wurde.

Die Rektorin oder der Rektor kann eine Angehörige oder einen Angehörigen eines akademischen Organs oder einer Kommission, gegen die oder den ein Disziplinarverfahren läuft, für die Dauer dieses Verfahrens von der Amtsausübung suspendieren.

4. Schlichtungsstelle in Personalsachen

Art. 166 Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer

Der Schlichtungsstelle in Personalsachen gehören an:

  1. die oder der vom Universitätsrat bezeichnete, nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehende Präsidentin oder Präsident und die oder der vom Universitätsrat bezeichnete, nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehende Vizepräsidentin oder Vizepräsident;
  2. ein von der Rektorin oder dem Rektor bezeichnetes, in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehendes ordentliches Mitglied und zwei Ersatzvertretungen als Arbeitgebervertretung;
  3. je eine Vertretung und zwei Ersatzvertretungen aus:
  1. der Gruppierung der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren;
  2. der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden;
  3. der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden auf Doktorat-Stufe mit einer Anstellung an der Universität;
  4. der Gruppierung des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals.

Der Universitätsrat wählt das Mitglied und die Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.

Der Universitätsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung auf Antrag der entsprechenden Gruppierung.

Die Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle erfolgt auf jeweils vier Jahre. Die Amtsdauer beginnt am 1. August.

Für die Vertretungen und Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung kann eine verkürzte Amtsdauer vorgesehen werden.

Art. 167 Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach dem Personalreglement der Universität und ergänzend nach den Bestimmungen des Personalrechts des Kantons St.Gallen.

X. Übergangsbestimmungen

1. Allgemeines

Art. 168 Vollzug nachgelagerter Erlasse

Soweit die in Ausführung des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988[12] oder des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 2010[13] erlassenen Vorschriften nicht vom Universitätsgesetz oder von diesem Erlass abweichen, behalten sie bis zu ihrer Aufhebung durch das zuständige Organ Gültigkeit.

Art. 169 Hängige Rekurs- und Disziplinarverfahren

Die bildungsrechtliche Kammer der Rekurskommission nach Art. 153 f. dieses Erlasses übernimmt mit Amtsantritt die hängigen Verfahren der bisherigen Rekurskommission.

Die verwaltungsrechtliche Kammer der Rekurskommission nach Art. 155 f. dieses Erlasses übernimmt mit Amtsantritt die hängigen Verfahren des Senatsausschusses und des Universitätsrates.

Die Disziplinarkommission nach Art. 157 ff. dieses Erlasses übernimmt mit Amtsantritt die hängigen Verfahren der bisherigen Disziplinarkommission.

Verfahren und disziplinarische Verstösse werden nach dem Recht behandelt, das im Zeitpunkt der Begehung oder Ausstellung der Verfügung oder des Entscheids in Vollzug war.

2. Institute

Art. 170 Direktion

Die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988[14] und des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 2010[15] gewählten Direktorinnen und Direktoren bleiben im Amt.

3. Bis zum Vollzugsbeginn des Personalreglements nach Art. 47 des Universitätsgesetzes

a) Angehörige der Universität

Art. 171 Anstellungsbedingungen der Dozierenden

Die Anstellungsbedingungen der Dozierenden sind im jeweiligen Wahlbeschluss festgelegt. Die Wahlbehörde legt die Bedingungen im Rahmen des Universitätsgesetzes, nach diesem Erlass und der geltenden personalrechtlichen Bestimmungen fest.

Art. 172 Nebenbeschäftigungen und Verfügbarkeit

Die Dozierenden sind gegenüber der Kommission für Nebenbeschäftigungen zu Transparenz und Offenlegung verpflichtet.

Die Richtlinie für Nebenbeschäftigungen und Interessenbindungen von Dozierenden vom 19. April 2024 regelt Einzelheiten.

Art. 173 Urlaub Dozierende

Dozierenden kann zusätzlicher bezahlter Urlaub gewährt werden für eine Tätigkeit, die im Interesse der Universität liegt.

Dozierende können auf begründeten Antrag hin ohne Bezahlung beurlaubt werden, wenn weder die Interessen der Universität noch der Betrieb in Lehre und Forschung beeinträchtigt werden.

Urlaub bewilligt:

  1. die Rektorin oder der Rektor bis zwei Monate;
  2. der Universitätsrat über zwei Monate.

Art. 174 Altersgrenze Dozierende

Dozierende sind an der Universität tätig bis längstens zum Ende des Semesters, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gilt das kantonale Personalrecht. In besonderen Fällen können ihnen bis höchstens zur Vollendung des 70. Lebensjahrs Lehraufträge erteilt werden.

Im Hinblick auf die Übernahme oder Weiterführung des Amtes als Rektorin oder Rektor oder als Prorektorin oder Prorektor können ordentliche Professorinnen und Professoren auch für die Zeit nach dem vollendeten 65. Lebensjahr gewählt oder wiedergewählt werden. Die Amtsdauer endet spätestens mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs.

Art. 175 Befristung und Entschädigung der Lehrstuhlvertretungen und Vertretungen

Der Universitätsrat regelt die Befristung und die Entschädigung der Lehrstuhlvertretungen und der Vertretungen.

Art. 176 Kündigung durch Dozierende

Dozierende können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf ein Semesterende kündigen.

Die Kündigung wird der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mitgeteilt.

Art. 177 Wahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors

Die Wahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors erfolgt auf eine Amtsdauer von acht Jahren.

Art. 178 Wiederwahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors

Die Wiederwahl einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors erfolgt nach Überprüfung ihrer oder seiner Leistungen hinsichtlich der von der Abteilung beschlossenen und von der Rektorin oder dem Rektor genehmigten Kriterien in den Bereichen Forschung, Lehre, Führung und Nachwuchsförderung, Drittmittel, Selbstverwaltung und Aussenwirkung.

Sofern die Leistungen der ordentlichen Professorin oder des ordentlichen Professors insgesamt ungenügend sind, verbindet der Universitätsrat die Wiederwahl mit Auflagen und Bedingungen oder beschliesst die Nichtwiederwahl.

Die Wiederwahl erfolgt auf eine Amtsdauer von acht Jahren. In Fällen von Auflagen und Bedingungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann eine verkürzte Wiederwahl vorgesehen werden.

Art. 179 Kündigung assoziierte Professur

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei schwerwiegender Pflichtverletzung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, kann das Anstellungsverhältnis der assoziierten Professorinnen und Professoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf ein Semesterende gekündigt werden.

Art. 180 Fristlose Kündigung assoziierte Professur

Schaden assoziierte Professorinnen und Professoren in Erfüllung ihrer Amtspflichten oder in ihrem sonstigen Verhalten dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise, kann ihnen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat fristlos gekündigt werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Personalreglements der Universität St.Gallen vom 5. Mai 2014[16] und es werden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[17] über personalrechtliche Massnahmen sachgemäss angewendet.

Art. 181 Anstellungsdauer von Assistenzprofessuren

Das Anstellungsverhältnis der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren ist in der Regel auf sechs Jahre befristet. In begründeten Fällen kann die Anstellung durch die Rektorin oder den Rektor ausnahmsweise bis insgesamt höchstens zehn Jahre verlängert werden.

Art. 182 Kündigung Assistenzprofessur

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei schwerwiegender Pflichtverletzung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, kann das Anstellungsverhältnis der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin oder den Rektor unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf ein Semesterende gekündigt werden.

Art. 183 Fristlose Kündigung Assistenzprofessur

Schaden Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren in Erfüllung ihrer Amtspflichten oder in ihrem sonstigen Verhalten dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise, kann ihnen auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin oder den Rektor fristlos gekündigt werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Personalreglements der Universität St.Gallen vom 5. Mai 2014[18] und es werden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[19] über personalrechtliche Massnahmen sachgemäss angewendet.

Art. 184 Kündigung ständige Dozentur

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei schwerwiegender Pflichtverletzung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, kann das Anstellungsverhältnis der ständigen Dozierenden auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin oder den Rektor unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf ein Semesterende gekündigt werden.

Art. 185 Fristlose Kündigung ständige Dozentur

Schaden ständige Dozierende in Erfüllung ihrer Amtspflichten oder in ihrem sonstigen Verhalten dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise, kann ihnen auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin oder den Rektor fristlos gekündigt werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Personalreglements der Universität St.Gallen vom 5. Mai 2014[20] und es werden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[21] über personalrechtliche Massnahmen sachgemäss angewendet.

Art. 186 Fristlose Kündigung Lehrbeauftragte

Schaden Lehrbeauftragte in Erfüllung ihrer Amtspflichten oder in ihrem sonstigen Verhalten dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise, kann ihnen auf Antrag der Abteilung durch die Rektorin oder den Rektor fristlos gekündigt werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Personalreglements der Universität St.Gallen vom 5. Mai 2014[22] und es werden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[23] über personalrechtliche Massnahmen sachgemäss angewendet.

Art. 187 Sprachlehrpersonen und weitere Kategorien von Mitwirkenden in der Lehre

Für Sprachlehrpersonen und weitere Kategorien von Mitwirkenden in der Lehre gelten die bisherigen Rechte und Pflichten gemäss Wahlbeschluss oder Arbeitsvertrag.

Art. 188 Ombudsstelle

Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Ombudsstelle richten sich nach dem Reglement über die Schlichtungsverfahren an der Universität St.Gallen vom 20. Mai 2019.

Art. 189 Meldestelle für Missstände

Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Meldestelle für Missstände richten sich nach der Richtlinie über die interne Meldestelle für Missstände (Whistleblowerstelle) vom 7. Dezember 2020.

Art. 190 Meldung von Missständen

Missstände werden grundsätzlich den zuständigen universitären Stellen gemeldet.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität verstossen nicht gegen die Treuepflicht, wenn sie Missstände intern oder der externen Meldestelle für Missstände oder der Ombudsstelle melden.

Der Universitätsrat kann bestimmen, dass diese beiden Stellen zusammengelegt werden.

Art. 191 Schlichtungsstelle in Personalsachen

Die Schlichtungsstelle schlichtet in Dreierzusammensetzung unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten. Diese oder dieser zieht für die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je nach Schlichtungsgegenstand eine Person nach Art. 166 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses hinzu.

b) Kommissionen

Art. 192 Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Berufungskommissionen

Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Berufungskommissionen für die Berufung von ordentlichen Professorinnen und Professoren richtet sich nach dem Reglement über die Wahl von Ordentlichen Professuren an der Universität St.Gallen vom 24. Juni 2024.

Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Berufungskommissionen für die Berufung von assoziierten Professorinnen und Professorinnen sowie Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren richtet sich nach dem Reglement über die Wahl von Assistenzprofessuren und Assoziierten Professuren an der Universität St.Gallen vom 7. Dezember 2020.

Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Berufungskommissionen für die Berufung von ständigen Dozentinnen und ständigen Dozenten richtet sich nach dem Reglement Ständige Dozentur an der Universität St.Gallen vom 2. Mai 2022.

Art. 193 Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Tenure & Promotion Kommission

Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Tenure & Promotion Kommission richten sich nach dem Reglement über die Wahl von Assistenzprofessuren und Assoziierten Professuren an der Universität St.Gallen vom 7. Dezember 2020 und dem Reglement für die Tenure & Promotion Kommission der Universität St.Gallen vom 25. April 2022.

c) Rechtspflege

Art. 194 Streiterledigungsverfahren

Bis zum Vollzugsbeginn des neuen Personalreglements findet das Streiterledigungsverfahren gemäss kantonalem Personalgesetz sinngemäss Anwendung.

Egress

nGS 2024-041

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2024-041 30.08.2024 01.01.2025

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.08.2024 01.01.2025 Erlass Grunderlass 2024-041